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Änderungstext
Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg und zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
- Brandenburg -
Vom 2. August 2019
(GVBl. II Nr. 57 vom 19.08.2019)
Auf Grund des § 77 Absatz 1 und des § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen § 93 durch das Gesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
NtV - Nebentätigkeitsverordnung - Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg
Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubs - und Dienstbefreiungsverordnung
§ 11 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 39 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
" 8. Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage."
2. Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191700
ENDE |
(Stand: 10.09.2019)
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