umwelt-online: BGV D1 - Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (3)

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Durchführungsanweisungen
10/2001

Zu § 1 Abs. 1:

Für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung siehe auch UVV "Laserstrahlung" (BGV B2).

Zu § 1 Abs. 2:

Bei der Durchführung von schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50) zu beachten.

Zu § 1 Abs. 3:

Bei der Durchführung van schweißtechnischen Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (BGV D2, bisherige VBG 50) zu beachten.

Zu § 1 Abs. 4:

Siehe insbesondere

Zu § 2 Abs. 1:

Schweißverfahren sind z.B. Gasschweißen, Lichtbogenschweißen (z.B. Lichtbogenhandschweißen, Schutzgasschweißen, Plasmaschweißen, Unterpulverschweißen), Gießschmelzschweißen (Thermitschweißen), Widerstandsschweißen (z.B. Punktschweißen, Rollennahtschweißen, Buckelschweißen, Abbrennstumpfschweißen), Reibschweißen.

Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen siehe auch

DIN 1910 Teil 1 "Schweißen; Begriffe, Einteilung der Schweißverfahren",
DIN 1910 Teil 2 "Schweißen; Schweißen von Metallen; Verfahren",
DIN 1910 Teil 4 "Schweißen; Schutzgasschweißen; Verfahren",
DIN 1910 Teil 5 "Schweißen; Schweißen von Metallen; Widerstandsschweißen; Verfahren".

Zu § 2 Abs. 2:

Schneidverfahren (thermische Trennverfahren) sind z.B. Brennschneiden, Brennfugen, Brennbohren, Flämmen, Flammstrahlen, Plasmaschneiden, Lichtbogen-Sauerstoffschneiden, Lichtbogen-Druckluftfugen.

Siehe auch DIN 2310 Teil 6 "Thermisches Schneiden; Einteilung, Verfahren".

Zu § 2 Abs. 3

Siehe auch

DIN 8505 Teil 1 "Löten; Allgemeines, Begriffe",
DIN 8505 Teil 3 "Löten; Einteilung der Verfahren nach Energieträgern; Verfahrensbeschreibungen",
DIN 8522 "Fertigungsverfahren der Autogentechnik; Übersicht", DIN 32527 "Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren",
DIN 32 527

DIN EN 657

"Wärmen beim Schweißen, Löten, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Begriffe, Verfahren",

"Thermisches Spritzen; Begriffe",

DVS-Merkblatt 2307 Teil 2 "Arbeitsschutz beim Flammspritzen",
DVS-Merkblatt 2307 Teil 3 "Arbeitsschutz beim Lichtbogenspritzen",
DVS-Merkblatt 2307 Teil 4 "Arbeitsschutz beim Plasmaspritzen".

Zu § 3 Abs. 3

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 13, § 21 Abs. 3 und 4 und § 22.

Zu § 5:

Optische Strahlung ist die Strahlung im ultravioletten, sichtbaren und infraroten Spektralbereich. Hinsichtlich Schutzeinrichtungen gegen optische Strahlung für Laserstrahl-Arbeitsplätze siehe Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Raumbegrenzungen oder Abschirmungen. An nicht ortsgebundenen Arbeitsplätzen kann bei geringer Expositionszeit bereits das Einhalten eines Abstandes von einigen Metern vom Arbeitsplatz als ausreichend angesehen werden, da die Intensität der Strahlung mit dem Quadrat der Entfernung abnimmt.

Sichtbare Strahlung kann auch indirekt gefährdende Auswirkungen haben, z.B. durch Fehlreaktion infolge Blendung von Kran- oder Fahrzeugführern. Hinsichtlich des Schutzes beteiligter Versicherter siehe §§ 27 und 28.

Zu § 5 Abs. 2

Raumbegrenzungen sind z.B. Wände, Decken, Fenster.

Abschirmungen sind z.B. Stellwände oder Vorhänge.

Geeignet sind lichtundurchlässige Werkstoffe.

Geeignet sind auch lichtdurchlässige Abschirmungen (Vorhänge) nach DIN EN 1598 "Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren; Durchsichtige Schweißvorhänge, -streifen und -abschirmungen und empfohlene Verwendung"

Ungeeignet sind glänzende, hellfarbige Oberflächen.

Zu § 5 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Sichtfenster

DIN 4646 Teil 1 "Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Grundlagen, Anforderungen, Maße, Kennzeichnung" ,
DIN 4647 Teil 1

DIN EN 379

"Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Schweißerschutzfilter" und

"Anforderungen an Schweißschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissiongrad und Scheißerschutzfilter mit zwei Lichttransmissionsgraden"

entsprechen.

Zu § 6:

Druckminderer werden auch als Druckregler bezeichnet.

Siehe auch

DIN EN ISO 2503 "Gasschweißgeräte; Druckminderer für Gasflaschen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren bis 300 bar",
DIN EN 961 "Gasschweißgeräte; Hauptstellendruckregler für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren bis 200 bar

Für die Verwendung von Luftansaugbrennern, die mit Flüssiggas gespeist werden, siehe auch DIN 4811 Teil 1 "Druckregelgeräte für Flüssiggas". Empfohlen werden dabei solche Druckminderer, deren Schlauchanschlußstutzen nach unten gerichtet ist.

Hinsichtlich der Anforderungen an Acetylen-Druckminderer siehe Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 207 "Sicherheitseinrichtungen".

Zu § 6 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt

Zu § 6 Abs. 2

Kennfarben für Druckminderer sind:

A für Acetylen M für Methan, Erdgas
C für Stadtgas O für Sauerstoff
D für Druckluft P für Flüssiggas (Propan/Butan)
H für Wasserstoff Y für andere Brenngase (z.B. Methylacetylen/Propadien-Gemische)

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN EN 961 und DIN EN ISO 2503.

Zu § 6 Abs. 3

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Zu § 6 Abs. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  1. mit Sauerstoff in Berührung kommende Teile aus nichtrostendem Stahl oder anderen geeigneten Werkstoffen bestehen,
  2. Dichtwerkstoffe und Gleitmittel für die vorgesehenen Druck- und Temperaturbedingungen geeignet sind und
  3. Druckminderer von Öl, Fett oder ähnlichen Schmierstoffen frei sind. Siehe auch "Liste der nichtmetallischen Materialien, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zum Einsatz in Anlageteilen für Sauerstoff als geeignet befunden worden sind".

Zu § 6 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Anschluß der Flaschendruckminderer zum Flaschenventil als

ausgelegt ist und zusätzlich DIN 477 Teil 1 "Gasflaschenventile für Prüfdrücke bis maximal 300 bar; Bauformen, Baumaße, Anschlüsse, Gewinde" entspricht.

Zu § 6 Abs. 7:

Anerkannte Prüfstelle ist die Berufsgenossenschaftliche Prüfstelle für Druckminderer, Seligmannallee 4, 30173 Hannover ; Prüfanträge sind an diese Prüfstelle zu richten.

Das berufsgenossenschaftliche Prüfzeichen für Sauerstoff-Flaschendruckminderer lautet "1 BG -

Auf die Bauartzulassungspflicht für Acetylen-Druckminderer wird hingewiesen.

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Verwendung von Sicherheitsmanometern nach DIN  EN 562 "Gasschweißgeräte; Manometer für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".

In Druckminderern eingebaute Überdruckmeßgeräte werden Sicherheitsmanometern nach DIN  EN 562 gleichgestellt, wenn die Anforderungen von DIN  EN 562 mit Ausnahme von Gestalt und Anschluß erfüllt sind.

Zu § 8:

Siehe

DIN 4815-1

DIN 8541-2

"Schläuche für Flüssiggas; Teil 1: Schläuche mit und ohne Einlagen",

"Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Teil 2: Schläuche mit Ummantelung für Brenngase, Sauerstoff und andere nichtbrennbare Gase",

DIN 8541-3 "Schläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren; Teil 3: Sauerstoffschläuche ohne Ummantelung für besondere Anforderungen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
DIN EN 559 "Gasschweißgeräte, Gummischläuche für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren",
DIN EN 1327 "Gasschweißgeräte, Thermoplastische Schläuche zum Schweißen und für verwandte Verfahren".

Zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist hinsichtlich der Festigkeit z.B. erfüllt durch Auslegung auf einen zulässigen Betriebsüberdruck von mindestens 20 bar, für Schläuche für nichtbrennbare Schutzgase jedoch mindestens 10 bar. Gasschläuche in Schutzgasschweißgeräten und zugehörigen Schlauchpaketen brauchen den vorstehend genannten Festigkeitsanforderungen nicht zu entsprechen.

Zu § 8 Abs. 2:

Kennfarben für Gasschläuche sind:

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN 8541 Teile 2 und 3, DIN 4815-1, DIN EN 559 und DIN EN 1327.

Zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch Schlauchschellen.

Zu § 8 Abs. 4:

Durch die Festlegung der Mindestlänge soll einer Erhitzung der Gasflaschen durch die Brennerflamme sowie einem Auftreten von Funken als Zündquellen im Bereich der Gasflaschen und Druckminderer vorgebeugt werden.

Zu § 8 Abs. 5

Siehe auch DIN  EN 560 "Gasschweißgeräte; Schlauchanschlüsse für Geräte und Anlagen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".

Der Gasart entsprechende Ausführung der Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen wird erreicht z.B. durch Rechtsgewinde als Anschluß für nichtbrennbare Gase, Linksgewinde und Rille am Sechskant der Überwurfmutter als Anschluß für brennbare Gase.

Zu § 8 Abs. 6:

Hinsichtlich Bauarten für Schaukupplungen siehe auch DIN EN 561 "Gasschweißgeräte, Schlauchkupplungen mit selbsttätiger Gassperre für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren".

Kombinationskupplungen für Schutzgasschweißgeräte, mit denen außer Schutzgas auch Strom und/oder Kühlwasser angeschlossen werden, gelten nicht als Schlauchkupplungen.

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Sicherheitseinrichtungen gemäß DIN EN 730 mit den Funktionen nach Tabellen 1 und 2 eingesetzt werden.

Gasart / Funktion Flammen-
sperre
Gasrück-
trittsicherung
Nachström-
sperre
Methylacetylen/Pro-padien-Gemische1) gemäß TRG 102 X X X
Acetylen gemäß TRAC 204 X X X
Erdgas Versorgungsdruck > 0,1 bar X X -
  Versorgungsdruck< 0,1 bar - X X2) 3)
Andere Brenngase X X -
Sauerstoff und Druckluft - X -
Andere nicht brennbare Gase - - -
1) Bei Flaschenbatterieanlagen ist direkt hinter dem Druckminderer zusätzlich eine Sicherheitseinrichtung. mit allen drei Funktionen erforderlich

2) Kann entfallen, sofern die Gasrücktrittsicherung flammdurchschlagsicher ist

3) Nochströmsperre nach Abschnitt 5.2.4.2 DIN EN 746-2

Tabelle 1: Sicherheitseinrichtungen an Entnahmestellen (Entnahmestellensicherung)

Gasart / Funktion Flammen-
sperre
Gasrücktritt-
sicherung
Nachström-
sperre
Methylacetylen/Propadien-Gemische gemäß TRG 102 X X X
Acetylen gemäß TRAC 208 D oder Z D oder Z -
Erdgas X X -
Andere Brenngase D D -
Sauerstoff und Druckluft - D -
Andere nicht brennbare Gase - - -
Betriebsweise
D Vor, an oder in Brennern, in denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist (z.B. bei Druckbrennern)
Z Wenn sich die Flaschen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches des Schweißers befinden

Tabelle 2: Sicherheitseinrichtungen an Einzelflaschenanlagen (Einzelflaschensicherung) 

Siehe auch § 11 Abs. 4,

DIN 8543-1 "Brenner für die Autogentechnik; Teil 1: Handbrenner für Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas, Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung",
DIN EN 161 "Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte",
DIN EN 730 "Gasschweißgeräte; Einrichtungen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Sicherheitseinrichtungen für Brenngase und Sauerstoff oder Druckluft; Allgemeine Festlegungen, Anforderungen und Prüfungen",
DIN EN 746-2 "Industrielle Thermoprozessanlagen; Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme",
DIN EN ISO 5172 "Handbrenner für Gasschweißen, Schneiden und Wärmen; Anforderungen und Prüfungen",
BG-Information "Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen" (BGI 692, bisherige ZH 1/605),

 Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere

TRAC 204 "Acetylenleitungen",
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen",

Technische Regeln Druckgase ( TRG)

TRG 102 Anlage 1 "Gasgemische, technische Gasgemische".

Entnahmestellen sind die Stellen von Verteilungsleitungen, an denen das Gas entnommen wird, um mittels Schlauchleitung dem Verbrauchsgerät zugeführt zu werden.

Hinsichtlich der Definition einer Einzelflaschenanlage siehe Durchführungsanweisungen zu § 34.

Bei Brennern gilt der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen als unter Betriebsbedingungen verhindert, wenn dieser Gasübertritt vom 0,5 fachen bis zum 2 fachen der nominellen Gasdrücke ausgeschlossen ist. Dies trifft in der Regel auf Saugbrenner (Injektorbrenner) zu. Brenner nach anderen Mischprinzipien erfordern daher in der Regel den Einsatz von vorgeschalteten Sicherheitseinrichtungen.

Zu § 9 Abs. 2:

Als ein Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, sofern diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine.

Zu § 9 Abs. 3:

Kennbuchstaben für die Gasart sind:

A für Acetylen M für Methan, Erdgas
C für Stadtgas O für Sauerstoff
D für Druckluft P für Flüssiggas (Propan/Butan)
H für Wasserstoff Y für andere Brenngase (z.B. Methylacelylen/Propadien-Gemische)

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen siehe DIN EN 730 und TRAC 207"Sicherheitseinrichtungen".

Zu § 10:

Die Forderung nach Ausrüstung mit Sicherheitseinrichtungen ist z.B. erfüllt, wenn

verwendet werden.

Siehe auch DIN 30693 "Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen". Unter Erdgleiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, deren Böden allseitig tiefer als 1 m unter der umgebenden Geländeoberfläche liegen. Diesen Räumen stehen Orte gleich, die allseitig von dichten, öffnungslosen Wänden van mindestens 1 m Höhe umschlossen werden. Arbeiten auf gasdurchlässigem Grund (Schotter, Kies) sind wie Arbeiten unter Erdgleiche anzusehen.

Arbeiten in offenen Baugruben zählen im Allgemeinen zu den Arbeiten über Erdgleiche, sofern eine ausreichende Durchlüftung bis zur Baugrubensohle angenommen werden kann.

Mit Schlauchbeschädigungen ist z.B. zu rechnen, wenn Schläuche

Beispielsweise muss mit Schlauchbeschädigungen immer gerechnet werden bei:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34, bisherige VBG 21).

Hinsichtlich der Mindestschlauchlänge bleiben die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 von den längenangaben in diesem Paragraphen unberührt.

Zu § 11:

DIN EN ISO 5172 "Handbrenner für Gasschweißen, Schneiden und Wärmen; Anforderungen und Prüfungen",
DIN EN 874 "Gasschweißgeräte; Maschinenschneidbrenner mit zylindrischem Schaft für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren".

Zu § 11 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Absperrventile auch nach 5000 Öffnungs-Schließ-Spielen noch dicht sind.

Zu § 11 Abs. 4:

Siehe auch

§ 9 Abs. 3 bis 5 und
DIN EN 730 "Gasschweißgeräte, Einrichtungen für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, Sicherheitseinrichtungen für Brenngase und Sauerstoff oder Druckluft; Allgemeine Festlegungen, Anforderungen und Prüfungen".

Hinsichtlich Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 3.

Zu § 11 Abs. 5:

Kurzzeichen für die Gasart siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 6.

Kennzeichen für Mischsysteme sind:

für Mischung mit Saugwirkung (Saugbrenner),
für Mischung ohne Saugwirkung (Druckbrenner),
fürgasrücktrittsichere Mischung mit Saugwirkung,

Hinsichtlich weiterer Kennzeichnungen am Griffstück und an den Düsen siehe DIN EN ISO 5172 und DIN EN 874.

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