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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 659 / DGUV Information 201-009 - Gebäudereinigungsarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/470)

(Ausgabe 10/2002; 10/2006; 07/2008; 07/2010; 07/2012aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung (BG BAU)

Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen
Diese Information wurde zurückgezogen, wird aber als Baustein/Merkheft durch die BG Bau fortgeführt.

Archiv: 07/2010
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.6 Fenster, Oberlichter


Gefährdungsbeurteilungen

a 209 (07/2010)

Die Beurteilung von Gefährdungen ist die Voraussetzung von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ist Pflicht für jeden Unternehmer.

Vorgehensweise (1)

Durchführung

Wiederholung

Mögliche Gefährdungen (2)
Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Schall Schwingungen Gefahrstoffe Brand/ Explosion
  • Absturz
  • stolpern, rutschen, stürzen
  • erfasst/ getroffen werden
  • unkontrolliert bewegte Teile
  • umstürzende/ kippende Teile
  • schneiden
  • stechen
  • Stromschlag
  • gefährliche Körperströme
  • Elektrostatische Aufladungen
  • Lärm
  • Hand- Arm- Schwingung, z.B. durch Abbruchhammer
  • Ganzkörper- Schwingung, z.B. bei Fahrerplatzen (Stapler u.a.)
  • Asbestfasern
  • Lösemittel
  • Isocyanate
  • Säuren, Laugen
  • PAK, PCB
  • Benzol
  • Dieselmotor- Emissionen
  • ...

  in Form von

  • Flüssigkeiten
  • Gasen
  • Dampfen
  • Stauben
  • bei Verwendung von Flüssiggas
  • Funkenflug, z.B. bei Schweiss-
    arbeiten
  • Staubex-
    plosionen
Biologische Arbeitsstoffe Körperliche Überlastungen Klima Strahlung Psychosoziale Belastungen Organisation
  • Infektionen durch Keime, z.B. bei Kanalarbeiten, Kranken-
    hausreinigung
  • Heben und Tragen
  • Zwangs-
    haltungen
  • Hitze
  • Kalte
  • Zugluft
  • Luftfeuchtig-
    keit (Niederschläge)
  • Ozon
  • Elektromag-
    netische Felder, z.B. Nahe zu Funkmasten
  • Infrarot-/UV- Strahlung, z.B. Sonnen-
    einstrahlung, Lichtbogen beim Schweißen
  • Laserstrahlung, z.B. bei der Vermessung
  • Überfor-
    derung
  • Unterfor-
    derung
  • Stress
  • Soziale Beziehungen, z.B. Mobbing
  • Arbeitsablauf
  • Arbeitszeit
  • Qualifikation
  • Unterweisung
  • Verantwor-
    tung
Sonstige Gefährdungen
Arbeiten in Über- und Unterdruck, in feuchtem Milieu, mit heißen Medien/ Oberflächen u.a.


Dokumentation

Unterstützung

Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt und/oder Betriebsrat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen.

Handlungshilfen der BG BAU verwenden, Z.B. CD-ROMS zur Gefährdungsbeurteilung.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGI/GUV-I 5080

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefStoffV)


Verkehrswege auf Dächern

a 169 (07/2010)

Allgemeines

Ausführung der Verkehrswege

Laufstege

Aufstiege

Durchsturzsicherheit


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV C22 "Bauarbeiten"

Arbeitsstättenverordnung

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121 - Absturz

DIN 18160 Teil-5

DIN 4426

Gefahrstoffe
Kennzeichnung Beschäftigungsbeschränkung


a 7 (07/2012)

Ermittlungspflicht

Kennzeichnung

Sicherheitsdatenblatt

Verwendungsverbote

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

GHS-Tabelle (Auszug)

GHS-Gefahrenpiktogramm GHS-Kürzel Mögliche Signalwörter Gefährdungsklassen
GHS01 Gefahr
oder
Achtung
explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide
GHS02 Gefahr
oder
Achtung
Selbstzersetzliche Stoffe/ Gemische, organische Peroxide, entzündbare Gase, Aerosole, Flüssigkeiten, Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Stoffe/ Gemische, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Stoffe/ Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
GHS03 Gefahr
oder
Achtung
Oxidierende Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe
GHS04 Achtung Verdichtete, verflüssigte, gelöste und tiefgekühlt verflüssigte Gase
GHS05 Gefahr
oder
Achtung
Verätzung der Haut, schwere Augenschäden, auch metallkorrosive Eigenschaften
GHS06 Gefahr Äußerst schwere und schwere akute Gesundheitsschäden oder Tod
GHS07 Achtung Akute Gesundheitsschäden,
Reizung der Haut, der Augen und der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, narkotisierende Wirkungen
GHS08 Gefahr
oder
Achtung
chronische Gesundheitsschäden (Organschädigungen) bei einmaliger oder mehrmaliger Exposition, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen, Lungenschäden durch Eindringen von Substanzen in die Lunge (Aspirationsgefahr), Sensibilisierung der Atemwege
GHS09 Achtung oder
ohne
Signalwort
giftig für Wasserorganismen mit kurz- und langfristiger Wirkung


Neue Kennzeichnung

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Techn. Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ( GHS-Verordnung)

Info-Flyer Abr.Nr. 682

BGI/GUV-I 8658 GHS - global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Jugendarbeitsschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

Gefahrstoffe
Grundanforderungen/ Maßnahmen


a 181 (07/2012)

Vor der Arbeit

Während der Arbeit

Vorsorgeuntersuchungen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln Gefahrstoffe ( TRGS)

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Schimmelpilze bei der Gebäudesanierung

a 211 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdung

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

Biostoffverordnung

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

BGI 858: "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung"

BGI/GUV-I 8685 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"

Verunreinigung durch Tauben

a 212 (07/2012)

Allgemeine Hinweise

Gefährdungsbeurteilung

Allgemeine Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention Biostoffverordnung

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen"

BGI 892 "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

B 10 (07/2012)

Errichtung und Instandsetzung

Prüfung

Anschlusspunkte

Elektrische Betriebsmittel müssen von besonderen Anschlusspunkten aus mit Strom versorgt werden. Als besondere Anschlusspunkte gelten z.B.:

Anschlusspunkte für kleine Baustellen

verwendet werden.

Diese Einrichtungen dürfen auch über Steckvorrichtungen in Hausinstallationen betrieben werden.

Erforderliche zusätzliche Schutzmaßnahmen

Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

Elektrische Leitungen

Installationsmaterial

Leuchten

Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

BGI 594 "Einsatz von elektrischen Betriebs mitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Wiederholungsprüfungen


B 11 (07/2012)

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheitsverordnung durch befähigte Personen (Elektrofachkräfte) zu überprüfen und durch Prüfetikett, Banderole o. Ä. zu kennzeichnen. Die Prüfungen sind nachzuweisen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.

Für Festlegungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel kann sich der Unternehmer an der Tabelle 1A (BGV A3) orientieren.

Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, BGV A3

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art", z.B. Baustellen 1 Jahr (Elektrofachkraft3)
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen2) 1 Monat auf Wirksamkeit Befähigte Person gem. TRBS 1203 Pkt. 3.3

(Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte3)

Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter
  • in stationären Anlagen1)
  • in nichtstationären Anlagen2)
6 Monate arbeitstäglich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung Benutzer
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft Teilprüfungen durchführen.


Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Anlage/ Betriebsmittel Prüffrist

Richt- und Maximalwerte

Art der Prüfung Prüfer
ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtung

Anschlussleitungen mit Stecker

bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate4).

Wird bei Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwert:
Auf Baustellen, in Fertigungsstätten oder unter ähnlichen Bedingungen 1 Jahr. In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre.

auf ordnungsgemäßen Zustand Befähigte Person
(Elektrofachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.


Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach BGI 608

Betriebsbedingungen Beispiele/ Baustelle Frist
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungen unterliegen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben wöchentlich
Nassschleifen von nichtleitenden

Materialien,

Kernbohren,

Stahlbau,

Tunnel- und Stollenbau

3 Monate
normaler Betrieb Hochbau,

Innenausbau,

allgemeiner Tiefbau,

Elektroinstallation,

Sanitär- und Heizungsinstallation,

Holzausbau

6 Monate


Als Kriterium zur Festlegung der Prüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 3.5. Zur Orientierung kann aber auch die Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur BGV A3 verwendet werden.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an dem Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Weitere Informationen:

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" mit Durchführungsanweisungen

BGI 5190 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel"

BGI 608 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

BGI 600 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"

Elektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen"

TRBS 1203 "Befähigte Personen"

Hubarbeitsbühnen

B 50 (07/2012)


Aufstellung

Betrieb

Prüfungen

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

BGI 720 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Reinigungsmaschinen

B 97 (07/2012)

Bereitstellung

Benutzung und Wartung

Staub beseitigende Maschinen, Einteilung nach Staubklassen

Staubklasse Eignung für Stäube mit Expositionsgrenzwerten Durchlassgrad max. (%)
L leicht
light
léger
> 1 mgm-3 1
M mittel
medium
moyen
≥ 0,1 mgm-3 0,1
H hoch
high
haut
alle (inkl. krebserzeugende Stäube und Stäube mit Krankheitserregern) 0,005


Prüfung von Reinigungsmaschinen

Zusätzliche Hinweise für netzabhängigen Betrieb elektrischer Maschinen

Zusätzliche Hinweise für batteriebetriebene Maschinen

Zusätzliche Hinweise für flüssiggasbetriebene Maschinen

Zusätzliche Hinweise für kraft stoffbetriebene Maschinen

Zusätzliche Hinweise für Batterieladeräume

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

BGV D34 "Verwendung von Flüssiggas"

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

DIN VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen

DIN EN 50272-3 "Antriebsbatterien für Elektrofahrzeuge"

DIN EN 60335-2-69 "Besondere Anforderungen für Staubsauger"

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2152 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"

Hochdruckreiniger

B 86 (07/2012)


Schlauchleitungen

Betrieb

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für Hochdruckreiniger mit ölbefeuertem Erhitzer

Beschäftigungsbeschränkungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen"

Betriebssicherheitsverordnung

BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"

Anlegeleitern

B 22 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Gebäudereinigerleitern

Zusätzliche Hinweise für Arbeitsplätze auf Anlegeleitern

Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege

Ausnahme:

Der Einbau von Treppen in Schächten und Gerüstinnenleitern ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Stehleitern

B 98 (07/2010)


Prüfungen

Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern



Weitere Informationen:

BGV D36 "Leitern und Tritte"

DIN EN 131-1 und 2

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121, Teil 2

Fahrbare Arbeitsbühnen

B 23 (07/2008)

Aufbau

Verwendung

Anmerkung/ Hinweis

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN EN 1004

Betriebssicherheitsverordnung

Fassadenbefahranlagen

B 99 (07/2012)

Fassadenbefahranlagen sind Einrichtungen, die zum Gebäude gehören und am Gebäude verbleiben, im Gegensatz zu Arbeitskörben, Arbeitssitzen und Arbeitsbühnen.

Zusätzliche Hinweise für Fassadenaufzüge

Zusätzliche Hinweise für bewegliche Steigleitern

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

BGV D36 "Leitern und Tritte"

DIN EN 1808

Arbeitskörbe
Arbeitssitze
Arbeitsbühnen


B 68 (07/2012)


Ausnahme: Bei Arbeitsbühnen mit mindestens sechs Aufhängungen in turmartigen Bauwerken kann auf das Sicherungsseil verzichtet werden, wenn beim Einsatz von Klemmbackengeräten (z.B. Greifzügen) als Hebezeuge zusätzlich Blockstoppgeräte verwendet werden.

Prüfungen

Zusätzliche Hinweise bei Turm- und Schornsteinbauarbeiten


Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 2121-4

BGV D8 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

BGV D6 "Krane"

BGR 159 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

BGI 778 "Turm- und Schornsteinbau"

DIN EN 14502-1

Fassadengerüste

B 45 (07/2012)

Allgemeines

Unterschieden werden:

Abhängig von den durchzuführenden Arbeiten Lastklasse und Breitenklasse wählen sowie Ständer- und Riegelabstände und Belagstärke festlegen.

Montage

Verankerung

Zugänge (2)

Leitern als Zugänge nur innenliegend einbauen.

Klappen in Durchstiegsbelägen unmittelbar nach dem Durchstieg schließen.

Belag

Seitenschutz

Prüfung

Lastklassen der Arbeitsgerüste

Last-
klasse
Gleichmäßig verteilte
Last kN/m2
1 0,75
2 1,50
3 2,00
4 3,00
5 4,50
6 6,00


Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m

W 06 0,6 < w < 0,9
W 09 0,9 < w < 1,2
W 1,2 1,2 < w < 1,5
W 1,5 1,5 < w < 1,8
W 1,8 1,8 < w < 2,1
W 2,1 2,1 < w < 2,4
W 2,4 2,4 < w


Benutzung

Weitere Informationen:

Betriebssicherheitsverordnung

TRBS 1203 "Befähigte Person"

BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

BGV C22 "Bauarbeiten"

DIN 4420-1 und 3

DIN EN 12811-1

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

C 43 (07/2012)

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz sind zu benutzen, wenn

PSa gegen Absturz können benutzt werden

Dabei ist Folgendes zu beachten:


Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGR 199 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen"

BGI 870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"

BGI 515 "Persönliche Schutzausrüstungen"

BGG 906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für PSa gegen Absturz"

BGI/GUV-I 8699 "Erste Hilfe Notfallsituation: Hängetrauma"

Glas- und Fassadenreinigung

D 100 (07/2012)

Fensterreinigung von innen

Fenster- und Fassadenreinigung von außen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von Glasdächern (bedingte Betretbarkeit)

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von geneigten Glasflächen

Zusätzliche Hinweise für die Reinigung von nicht betretbaren Glasflächen

Verwendung von Leitern

Weitere Informationen:

BGV C22 "Bauarbeiten"

BGV D36 "Leitern und Tritte"

BGR/GUV-R 198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

BGI 694 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

GS-BAU-18 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der bedingten Betretbarkeit oder Durchsturzsicherheit von Bauteilen bei Bau- und Instandsetzungsarbeiten"

DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen"

TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz"

"Glas- und Fassadenreinigung" Abr.Nr. 670

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gebäudeinnenreinigung

D 101 (07/2012)


Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für Abfallbeseitigung

Zusätzliche Hinweise für Baureinigung

Anforderungen an die Rutschhemmung von Bodenbelägen in ausgewählten Arbeiträumen, -bereichen und betrieblichen Verkehrswegen mit Rutschgefahr
(Auszug aus BGR 181)
R = Bewertungsgruppe der Rutschgefahr (R-Gruppe), V = Verdrängungsraum mit Kennzahl für das Mindestvolumen

Hinweise zur Rutschhemmung von Fußböden

In Arbeitsräumen und -bereichen mit Rutschgefahr müssen rutschhemmende Bodenbeläge eingesetzt werden.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 181 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr"

Reinigungs- und Pflegemittel

D 94 (07/2012)

Reinigungs- und Pflegemittel enthalten u.a. gesundheitsgefährliche Tenside, Säuren, Laugen oder Lösemittel, die in unterschiedlichen Konzentrationen enthalten sind.

Organisatorische Maßnahmen

Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung - allgemein

Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln

In WINGIS (WINGIS-CD oder www. wingisonline.de) stehen Betriebsanweisungsentwürfe zur Verfügung, in denen die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln beschrieben werden.

Die im Rahmen des Produkt-Codes erstellten Betriebsanweisungsentwürfe beziehen sich überwiegend auf Tätigkeiten mit den Konzentraten.

Darüber hinaus liegen Sammelbetriebsanweisungen für Tätigkeiten mit verdünnten Anwendungslösungen vor:

Wichtiger zusätzlicher Hinweis für saure Sanitärreiniger

Zusätzliche Hinweise für Holz- und Steinpflegemittel

Gesundheitsgefährdungen können durch auftretende Lösemitteldämpfe auftreten (u.a. Kopfschmerzen, Übelkeit, Müdigkeit). Lösemittel reizen und entfetten die Haut.

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGR 192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD

Krankenhausreinigung

D 102 (07/2012)


Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbereiche mit erhöhter Infektionsgefährdung
(z.B. Dialyse-, Infektionseinheiten)

Zusätzliche Hinweise für den Umgang mit Krankenhauswäsche

Zusätzliche Hinweise für die Abfallentsorgung

Vorsorgeuntersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anbieten (Angebotsuntersuchungen). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 208 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"

BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"

BGR 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch- Institutes

Mutterschutzgesetz

Biostoffverordnung

TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Desinfektionsmittel

D 95 (07/2012)

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung

Zusätzliche Hinweise für formaldehydhaltige Desinfektionsmittel

Zusätzliche Hinweise für alkoholische Desinfektionsmittel

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 209 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"

BGR 206 "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst"

BGR 208 "Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Mutterschutzgesetz

TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"

GISBAU Handschuhdatenbank/WINGIS-CD

Reinigen, Abbeizen und Konservieren von Fassaden

D 90 (07/2012)


Schutz der Beschäftigten

Angaben über Schutzmaßnahmen enthält das Sicherheitsdatenblatt, welches beim Hersteller des Gefahrstoffes angefordert werden kann.

Schutz von Passanten und Bewohnern

Schutz der Umwelt

Beschäftigungsbeschränkungen

Vorsorgeuntersuchungen

Zusätzliche Hinweise für dichlormethanhaltige Abbeizmittel

Seit Juni 2012 dürfen dichlormethanhaltige Abbeizmittel gemäß der REACH-Verordnung nicht mehr verwendet werden.

Eine Liste dichlormethanfreier Abbeizmittel kann im Internet unter www.gisbau.de abgerufen werden.

Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 612 "... dichlormethanhaltige Abbeizmittel"

BGR/GUV-R 190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

BGR 195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

BGI 868 "Chemikalienschutzhandschuhe"

GISBAU Handschuhdatenbank/ WINGIS-CD

Brandschadensanierung

D 239 (07/2012)

Brandschadensanierung umfasst sämtliche Tätigkeiten auf der kalten Brandstelle, die zur Beseitigung der brandbedingten Schäden an Gebäuden und Anlagen auszuführen sind, inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, z.B.:

Aufgaben des Auftraggebers

Aufgaben des ausführenden Unternehmens

Schutzmaßnahmen

Vorsorgeuntersuchungen

Sachkunde/Fachkunde

Ablaufschema nach VdS 2357


Auftraggeber
(Vertreten bzw. beraten durch Regulierer der Versicherung oder Gutachter)
Nach BGR 128 sachkundiges Unternehmen


Weitere Informationen:

BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

BGR 128 "Kontaminierte Bereiche" Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Gefahrstoffverordnung

TRGS 524

Biostoff-Verordnung

VdS 2357 Richtlinien zur Brandschadensanierung

Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

D 204 (07/2012)

Elektromagnetische Strahlung kann zu Gesundheitsschäden führen.


Vorsorgeuntersuchungen

Weitere Informationen:

BGR B11 "Elektromagnetische Felder"

DIN VDE 0848 "Gefährdung durch elektromagnetische Felder"

EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur,

www.bundesnetzagentur.de


ENDE

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