umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (6)
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D. Bautechnischer Strahlenschutz

Benachbarte Bereiche seitlich: ........... (siehe Skizze)

(3)
[05D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel ja/nein
(1)
[05D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen
ohne Mängel (s. DIN 6812)
entf./ja/nein
(2)
[05D03]
Optischer Kontakt zum Patienten vorhanden ja/nein
(2)
[05D05]
O Auslöseschalter> 1,5 m vom Röntgenstrahler und
Patienten entfernt (DIN 6815)
oder


entf./ja/nein
O Auslöseschalter hinter ortsveränderlicher Abschirmung  
(1)
[05D06]
Auslöseschalter hinter ausreichender bautechnischer Abschirmung entf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[05E01]
Pesönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten,
ausreichend vorhanden (s. DIN 6815)
entf./ja/nein
(3)
[05E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel entf./ja/nein
(2)
[05E03]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden ja/nein
(3)
[05E04]
Patientenschutzmittel ohne Mängel ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[05F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
(1)
[05F02]
Abstandstubus(se) mit ausreichendem Rokus-Haut-Abstand vorhanden:    
O > 20 cm (Röhrenspannung> 60 kV)    
O > 30 cm (Röhrenspannung > 75 kV) ja/nein B

Filterung:
(3)
[05F03]
Eigenfilterung auf dem Strahler angegeben ja/nein B
(2)
[05F04]
Kleinste Gesamtfilterung (Sichtprüfung) ausreichend (s. DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) ja/nein B
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(1)
[05F05]
Für den Anwendungszweck geeignete Blende vorhanden ja/nein  
(2)
[05F05a]
Formateinblendung: Nur wenn verwendet
O Standardformat 0 (2 cm x 3 cm)
O Standartformat 2 (3 cm x 4 cm)
und geeignete Positioniereinrichtungen vorhanden. (siehe Anlage II 3, Ü2)
entf./ja/nein
(1)
[05F06]
Durchmesser des Nutzstrahlenbündels (Rundtubus) oder Diagonale des Nutzstrahlenfeldes (Rechtecktubus) im
vorgesehenen Fokus-Hautabstand< 6 cm und höchstens 1 cm größer als die Diagonale des größten verwendeten
Bildempfängerformates (Nennformat)
ja/nein
(2)
[05F07]
Abgesehen von der Formateinblendung nach [05F05a]: Blende
O fest
oder
O im abnehmbaren Tubus fest angebracht


ja/nein
 
(2)
[05F08]
Vorhandene Tubusse ohne Mängel ja/nein  

Zentrierung:
(3)
[05F09]
Fokuslage erkennbar ja/nein B
(3)
[05F10]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen ja/nein  
(2)
[05F11]
Feld zentrisch zur Tubusachse ja/nein  

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(3)
[05G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet ja/nein  
(3)
[05G02]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbar ja/nein  
(2)
[05G03]
Größte mögliche Aufnahmebelichtungszeit< 5 s ja/nein B
(1)
[05G04]
Belichtung nur während Ablauf des Zeitmessers möglich entf./ja/nein B
(1)
[05G04a]
Belichtung nur mit Totmannschaltungsfunktion möglich entf./ja/nein  B

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

(1)
[05H01]
Anlage I erfüllt j a/nein  
(1) Abnahmeprüfung durchgeführt    
[05H02a] O Röntgeneinrichtung nach DIN 6868-151 entf./ja/nein  
[05H02b] O Bildwiedergabegerät nach QS-RL entf./ja/nein  
( )
[05H02c]
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben
(siehe auch Anlage IV) (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt)
entf./ja/nein  
(1)
[05H02d]
Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt; sie hat keine Mängel ergeben entf./ja/nein  
(2)
[05H02e]
Protokolle vorhanden ([05H02a] bis [05H02d])
Abnahmeprüfung von Firma ..... am .....................
ja/nein  
[05H02f] Teilabnahmeprüfung von Firma ...... am ......... entf./ja/nein
[05H02g] Abnahmeprüfung nach QS-RL (BWG)
von Firma ............ am .............
entf./ja/nein
(2)
[05H03]
Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte möglich:    
O Bei festen Werten für Röhrenspannung und Strom: Aufnahmezeit,
oder
   
O Röhrenspannung und Strom bzw. Elektrizitätsmenge
oder
   
O Programmschalter ja/nein B
(2)
[05H05]
Röhrenstrom und Belichtungszeit bzw. Elektrizitätsmenge erkennbar (Zahlenwert und Einheit) ja/nein B
(2)
[05H06]
Funktion des Zeitschalters /Programmschalters ohne Mängel entf./ja/nein B
(2)
[05H07]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung
von Bildwiedergabegeräten gegeben
entf./ja/nein  
(2)
[05H08]
Prüfung der Dunkelkammer bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel entf./ja/nein  
(2)
[05H10]
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden
3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b RöV):
   
O Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden    
O Messeinrichtungen
oder
   
oder O Angabe durch Gerät
   
O unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise
(z.B. Tabellen oder Nomogramme)
entf./ja/nein  
(2)
[05H11]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend
DIN 6860
entf./ja/nein  

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Zahl der Aufnahmen .........../Jahr
Höchste erforderliche Aufnahmezeit: ........... s
bei Filmangleichstufe: ........... kV und ........... mA

K. und L.

Es wurden Ortsdosismessungen vorgenommen:

O ja

O nein, da die Einhaltung der Grenzwerte ohne Ortsdosismessungen anderweitig eindeutig erkennbar war

M. Auswertung

O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.23) sind folgende Positionen überprüft worden: ..............................
O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Tolereanzen.

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ........... erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV)

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen / die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am .................................


....................................
Ort und Datum
....................................
Unterschrift

2.2.6 Prüfberichtsmuster für Spezial-Dentalaufnahmegeräte (DVT: siehe Prüfberichtsmuster 2.2.12)

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung


Schaltgerät
Typ: ...........
 

Hersteller: ...........


Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
 

Hersteller: ...........

Röntgenröhre
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
Brennfleck-Nennwert: ...........
 

Hersteller: ...........

maximal einstellbare Röhrenspannung. ............kV
kleinste Gesamtfilterung :........... mm Al
Anwendungsgeräte:  
Firmenbezeichnung: .... für  
O Panorama-Schichtaufnahmen mit umlaufendem Strahler
O Schädel-Fernaufnahmen
O Durchführung von kieferorthopädischen Untersuchungen an Kindern (siehe Ü8)
Bildempfänger:
O Film-Folien-System:
Film .....................
Verstärkungsfolie ........................
Empfindlichkeitsklasse: .................
O CR-System
Hersteller: ...................
aktive Fläche: ....................
O
DR-System
Hersteller: ...................
aktive Fläche: ...............
 O  Bildwiedergabegerät
O Archivierung
O Film
O lokale digitale Archivierung im Sinne DIN 6878-1
O Integration in PACS
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: ......................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Benachbarte Bereiche seitlich: ........... (siehe Skizze)

(3)
[06D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel ja/nein  
(1)
[06D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) ja/nein  
(2)
[06D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(3)
[06D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(2)
[06D05]
O Auslöseschalter> 1,5 m
vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt (DIN 6815) oder
entf./ja/nein  
  O Auslöseschalter hinter ortsveränderlicher Abschirmung    
(1)
[06D06]
Auslöseschalter hinter ausreichender bautechnischer Abschirmung entf./ja/nein  

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[06E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten,
ausreichend vorhanden (s. DIN 6815)
entf./ja/nein  
(3)
[06E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(DIN EN 61331-3, 6857-1)
entf./ja/nein  
(2)
[06E03]
Patientenschutzmittel nach Anlage III
ausreichend vorhanden
entf./ja/nein  
(3)
[06E04]
Patientenschutzmittel ohne Mängel entf./ja/nein  

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.


(3)
[06F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
Filterung:
(2)
[06F03]
Kleinste Gesamtfilterung (Sichtprüfung) ausreichend (s. DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) ja/nein  
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(1)
[06F04]
Für den Anwendungszweck geeignete Blende(n) vorhanden ja/nein  
(2)
[06F05]
Blende
O fest angebracht (kein Fern-Röntgenbetrieb möglich oder außer Funktion gesetzt)
oder
O bei fehlender oder der Betriebsart (Panoramaschicht-/Fernröntgenaufnahme) nicht entsprechender Blende
Einschaltverriegelung vorhanden und wirksam
entf./ja/nein  
(2)
[06F06]
Vorhandene Blende(n) ohne Mängel ja/nein  
(2)
[06F07]
Blenden so justiert, dass auf dem Film bzw. auf der digitalen Aufnahme ein allseitig umlaufender unbelichteter Rand
erkennbar ist
ja/nein  
(2)
[06F08]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen ja/nein  
Bei Panoramaschichtaufnahmen:
(1)
[06F09]
Eingrenzung des Strahlenbündels durch die fokusnahe Blende auf die Öffnung der bildempfängernahen Blende entf./ja/nein  
Bei Schädel-Fern-Aufnahmegerät:
(2)
[06F10]
O vom Anwender frei einstellbare Blende
oder
   
O geeignete Festblende
oder
   
O geeignete Steckblende(n)/Drehblende entf./ja/nein B
(2)
[06F11
]
Bei vom Anwender frei einstellbarer Blende:
Feldgrößen einwandfrei einstellbar
entf./ja/nein  
(2)
[06F12]
Bei vom Anwender frei einstellbarer Blende:
Lichtvisier vorhanden
entf./ja/nein B
(2)
[06F13]
Lichtfeld deutlich erkennbar entf./ja/nein  
Zentrierung Nutzstrahlenbündel/Anwendungsgerät:
(3)
[06F15]
Fokuslage erkennbar ja/nein B
(2)
[06F16]
Bei Panoramaaufnahmegerät mit umlaufendem Strahler:
Strahler fest auf Bildempfänger zentriert
entf./ja/nein  
(2)
[06F17]
Bei kombiniertem Panorama-/Fernaufnahmegerät:
Vorrichtung zur Zentrierung (z.B. Einrastvorrichtung) des Röntgenstrahlers auf Bildempfänger vorhanden und ohne Mängel
entf./ja/nein B
(2)
[06F18]
Bei Schädel-Fernaufnahmegerät:
Strahler fest auf den Bildempfänger zentriert oder Lichtvisier vorhanden und ohne Mängel
entf./ja/nein  
(2)
[06F20]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzs. des Speicherfolientyps vorhanden entf./ja/nein B
(2)
[06F21]
Positionshilfen für Panorama-Schichtaufnahmen vorhanden und funktionsfähig: (ein Lichtanzeiger ist nicht erforderlich)  
O für Frankfurter Horizontale
und
   
O Schichtlage
und
   
O für Schädelmitte  entf./ja/nein  
(2)
[06F22]
Arretierung der Höhenverstellung ohne Mängel entf./ja/nein  

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(3)
[06G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet ja/nein  
(2)
[06G02]
Bei mehreren Anwendungsgeräten:
Angewählter Betriebszustand und ausgewähltes Anwendungsgerät eindeutig erkennbar
entf./ja/nein  
(3)
[06G03]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen
am Auslösungsort wahrnehmbar
ja/nein  
(2)
[06G04]
Größte mögliche Aufnahmebelichtungszeit    
O < 5 s (Schädel-Fern-Aufnahme; gilt nicht für Scantechnik)    
O < 25 s (Panorama-Schichtaufnahme; gilt nicht für Spezialprojektionen) entf./ja/nein B
(1)
[06G05]
Belichtung nur während Ablauf des Zeitmessers möglich entf./ja/nein B
(1)
[06G05a]
Belichtung nur mit Totmannschalterfunktion möglich ja/nein
(2)
[06G06]
Röntgenstrahlung nur für Aufnahmen einschaltbar oder Strahlerverschluss vorhanden ja/nein B
(2)
[06G07]
Bei umlaufendem Strahler oder Scantechnik oder bei Fern-Aufnahmen in Scantechnik:    
O Strahlung nur bei Bewegungsablauf
oder
   
O Abschaltung durch Loslassen des Aufnahmeschalters oder durch Notschalter möglich entf./ja/nein B

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

(1)
[06H01]
Anlage I erfüllt
(siehe auch Anlage I, Ü4, Ü5, Ü8)
ja/nein  
(2)
[06H02a
]
Bei Fernrötgengeräten:
Überprüfung der Filmbbetrachtungsgeräte entsprechend den Vorgaben in der DIN 6856-3 durchgeführt.
entf./ja/nein  
(2)
[06H02b]
Bei Fernröntgengeräten: Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel entf./ja/nein  
Die Prüfpositionen[06H02a] und[06H02b] entfallen bei Fernaufnahmen zu reinen Messzwecken.
(1) Abnahmeprüfung durchgeführt    
[06H03a] O Röntgeneinrichtung nach DIN EN 61223-3-4 und DIN 6868-151 ja/nein  
[06H03b] O Bildwiedergabegerät nach QS-RL entf./ja/nein  
( )
[06H03c]
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (siehe auch Anlage IV)
Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt)
entf./ja/nein  
(2)
[06H03d]
Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und ohne Mängel entf./ja/nein  
(2)
[06H03e]
Protokolle vorhanden [06H03a] bis [06H03d]
Abnahmeprüfung von Firma ..... am .......
ja/nein  
[06H03f] Teilabnahmeprüfung von Firma ... am ... entf./ja/nein
[06H03g] Abnahmeprüfung QS-RL (BWG) von Firma .... am ........... entf./ja/nein
(2) Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte möglich:    
[06H04] O Röhrenspannung und mAs-Produkt
oder
   
  O Belichtungsstufen (bei Belichtungsautomatik)
oder
   
  O Programmschalter ja/nein B
(2)
[06H05]
Röhrenspannung erkennbar
(Zahlenwert und Einheit)
ja/nein B
(2)
[06H06]
Röhrenstrom und Belichtungszeit bzw. mAs-Produkt erkennbar
(Zahlenwert und Einheit)
entf./ja/nein B
(2)
[06H07]
Funktion des Zeitschalters /Endschalters ohne Mängel entf./ja/nein B
(2)
[06H09]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860 entf./ja/nein  
(2)
[06H10]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung
bei der Nutzung von Bildwiedergabegeräten gegeben
entf./ja/nein  
(2)
[06H1I]
Kassetten und Verstärkerfolien /Speicherfolien ohne mechanische Mängel entf./ja/nein  
(2)
[06H12]
Prüfung der Dunkelkammer bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel entf./ja/nein  
(2)
[06H13]
Bei Fernaufnahmen: Überprüfung des Kassettenbestandes auf Anpressung nach DIN EN ISO 4090 Anhang D ergab
keine Mängel (Prüfung kann durch den Sachverständigen durchgeführt werden)
Anmerkung: Gilt nur bei wiederkehrenden Prüfungen
entf./ja/nein  B
(2)
[06H14]
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden
3 Abs. 3 Nr. 2 b RöV):
O Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden
(erstmalige Inbetriebnahme ab dem 01.07.2010, siehe Ü7)
O Messeinrichtungen
oder
O Angabe durch Gerät
oder
O unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise
(erstmalige Inbetriebnahme vor dem 01.07.2010)
(z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7)
entf./ja/nein
(2)
[06H14]
Dosisflächenproduktanzeige vorhanden (s. E 12 Anlage I)  entf./ja/nein  

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Anzahl der Aufnahmen  
am Panoramaschichtgerät .........../Jahr
höchste beabsichtigte Werte: ........... kV .......... mAs (...........ma ...........s)
   
Anzahl der Schädel-Fern-Aufnahmen: .........../Jahr
höchste beabsichtigte Werte: ........... kV .......... mAs (...........ma ...........s)

K. und L.

Es wurden Ortsdosismessungen vorgenommen

O ja

O nein, da die Einhaltung der Grenzwerte ohne Ortsdosismessungen anderweitig eindeutig erkennbar war

M. Auswertung


O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.2.3) sind folgende Posititionen überprüft worden: ...........................
O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegangenen Toleranzen.

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ....... erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ............................


.......................................
Ort und Datum
.......................................
Unterschrift

2.2.7 Prüfberichtsmuster für Computertomographiegeräte

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung:  
Typ:........... Hersteller:...........
O Schädel-CT  
O Dynamic-Volume-CT
O Ganzkörper-CT  
Detektorsystem: ..................  
Röhrenschutzgehäuse
Typ:...........
Fabr.-Nr.: ...........
  Hersteller:...........
Röntgenröhre
Typ:...........
Fabr.-Nr.: ...........
 Hersteller:...........
maximal einstellbare Röhrenspannung: ......................kV
kleinste Gesamtfilterung: : ...........mm Al
Zusatzfilter vorhanden:
ja/nein
Wählbare Kollimation: von ...... mm bis ..... mm  
Zahl der Detektorzeilen: ...............
O CTDI-Anzeige (DIN EN 60601-2-44)
O DLP-Anzeige
O Automatische Dosisregelung
  O Dosisanpassung an Körperdicke ("Belichtungsautomatik"-Funktion)
  O Anguläre Dosismodulation (x- und y-Richtung)
  O Longitudinale Dosismodulation (z-Richtung)
  O Zeitliche Dosismodulation
  O..............
O Bilddokumentationssystem
O Befundung über
  O Bildwiedergabegerät
  O Filmbetrachtungsgerät
Archivierung
  O Film
  O lokale digitale Archivierung im Sinne DIN 6878-1
O Integration in PACS
O teleradiologische Anwendung
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden
Durchführung Teilkörperdosimetrie (Fingerringdoismeter) ja/nein
Bemerkungen ................................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor:
ja/nein


Benachbarte Bereiche
seitlich: ...........(s. Skizze)
oberhalb: ...........
unterhalb: ...........

(3)
[07D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches
nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel
ja/nein  
(1)
[07D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) ja/nein  
(2)
[07D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(3)
[07D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(1)
[07D05]
Auslöseschalter unter ausreichender bautechnischer Abschirmung ja/nein  

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[07E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten,
ausreichend vorhanden (DIN 6815)
entf./ja/nein  
(3)
[07E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (DIN EN 61331-3, 6857-1) entf./ja/nein  
(2)
[0 7E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden ja/nein  
(3)
[07E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängel ja/nein  

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichneten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell duchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[07F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
Filterung:
(2)
[07F03]
Kleinste Gesamtfilterung> 2,5 mm Al angegeben ja/nein B
(2)
[07F04]
Anzeige für angewählten Zusatzfilter vorhanden entf./ja/nein B
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:    
(2)
[07F05]
Eingestellte Schichtdicke erkennbar ja/nein B
Zentrierung Nutzstrahl/Anwendungsgerät:    
(2)
[07F07]
Lichtvisier-Markierung der Lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig entf./ja/nein B
(2)
[07H08]
Abstand zwischen der angezeigten Schichtebene und der tatsächlichen Lage dieser Ebene< 2 mm entf./ja/nein B
(2)
[07F09]
Lichtvisier-Markierung der Lage der Referenzebene vorhanden und funktionsfähig entf./ja/nein B
(2)
[07F11]
Eingrenzung des Strahlenbündels auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhanden entf./ja/nein  
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz    
(3)
[07G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet ja/nein B
(2)
[07G02]
Optisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum so lange Strahlung eingeschaltet ist ja/nein B
(1 )
[07G03]
Sicherheitsabschaltung, falls die vorgewählte Gesamt-Scanzeit um höchstens 10 % oder eine volle Gantyrotation
überschritten wird (Herstellerangabe)
ja/nein B
(1)
[07G04]
Am Schaltgerät Unterbrechung der Strahlung möglich (Notschalter) ja/nein B
(2)
[07G05]
Für Computertomographiegeräte, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden:
Sicherheitsabschaltung, falls ein Ausfall der Datenerfassung auftritt (Herstellerangabe)
entf./ja/nein B
weiter .

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