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7.3 Anforderungen an die einzusetzenden Geräte und an die Durchführung von Druck- und Dichtheitsprüfungen
7.3.1 Es ist durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass der vorgesehene Prüfdruck, bzw. höchstzulässige Leitungsdruck nicht überschritten wird. Der Prüfdruck muss sich von außerhalb des Gefahrbereiches ablesen lassen, z.B. mittels Druckmessgerät mit Kontrollmanometer.
7.3.2 Das Prüfobjekt darf keine direkte Verbindung zu einer unter Überdruck stehenden Leitung, bzw. Pumpe besitzen.
Bei der Prüfung mit Gas ist eine Befülleinrichtung mit Druckminderungsventil bzw. Druckbegrenzer, z.B. elektronische Druckabschaltung, zu verwenden.Bei Wasserdruckprüfungen nach DIN EN 1610 ist ein Freispiegelbehälter oder eine entsprechende Ausrüstung zur drucklosen Befüllung zu benutzen.
7.3.3 Die auf die vorübergehend eingebauten Abschlussformstücke und Absperrelemente wirkenden Ausschubkräfte müssen sicher aufgenommen werden. Provisorische Rohrabsperrgeräte sind durch eine geeignete formschlüssige Sicherung gegen Ausschub infolge Leitungsdruck zu sichern.
Siehe auch BG-Information "Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802).
Abbildung 6: Absperrelement mit Ausschubsicherung
7.3.4 Beim Aufbringen und Ablassen des Prüfdruckes sowie während der Druckprüfung dürfen sich keine Personen vor dem Absperrgerät oder in den anschließenden Haltungen und Schächten aufhalten.
Weitere Hinweise zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen finden sich im DWa Arbeitsblatt a 139, in den DVGW Arbeitsblättern G 462, G 463, G 469, G 472, W 400-2 und in der BG-Information "Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802).
Mindestgrabenbreiten | Anhang 1 |
DIN 4124 Tabelle 5 -Lichte Mindestgrabenbreite für Gräben ohne Arbeitsraum
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Regelverlegetiefe m | bis 0,70 | über 0,70 bis 0,90 | über 0,90 bis 1,00 | über 1,00 bis 1,25 |
Lichte Grabenbreite m | 0,30 | 0,40 | 0,50 | 0,60 |
DIN 4124 Tabelle 6 -Lichte Mindestgrabenbreite für Gräben mit Arbeitsraum in Abhängigkeit vom äußeren Leitungs- bzw. Rohrschaftdurchmesser
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Äußerer Leitungsbzw. Rohrschaft- Durchmesser OD m | Lichte Mindestbreite b m |
|||
Verbauter Graben | Geböschter Graben | |||
Regelfall | Umsteifung | β ≤ 60 | β > 60 | |
bis 0,40 | b = OD + 0,40 | b = OD + 0,70 | b = OD + 0,40 | |
über 0,40 bis 0,80 | b = OD + 0,70 | b = OD + 0,40 | b = OD + 0,70 | |
über 0,80 bis 1,40 | b = OD + 0,85 | |||
über 1,40 | b = OD + 1,00 |
DIN 4124 Tabelle 7 -Lichte Mindestgrabenbreite für Gräben mit Arbeitsraum in und senkrechten Wänden in Abhängigkeit von der Grabentiefe
(Tabelle gilt nicht für Abwasserkanäle und -leitungen nach DIN EN 1610)
Lichte Mindestbreiteb mm | Art und Tiefe des Grabens |
0,60 | Geböschter Graben bis 1,75 m Teilweiser verbauter Graben bis 1,75 m |
0,70 | Verbauter Graben bis 1,75 m |
0,80 | Verbauter Graben über 1,75 m bis 4,00 m |
1,00 | Verbauter Graben über 4,00 m |
Für Gräben mit Arbeitsraum ist die Mindestgrabenbreite der jeweils größere Wert aus den Tabellen 6 und 7.
Siehe auch Abschnitt 9.2 der DIN 4124.
DIN EN 1610 Tabelle 1 - Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit von der Nennweite DN
DN | Mindestgrabenbreite (OD + x) | ||
verbauter Graben | unverbauter Graben | ||
β > 60 | β = ≤ 60 | ||
d 225 | OD + 0,40 | OD + 0,40 | |
> 225 bis ≤ 350 | OD + 0,50 | OD + 0,50 | OD + 0,40 |
> 350 bis ≤ 700 | OD + 0,70 | OD + 0,70 | OD + 0,40 |
> 700 bis ≤ 1200 | OD + 0,85 | OD + 0,85 | OD + 0,40 |
> 1200 | OD + 1,00 | OD + 1,00 | OD + 0,40 |
Bei den Angaben OD + x entspricht x/2 dem Mindestarbeitsraum zwischen Rohr und Grabenwand bzw. Grabenverbau (Pölzung).
Dabei ist:
OD | der Außendurchmesser, in m |
β | der Böschungswinkel des verbauten Grabens, gemessen gegen die Horizontale (siehe Bild 2) |
DIN EN 1610 Tabelle 2 -Mindestgrabenbreiten in Abhängigkeit von der Grabentiefe
Grabentiefe m | Mindestgrabenbreite m |
< 1,00 | keine Mindestgrabenbreite vorgegeben |
≥ 1,00 ≤ 1,75 | 0,80 |
> 1,75 ≤ 4,00 | 0,90 |
> 4,00 | 1,00 |
Für Abwasserkanäle und -leitungen ist die Mindestgrabenbreite der jeweils größere Wert aus den Tabellen 1 und 2.
Siehe auch Abschnitt 6.2 der DIN 1610.
Gefährdungsbeurteilung | Anhang 2 |
Verlegen von Rohrleitungen
Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile | |
Wie werden Gefährdungen beim Lagern und Stapeln von Bauteilen .vermieden? (siehe Abschnitt 3.2.3) | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen durch hängende Lasten vermieden? (siehe Abschnitt 3.2.2) | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen beim Führen von Lasten vermieden? (siehe Abschnitt 3.2.2.6) | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen beim Einbringen von Rohren in Gräben vermieden? (siehe Abschnitt 3.2.5) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen beim Verbinden, Trennen, Bearbeiten, Umhüllen von Rohren |
|
Wie werden Gefährdungen/Belastungen beim Herstellen von Muffenverbindungen vermieden? | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen/Belastungen beim Herstellen von Schweißverbindungen vermieden? (siehe Abschnitt 3.2.4.4) | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen/Belastungen beim Trennen und Bearbeiten von Rohren/Schachtbauteilen vermieden? (siehe Abschnitt 3.4.2) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen durch erdverlegte Leitungen |
|
Wie werden Gefährdungen durch erdverlegte Leitungen vermieden? (siehe Abschnitt 4.6) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen durch Abrutschen von Massen |
|
Wie werden Gefährdungen durch abrutschende Massen vermieden? (siehe Abschnitte 4.1 bis 4.3) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen/Belastungen durch Arbeitsbedingungen/Arbeitsumgebung |
|
Wie werden Gefährdungen/Belastungen durch körperliche Zwangshaltung vermieden? (siehe Abschnitt 4.5) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen durch stürzen und stolpern |
|
Wie werden Gefährdungen durch stürzen und stolpern vermieden? (siehe Abschnitt 4.4) | |
Maßnahme | |
|
Arbeiten in Rohrleitungen und Schächten
Gefährdungen/ Belastungen durch Arbeitsbedingungen/Arbeitsumgebung | |
Welche zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen sind bei Arbeiten in Rohrleitungen zu treffen? (siehe Abschnitt 5.1) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Mindestlichtmaße sind beim Aufenthalt von Personen in Rohrleitungen und Schächten einzuhalten? (siehe Abschnitt 5.2) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Schutzmaßnahmen sind beim Einsatz elektrischer Betriebsmittel vorzusehen? (siehe Abschnitt 3.3) | |
Maßnahme | |
|
|
Wie werden Gefährdungen/Belastungen beim Öffnen von Schachtbauwerken vermieden? (siehe Abschnitt 3.8) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen durch Absturz |
|
Wie werden Absturzgefährdungen vermieden? (siehe Abschnitt 5.3) | |
Maßnahme | |
|
|
Gefährdungen durch Stoffe und Zubereitungen |
|
Welche Maßnahmen sind gegen "gefährliche" Atmosphäre zu treffen? (siehe Abschnitt 5.4) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Maßnahmen sind gegen biologische Gefährdungen zu treffen? (siehe 5.5) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren bei starker Wasserführung zu treffen? (siehe Abschnitt 5.6) | |
Maßnahme | |
|
Instandhaltungsarbeiten
Gefährdungen bei Kanalreinigungsarbeiten | |
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren durch Aerosole bei Hochdruckreinigung zu treffen? (siehe Abschnitt 6.1.2) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren durch die Spüldüse bei der Hochdruckreinigung zu treffen? (siehe Abschnitt 6.1.2) | |
Maßnahme | |
|
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Gefährdungen bei Kanalsanierungsarbeiten |
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren bei Rissinjektionen zu treffen? (siehe 6.2.1) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren bei der Auskleidung mit vorgefertigten Rohren zu treffen? (siehe Abschnitt 6.2.2) | |
Maßnahme | |
|
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefahren bei der Auskleidung mit örtlich hergestellten und erhärtenden Rohren (Schlauchverfahren) zu treffen? (siehe Abschnitt 6.2.3) | |
Maßnahme | |
|
Druck- und Dichtheitsprüfung
Arbeitsorganisation | |
Welche zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen sind bei der Durchführung von Druck- und Dichtheitsprüfungen zu treffen? (siehe Abschnitt 7.1) | |
Maßnahme | |
|
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Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte Teile/ Ertrinken |
|
Welche Maßnahmen sind gegen Gefährdungen aus Leitungsdruck zu treffen? (siehe Abschnitt 7) | |
Maßnahme | |
|
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),
Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV),
Biostoffverordnung ( BioStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für biologische Arbeitstoffe (TRBA, insbesondere
"Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBa 500),"Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" (TRBa 220),
Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten",
Maschinenverordnung ( 9. GPSGV),
PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV),
Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV),
Straßenverkehrsordnung ( StVO),
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3),
"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),
"Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8),
"Laserstrahlung" (BGV B2),
"Lärm" (BGV B3),
"Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5),
"Bauarbeiten" (BGV C22),
"Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34),
BG-Regeln
BG-Informationen
"Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung (BGI 594)",
"Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608),
"Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" (BGI 664),
"Sicherheitshinweise für die Arbeit mit provisorischen Rohrabsperrgeräten" (BGI 802),
"Auswahl und Betrieb von , Ersatzstromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" (BGI 867).
3. Normen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
DIN 4420 | Arbeits- und Schutzgerüste, |
DIN 4124 | Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten, |
DIN 46.440 | Umflochtene Rundseile aus Kupfer, |
DIN EN 1610 | Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen |
DIN EN 12.811 | Temporäre Konstruktionen für Bauwerke, |
DIN EN 60825-1 VDE 0837 Teil 1 | Sicherheit von Lasereinrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien (IEC 60825-1:1993), |
DIN VDE 0100 Teil 704 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis F 1000 V; Baustellen. |
DIN VDE 0100 Teil 706 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit, |
DIN VDI 0100 Teil 551 | Elektrische Anlagen von Gebäuden; Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 55: Andere Betriebsmittel; Hauptabschnitt 551: Niederspannungs- Stromversorgungsanlagen (IEC 60364-5-551:1994). |
VDI 2058 Blatt 2 | Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung. |
4. DVGW-Arbeitsblätter
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)
GW 308 | Mobile Ersatzstromerzeuger für Rohrleitungsbaustellen; Ausrüstung und Betrieb, |
GW 309 | Elektrische Überbrückung bei Rohrtrennungen, |
GW 310 | Widerlager aus Beton; Bemessungsgrundlagen, |
GW 330 | Schweißen von Rohren und Rohrleitungsteilen aus Polyethylen (PE 80, PE 100 und PE-Xa) für Gas- und Wasserleitungen; Lehr- und Prüfplan, |
GW 331 | Schweißaufsicht für Schweißarbeiten an Rohrleitungen aus PE-HD für Gas- und Wasserversorgung; Lehr- und Prüfplan, |
GW 350 | Schweißverbindungen an Rohrleitungen aus Stahl in der Gas- und Wasserversorgung; Herstellung, Prüfung und Bewertung, |
GW 368 | Längskraftschlüssige Muffenverbindungen für Rohre, Formstücke und Armaturen aus duktilem Gusseisen und Stahl, |
G 462 | Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruck; Errichtung, |
G 463 | Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsüberdruck 16 bar; Errichtung, |
G 469 | Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung, |
G 472 | Gasleitungen bis 10 bar; Betriebsdruck aus Polyethylen (PE 80, PE 100 und PE-Xa); Errichtung, |
W 400-2 | Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWV); Teil 2: Bau und Prüfung. |
ENDE |
(Stand: 27.11.2019)
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