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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SPersVG - Saarländisches Personalvertretungsgesetz
- Saarland -

Fassung vom 2. März 1989
(Amtsbl. S. 413; 05.06.1991 S. 898; 22.01.1992 S. 434; 08.04.1992 S. 526; 17.02.1993 S. 250; 26.01.1994 S. 509; 01.06.1994 S. 889; 01.06.1994 S. 906; 24.04.1996 S. 623; 03.07.1996 S. 674; 16.10.1997 S. 1130; 26.11.1997 1998 S. 102; 03.02.1999 S. 838; 23.06.1999 S. 982; 07.06.2000 S. 1018; 24.01.2001 S. 358; 04.04.2001 S. 742; 23.05.2001 S. 937; 09.07.2003 S. 1990; 26.11.2003 S. 2935; 26.11.2003 S. 2940; 17.03.2005 S. 486; 15.02.2006 S. 474; 31.05.2006 S. 842 06; 06.09.2006 S. 1694 06a; 21.11.2007 S. 2393 07; 18.06.2008 S. 1258;19.11.2008 S. 1944 08; 20.06.2012 S.210; 06.02.2013 S.60; 06.02.2013 S. 66 13; 12.11.2014 S. 428 14; 21.01.2015 S. 187; 18.03.2015 S. 224 15; 17.06.2015 S. 376 15a; 02.12.2015 S. 967 15b; 18.04.2018 S. 332 18; 11.11.2020 S. 1262 20; 20.09.2023 S. 836 23)



Erster Teil
Personalvertretungen

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes 08

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
  2. die Arbeitnehmer,
    1. die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
    2. die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.

§ 5 Gruppen 08

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.

§ 6 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.

(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbstständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.

(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.

(5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.

§ 7 Leiter der Dienststelle

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