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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 178 / DGUV Regel 101-009 - Vermessungsarbeiten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/544)

(Ausgabe 04/1995; 02/2006aufgehoben)



Redaktioneller Hinweis:
DGUV-Newsletter 07/2016; zurückgezogen; "Es wurde kein Bedarf zum Erhalt der Schriften gesehen."


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)
    und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
    und/oder
  • technischen Spezifikationen
    und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel enthält Zusammenstellungen von Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Vermessungsarbeiten, die in bestehenden Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Regeln enthalten sind.

Für die sicherheitstechnische Beurteilung von Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die nicht in dieser BG-Regel angesprochen sind, ist das einschlägige Vorschriften- und Regelwerk heranzuziehen.

Die kursiv gedruckten Erläuterungen enthalten Hinweise und Empfehlungen, wie Sicherheitsanforderungen erfüllt werden können.

Diese BG-Regel, deren inhaltlicher Aufbau geändert wurde, um die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen, wurde von der Fachgruppe "Verkehr" des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BUK) in Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel finden Anwendung auf Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten.

Zu diesen Arbeiten gehören unter anderem

1.2 Diese BG-Regel finden keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Unternehmer sind der Bund, die Länder, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Die Unternehmerverantwortung wird in einzelnen Behörden und Dienststellen durch den Behördenleiter bzw. Dienststellenleiter wahrgenommen.

2. Arbeitsmittel sind z.B. Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.

3. Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

4. Langmaterial-Nachläufer sind Anhänger für Kraftfahrzeuge zum Transport langer Gegenstände.

Lange Gegenstände sind z.B. Signalbaumasten.

5. Sicherungsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zur Absicherung von Arbeitsstellen dienen.

6. Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge zur Fortbewegung im Wasser, die aus einem oder mehreren schwimmfähigen Körpern bestehen.

7. Motorsägen sind Handkettensägen für den Ein-Mann-Betrieb.

8. Hebezeuge sind Einrichtungen zum Heben von Lasten. Sie können hand- oder kraftbetrieben sein.

Hebezeuge sind z.B. Flaschenzüge, Winden.

9. Anschlagmittel sind z.B. Seile, Ketten, Hebebänder, Hebeschlingen. Mit ihnen kann die Last unmittelbar mit dem Tragmittel des Kranes, beispielsweise mit dem Kranhaken, verbunden werden.

10. Signalhochbauten sind z.B. Beobachtungstürme, Beobachtungsleitern, Baumtafeln, Kurbel- und Steckmasten.

11. Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

Siehe auch Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen"

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Einrichtungen und Arbeitsmittel für Vermessungsarbeiten müssen nach neben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Prüfung

4.1 Arbeitsmittel allgemein

4.1.1 Technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung bzw. den einschlägigen Vorschriften und Regeln von befähigten Personen wie folgt zu prüfen:

Siehe auch § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

4.2 Aufzeichnungen

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Prüfungen der Arbeitsmittel aufzuzeichnen.

Siehe § 11 der Betriebssicherheitsverordnung.

4.3 Trigonometrische Signalhochbauten, Signalbaugeräte

4.3.1 Bauteile von trigonometrischen Signalhochbauten, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, sind vor Benutzung der Signalhochbauten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Sind im Laufe der Benutzung Schäden festgestellt worden, darf der trigonometrische Signalhochbau erst wieder betreten werden, nachdem die schadhaften Teile in Stand gesetzt oder erneuert worden sind.

Beobachtungsleitern (Treppentürme) sind auf ihre Standsicherheit zu prüfen. Hierzu gehören insbesondere der feste Sitz aller Erdanker, die Verbindung Erdanker-Abspannung und die Unversehrtheit aller Abspannungen.

Bauteile von trigonometrischen Signalhochbauten, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, sind z.B.

4.3.2 Das Baumaterial für trigonometrische Signalhochbauten ist vor jeder Verwendung auf einwandfreie Beschaffenheit und auf Vollständigkeit zu prüfen; schadhaft gewordene Teile sind auszusondern und zu ersetzen.

4.3.3 Signalbaugeräte und -material sind mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person zu prüfen. Kupplungen und Schrauben sind sorgfältig zu pflegen, z.B. entrosten und fetten.

4.4 Kontrolle von Arbeitsmitteln vor der Benutzung

4.4.1 Der Geräteführer hat kraftbetriebene Arbeitsmittel vor der Benutzung, jedoch mindestens an jedem Einsatztag einmal auf ihren einwandfreien Betriebszustand zu prüfen.

4.4.2 Einfache Arbeitsgeräte sind vor der Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Einfache Arbeitsgeräte sind z.B. Äxte, Hämmer, Handsägen, Haumesser und Sensen.

4.4.3 Leitern sind regelmäßig und insbesondere vor Beginn und nach Abschluss ihres Einsatzes auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Betriebsfremde Leitern sind vor ihrer Benutzung besonders sorgfältig auf Eignung und Beschaffenheit zu prüfen.

4.5 Fahrzeuge

Der Fahrzeugführer hat die für die Betriebssicherheit von Fahrzeugen wichtigen Teile bei Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

Die Prüfung umfasst z.B. Bremsen, Kontroll- und Anzeigeninstrumente.

4.6 Mängel

4.6.1 Festgestellte Mängel sind dem Aufsichtführenden zu melden. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, darf der Betrieb nicht aufgenommen bzw. weitergeführt werden.

Siehe auch § 16 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.6.2 Die Versicherten dürfen persönliche Schutzausrüstungen, die sicherheitstechnische Mängel aufweisen, nicht mehr benutzen.

4.6.3 Sicherheitstechnische Mängel an Arbeitsmitteln sind vor der weiteren Benutzung fachgerecht zu beheben. Schadhafte Werkzeuge und Maschinen dürfen nicht benutzt werden.

5 Pflichten des Unternehmers

5.1 Organisation des Arbeitsschutzes

5.1.1 Unternehmerverantwortung

Der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich und hat für eine geeignete Organisation zu sorgen. Er hat die Pflicht, für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe zu sorgen.

Siehe auch § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 21 SGB VII.

5.1.2 Aufsicht

5.1.2.1 Für jede Arbeitsgruppe ist ein Aufsichtführender vor Ort für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu bestimmen. Dieser muss die Durchführung der Arbeiten, insbesondere die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Siehe § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

5.1.2.2 Für den Betrieb von Lasern der Klassen 3 B und 4 ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen, der für den sicheren Betrieb und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu sorgen hat.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

5.1.2.3 Der Auf- und Abbau von trigonometrischen Signalhochbauten einschließlich Baumtafeln muss von fachlich geeigneten Personen erfolgen, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu bestimmen sind.

5.1.3 Auswahl der Beschäftigten

Der Unternehmer darf Versicherte mit Vermessungsarbeiten nur beauftragen, wenn sie hierfür geeignet sind.

Die Eignung ergibt sich unter anderem aus

5.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Betriebsanweisung und Unterweisung

5.2.1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Siehe §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz.

5.2.2 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat für Arbeiten, die mit Gefährdungen für die Versicherten verbunden sind, geeignete Anweisungen zu erteilen. Solche Anweisungen können z.B. Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache sein. Bei ihrer Erstellung sind die Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen zugrunde zu legen. Anweisungen sind den Versicherten bekannt zugeben werden. Betriebsanweisungen sind darüber hinaus an geeigneter Stelle auszulegen.

Für den Umgang mit z.B. Motorsäge und Freischneider sind Betriebsanweisungen und Unterweisungen nach § 9 der Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen bzw. durchzuführen.

5.2.3 Unterweisung

5.2.3.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen und dies zu dokumentieren.

Siehe § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Die Unterweisung sollte z.B. auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Es kann dabei hilfreich sein, den Inhalt der Betriebsanweisung mit einzubeziehen.

Solche Arbeiten können z.B. anfallen

5.2.3.2 Vor der Aufnahme von Arbeiten, die außerhalb der üblichen Tätigkeit liegen, hat der Unternehmer gesonderte Unterweisungen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Einführung neuer Arbeitsmittel und Technologien.

5.2.3.3 Der Auf- und Abbau von trigonometrischen Signalhochbauten einschließlich Baumtafeln darf nur von besonders unterwiesenen Vermessungsfachkräften erfolgen, die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten zu bestimmen sind.

5.3 Koordinierung von Arbeiten

5.3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Unternehmen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, so haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten. Soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, hat er eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfallen, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

Siehe auch

5.3.2 Gegenseitige Abstimmung auf Baustellen

Der für die Vermessungsarbeiten bestellte Verantwortliche hat erforderliche Sicherheitsmaßnahmen mit der für die Arbeitssicherheit auf der Baustelle zuständigen Person abzustimmen.

Personen, die auf Baustellen für die Arbeitssicherheit zuständig sind, können z.B. sein

6 Alkohol, Medikamente oder berauschende Mittel

6.1 Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel

Versicherte dürfen sich durch den Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

6.2 Beschäftigungsbeschränkungen

Versicherte, die infolge des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefährdung für sich oder andere durchzuführen, dürfen mit Arbeiten nicht beschäftigt werden.

Durch Vereinbarung zwischen Unternehmer und Personalvertretung/Betriebsrat kann jeglicher Genuss von Alkohol im Betrieb oder für bestimmte Tätigkeiten untersagt werden. Solche Tätigkeiten können z.B. sein:

7 Erste Hilfe

Die Grundpflichten zur Ersten Hilfe ergeben sich aus § 10 Arbeitsschutzgesetz und §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

7.1 Meldeeinrichtungen und Maßnahmen

Bei Vermessungsarbeiten hat der Unternehmer durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Meldeeinrichtungen sind z.B. Sprechfunkgeräte für den nicht öffentlichen mobilen Landfunk oder Mobiltelefone.

7.2 Erste-Hilfe-Material

Bei jedem Vermessungstrupp ist das notwendige Erste-Hilfe-Material vorrätig zu halten und bei Bedarf zu ergänzen. Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 "Erste Hilfe-Material; Verbandkasten B" als kleiner Verbandkasten verwendet werden. Er muss jederzeit schnell erreichbar sein und gegen Verunreinigung und Witterungseinflüsse geschützt aufbewahrt werden. Eine "Anleitung zur Hilfe bei Unfällen" und die Anschrift eines schnell erreichbaren Arztes oder Durchgangsarztes sind mitzuführen.

7.3 Meldung von Unfällen

Alle Unfälle und Verletzungen sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Erste-Hilfe-Leistungen sind aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Aufzeichnungen können z.B. im Verbandbuch vorgenommen werden.

7.4 Ersthelfer

Bei jedem Vermessungs- oder Signalbautrupp muss mindestens ein Ersthelfer anwesend sein.

Ersthelfer ist, wer hierfür eine spezielle Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle für Aus- und Fortbildung zur Ersten Hilfe erfahren hat und regelmäßig fortgebildet wird.

7.5 Besondere Maßnahmen bei Arbeiten im Wattengebiet

Jedem selbstständig arbeitenden Messtrupp im Wattengebiet ist nach Möglichkeit ein als Rettungsschwimmer ausgebildeter Bediensteter zuzuteilen. Die Truppführer und Vermessungsgehilfen sollten in "Erster Hilfe" ausgebildet sein; ein Verbandkasten ist stets mitzuführen. In schwierigen Gebieten ist nach Möglichkeit ein weiterer Vermessungsgehilfe zur Sicherung und Erkundung abzustellen.

Hinsichtlich Verbandkasten siehe Abschnitt 7.2.

8 Persönliche Schutzausrüstungen

8.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.

Siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Für Vermessungsarbeiten können je nach Tätigkeit und Gefährdung z.B. folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich sein:

8.2 Benutzungsverpflichtung

Die Versicherten sind verpflichtet, die für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen und sachgemäß zu behandeln.

Siehe § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

9 Betrieb

9.1 Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich

9.1.1 Allgemeines

9.1.1.1 Die Sicherung von Vermessungsarbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO) vorzunehmen. Dafür sind von der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde) Anordnungen darüber einzuholen, wie die Arbeitsstellen abzusperren, zu kennzeichnen und gegebenenfalls zu beleuchten sind.

9.1.1.2 Die Sicherung von Arbeitsstellen und der Einsatz von Absperrgeräten hat nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA), die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Bundes-Verkehrsblatt bekannt gibt, zu erfolgen.

Siehe auch § 45 Abs. 6 und Verwaltungsvorschrift zu § 43 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO).

9.1.1.3 Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich müssen durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Verkehrszeichen sind ausreichend fest anzubringen bzw. standsicher und gut sichtbar neben der Fahrbahn in einem seitlichen Abstand von mindestens 0,50 m und höchstens 1,50 m aufzustellen. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann, sofern ein Hochbord vorhanden ist, der Mindestabstand 0,30 m betragen. Der Mindestabstand ihrer Unterkante vom Boden muss 0,60 m betragen.

9.1.1.4 Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu begrenzen und möglichst in verkehrsarmen Zeiten auszuführen. Nach Möglichkeit sind Vermessungspunkte und -linien so zu legen, dass Messwege auf der Fahrbahn weitgehend vermieden werden.

9.1.1.5 Kann die Sicherheit des Messtrupps bei schlechten Sichtverhältnissen, z.B. Nebel, Schneetreiben, durch die aufgestellten Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht mehr gewährleistet werden, sind die Vermessungsarbeiten zu unterbrechen und die Arbeitsstellen zu räumen.

9.1.1.6 Arbeiten während der Dunkelheit sind auf unumgängliche Ausnahmefälle zu beschränken.

9.1.2 Warnausrüstung

Für Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich sind zum Schutz der Versicherten entsprechend der Art der Verkehrsbeeinträchtigung insbesondere die nachstehend aufgeführten Zeichen und Einrichtungen erforderlich.

9.1.2.1 Verkehrszeichen

Die Ausführung von Verkehrszeichen einschließlich der Zusatzschilder müssen den Anforderungen der anerkannten Gütebedingungen und dem "Katalog der Verkehrszeichen" (VzKat) entsprechen. Sie müssen voll retroreflektierend ausgeführt sein. Sie müssen eine Seitenlänge von 900 mm (Dreieckschilder) bzw. einen Durchmesser von 600 mm (runde Schilder) aufweisen.

Zu Vermessungsarbeiten eingesetzte Verkehrszeichen sind z.B. die folgenden Gefahr- und Vorschriftszeichen; siehe §§ 40 und 41 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO):

9.1.2.2 Verkehrseinrichtungen

9.1.2.2.1 Leitkegel müssen mindestens 0,50 m hoch sein.

Siehe Zeichen 610 "Leitkegel" nach § 43 der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO).

9.1.2.2.2 Die Farbgebung sowie die Anordnung der Streifen von Verkehrseinrichtungen muss DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" entsprechen.

Siehe Zeichen 615 "Fahrbare Absperrtafel" nach § 43 der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO).

9.1.2.2.3 Warn- und Blitzleuchten müssen typgeprüft sein.

Siehe Zeichen 616 "Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil" nach § 43 der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO).

9.1.2.3 Sicherungsfahrzeuge

Fahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Ordnung oder außerhalb als Sicherungsfahrzeuge eingesetzt werden sollen, müssen den dazu erlassenen besonderen Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts entsprechen.

9.1.2.4 Vermessungsgeräte

Vermessungsgeräte, die bei Vermessungsarbeiten im Straßenverkehrsbereich und im Bereich von Gleisen eingesetzt werden, müssen mit einem auffälligen Warnanstrich versehen sein.

Vermessungsgeräte sind z.B. Stative, Fluchtstäbe, Latten und dergleichen.

Ein auffälliger Warnanstrich kann z.B. erreicht werden durch weiß-rote retroreflektierende Aufsichtfarben bzw. Tagesleuchtfarben für Verkehrszeichen nach DIN 6171- 1 "Aufsichtfarben für Verkehrszeichen; Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht"

9.1.3 Sicherung von Arbeitsmitteln im Verkehrsraum

Arbeitsmittel sind, auch wenn sie mit einem auffälligen Warnanstrich versehen sind, zusätzlich ausreichend zu sichern, wenn sie im Verkehrsraum aufgestellt werden müssen.

Dies kann z.B. durch Leitkegel erreicht werden.

Arbeitsmittel sind z.B. Stative, Fluchtstäbe, Reflektoren.

9.1.4 Bewegliche Vermessungsstellen

Für die Kennzeichnung und Absicherung beweglicher Vermessungsstellen sind neben den Sicherungsmaßnahmen insbesondere die Inanspruchnahme des Verkehrsraumes, die Verkehrsdichte und die Beschaffenheit der Straße zu berücksichtigen.

Vermessungsstellen gelten als beweglich, wenn sie sich stetig vorwärts bewegen und nur für jeweils kurze Zeit an der gleichen Stelle verbleiben, z.B. Nivellement.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

9.1.5 Aufenthalt im Sicherungsfahrzeug

Der Aufenthalt in einem als Sicherungsfahrzeug im Verkehrsbereich abgestellten (geparkten) Fahrzeug ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für bewegliche Arbeitsstellen.

9.1.6 Warnkleidung

Auf Arbeitsstellen im Straßenverkehrsbereich, die nicht durch eine geschlossene Absperrung vom Verkehrsraum getrennt sind, haben die Versicherten Warnkleidung zu tragen. Dies gilt auch für Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn.

9.2 Vermessungsarbeiten auf Baustellen, an und auf Bauwerken sowie an schwer zugänglichen Stellen

9.2.1 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen

Vermessungsarbeiten auf Baustellen sind möglichst in Zeiten ohne Baubetrieb durchzuführen. Ist dies nicht möglich, muss zumindest im engeren Vermessungsbereich der die Sicherheit des Vermessungspersonales beeinträchtigende Maschinenbetrieb und Baustellenverkehr eingestellt werden.

9.2.2 Zugänge und Standplätze

9.2.2.1 Vermessungsarbeiten auf Baustellen sowie an und auf Bauwerken dürfen nur durchgeführt werden, wenn tragfähige und sicher begehbare Zugänge und Standplätze vorhanden sind.

9.2.2.2 An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, die mehr als 1,00 m über dem Boden oder über einer anderen ausreichend breiten tragfähigen Fläche liegen oder an Gefahrbereiche grenzen, sind ständige Sicherungen anzubringen, die verhindern, dass Versicherte abstürzen oder in die Gefahrbereiche gelangen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Spezielle Regelungen über Absturzsicherungen auf Baustellen enthält § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

9.2.3 Leitern

9.2.3.1 Für Vermessungsarbeiten dürfen nur Leitern verwendet werden, die sicher begehbar sind.

Siehe § 5 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

9.2.3.2 Anlegeleitern dürfen nur an sichere Stützpunkte angelegt werden und müssen gegen Abrutschen gesichert sein. Sie müssen über die Austrittsstelle mindestens 1 m hinausragen, wenn nicht eine gleichwertige Haltemöglichkeit vorhanden ist. Holme von Anlegeleitern dürfen nicht behelfsmäßig verlängert werden.

Siehe auch § 15 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

9.2.3.3 Schadhafte Leitern sind der Benutzung zu entziehen.

9.3 Vermessungsarbeiten in Baugruben und Gräben

9.3.1 Vermessungsarbeiten in Baugruben und Gräben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese so abgeböscht oder verbaut sind, dass die Versicherten nicht durch abrutschende Bodenmassen gefährdet sind.

In Zweifelsfällen hat sich der Verantwortliche (Messtruppführer) vor Aufnahme der Vermessungsarbeiten bei der zuständigen Bauleitung zu vergewissern, ob die Baugruben und Gräben vorschriftsmäßig ausgeführt sind.

9.3.2 Baugruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen betreten und verlassen werden. Gräben dürfen nur an ordnungsgemäßen Übergängen überschritten werden.

Geeignete Einrichtungen zum Betreten von Gräben können z.B. sein

Böschungen, Baugruben und Gräben sind vorschriftsmäßig ausgeführt, wenn die Anforderungen der DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" eingehalten sind.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22)

9.4 Vermessungsarbeiten in Tunnels und Stollen

9.4.1 In Tunnels und Stollen dürfen Vermessungsarbeiten nur bei ausreichender und guter Atemluft durchgeführt werden. In Zweifelsfällen ist die Qualität der Atemluft von einer sachkundigen Person mit einem Messgerät zu prüfen. Bei Sauerstoffmangel oder dem Vorhandensein von Atemgiften oder explosibler Atmosphäre darf die Arbeit nicht aufgenommen werden bzw. ist der Tunnel oder Stollen sofort zu verlassen.

9.4.2 Ist in Tunnels und Stollen keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, hat jeder Versicherte eine unabhängige, tragbare Leuchte mitzuführen.

9.4.3 Während des Tunnelvortriebs sowie sonstiger Bauarbeiten im Tunnel sind vor Aufnahme der Vermessungsarbeiten die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit der zuständigen Bauleitung abzustimmen. Nach Möglichkeit sind die Vermessungsarbeiten in Zeiten geringen Baustellenverkehrs durchzuführen; andernfalls sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen

Zusätzliche Maßnahmen sind z.B. Warnposten, besonders gute Beleuchtung.

9.4.4 In Straßentunnels sind bei Vermessungsarbeiten Sicherheitsvorkehrungen entsprechend Abschnitt 9.1 zu treffen.

9.5 Vermessungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen

9.5.1 Vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen ist dafür zu sorgen, dass Gefahren durch Stoffe ermittelt und für den Gefahrfall geeignete Maßnahmen festgelegt und durchgeführt werden.

Siehe auch § 5 der Betriebssicherheitsverordnung.

9.5.2 In Abwasserkanälen dürfen Vermessungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn der Aufsichtführende des Kanalbetreibers, z.B. Tiefbauamt, den Kanal für die Arbeit freigegeben und die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und der BG-Regel "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126) festgelegt hat.

9.5.3 Bei Vermessungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen muss ein Aufsichtführender des Kanalbetreibers ständig anwesend sein und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überwachen. Den sicherheitstechnischen Anweisungen des Aufsicht Führenden ist Folge zu leisten.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Aufsichtführender kann z.B. der Kanalbetriebsmeister sein.

Hinweis: In abwassertechnischen Anlagen muss damit gerechnet werden, dass z.B.

Siehe auch §§ 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung.

9.6 Vermessungsarbeiten am, auf und über dem Wasser

9.6.1 Sicherung gegen Abtreiben

Arbeitsplätze auf dem Wasser sind auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Geräten, schwimmenden Anlagen, Pontons, Flößen oder ähnlichen Schwimmkörpern anzulegen. Diese müssen für die auszuführenden Arbeiten genügend Freibord, Tragfähigkeit und Stabilität haben und gegen unbeabsichtigtes Abtreiben gesichert sein. Unbesetzte Steuereinrichtungen müssen festgelegt sein.

Besteht bei Arbeiten am, auf und über dem Wasser die Gefahr des Ertrinkens, sind Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.

Dies wird z.B. erreicht, wenn für die Versicherten Rettungswesten nach

zur Verfügung stehen.


weiter .

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