Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

UrlVO - Urlaubsverordnung
Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 22. November 2001
(GVBl. LSa 2001 S. 464, 465; 19.03.2002 S. 130; 25.11.2005 S. 718 05; 05.06.2007 S. 173 07; 15.12.2009 S. 648 09; 08.02.2011 S. 68; 30.11.2012 S. 543 12; 25.11.2014 S. 456 Außerkrafttreten aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030.20


Zur aktuellen Fassung

Teil 1
Gemeinsame Vorschrift

§ 1 Anwendungsbereich, Urlaubsjahr, Antragserfordernis 09

(1) Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes. Auf Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.

(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Urlaubsjahr für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst ist das Ausbildungsjahr.

(3) Ergibt sich bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Tages von mindestens 0,5, so wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet. Die Rundung ist als letzter Rechenschritt vorzunehmen.

(4) Die Gewährung von Urlaub setzt einen Antrag voraus.

Teil 2
Erholungsurlaub

§ 2 Urlaubserteilung

(1) Erholungsurlaub ist zu gewähren, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte sichergestellt ist.

(2) Beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub während der Schulferien. Eines Antrages bedarf es nicht. Professoren und beamtete Lehrkräfte an Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erhalten den ihnen zustehenden Erholungsurlaub in der Regel während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 11 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

(3) Für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst oder in einer anderweitigen Ausbildung befinden, kann der Zeitpunkt des Urlaubs aus zwingenden Gründen der Ausbildung im erforderlichen Umfang näher bestimmt werden.

§ 3 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate, bei Beamten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beamte), drei Monate, nach der Einstellung beansprucht werden (Wartezeit). Dies gilt nicht, wenn der Zeitpunkt des Urlaubs nach § 2 Abs. 2 Satz, 1 oder 3 bestimmt ist. Der Erholungsurlaub kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. Stand der Beamte unmittelbar vor der Einstellung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so ist die darin zurückgelegte Zeit auf die Wartezeit anzurechnen.

§ 4 Urlaubsdauer und Bemessungsgrundlage 12 Außerkrafttreten

(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für Professoren und beamtete Lehrkräfte für jedes Urlaubsjahr

Abweichend von Satz 1 beträgt der Urlaub für die Kalenderjahre 2011 und 2012 unabhängig vom Lebensalter 30 Arbeitstage. Die Dauer des Urlaubs jugendlicher Beamter richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), soweit diese Regelung für den Beamten günstiger ist. § 47 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), bleibt unberührt.

(2) Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das der Beamte im Laufe des Urlaubsjahres vollendet.

(3) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstet des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, so, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, den Urlaub abweichend von der Berechnungsweise nach den Sätzen 1 und 2 regeln. Ändert sich die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsberechnung die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem eine Freistellung nach § 3 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung beginnt oder endet oder die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell beginnt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.

§ 5 Zusatzurlaub für Schichtdienst und Nachtdienst 09

(1) Verrichtet ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Datier, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erwirbt er bei einer solchen Dienstleistung einen Anspruch auf Zusatzurlaub, sobald er die Dienstleistung an den in der folgenden Übersicht aufgeführten Arbeitstagen erbracht hat:

in der Fünf-Tage-Woche in der Sechs-Tage-Woche Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.

Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertage, gelten abweichend von § 7 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Verrichtet ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erwirbt er Anspruch auf

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald er mindestens 110 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 220 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 330 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erwirbt er einen Anspruch auf

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, sobald er mindestens 150 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 300 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 450 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, sobald er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach dem Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der zu verrichtenden Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der zu verrichtenden Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig geleistete Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

(7) Der Zusatzurlaub erhöht sich für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um einen Arbeitstag.

§ 6 Sonstiger Zusatzurlaub

Beamte, die überwiegend im Röntgen- und Radiumdienst tätig sind oder überwiegend mit Infektionskrankheiten in Verbindung kommen oder ständig mit infektiösem Material arbeiten und dabei einer besonderen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind, erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen, soweit ihnen im Hinblick auf ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht ein im Bereich der Arbeitszeitgestaltung liegender Ausgleich gewährt wird.

§ 7 Arbeitstage

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu tun hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 8 Kürzung, Anrechnung früheren Urlaubs

(1) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwoelftel des Jahresurlaubs. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaub zur Hälfte, ansonsten vollgewährt.

(2) Die Dauer des Erholungsurlaubs für das jeweilige Urlaubsjahr einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines in dasselbe Urlaubsjahr fallenden Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwoelftel. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, so ist der Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende des Urlaubs zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

(3) Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht oder zugestanden hätte, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen Zusatzurlaub nach § 5 anzuwenden.

§ 9 Inanspruchnahme, Verfall des Urlaubs 12

Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 verfällt der Urlaub mit dem Ablauf des folgenden Urlaubsjahres. Ein aus § 4 Absatz 1 Satz 2 entstehender zusätzlicher Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 2011 ist dem Urlaub des Urlaubsjahres 2012 hinzuzurechnen.

§ 9a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung 09

Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag den 20 Arbeitstage übersteigenden Erholungsurlaub nach § 4 ansparen, solange sie oder er mindestens ein Kind unter zwölf Jahren, für das ihr oder ihm Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub aus familiären Gründen nach dem Landesbeamtengesetzes gewährt werden würde, tatsächlich betreut oder pflegt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der von der Ansparung ausgeschlossenen Erholungsurlaubstage entsprechend. Der angesparte Urlaub verfällt, wenn er nicht spätestens im zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes angetreten wird. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

§ 10 Widerruf, Ersatz von Mehraufwendungen und Verlegung

(1) Die Erholungsurlaubsgewährung kann widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamte infolge des Widerrufs zu tragen hat, sind ihm in angemessenem Umfang nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen.

(2) Wünscht der Beamte seinen Urlaub, der ihm bewilligt worden ist, hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes oder der Ausbildung vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 11 Erkrankung

Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat für den Nachweis seiner Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Dienstherr kann ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis verlangen.

Teil 3
Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub)

§ 12 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren:

  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
  3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Ausübung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 13 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Artikel 19 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), ist Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 Urlaub für Zwecke der zivilen und militärischen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen

(1) Für die Teilnahme an der Wasserwehr und an von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie am Einsatz von Organisationen der zivilen Verteidigung zum freiwilligen Rettungs- und Sanitätsdienst soll Urlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030), und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 16 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. In besonders begründeten Fällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden; Urlaub in den Fällen der § § 15 und 17 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.

(2) Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.

§ 17 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke

In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

  1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist oder dem Zweck der Ausbildung dient;
  2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung. im Sinne von Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien;
  3. für die Teilnahme an von der Landeszentrale öder Bundeszentrale für politische Bildung für förderungswürdig anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen;
  4. für die ehrenamtliche Jugendarbeit unter Vorlage eines geeigneten Nachweises bei:
    1. Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche sich vorübergehend zur Erholung und Ferienfreizeitgestaltung aufhalten, sowie Jugendwanderungen und Jugendbegegnungen,
    2. Besuch von Aus- und Fortbildungslehrgängen oder Schulungsmaßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,
    3. Besuch von Tagungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe,
    4. Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungsmaßnahmen;
  5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
  6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt;
  7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages und an evangelischen oder katholischen Arbeitstagen im Rahmen der Polizeiseelsorge;
  8. für die aktive Teilnahme
    1. an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
    2. an Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
    3. an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
  9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört.

Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 18.

§ 18 Dauer des Urlaubs in den Fällen von § 15 Abs. 2 und § 17

(1) Urlaub in den Fällen von § 15 Abs. 2 und § 17 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. In besonders begründeten Fällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden; dies gilt auch für Einzelveranstaltungen. Urlaub nach § 16 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.

(2) Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie, an Europapokal-Wettbewerben kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus gewährt werden.

(3) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 19 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe

(1) Wird ein Beamter zur. Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen nach Maßgabe von Richtlinien, die der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen, entsandt, ist ihm mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.

(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann der Urlaub verlängert werden.

(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 20 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- und Fortbildung

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten gewährt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.

§ 21 Urlaub für Heimfahrten

Im Ausland tätige Beamte erhalten für jede Heimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492), gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeitstage im Jahr.

§ 22 Urlaub aus persönlichen Anlässen 05

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden; aus Anlass der nachstehenden Fälle wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin ein Arbeitstag,
2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes der Beamtin oder des Beamten oder eines Elternteils zwei Arbeittage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass ein Arbeitstag,
4. schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag
    im Urlaubsjahr,
5. schwere Erkrankung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder schwere Erkrankung eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes der Beamtin oder des Beamten, bis zu sechs Arbeitstagen
  bei Alleinerziehenden im Urlaubsjahr, bis zu zehn Arbeitstagen
6. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, im Urlaubsjahr, bis zu vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600), nicht überschreiten, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung über sechs Arbeitstage, bei Alleinerziehenden zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem in § 45 Abs. 1 bis 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 bis 6 wird Urlaub nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht zur Verfügung steht und die Ärztin oder der Arzt in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 5 die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt sieben Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 11 Arbeitstage, im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

§ 23 Urlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation oder Sanatoriumsbehandlung Außerkrafttreten

(1) Für die Dauer von Maßnahmen einer medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden, oder einer Sanatoriumsbehandlung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu vier Wochen gewährt, wenn deren Notwendigkeit durch ein amts-, vertrauens- oder versorgungsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Für die Dauer einer Nachkur oder Schonzeit soll Erholungsurlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Seit dem 1. Januar 1999 nach § 23 Abs. 3 in der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung vom 17. Oktober 2001 (GVBl. LSa S. 441) geltenden Fassung angerechneter Erholungsurlaub für stationär durchgeführte Maßnahmen nach Absatz 1 ist nachzugewähren.

§ 24 Urlaub in anderen Fällen

(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde gewährt werden.

(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 12 bis 23 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Ministeriums der Finanzen können hinsichtlich der Höhe der zu belassenden Besoldung und der Urlaubsdauer Ausnahmen bewilligt werden.

(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf freie Heilfürsorge unberührt.

§ 25 Widerruf und Ersatz von Mehraufwendungen

(1) Die Sonderurlaubsgewährung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Die Sonderurlaubsgewährung ist zu widerrufen, wenn der Sonderurlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

(2) Mehraufwendungen, die der Beamte infolge des Widerrufs zu tragen hat, sind ihm in angemessenem Umfang nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen, es sei denn, dass der Widerruf nach Absatz 1 Satz 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Mehraufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 26 Besoldung

(1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören die in § 1 Abs. 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes, genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.

(2) Erhält der Beamte in den Fällen der §§ 20 oder 24 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.

(3) Für die Zeit eines Sonderurlaubs entfallen Stellenzulagen, die für die Dauer einer bestimmten Verwendung gezahlt werden, und Erschwerniszulagen in festen Monatsbeträgen ( § 40 Abs. 4 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes). Dies gilt nicht für Sonderurlaub nach § 23. Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung einen Monat nicht überschreitet. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

§ 27 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 (In-Kraft-Treten)

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion