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NtV - Nebentätigkeitsverordnung
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 2. August 2019
(GVBl. II Nr. 57 vom 19.08.2019 i.K.; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Für eine erst nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommene Erwerbstätigkeit findet ausschließlich § 2 Anwendung.
(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(3) Soweit das Deutsche Richtergesetz, das Brandenburgische Richtergesetz oder die Richternebentätigkeitsverordnung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften dieser Verordnung für Richterinnen und Richter entsprechend.
(4) Die für die Genehmigung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Stelle hat die Maßnahmen und Entscheidungen dieser Verordnung zu treffen. Ihr gegenüber sind auch die der Beamtin oder dem Beamten nach dieser Verordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen.
§ 2 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Die Anzeige einer gemäß § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommenen Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes soll mindestens zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Tätigkeit erfolgen.
(2) Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte und die frühere Beamtin oder der frühere Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Tätigkeit, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und den Zusammenhang der Tätigkeit mit der früheren dienstlichen Tätigkeit mitzuteilen.
§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 83 des Landesbeamtengesetzes ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit, mit Ausnahme der Tätigkeit für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 4 Öffentliche Ehrenämter
(1) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes, deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind insbesondere
Unentgeltlich im Sinne des Satzes 1 Nummer 7 ist die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes auch dann, wenn Ersatz der notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls gewährt wird. Eine Pauschalierung dieser Zahlungen ist für die Unentgeltlichkeit unschädlich, wenn sich die Höhe in einem Rahmen hält, in dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welchem Umfang durch die Ausübung dieser Tätigkeit finanzielle Auslagen und Verdienstausfall typischerweise entstehen.
(2) Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes umfasst nur die zum unmittelbaren Aufgabenkreis dieses Amtes gehörenden Tätigkeiten.
§ 5 Allgemein erteilte Genehmigung, Untersagung und Widerruf
(1) Die Genehmigung für eine nach § 85
(Stand: 07.03.2024)
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