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BbgBesG - Brandenburgisches Besoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 10. Januar 2005
(GVBl. Nr. 4 vom 10.02.2005 S. 38; 22.06.2005 S. 210 05; 19.12.2005 S. 266 05a; 20.04.2006 S. 42 06; 08.01.2007 S. 2 07; 11.05.2007 S. 86 07a; 19.12.2008 S. 363 08;19.12.2008 S. 367 08a; 07.07.2009 S. 190; 07.07.2009 S. 198 09; 15.07.2010 S. 1 10; 20.12.2010 Nr. 42 10a; 13.03.2012 Nr. 16 12; 14.05.2012 Nr. 22 12a; 18.12.2012 Nr. 45 12b)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 1a Einbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften 08 12
(1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Eheleute und deren Angehörige beziehen, sind auf durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen in den Haushalt aufgenommene Kinder von durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen den in den Haushalt aufgenommenen Kindern von Eheleuten gleich.
(3) Die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Leistungen können ab Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft, frühestens jedoch ab dem 1. August 2001 beansprucht werden. Ansprüche, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. August 2001 und dem 31. Dezember 2007 beziehen, gelten als am 14. März 2012 entstanden
§ 2 Brandenburgische Besoldungsordnungen 09
(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Brandenburgische Besoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen werden in der Anlage 2 ausgewiesen.
(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Gemeindeverbände und regionalen Kommunalverbände sowie anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B richten sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu ergangenen ergänzenden Verordnungen des Bundes und des Landes. Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 nicht anzuwenden sind.
(3) Bei der Vorbereitung allgemeiner besoldungsrechtlicher Regelungen für Beamte der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstiger Kommunalverbände wirken die kommunalen Spitzenverbände mit.
§ 2a Besoldung der Professoren und hauptamtlichen Hochschulleiter
(1) Die Ämter der Präsidenten und Rektoren sowie der hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an Fachhochschulen beträgt höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fachhochschulen.
(2) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
(4) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 5 zusammen mit unbefristeten bis zu 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(5) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. I Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können über den Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zusammen höchstens für
für ruhegehaltfähig erklärt werdet.
(9) Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten/Rektoren) und hauptamtlichen Vizepräsidenten wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezugs sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(10) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschulbereich auf 57.400 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 66.900 Euro festgestellt.
(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit den für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Ministerien und dem für Hochschulen zuständigen Ministerium den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben. Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.
(9) Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat (Forschungs- und Lehrzulage). Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die entsprechende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. In einem Kalenderjahr dürfen an einen Professor Forschungs- und Lehrzulagen insgesamt höchstens bis zu 100 vom Hundert seines Jahresgrundgehalts bewilligt werden, bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule des Landes ein besonderes Landesinteresse besteht, kann der in Satz 4 festgelegt Höchstbetrag überschritten werden.
(10) Die für die Angelegenheiten der Fachhochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, zuständigen Mitglieder der Landesregierung und das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung regeln im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 9. Insbesondere sind Bestimmungen zur Einhaltung des Vergaberahmens zu treffen.
§ 3 Einweisung in die Planstelle, Änderung in der Zuordnung von Ämtern
(1) Wird einem Beamten oder Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonates, in dem die Verleihung wirksam wird. in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war.
(2) §§ 17 und 49 der Landeshaushaltsordnung gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen können besondere Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung erlassen werden.
(3) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.
§ 4 Aufwandsentschädigungen 07a
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festgesetzt.
(2) Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung oder der von ihnen bestimmten Stelle.
§ 5 Sonstige Zuwendungen
(1) Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige Geldzuwendungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur insoweit gewährt werden, als sie die Geldzuwendungen nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen nicht übersteigen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.
§ 6 Anrechnung von Sachbezügen 07a
(1) Erhält ein Beamter oder Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung, für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.
§ 7 Zuständigkeitsregelungen 07a
(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Landesbeamten festsetzen. Für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest.
(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das für Finanzen zuständige Ministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes der Dienstvorgesetzte.
(3) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das für Finanzen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.
(4) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B entscheidet für die Beamten des Landes das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamten das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(5) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.
§ 7a Übergangsregelung zur Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung 08
Verringern sich die Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 2007 wegen der Übertragung eines höher bewerteten Amtes, werden sie so lange in der Höhe gezahlt, in der sie bei einem Verbleiben im bisherigen Amt zugestanden hätten, bis die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt höher als die nach dem bisherigen Amt sind.
§ 8 (In-Kraft-Treten)
Brandenburgische Besoldungsordnungen - BbgBesO - |
Anlage 1 06 07 07a 08a 09 10 12a 12b |
Vorbemerkungen
1. Ämter, Amtsbezeichnungen
1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form.
1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirkes bestimmt. ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
1.3 Die als künftig wegfallend. künftig umzuwandeln bezeichneten Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2. Zulagen
2.1 (weggefallen)
2.2 Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B ist auf Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.
2.3 Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
2.4 Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3. Übergangsregelung für Lehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes
3.1 Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes, die zu Beamten auf Probe ernannt werden und deren Laufbahnbefähigung nach Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer auf einem Dienstposten festgestellt worden ist, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes in Ämter der Besoldungsordnung A einzustufen.
3.2 Die besoldungsrechtliche Einstufung richtet sich nach der Lehrbefähigung, gegebenenfalls einer Ergänzungsprüfung für Lehrer nach Nummer 3.1 der Vorbemerkungen nach Maßgabe der Fußnoten zu den Besoldungsgruppen und der jeweils entsprechenden Verwendung.
4. Lehrkräfte führen bei Verwendung im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen obersten Dienstbehörde nach Maßgabe der Schullaufbahnverordnung die für den Schuldienst oder Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen.
5. Lehrkräfte dürfen an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten.
6. An Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden (Schulen in Mischform), kann die Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an allgemeinbildenden Schulen und aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung an Förderschulen gebildet werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei werden für die Einstufung der Funktionsämter ein lernbehinderter Schüler wie zwei Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und ein Schüler mit sonstigem sonderpädagogischen Förderbedarf wie zwei lernbehinderte Schüler oder wie vier Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt.
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe a 2
Besoldungsgruppe a 3
Besoldungsgruppe a 4
Besoldungsgruppe a 5
Besoldungsgruppe a 6
Besoldungsgruppe a 7
Besoldungsgruppe a 8
Besoldungsgruppe a 9
(Die Besoldungsgruppen a 2 bis a 9 sind nicht besetzt.)
Besoldungsgruppe a 10
Fachlehrer
_________
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 11.
3) Für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen ohne abgeschlossene Ingenieurausbildung oder gleichwertige Ausbildung mit einer Ausbildung als Lehrkraft nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für den berufspraktischen, teilweise auch theoretischen Unterricht.
4) Bei nachgewiesener Meisterprüfung oder einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als gleichwertig anerkannten Prüfung auch für Beamte, die bis zum 30. Juni 1995 eingestellt worden sind.
Besoldungsgruppe a 11
Fachlehrer
Lehrer
__________
1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe a 10, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben. Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe a 10. die eine achtjährige Lehrtätigkeit verbracht haben.
2) Als Eingangsamt für Fachlehrer nach Fußnote 3 zu Besoldungsgruppe a 10, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein allgemeinbildendes oder berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.
3) Als Eingangsamt.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 12.
5) Für Lehrer für die unteren Klassen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter, Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Fächern der unteren Klassen), bei entsprechender Verwendung.
Für die vorstehend bezeichneten Lehrer auch bei Nachweis einer Ergänzungsprüfung nach Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe, Sekundarstufe I für ein berufsfeldübergreifendes Fach, für eine berufliche oder mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung, bei jeweils entsprechender Verwendung.
Besoldungsgruppe a 12
Fachlehrer
Lehrer
__________
1) Als Beförderungsamt für Fachlehrer nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe a 11.
Gilt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe a 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein berufsfeldübergreifendes Fach oder eine berufliche Fachrichtung nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.
2) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe a 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für ein Fach der Primarstufe oder der Sekundarstufe 1 nachweisen, bei jeweils entsprechender Verwendung.
Als Beförderungsamt für Lehrer unterer Klassen nach Fußnute 5 zu Besoldungsgruppe a 11, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, an einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des in-Kraft-Tretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.
3) Als Eingangsamt für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes:
4) Als Eingangsamt für folgende Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes:
5) Als Beförderungsamt auch für Lehrer nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe a 11, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung nachweisen, bei entsprechender Verwendung.
Lehrer, die eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 3.2 für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nachweisen und entsprechend verwendet werden, erhalten eine Amtszulage nach Anlage 2.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 13.
7) Als Eingangsamt
Besoldungsgruppe a 13
Förderschullehrer
Lehrer
Oberlehrer - an einer Justizvollzugsanstalt -
Rektor
Rektor an einer Gesamtschule
Schulpsychologierat
Studienrat
________
1) Als Eingangsamt; dies gilt auch für Diplomlehrer im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Zusatzstudium und Diplomabschluss als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.
2) Als Beförderungsamt für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe a 12, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert haben, und für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 5 zu Besoldungsgruppe a 12.
3) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstaben b und c zu Besoldungsgruppe a 12, die im Unterricht in der Sekundarstufe I verwendet werden.
Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Stellen für diese in der Sekundarstute I tätigen Lehrer ausgewiesen werden.
4) Als Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe a 12, die spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet werden. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewähre haben.
Als Eingangsamt für Lehrer nach Fußnote 3 Buchstabe b zu Besoldungsgruppe a 12, die spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Diese Lehrer können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt haben.
5) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und gleichgestellte Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes.
Lehrer, die nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in einer Schule mit berufsbildenden Bildungsgängen tätig waren und sich bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
7) Als Eingangsamt nur für folgende Lehrer mit einer Lehrbefähigung im Sinne der Vorbemerkung Nummer 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes:
Lehrer, Fachlehrer und Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer
für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen.
für die Erweiterte Oberschule.
mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe.
und für Lehrer, die nach Fußnoten 4 und 5 in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 14, a 15.
9) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Planstellen für die genannten Lehrer ausgewiesen werden
Förderschulkonrektor
Förderschulrektor
Gesamtschulkonrektor
Gesamtschulrektor
Kanzler der Fachhochschulen Brandenburg. Eberswalde, Potsdam
Kanzler der Technischen Fachhochschule Wildau
Oberstudienrat
Rektor
Schulrat
Zweiter Gesamtschulkonrektor
__________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
2) Beförderungsamt für Lehrer nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe a 13.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 15.
4) Als Eingangsamt.
Förderschulrektor
Gesamtschulkonrektor
Gesamtschulrektor
Kanzler der Fachhochschule Lausitz
Kanzler der Hochschule für Film und Fernsehen
Oberschulrat
Rektor
Seminardirektor
Studiendirektor
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16.
3) Dieses Amt kann nur im Rahmen der Obergrenzen nach Fußnote 9 zu Besoldungsgruppe a 15 der Bundesbesoldungsordnung a verliehen werden.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen a 13, a 14.
Direktor beim Polizeipräsidium1
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes
Gesamtschulrektor
Oberschulrat
Oberstudiendirektor
Vizepräsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
__________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B2, B3.
2) Dieses Amt kann auch Inhabern des Amtes "Oberschulrat" verliehen werden.
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1
(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe B 2
Direktor beim Landesbetrieb Straßenwesen
Direktor beim Polizeipräsidium1
Direktor der Fachhochschule für Finanzen
Direktor der Generalverwaltung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters
Direktor des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseums
Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - als technischer Geschäftsführer -
Direktor des Landesamtes für Arbeitsschutz
Direktor des Landesinstitutes für Schule und Medien Brandenburg
Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung
Kanzler der Europa-Universität Frankfurt/Oder
Kanzler der Technischen Universität Cottbus
Leitender Oberschulrat
Leitender Polizeidirektor2
Abteilungsdirektor des Landesbetriebs Forst Brandenburg - als der ständige Vertreter des Direktors
__________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgrupp a 16, B 3
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16.
Besoldungsgruppe B 3
Direktor beim Polizeipräsidium1
Direktor des Landeslabors Brandenburg
Direktor des Zentraldienstes der Polizei Inspekteur der Polizei
Kanzler der Universität Potsdam
Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Präsident des Landesamtes für Bauen und Verkehr
Beauftragter des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur
Präsident des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
Präsident des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Präsident des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg
___________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe a 16; B 2
Besoldungsgruppe B 4
Direktor beim Landesrechnungshof
Erster Direktor des Brandenburgischen IT-Dienstleisters
Erster Direktor des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen
Generaldirektor und Professor der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Präsident des Landesamtes für Soziales und Versorgung
Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Präsident des Landesbetriebs Straßenwesen
Direktor des Landesbetriebs Forst Brandenburg
Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Besoldungsgruppe B 5
Polizeipräsident
Besoldungsgruppe B 6
Vizepräsident des Landesrechnungshofes
Besoldungsgruppe B 7
(nicht besetzt)
Besoldungsgruppe B 8
Direktor des Landtages
________
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Landesrechnungshofes
______
Besoldungsgruppe B 10
Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär
_______
Künftig wegfallende Ämter | Anhang 07a |
Besoldungsgruppe | Amtsbezeichnung |
B 2 | Rektor/Präsident der Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Potsdam Rektor/Präsident der Technischen Fachhochschule Wildau |
B 3 | Rektor/Präsident der Fachhochschule Lausitz Rektor/Präsident der Hochschule für Film und Fernsehen Präsident der Fachhochschule der Polizei |
B 4 | Rektor/Präsident der Europa-Universität Frankfurt/Oder |
B 5 | Rektor/Präsident der Technischen Universität Cottbus |
B 6 | Rektor/Präsident der Universität Potsdam |
Beträge der Zulagen (Monatsbeträge) * (Stand: 1. August 2004) |
Anlage 2 07a |
nach Fußnote 4 Buchstaben c und d zu Besoldungsgruppe a 12 | 132,29 Euro |
nach Fußnote 5 Absatz 2 zu Besoldungsgruppe a 12 | 132,29 Euro |
nach Fußnote 6 zu Besoldungsgruppe a 13 | 158.69 Euro |
nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe a 14 | 158,69 Euro |
nach Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe a 15 | 158,69 Euro |
* Auf die Zulagenbeträge findet § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung entsprechende Anwendung. |
(Stand: 24.05.2021)
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