umwelt-online: BGR 104 - Beispielsammlung ≫grün≪ (alt) zu den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (1)
Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
¨
BGR 104 - Beispielsammlung ≫grün≪ (alt) zu den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)

(bisherige ZH 1/10)



(nur zur Information, neu BGR 104 - Bespielsammlung ≫ blau≪)

Kapitel 1 Gliederung der alten Beispielsammlung

1 Brennbare Gase

1.1 Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase

1.2 Besondere Gasanlagen

1.3 Gaswerke

1.4 Acetylenwerke

2 Brennbare Flüssigkeiten

2.1 Herstellen, Lagern, Umpumpen und Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten

2.2 Herstellen und Verarbeiten von Gärungsspiritus für menschlichen Genuss und zur Körperpflege 2.3 Reinigen und Entfetten

2.4 Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden

3 Herstellen und Verwenden von Farben, Lacken, Fußboden- und Lederpflegemitteln

3.1 Herstellen von Anstrichstoffen

3.2 Herstellung von Reinigungs- und Pflegemitteln

3.3 Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

3.4 Bedrucken, Verarbeiten und Veredeln von Papier und ähnlichen Stoffen sowie Bedrucken von Textilien unter Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten als Lösemittel oder Lösemittelgemische

4 Herstellen und Verarbeiten von Gummi und Kunststoffen

4.1 Beschichten und ähnliche Arbeitsverfahren, Herstellen von Kunstleder unter Verwendung von brennbaren Flüssigkeiten

4.2 Herstellen von Gummiwaren

4.3 Klebe- und Tauchklebearbeiten

4.7 Herstellung von Viskose-Kunstfasern und -Folien

4.9 Verarbeiten von Polyester-Reaktionsharzen

5 Bearbeiten (z.B. Zerkleinern), Verarbeiten und Lagern von Stäuben oder von festen Stoffen unter Staubanfall

5.1 Herstellen und Verarbeiten von brennbaren Stäuben wie Kunststoffpulvern, Farbstoffstäuben, pharmazeutischen Produkten, Pflanzenschutzmitteln und dgl.

5.2 Kohlenstaubanlagen und Brikettfabriken (in Vorbereitung)

5.3 Steinkohlenaufbereitungsanlagen

5.5.4 Torf

5.6 Strahlanlagen, -maschinen, -geräte

5.7 Lagern, Be- und Verarbeiten und Fördern von Produkten der Nahrungs- und Futtermittelindustrie wie Getreide, Hülsenfrüchte, Kakao und dgl.; Herstellen und Verarbeiten von Stärke

5.9 Verwendung von trockenem Aluminiumpulver (einschließlich Granulat und Pellets) und Aluminium auf Wasserbasis, die durch besondere Zusätze gegen Austrocknung geschützt sind bei der Herstellung von Gasbeton

7 Sonstiges

7.1 Einstellräume und Fahrzeuginstandhaltung

7.2 Luftfahrt

7.3 Siehe 4.1.1 neue Beispielsammlung (blau)

7.4 Kälteanlagen

8 Medizinisch genutzte Räume

8.1 Anästhesieräume

8.2 Operations- und Behandlungsräume

Erläuterungen zu den in der Beispielsammlung benutzten Abkürzungen

Kapitel 2

1. Brennbare Gase

Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1. Brennbare Gase          
1.1. VERDICHTETE; VERFLÜSSIGTE UND UNTER DRUCK GELÖSTE GASE Siehe auch TRB 610 und UVV "Gase" (VBG 61) (GUV 9.9)        
1.1.1. Anlagen und Anlageteile Wasserstoff s. 1.2.1. Ammoniak s. 1.2.2. Gaswerke s. 1.3.        
1.1.1.1. Anlagen in Räumen a) Bildung von g.e.A. an Stellen, an denen die techn. Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist sowie an betriebsmäßigen Austrittsstellen, z.B. Probenahmestellen, Peilventilen, Entwässerungseinrichtungen, möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m kugelförmig
  Zone 2: weitere 6 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 3 m
    c) wie a), ober Objektabsaugung E 1.3.4.2.   Zone 2: Nahbereich
    d) wie a) E 1.4.2.   Zone 1: Nahbereich gemäß E 1.4., Punkt e)
    e) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet E 1.3.2. E 1.3.3.   keine
1.1.1.2. Anlagen im Freien Bildung von g.e.A. an Stellen, an denen die techn. Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist sowie an betriebsmäßigen Austrittsstellen, z.B. Probenahmestellen, Peilventilen, Entwässerungseinrichtungen, möglich.        
    a) Gase leichter als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: tangential an Zone 1 anschließender Kegel mit Basisflächenradius von 3 m und Abstand der Basisfläche von der Quellstelle von 3 m nach oben.
    b) Gase schwerer als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: tangential an Zone 1 anschließender Kegel mit Basisflächenradius von 3 m und Abstand der Basisfläche von der Quellstelle von 3 m nach unten.
    c) Gase gleichschwer wie Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 2 m kugelförmig
    d) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, techn. Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.2. E 1.3.3.   keine  
1.1.1.3. Erdgedeckte Aufstellung von Anlageteilen Vollständige Erddeckung, Armaturen, jedoch keine Sicherheitsventilabblaseöffnung im Domschacht, Domschacht im Freien mit Deckel oder Dach.        
    a) Bildung von g.e.A. an Stellen möglich, an denen die technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist sowie an betriebsmäßigen Austrittsstellen, z.B. Probenahmestellen, Peilventilen. E 1.3.4.1.   Zone 1: ganzer Domschacht
    b) Während der Umfüllvorgänge und beim An- und Abschlagen der Umfüllleitungen im Domschacht. E 1.3.4.1.   Zone 1: ganzer Domschacht + Halbkugel über Domschachtmitte mit 1 m Radius
          Zone 2: Kegel tangential an Zone 1 mit Basis auf der Bodenfläche, Basisflächenradius von 3 m
1.1.2. Austrittsstellen von Ent spannungs- oder Entlüftungsleitungen im Freien Gefahrloses Austreten oder Ableiten        
a) Bildung von g.e.A. ausgeschlossen. E 1.3.1.   keine  
b) Bildung von g.e.A. möglich. E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m kugelförmig um Mündung
1.1.3. Anschlußstellen während des Umfüllvorganges und des An- und Abschlagens der Umfülleitung Bewegliche Anschlußleitungen.        
1.1.3.1. Anschlußstellen in Räumen a) Bildung von g.e.A. an den Anschlüssen beim An- und Abschlagen möglich. Einmaliges Freisetzen bis maximal 50 g Gas. E 1.3.4.1.   Zone 1: 2 m kugelförmig
  Zone 2: weitere 3 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 2 m
    c) wie a), aber Objektabsaugung E 1.3.4.2.   Zone 2: Nahbereich
    d) wie a) E 1.4.2.   Zone 1: Nahbereich gemäß E 1.4., Punkt e)
1.1.3.2. Anschlussstellen im Freien          
1.1.3.2.1.   Ohne Vollschlauchsystem        
    a) Gase leichter als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m kugelförmig
          Zone 2: tangential an Zone 1 anschließender Kegel mit Basisflächenradius von 9 m und Abstand der Basisfläche von der Quellstelle von 9 m nach oben.
    b) Gase schwerer als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m kugelförmig
          Zone 2: tangential an Zone 1 anschließender Kegel mit Basisflächenradius von 9 m und Abstand der Basisfläche von der Quellstelle von 9 m nach unten. Sofern Quellstelle weniger als 9 m über Bodenfläche (Erdboden/gasdichte Plattform), wird Basisflächenradius auf der Bodenfläche festgelegt (Kegelwinkel entsprechend vergrößert).
    c) Gase gleichschwer wie Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 6 m kugelförmig Sofern Quellstelle weniger als 9 m über Bodenfläche (Erdboden/gasdichte Plattform), schließt sich an den oberen Kugelbereich ein zylinderförmiger Bereich bis zur Bodenfläche an.
1.1.3.2.2.   Mit Vollschlauchsystem        
    a) Gase leichter als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: s. 1.1.1.2., Punkt a)
    b) Gase schwerer als Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: s. 1.1.1.2., Punkt b) sofern Quellstelle weniger als 3 m über Bodenfläche (Erdboden/gasdichte Plattform), schließt sich an den oberen Kugelbereich ein zylinderförmiger Bereich bis zur Bodenfläche an.
    c) Gase gleichschwer wie Luft E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 2 m kugelförmig
1.1.3.2.3.   Freispülen der Leitung mit Inertgas nach dem Umfüllvorgang E 1.3.4.1.   keine  
1.1.4. Pumpen für Gase in flüssigem Zustand          
1.1.4.1. Pumpen in Räumen a) Bildung von g.e.A. an Stellen möglich, an denen die technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist. E 1.3.4.1.   Zone 1: 2 m kugelförmig
        Zone 2: weitere 3 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 1: 1 m kugelförmig
          Zone 2: weitere 2 m
    c) wie a), aber Objektabsaugung E 1.3.4.2.   Zone 2: Nahbereich
    d) wie a) E 1.4.2.   Zone 1: Nahbereich gemäß E 1.4., Punkt e)
    e) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.2. E 1.3.3.   keine  
1.1.4.2. Pumpen im Freien auf Erdgleiche oder über Erdgleiche a) Bildung von g.e.A. an Stellen möglich, an denen die technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist. E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m kugelförmig
      Zone 2: weitere 2 m
    b) wie a) Technische Lüftung z.B. Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m kugelförmig
    c) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.2.
E 1.3.3.
  keine  
1.1.4.3. Pumpen im Freien unter Erdgleiche          
1.1.4.3.1. Pumpen in Gruben a) Bildung von g.e.A. an Stellen möglich, an denen die technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist. E 1.3.4.1.   Zone 1: gesamte Grube
Zone 2: 0,8 m über der Grube und 2 m um den Grubenrand
    b) wie a)
Technische Lüftung z.B. Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet oder Objektabsaugung.
E 1.3.4.2.   Zone 2: gesamte Grube
    c) wie a) E 1.4.2.   Zone 1: Nahbereich gemäß
          Zone 2: E 1.4., Punkt e) ganze Grube
    d) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, techn. Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.2.
E 1.3.3.
  keine  
1.1.4.3.2. Pumpe in Vertiefungen Tiefe<1,0 x Breite Tiefe<1,50 m a) Bildung von g.e.A. an Stellen möglich, an denen die technische Dichtheit auf Dauer nicht gewährleistet ist. E 1.3.4.1.   Zone 1: 2 m kugelförmig
    Zone 2: übrige Vertiefung
    b) wie a) Technische Lüftung z.B. Kühlluftstrom der Motoren gegen die Pumpe gerichtet. E 1.3.4.2.   Zone 2: 3 m kugelförmig
    c) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.2.
E 1.3.3.
  keine  
1.1.5. Verdichter          
1.1.5.1. In Räumen          
1.1.5.1.1.   Gase erheblich leichter als Luft (Molekulargewicht< 20; z.B.: H2, NH3, CH4)        
    a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. Hochgelegene Öffnungen ins Freie vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m
      Zone 2: 3 m horizontal in vertikaler Richtung bis zur Decke
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
    c) wie a) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert E 1.3.2.   keine  

Aufstellung von Verdichtern für Gase nach Nummer 1.1.5.1 in Räumen

Gase oder Dämpfe mit einem Molekulargewicht größer als 20 (Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch Undichtheiten möglich); Abstandskurven a und B

 


Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1.1.5.1.2.   Gase, ausgenommen solche nach 1.1.5.1.1.        
    a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich E 1.3.4.1.   Zone 1: horizontal gemäß Diagramm Kurve A, mind. jedoch 2 m vertikal 2 m
          Zone 2: horizontal: gemäß Diagramm Kurve B, vertikal: halbe Werte von Kurve B, max. 7,5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   Zone 2: horizontal gemäß Diagramm Kurve A, mind. jedoch 2 m vertikal: halbe Werte von Kurve A
    c) wie a), jedoch von außen angesaugte Kühlluft des E-Motors beim Austritt gegen den Verdichter gerichtet     Zone 2: horizontal: gemäß Diagramm Kurve A, vertikal<5 m
    d) wie a) E 1.4.2. in Kombintion mit E 1.4.3.   keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4, Punkt e)
    e) wie a)
Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert.
    keine  
1.1.5.2. Im Freien          
1.1.5.2.1.   Gase erheblich leichter als Luft (Molekulargewicht< 20, z.B.: H2, CH4)        
    a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich Unbehinderte natürliche Belüftung vorhanden     Zone 2: 3 m
    b) wie a), jedoch Kühlluftstrom des Motors gegen Verdichter gerichtet     keine  
    c) wie a) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, z.B. vollständige Kapselung E 1.3.2.   keine  
1.1.5.2.2.   Gase ausgenommen solche nach 1.1.5.2.1.        
    a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich; ungehinderte natürliche Belüftung vorhanden     Zone 2: 5 m
    b) wie a) jedoch Kühlluftstrom des Motors gegen Verdichter gerichtet     Zone 2: 3 m
    c) wie a) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert E 1.3.2.   keine  
1.1.6. Vakuumpumpen          
1.1.6.1. Vakuumpumpen in Räumen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten nicht möglich (Verdichtungsenddruck [Überdruck]< 0,2 bar) E 1.3.4.1.   keine
1.1.6.2. Vakuumpumpen im Freien wie 1.1.6.1.     keine
1.1.7. Druck Vakuumpumpen        
1.1.7.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich (Verdichtungsenddruck [Überdruck]< 1,0 bar) E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine
    c) wie a) E 1.4. in Kombination mit E 1.3.4.2.   keine, im Nahbereich Zone 2 gemäß E 1.4., Punkt e)
    d) wie a) von außen angesaugte Kühlluft des Motors gegen Verdichter gerichtet     keine
1.1.7.2. Im Freien wie 1.1.7.1. (Gegendruck< 1,0 bar [Überdruck])     keine
1.1.7. Rohrleitungen s. auch UVV "Gase" (VBG 61) (GUV 9.9)      
1.1.7.1. In Räumen § 4 Abs. 4      
1.1.7.1.1. ohne lösbare Verbindungen Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten     keine
1.1.7.1.2. mit lösbaren Verbindungen (Gassteckdosen siehe DIN 3383) a) Bildung von g.e.A. verhindert durch Ausführung der Verbindungen entsprechend UVV "Gase" (VBG 61) (GUV 9.9) § 10 (2). Verwendung von bauartzugelassenen Steckdosen s. auch 1.3.5.3).     keine
    b) Verbindungen werden gelegentlich gelöst bei Gasen leichter als Luft. E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m horizontal nach oben bis zur Decke
    c) wie b) E 1.3.4.2.   keine  
    d) wie b), aber Gase nicht leichter als Luft E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m horizontal nach unten bis zum Boden
    e) wie d) E 1.3.4.2.   keine  
1.1.7.2. Im Freien Auch mit einzelnen Armaturen     keine
1.1.8 Verdampfer s. auch UVV "Gase" (VBG 61) (GUV 9.9) und "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) (GUV 19.9)      
1.1.8.1 Verdampfer mit offener Feuerung Verdampfer müssen im Freien bei guter Umlüftung aufgestellt sein     keine
1.1.8.2. Verdampfer ohne offene Feuerung          
1.1.8.2.1. Kleinverdampfer, bzw. Verdampferanlagen mit einer Gesamtleistung bis 48 kg/h          
1.1.8.2.1.1. in Arbeitsräumen          
1.1.8.2.1.2. in besonderen Räumen oder Schränken a) mit Lüftungsöffnungen ins Freie von mindestens je 1 % der Bodenfläche, mindestens 100 cm2 E 1.3.4.1.   keine  
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.1.8.2.1.3. im Freien Gute Umlüftung ist gewährleistet.     keine  
1.1.8.2.2. Verdampfer bzw. Verdampferanlagen mit einer Leistung von mehr als 48 kg/h          
1.1.8.2.2.1. in besonderen Räumen a) mit Lüftungsöffnungen von mindestens je 1 % der Bodenfläche, mindestens 100 cm2 E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.1.8.2.2.2. im Freien a) gute Umlüftung ist gewährleistet.     keine  
    b) eingeschränkte Umlüftung gegenüber a)     Zone 2: 3 m
1.1.8.2.3. Verdampfer in Räumen unter Erdgleiche Nicht zulässig gemäß "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas". Ausnahme: Gefahr des Ausströmens von Flüssiggas oder Flüssigphase in größeren Mengen durch konstruktive Maßnahmen sicher verhindert.        
    a) bis 48 kg/h

A

E 1.3.4.2.
E 1.4.2.
    keine,
    b) über 48 kg/h

A

E 1.3.4.2.
E 1.4.3.
  keine, im Nahbereich Zone 1 gemäß E 1.4., Punkt e)
1.1.9. Rohrleitungen          
1.1.9.1. Rohrleitungen in Räumen a) ohne lösbare Verbindungen Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten. E 1.3.4.1.
E 1.3.2.
  keine  
    b) mit lösbaren Verbindungen Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert, technische Dichtheit auf Dauer gewährleistet. E 1.3.4.1.
E 1.3.2.
  keine  
1.1.9.2. Rohrleitungen im Freien Auch mit Verbindungen und mit einzelnen Armaturen E 1.3.4.1.   keine  
1.2. BESONDERE GASANLAGEN          
1.2.1. Wasserstoff          
1.2.1.1. Herstellen von Wasserstoffen durch Elektrolyse          
1.2.1.1.1. Räume für Elektrolyse in gasdicht geschlossenen Zellen, die betriebsmäßig nicht geöffnet werden Hochgelegene Öffnungen ins Freie, Wasserstoff steigt schnell nach oben E 1.3.4.1.   keine  
1.2.1.2. Verdichten von Wasserstoff          
1.2.1.2.1. In Räumen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. Hochgelegene Öffnungen ins Freie. E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m horizontal in vertikaler Richtung bis zur Decke
1.2.1.2.2. Im Freien       keine  
1.2.1.3. Ortsfeste Behälter in Räumen wie 1.1.1.1. d), e)          
1.2.1.4. Ortsfeste Behälter im Freien wie 1.1.1.2.          
1.2.1.5. Verwenden von Wasserstoff als Wärmeträger, z.B. zur Kühlung von Turbogeneratoren          
1.2.1.5.1. In kleinen Räumen a) Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert. E 1.3.4.1.   keine  
    b) Bildung von g.e.A. möglich, besonders beim Lösen von Verbindungen (z.B. Flaschenwechsel) E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m
    c) wie b) E 1.3.4.2.   keine  
1.2.1.5.2. In größeren Räumen, z.B. Maschinenhallen Wasserstoff kann schnell nach oben entweichen E 1.3.4.1.   keine  
1.2.1.6. Laderäume 1 für Batterien (außer auf Wasserfahrzeugen) 2 Entstehung von Wasserstoff und Sauerstoff in Abhängigkeit von der Gasungsspannung bzw. Ladeleistung        
1.2.1.6.1.   Ladung gasdichter Batterien.     keine  


Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1.2.1.6.2.   Ladung nicht gasdichter Batterien. Belüftung nach VDE 0510 Ziff. 5.2 und 5.7 Feuchtrauminstallation. Ortsveränderliche Batterieleuchten explosionsgeschützt. E 1.3.4.

E 1.3.4.1.

E 1.3.4.2.

  keine

keine

keine

 
1.2.2. Ammoniak (s. auch 7.4 Kälteanlagen) s. auch UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20) (GUV 2.5)        
1.2.2.1. Räume mit Ammoniakverbrennungsöfen, auch Druckverbrennung zum Herstellen von Salpetersäure und sonstige Räume, in denen Ammoniak verwendet wird, auch Räume mit Verdampfer   E 1.3.4.1.   keine  
1.2.2.2. Verdichten von Ammoniak          
1.2.2.2.1. In Räumen Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.2.   keine  
1.2.2.2.2. Im Freien Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten.     keine  
1.2.2.3. Anlagen und Anlageteile          
1.2.2.3.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.2.2.3.2. Im Freien       keine  
1.2.2.4. Füllanlagen          
1.2.2.4.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.2.2.4.2. Im Freien Bildung von g.e.A. kaum zu erwarten.     Zone 2: 5 m
1.2.2.5. Pumpen          
1.2.2.5.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: 3 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.2.2.5.2. Im Freien Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten.     keine  
1.2.2.6. Verflüssigen und Verdampfen          
1.2.2.6.1. In Räumen a) Bildung von g.e.A. nur selten zu erwarten. E 1.3.4.1.   Zone 2: 5 m
    b) wie a) E 1.3.4.2.   keine  
1.2.2.6.2. Im Freien Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten.     keine  
1.2.3. Flüssiggasbehälter s. auch DIN 51621        
1.2.3.1. Erdgedeckte Aufstellung, wobei Behälterköpfe mit Armaturen in einem geschlossenen Raum unter Erdgleiche zugänglich sind; hier können auch die Pumpen aufgestellt sein. Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. E 1.4.1.   Zone 1: gR
1.3. GASWERKE s. auch UVV "Gaswerke" (BGV C6)        
1.3.1. Gaserzeugung          
1.3.1.1. Entgasungsanlagen, Ofenhäuser Hohe, luftige, offene Räume unter ständiger Aufsicht. E 1.3.4.1.   keine  
1.3.1.2. Vergasungsanlagen Beschickungsbühnen der Generatoren Hohe, luftige, offene Räume unter ständiger Aufsicht. Hier befinden sich nur die unmittelbar anschließenden Kühler, Wäscher, elektr. Teerscheider, Gassauger und Wasserverschlüsse. S. auch UVV "Erzeugung und Verwendung von Generatorgas"(BGV B11) E 1.3.4.1.   keine  
1.3.1.3. Spaltanlagen Unter ständiger Aufsicht. Hier befinden sich nur die unmittelbar anschließenden Kühler, Wasserverschlüsse, Verdampfer, bei denen aus Verdampferschlangen etwa austretendes Gas gefahrlos abgeführt wird, und Konvertierungsanlagen E 1.3.4.1.   keine  
1.3.2. Gasreinigung usw.          
1.3.2.1. Räume mit offenen Wasserverschlüssen, Gassaugern, Teerscheidern, Kühlern, Wäschern, Reinigern Bildung von g.e.A. ist möglich, z.B. infolge Durchschlagens der Wasserverschlüsse E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
1.3.2.2. Anlagen im Freien mit Wasserverschlüssen, Teerscheidern, Kühlern, Wäschern Gase sind leichter als Luft.     keine  
1.3.2.3. Reinigeranlagen im Freien Reinigerkästen oder Reinigertürme mit mehreren m3Inhalt. Bildung von g.e.A. möglich, z.B. beim Wechsel der Reinigermasse.     Zone 1: Im Umkreis von 3 m nach den Seiten, von 1 m unterhalb bis 10 m oberhalb
1.3.3. Gas- Verdichteranlagen gemäß UVV "Gaswerke" (BGV C6) (in Überarbeitung)        
1.3.3.1. In Räumen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich. E 1.3.4.1.   Zone 1: gR
1.3.3.1.1. In Räumen Verdichteranlagen nach E 1.4.2.   Zone 2: gR
    DVGW-Arbeitsblatt G 497. Bildung von g.e.A. nur in Ausnahmefällen zu erwarten. zur Auslo- sung von E 1.3.4.2. in Kombi- nation mit E 1.4.3.      
1.3.3.1.2. In Räumen Verdichteranlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 497. Bildung von g.e.A. durch besondere konstruktive Maßnahmen verhindert. E 1.3.4.1.   keine  
1.3.3.2. Im Freien Anlage mit Wetterschutzdach E 1.3.4.1.   keine  
1.3.6. Gasbehälter in Überarbeitung        
1.3.6.1. Räume unter Niederdruck- Gasbehältern       Zone 2: gR
1.3.6.2. Bereiche um freistehende Niederdruck- Gasbehälter s. auch DVGW-Arbeitsblatt G 430        
1.3.6.2.1.   Scheibengasbehälter     Zone 1: Innenraum oberhalb der Scheibe Raum um Entspannungsöffnungen: 5 m zur Seite 2 m nach unten 10 m nach oben
          Zone 2: 6 m um den Behälter
1.3.6.2.2.   Glockengasbehälter     Zone 1: 1 m um den gasführenden Teil der Behälter
          Zone 2: 6 m um Behälter; nach unten 1 m; bei Wassertassen bis 1 m unter diese
1.3.6.3. Bereiche um freistehende Hochdruck- Gasbehälter s. auch DVGW-Arbeitsblatt G 433 Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich.     Zone 1: 5 m um mögliche Austrittsstellen, z.B. Mannlöcher, Kondensatablaß-
einrichtungen, Sicherheits-
abblaseventile
          Zone 2: a) bei Behältern bis 100 m3 Inhalt 6 m von Behälter- projektion
            b) bei Behältern über 100 m3 Inhalt 10 m von Behälter- projektion
1.3.7. Räume mit Apparaten und Zuleitungen für brennbare Gase; nur zu Mess- und Analysenzwecken Aufgrund besonderer Maßnahmen ist die Bildung von g.e.A. verhindert E 1.3.4.2.   keine  
1.3.8. Anlagenteile im Freien gemäß UVV "Gaswerke" (BGV C6) (in Überarbeitung)        
1.3.8.1 Gaskühler Geschlossene Systeme mit Flanschen und Armaturen; Bildung von g.e.A. durch konstruktive Maßnahmen verhindert E 1.3.2.   keine  
1.3.8.2. Erdgas- Kondensatbehälter Druckloser, ortsfester Behälter; g.e.A. im Behälter über längere Zeit vorhanden     Zone 0: Zone 1: innerhalb 2 m um Atmungsöffnung
1.3.8.3. Ausblaseleitungen DN< 25 mm Bei Entspannungseinrichtungen selbsttätig öffnend (g.e.A. an der Austrittsstelle selten und kurzzeitig zu erwarten).     Zone 2: 1 m um die Ausmündungen
1.3.8.4. Armaturen, Meßeinrichtungen in Gruben Austritt von kleinen Gasmengen durch Stopfbuchsverschraubungen gelegentlich möglich        
    a) mit Gitterrost-Abdeckung E 1.3.4.1.   keine  
    b) mit Abdeckungen (unbelüftet); Bildung von g.e.A. unter der Abdeckung möglich     Zone 1: gR bis Erdgleiche


Lfd. Nr. Beispiel Merkmale/ Bemerkungen/ Voraussetzungen Schutzmaßnahmen nach
E 1 E 3 E 2 in den nachstehend aufgef. (verbleibend.) Zonen
(Sp. 1) (Sp. 2) (Sp. 3) (Sp. 4) (Sp. 5) (Sp. 6)
1.4. ACETYLENWERKE (Dissousgaswerke) siehe auch "Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager" (TRAC)        
1.4.1. Räume mit Acetylenentwicklern Acetylen liegt unter Niederdruck oder Mitteldruck (Überdruck< 1,5 bar) vor. Bildung von g.e.A. durch Freisetzung geringer Gasmengen bei Beschickungsvorgängen möglich.        
    Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m um Entwickler bis Unterkante Beschickungsbühne, oberhalb der Ebene der Beschickungsbühne bis zum Dach: gR
          Zone 2: übriger Raum
1.4.2. Acetylenkühler, - trockner, -reiniger und Druckerhöhungsgebläse Acetylen liegt unter Niederdruck oder Mitteldruck (Überdruck< 1,5 bar) vor        
1.4.2.1. Räume mit Acetylenlüftern, -trocknern, -Naßreinigern und Druckerhöhungs- gebläsen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich        
Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m um die Einrichtung, nach oben bis zum Dach
          Zone 2: übriger Raum
1.4.2.2. Räume mit Trockenreinigern Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden     Zone 1: 2 m um die Einrichtung, nach oben bis zum Dach
      E 1.3.4.1.   Zone 2: übriger Raum
1.4.2.3. Im Freien Bildung von g.e.A. betriebsmäßig zu erwarten     Zone 2: 3 m
1.4.3. Acetylenspeicher Acetylen liegt unter Niederdruck oder Mitteldruck (Überdruck< 1,5 bar) vor.        
1.4.3.1. In Räumen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich, bei möglicher Überfüllung Abblasen über Dach        
    Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 2: 1 m um den Acetylenspeicher, nach oben bis zum Dach
1.4.3.2. Im Freien Bildung von g.e.A. durch Abblasen bei Überfüllung möglich     Zone 2: 5 m
1.4.4. Acetylenverdichter Acetylen liegt unter Hochdruck (Überdruck< 25 bar) vor.        
1.4.4.1. In Räumen Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich        
Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 1: 2 m um Verdichter
  Zone 2: übriger Raum
1.4.4.2. Im Freien Bildung von g.e.A. durch Undichtheiten möglich Acetylen liegt unter Hochdruck (Überdruck< 25 bar) vor     Zone 2: 3 m
1.4.5. Abfüllräume Bildung von g.e.A. betriebsmäßig möglich        
    Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 1: 3 m um Füll- und ggf. Entleerungsanschluss, nach unten 0,5 m
          Zone 2: übriger Raum
1.4.6. Nebenräume und - einrichtungen          
1.4.6.1. Flaschenreparaturräume Bildung von g.e.A. durch Ausgasung geringer Mengen aus geöffneten Flaschen möglich        
    Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
1.4.6.2. Lagerräume für Calciumcarbid Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden E 1.3.4.1.      
    a) wasserdichte Gefäße, Bildung von g.e.A. beim Öffnen möglich     Zone 2: 5 m um die Gefäße
    b) Luft- und wasserdichte Gefäße, die auch zur Lagerung im Freien bestimmt sind.     keine  
    Bildung von g.e.A. aufgrund der Bauweise nicht zu erwarten        
    c) wie a), nur überdachte Lagerung     Zone 2: 3 m um die Gefäße
1.4.6.3. Lagerung von Trockenkalk Räume technisch oder natürlich ständig gut durchlüftet        
1.4.6.3.1. In Räumen Bildung von g.e.A. durch Ausgasen möglich Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden. E 1.3.4.1.   Zone 2: gR
1.4.6.3.2. In Silos Bildung von g.e.A. durch Ausgasen möglich E 1.3.4.2.   keine  
1.4.6.4. Behandlung von Kalkschlamm          
1.4.6.4.1. Kalkmilchkanäle Im Kanal Bildung von g.e.A. möglich        
    a) mit Platten abgedeckter Kanal E 1.3.4.1.   Zone 2: 1 m über der Kanalabdeckung
    b) geschlossene Rohre E 1.3.4.1.   Zone: außerhalb der Rohre keine
1.4.6.4.2. Kalkschlamm- vorfluter Im Freien Bildung von g.e.A. möglich E 1.3.4.1.   Zone 1: 1 m um die Einlauföffnung
          Zone 2: bis 1 m über Vorfluteroberkante
1.4.6.4.3. Kalkschlammgruben Nur im Freien zulässig Bildung von g.e.A. durch Ausgasen möglich E 1.3.4.1.   Zone 2: Bis Grubenoberkante
1.4.6.5. Aufstellräume für Kalkschlamm- pumpen und Klärwasserpumpen Lüftungsöffnungen insbesondere im Dachbereich vorhanden, Bildung von g.e.A. nicht zu erwarten E 1.3.4.1.   keine  
1.4.6.6. Entlüftungs- und Abblaseleitungen ins Freie Bildung von g.e.A. um Leitungsmündung zu erwarten E 1.3.4.1.   Zone 1: 5 m seitlich und oberhalb, 1 m unterhalb der Leitungsmündung


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion