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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LVO - Laufbahnverordnung LSa
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Januar 2010
(GVBl. Nr. 2 vom 29.01.2010 S. 12; 08.02.2011 S. 68; 25.11.2014 S. 456 14; 29.03.2016 S. 138 16, ber. S. 196; 19.09.2016 S. 248 16a)
Gl.-Nr.: 2030.78



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Siehe Fn. *

Archiv: 1994

Aufgrund von § 17 Satz 2 und § 27 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648) wird verordnet:

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
  2. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
  3. die an den Hochschulen tätigen Beamtinnen und Beamten, soweit dies gesetzlich bestimmt ist,
  4. die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  5. die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit dies durch Verordnung nach § 27 des Landesbeamtengesetzes bestimmt ist,
  6. die Durchführung der Ausbildung von Beamtinnen und Beamten, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders geregelt ist.

§ 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen

Die in der Anlage 1 aufgeführten Laufbahnen sind bei den Dienstherren im Geltungsbereich der Verordnung eingerichtet, soweit diesen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen sind, die die Inanspruchnahme der jeweiligen Laufbahn erfordern. Die nach § 13 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes zur Laufbahn gehörenden Einstiegsämter und Endämter, die nach dem Landesbesoldungsgesetz abweichenden Einstiegsämter und durch diese Verordnung als abweichend bestimmte Einstiegsämter und Endämter ( § 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes) sind in der Anlage 1 genannt.

§ 3 Durchlaufen der Ämter

(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes aufgeführt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn Beamtinnen oder Beamte in der Laufbahngruppe 2 die für ihre Laufbahn festgelegten Bildungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt erfüllen und sie seit der Einstellung mindestens fünf Dienstjahre in einem Beamtenverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge geleistet haben, für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 12 der Besoldungsordnung A,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 6 Satz 2 für Ämter bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8 der Besoldungsordnung A und
  3. im Falle der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis in derselben, einer nach § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes entsprechenden oder einer nach § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes gleichwertigen Laufbahn für Ämter, die dem vor der erneuten Berufung innegehabten Amt vorhergehen.

Bei einem Laufbahnnwechsel in eine entsprechende oder gleichwertige Laufbahn gelten die Ämter als durchlaufen, die dem vor dem Laufbahnwechsel innegehabten Amt vorhergehen. In den Fällen des § 16 des Landesbeamtengesetzes, in denen die Befähigung für ein höheres Einstiegsamt erworben wurde, gelten die dem höheren Einstiegsamt vorhergehenden Ämter als durchlaufen.

§ 4 Einstellung im Beförderungsamt

Eine den höheren Anforderungen des jeweils ersten Beförderungsamtes entsprechende Berufserfahrung nach § 19 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes liegt vor, wenn die hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen ausgeübt wurde und durch diese nach Art, Schwierigkeit und Dauer die von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig erfüllt werden. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll mindestens zwei Jahre umfassen. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Sonstige berufliche Qualifikationen können den höheren Anforderungen an das jeweils erste Beförderungsamt entsprechen, wenn sie zusätzlich zu den aufgrund der §§ 14, 27 und 28 des Landesbeamtengesetzes geregelten Zugangsvoraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erworben wurden, und aufgrund ihrer Fachrichtung für die Laufbahn qualifizierend sind.

§ 5 Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber können in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht

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