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SächsHKaG - Sächsisches Heilberufekammergesetz
Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 24. Mai 1994
(SächsGVBl. 09.06.1994 S. 935; 10.12.1998 S. 662, 663; 24.11.2000 S. 482, 492; 28.06.2001 S. 426, 428; 09.09.2005 S. 266; 11.11.2005 S. 277; 07.11.2007 S. 487, 489; 05.05.2008 S. 302 08; 10.11.2008 S. 622 08a; 13.08.2009 S. 438 09; 19.05.2010 S. 142 10; 17.12.2013 S. 874 13; 02.04.2014 S. 266 14; 03.02.2016 S. 42 16; 26.04.2018 S. 198 18; 15.07.2020 S. 374 20; 21.05.2021 S. 578 21; 15.12.2022 S. 764 22; 05.07.2023 S. 559aufgehoben)
Erster Abschnitt
Berufsvertretungen
(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen.
(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbständige Untergliederungen errichten.
(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nr. 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.
(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeuten an, die im Freistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben.
(2) Personen, die sich
befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung.
(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen des Zweiten, Fuenften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.
(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.
(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Falle des § 70a StGB mit der Aussetzung des Berufsverbots.
§ 3 Melde- und Informationspflicht 16
(1) Das Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Kammer zu melden. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen. Soweit das Mitglied den Beruf selbständig ausübt, bleibt die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Veränderungen der meldepflichtigen Angaben während der Pflichtmitgliedschaft; die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt mit dem Eintritt der Veränderung.
(2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere über das Meldeverfahren regeln und die zur Überwachung der Berufspflichten erforderlichen Angaben und Nachweise, die Gegenstand der Meldung sein sollen, festlegen.
(3) Die Kammer wird über die Erteilung, das Erlöschen, die Zurücknahme und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke von der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich unterrichtet. Die zuständige Behörde informiert darüber hinaus die Kammer über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben. Die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke erfolgt im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. Von der Beteiligung der Kammer kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Sofern der Kammer Tatsachen bekannt werden, die Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 zur Folge haben können, informiert sie die zuständige Behörde hierüber.
§ 4 Dienstleistungserbringer 08a 16 18
(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.
(3) Die Bestimmungen des Zweiten, Fuenften und Sechsten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für Dienstleitungserbringer entsprechend.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.
(5) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.
(6) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über
(7) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Berufszulassungsbehörde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
(8) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.
(1) Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 18 Absatz 1 betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 18 Absatz 1. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das IMI mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem IMI zu löschen.
(3) Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Aufgaben der Kammern 08a 16
(1) Aufgabe der Kammern ist es,
Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung.
(2) Der Kammer können durch Rechtsverordnung mit ihrer Zustimmung weitere Aufgaben übertragen werden. Für die Rechtsverordnung eines Staatsministeriums, das nicht nach § 37 Aufsichtsbehörde ist, ist das Einvernehmen der Aufsichtsbehörde erforderlich. Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln.
(3) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten. Diese sollen die Kammern vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, hören. Auf Anfragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, übermitteln die Kammern an die Kammern anderer Bundesländer die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Das gilt auch für die Information an die Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
(4) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand gemeinsam berührenden Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
§ 5a Ethikkommission
(1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet zur Beratung ihrer Mitglieder und anderer Stellen in berufsethischen Fragen und zur Wahrnehmung der bundesrechtlich einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben nach
in der jeweils geltenden Fassung, eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein. Die Berufung der Mitglieder der Ethikkommission erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten selbst errichten jeweils zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission. Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. Soweit die Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer eine berufsethische Beratungspflicht vorsieht, kann sie auch von der Ethikkommission im Sinne von Satz 1 erfüllt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen EUR pro Jahr ab. Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.
(5) Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Versorgungswerk
(1) Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. Die Satzung über das Versorgungswerk kann von der Aufsichtsbehörde nur genehmigt werden, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbständige Einrichtung geführt werden; in diesem Falle gilt § 1 Abs. 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend.
(3) Die Satzung trifft Regelungen über
richten und den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2333) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen,".
Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.
(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
(5) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(6) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(7) Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. In ihr sind vor allem Regelungen über die Einzelheiten des Zusammengehens und über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu treffen. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
§ 7 Organe der Kammern
Organe der Kammern sind:
(1) Die Kammerversammlung
(2) Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an. Satz 1 gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.
(3) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Vor allem beschließt sie
(4) Die Satzungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten.
(5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(6) Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(7) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.
(8) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der in § 5 Abs. 4 genannten Arbeitsgemeinschaften.
(9) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder.
(10) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und vom Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten. Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.
§ 9 Wahl
(1) Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2) In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest.
§ 10 Wahlrecht und Wählbarkeit 08a
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.
(3) Nicht wählbar sind Mitglieder,
(4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
(5) Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand festgestellt.
§ 11 Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats
(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung
(2) Der Verlust des Sitzes wird im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage der Beendigung der Mitgliedschaft und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
(3) Im Falle des Absatzes 1 oder nach dem Tod eines Mitglieds der Kammerversammlung ist das nach der Wahlordnung (Satzung) nachrückende Mitglied der Kammerversammlung schriftlich zu bestätigen.
(4) Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 10 Abs. 4 ruht. Das Ruhen des Mandats wird wirksam, wenn der Vorstand das Ruhen festgestellt und die Mitteilung darüber dem Betroffenen zugestellt hat.
§ 12 Rechtstellung der Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.
(3) Die Mitglieder der Kammerversammlung sowie sonstige, im Auftrag der Kammer ehrenamtlich tätige Mitglieder haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidenten. Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Wahlperiode der Kammerversammlung.
(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Resolution 217 a (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) enthaltenen Grundsätze verletzt hat.
(3) Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung kann ferner vorsehen, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes dem Vorstand als kooptiertes Mitglied angehört.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus, erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass er rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass er für die Kammer nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
(6) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident oder ein nach Maßgabe der Satzung benannter Vertreter, vertritt die Kammer.
(7) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung. Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren. Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung.
(1) Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt.
(2) Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.
(3) Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. Näheres regelt eine Gebührenordnung.
(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327) sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das zuständige Finanzamt ist.
§ 15 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan 16
(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan/Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Er darf keine höheren Gesamtausgaben/Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen/Erträge und Rücklagen gedeckt sind.
(2) Die Haushaltsrechnung/der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen und der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist der Aufsichtsbehörde zu berichten.
Zweiter Abschnitt
Berufsausübung
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Mitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht,
(3) Das Nähere zu Absatz 2 regelt die Berufsordnung. Sie hat zu Absatz 2 Nr. 4 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann.
(4) Die Berufspflichten sind auch bei Betreiben einer Praxis oder Apotheke in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung. Gesellschafter einer Gesellschaft dieser Rechtsform können nur Angehörige der Heilberufekammern untereinander oder selbstständig tätige und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Angehörige anderer Heilberufe, andere Naturwissenschaftler im Gesundheitswesen, Angehörige der staatlich geregelten Gesundheitsberufe und der sozialpädagogischen Berufe in den für den Beruf zugelassenen Kooperationsformen sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Es muss gewährleistet sein, dass Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und Anteile an der Gesellschaft nicht für Dritte gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. Die Bestimmungen zu medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der §§ 8 und 11 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570, 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(5) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufsordnung auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.
(1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich
(2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patienten erforderlich ist.
(3) Über die Berufspflichten von Apothekern bestehende Sondervorschriften bleiben unberührt.
Dritter Abschnitt
Weiterbildung
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 18 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Der Kammer steht es frei, anstelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden.
(2) Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung und einer angemessenen medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können.
(3) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 19 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Bezeichnung nach § 18 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.
(3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
§ 20 Anerkennungsverfahren 08a 13 16
(1) Die Anerkennung ist bei der Kammer zu beantragen. Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung Aufschluss zu geben haben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 18.
(2) Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen zu bilden. Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds durchgeführt werden.
(3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
(5) Wer in einem von § 22 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
(6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweise) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 führen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland (außereuropäischer Staat) ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn dieser Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
(8) Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist. Die Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend von Satz 2 müssen Ärzte und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
(9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.
(10) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 22 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt. In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. Dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
(11) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl.
S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.
(12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird. Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
§ 21 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Gebietsbezeichnung darf grundsätzlich nur führen, wer in dem entsprechenden Gebiet tätig ist, eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer auch in dem Teilgebiet tätig ist, dessen Bezeichnung er führt. Wer als Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein.
(2) Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf ein Facharzt als Praxisinhaber die für ihn gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen.
§ 22 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung 08a
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten. Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung kürzere Weiterbildungsabschnitte als sechs Monate vorschreibt oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt.
(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
§ 23 Befugnis zur Weiterbildung
(1) Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.
(2) Die Befugnis kann einem Mitglied nur erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Mitglied nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sein sollen.
(3) Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten. Über die Weiterbildung ist ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die Kammer führt ein aktuelles Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitgliedes an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
§ 24 Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.
(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
(3) Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 23. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.
(4) Die Kammer führt ein Verzeichnis der zugelassenen Weiterbildungsstätten. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen.
§ 25 Weiterbildungsordnung
Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung, in der insbesondere zu regeln sind
§ 26 Geltung anderer Anerkennungen
(1) Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach der sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen. Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann.
(2) Die im Beitrittsgebiet bis zum 3. Oktober 1990 erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden. Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer.
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(Stand: 09.08.2023)
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