zurück |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Anwendungsgerät 1: Anzahl der Aufnahmen |
.........../Jahr |
höchste beabsichtigte Werte | ........... kV ........... mAs/Bel.-Stufe |
Anwendungsgerät 2: ...................... ....................... ....................... |
K. Ermittlung der Ortsdosis
Messbedingungen und Messergebnisse |
||||||
Aufnahmen am Anwendungsgerät Strahlrichtung |
Eingestellte Betriebswerte (kV, mA) |
Feldgröße (cm x cm) |
Messort/ Höhe über Boden |
gemessene Dosis |
Jahresdosis bei Aufnahmezahl nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm |
µSv/h |
mSv | mSv | |||
Messgerät: ........... | ||
Typ: ........... | ||
Hersteller: ........... | ||
Prüfkörper: ........... | (s. DIN 6815) | H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die. bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Aquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ...........ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ....... erfüllt.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ............
......................................... Ort und Datum |
......................................... Unterschrift |
2.2.11 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische C-Bogengeräte
(Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin)
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät Typ: ........... |
Hersteller: ........... |
|
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: .......... |
Hersteller: ........... . |
|
Röntgenröhre Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller:........... |
|
maximal einstellbare Röhrenspannung .................. kV | ||
kleinste Gesamtfilterung | ........... mm Al | |
Anwendungsgerät:
C-Bogengerät
Typ: .............
Hersteller :...................
Einstellung der Betriebswerte: für Durchleuchtung | |||
O Automatische Dosisleistungsregelung (ADR) | |||
O Handeinstellung von kV und ma (Durchleuchtung) |
C-Bogengerät
O am Deckenstativ
O mobil
Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung:
Bildempfängersystem:
O Bildverstärker
O DR-System
Bildempfänger:
O Nenndurchmesser (Vollfefld): .....
O Zoom-Formate (Nenndurchmesser): ......
O gepulste Durchleuchtung
O Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
O High Level Mode (HLM) Definition: s. Tab. 3.1.2. QS-RL
O elektronische Bildspeicherung
O digitale Aufnahmetechnik
O Cine-Technik
O Indirekttechnik
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen :................
D. Bautechnischer Strahlenschutz
Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: | ja/nein | ||
Benachbarte Bereiche seitlich: ........... (siehe Skizze) | |||
Kontrollbereichsgrenze: O 3,0 m (für Bildempfänger-Nenndurchmesser ≤ 20 cm) O 4,0 m (für Bildempfänger-Nenndurchmesser > 20 cm) |
|||
(3) [11D01] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel | ja/nein | |
(1) [11D02] |
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2) [11E01] |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (s. DIN 6815) |
entf./ja/nein | |
(3) [11E02] |
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (DIN EN 61331-3, 6857-1) |
entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [11F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | |||
(1) [11F02] |
Durchleuchtung nur mit Bildverstärker Fernsehkette oder DR-System | ja/nein | B |
(2) [11F03] |
Bei waagerechter und senkrechter Durchleuchtungsstellung: Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Fokus-Bildempfänger-Eingangs in jeder Hauptrichtung ≤ 3 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und Bildempfänger-Einganges in zwei senkrecht aufeinanderstehenden Hauptrichtungen ≤ 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes (s. DIN 6815) |
ja/nein | |
(1) [11F04] |
Abschirmung am Bildempfänger bei allen Betriebsbedingungen größer als Nutzstrahlenfeld | ja/nein | |
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | |||
(3) [11F05] |
Fokusläge erkennbar | ja/nein | B |
(3) [11F06] |
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein | B |
(2) [11F07] |
Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2) [11G01] |
Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschaltermöglich | ja/nein | |
(2) [11G02] |
Bei Durchleuchtung ausreichend deutlich er kennbares Signal für die Beschäftigten | ja/nein | |
(2) [11G03] |
Nach längstens 5 min. Einschaltzeit am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Tierarztes deutlich wahrnehmbares Signal, das sich nicht selbständig abschaltet. | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 06
(2) [11H01] |
Röhrenspannung und Röhrenstrom bei Durchleuchtung ständig erkennbar | ja/nein | B |
(2) [11H02] |
Kontrolle der Einschaltzeit durch laufenden Zeitmesser, der es gestattet, die Durchleuchtungszeit zu registrieren | ja/nein | B |
(1) [11H03] |
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (vgl. DIN 6815) | entf./ja/nein |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Einschaltzeit: ................ h/Jahr
höchste beabsichtigte Werte ........kV ..........mA/ADR/Stufe
K. Ermittlung der Ortsdosis
Messbedingungen und Messergebnisse |
|||||
Strahlrichtung (horizontal, vertikal) |
eingestellte Betriebswerte (kV, mA, ADR-Stufe) |
Messort/ Höhe über Boden |
Gemessene Ortsdosisleistung |
Jahresdosis bei Einschaltzeit nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm | µSv/h | mSv | mSv | ||
Messgerät: ........... | ||
Typ: ........... | ||
Hersteller: ........... | ||
Prüfkörper: ........... | (s. DIN 6815) | (H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind .............. ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ................
..................................... Ort und Datum |
..................................... Unterschrift |
2.2.12 Prüfberichtsmuster für Geräte zur dentalen Digitalen Volumentomographie (DVT)
Anmerkung: Bei der Prüfung einer Kombination aus Panoramaschichtgerät (PSG) und DVT müssen diejenigen Prüfspositionen aus dem Berichtsmuster 2.2.6 hier eingefügt werden, die für die Prüfung des PSG-Anteils notwendig sind.
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung Typ: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
Röntgenröhre: Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV | ||||
kleinste Gesamtfilterung : | ........... mm Al | |||
Zusatzfilter vorhanden: | ja/nein | |||
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | ||||
Blendensystem: ........................ Typ: ........... O mit Formatautomatik O ohen Formatautomatik |
k | |||
Einstellung der Betriebswerte: | ||||
O | festeingestellte Werte | |||
O | Handeinstellung | |||
O | Belichtungsautomatik | |||
O | .................................................. | |||
Bildempfänger: | ||||
O | Bildverstärker | |||
O | DR-System | |||
O | .................................................. | |||
O | Streustrahlenraster, Typ: .................. | |||
O | Befundung über Bildwiedergabegerät | |||
Archivierung | ||||
O Film | ||||
O lokale digitale Archivierung im Sinne DIN 6878-1 | ||||
O | Integration in PACS | |||
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV | ||||
O | ist erfolgt | |||
O | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ..................................
D. Bautechnischer Strahlenschutz
Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: | ja/nein |
Benachbarte Bereiche
seitlich: ................ (siehe Skizze)
unterhalb: .....................
oberhalb:...................
(3) [12D01] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel | ja/nein | |
(1) [12D02] |
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel | ja/nein | |
(2) [12D03] |
Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein | |
(3) [12D04] |
Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein | |
(2) [12D05] |
Auslöseschalter hinter ausreichender bautechnischer Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2) [12E01] |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden |
entf./ja/nein | |
(3) [12E02] |
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel | entf./ja/nein | |
(3) [12E04] |
Patientenschutzmittel ausreichend vorhanden | ja/nein | |
(3) [12E05] |
Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz 12
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [12F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
Filterung: | |||
(2) [12F03] |
Kleinste Gesamtfilterung ≥ 2,5 mm Al angegeben | ja/nein | B |
(1) [12F04] |
Vorgewählte Zusatzfilter erkennbar | entf./ja/nein | B |
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | |||
(2) [12F05] |
Eingrenzung des Strahlenbündels auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhanden | ja/nein | |
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | |||
(2) [12F06] |
Justiervorrichtung als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig | ja/nein | B |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2) [12G01] |
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein | B |
(3) [12G02] |
Optisches oder akustisches Signal solange Strahlung eingeschaltet ist | ja/nein | B |
(2) [12G03] |
Automatische Abschaltung nach Beendigung des Scan-Ablaufs (spätestens nach .......) | ja/nein | B |
(2) [12G04] |
Am Schaltgerät Unterbrechung der Strahlung möglich durch Notschalter oder Totmannschalter möglich) | ja/nein | B |
(2) [12G05] |
Sicherheitsabschaltung, wenn von der Belichtungsautomatik ein zu hoher mA-Wert vorgegeben ist (nach Herstellerangabe) |
entf./ja/nein | |
(2) [12G06] |
Strahlung nur bei bestimmungsgemäßen Bewegungsablauf möglich | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 12
(1) | Abnahmeprüfung durchgeführt | |||
[12H02a] | Röntgeneinrichtung nach QS-RL | ja/nein | ||
[12H02c] | Bildwiedergabegerät nach QS-RL | entf./ja/nein | ||
( ) [12H02d] |
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt) |
entf./ja/nein | ||
(1) [12H02e] |
Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II - durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein | ||
(2) | Protokoll vorhanden [12H02a] bis [12H02e] | |||
[12H02f] | Abnahmeprüfung von Firma ............ am .............. | ja/nein | ||
[12H02g] | Teilabnahmeprüfung von Firma ........... am .............. | entf./ja/nein | ||
[12H02h] | Abnahmeprüfung BWG nach QA-RL von Firma ............ am .............. | entf./ja/nein | ||
(1) [12H03] |
Funktion der Belichtungsautomatik ohne Mängel | entf. /ja/nein | ||
(2) [12H04] |
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | ja/nein | B | |
(2) [12H05] |
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für eingestellten Scanablauf erkennbar (Zahlenwert und Einheit) |
ja/nein | B | |
(1) [12H06] |
Grenzwert der Eingangsdosis bzw. -dosisleistung ) am Bildempfänger nicht überschritten (siehe QS-RL) |
entf./ja/nein | ||
(1) [12H07] |
Werte der Auflösung nicht unterschritten (siehe QS-RL) | entf./ja/nein | ||
(2) [12H08] |
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabegeräten gegeben |
entf./ja/nein | ||
(2) [12H09] |
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen wurden . (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b RöV): |
|||
O | Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden (erstmalige Inbetriebnahme ab 1.7.2010) |
|||
O Messeinrichtungen oder |
||||
O Angabe durch Gerät | ||||
O | unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise (erstmalige Inbetriebnahme vor 1.7.2010) (z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7) |
entf./ja/nein | ||
(1)[12H10] | Dosisflächenproduktanzeige vorhanden (siehe E 12) | entf./ja/nein |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Spannung | Strom | Zeit pro Scan |
Scans pro Jahr |
Einschaltzeit pro Jahr |
|
höchste beabsichtigte Werte: | kV | mA | s | h | |
Einschaltzeit | h | ||||
Einschaltzeit:................h/Jahr
höchste beabsichtigte Werte .......kV ..........mA/ADR-Stufe
K. Ermittlung der Ortsdosis
Messbedingungen und Messergebnisse |
|||||
Strahlrichtung (horizontal, vertikal) |
eingestellte Betriebswerte (kV, mA, ADR-Stufe) |
Messort/ Höhe über Boden |
Gemessene Ortsdosisleistung |
Jahresdosis bei Einschaltzeit nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm | µSv/h | mSv | mSv | ||
Messgerät: ........... | ||
Typ: ........... | ||
Hersteller: ........... | ||
Prüfkörper: ........... | (s. DIN 6815) | H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungsäquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.2.3) sind folgende Positionen überprüft worden.........................
O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Tolereanzen.
O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ........
............................................ Ort und Datum |
............................................ Unterschrift |
2.2.13 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische Computertomographiegeräte
(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung Typ: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
Röhrenschutzgehäuse Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
Röntgenröhre: Typ: ........... Fabr.-Nr.: ........... |
Hersteller: ........... |
|||
maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV | ||||
kleinste Gesamtfilterung : | ........... mm Al | |||
Wählbare Kollimation: von ........ mm bis .............mm | ||||
Zahl der Detektorzeilen: ........................... | ||||
O | CTDI-Anzeige (DIN EN 60601-2-44) | |||
O | DLP-Anzeige | |||
O | Röhrenstrommodulation | |||
O | Bilddokumentationssystem | |||
O | Befundung über | |||
O Bildwiedergabegerät | ||||
O Filmbetrachtungsgerät | ||||
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV | ||||
O | ist erfolgt | |||
O | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ..................................
D. Bautechnischer Strahlenschutz
Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: | ja/nein |
Benachbarte Bereiche
seitlich: ................ (siehe Skizze)
unterhalb: .....................
oberhalb:...................
(3) [13D01] |
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollberichs nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel | ja/nein | |
(1) [13D02] |
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (S. DIN 6812) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(2) [13E01] |
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (s.DIN 6815) |
entf./ja/nein | |
(3) [13E02] |
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (DIN EN 61331-3, 6857-1) | entf./ja/nein | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.
(3) [13F01] |
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein | |
Filterung: | |||
(2) [13F02] |
Kleinste Gesamtfilterung ≥ 2,5 mm Al angegeben | ja/nein | B |
(1) [13F03] |
Anzeige für angewählten Zusatzfilter vorhanden | entf./ja/nein | B |
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels: | |||
(2) [13F04] |
Eingestellte Schichtdicke erkennbar | ja/nein | |
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | |||
(2) [13F05] |
Lichtvisier-Markierung der lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein | B |
(2) [13F05] |
Lichtvisier-Markierung der lage der Referenzebene vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein | B |
(2) [13F05] |
Eingrenzung des Strahlenbündels auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhanden |
entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2) [13G01] |
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein | B |
(3) [13G02] |
Optisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum solange Strahlung eingeschaltet ist | ja/nein | B |
(2) [13G03] |
Am Schaltgerät Unterbrechung der Strahlung möglich (Notschalter) | ja/nein | B |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(2) [13H01] |
Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte gegeben durch: | ja/nein | ||
Röhrenspannung und |
||||
O | Röhrenstrom und Scan-Zeit (Dauerstrahlung) oder |
|||
O | mAs/Scan (gepulste Strahlung) und |
|||
O | Schichtdicke und Scanfeld und |
|||
O | Pitch oder Tischvorschub pro Rotaiton | ja/nein | B | |
Scanzeit bedeutet die Dauer der eingeschalteten Strahlung | ||||
(2) [13H02] |
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | ja/nein | B | |
(3) [13H03] |
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für eingestellten Scanablauf erkennbar (Zahlenwert und Einheit) |
ja/nein | B |
J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise
Spannung | mAs pro Rotation (voreingestellte mAs) |
Gesamt- Kollimation |
Pitch | Scanzeit pro Unter- suchung |
Unter- suchungen pro Jahr |
|
maximal einstellbare Werte | kV | mAs | mm | s | ||
Gesamte Einschaltzeit: | ......................h | |||||
K. Ermittlung der Ortsdosis
Bei mobilen Computertomographiegeräten muss die Ermittlung der Ortsdosis in Umgebung jedes vorgesehenen Röntgenraums erfolgen.
Messbedingungen:
Betriebswerte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben):
Röhrenspannung | .................kV | |
mAs pro Rotation | ................mAs | |
Gesamtkollimation: | ................mm | |
Pitch: | ...................... | |
Gesamt-Scanzeit | ....................s | |
Messgerät: Typ: ........... |
Hersteller: ........ |
|
Prüfkörper: ................ | (nach DIN 6815) | |
Prüfkörper: ................ | (evtl. Firmen-Prüfkörper) | H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV) |
Messergebnisse |
|||||
Messort | Kennz. in der Skizze |
Höhe über Boden |
Gemessene Ortsdosis/ Ortsdosis- leistung |
Jahresdosis bei Einschaltzeit nach Abschnitt J |
Grenzwert der Jahresdosis |
cm | µSv bzw. µSv/h | mSv | mSv | ||
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungsäquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 6815
M. Auswertung
Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.
O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ........
............................................ Ort und Datum |
............................................ Unterschrift |
3. Bescheinigungsmuster
3.1 Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
3.1.1 Bescheinigungsmuster für CE-gekennzeichnete Röntgeneinrichtungen
Bescheinigung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 / § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen in der Heilkunde / Zahnheilkunde
Strahlenschutzverantwortlicher: | ......................................... |
......................................... | |
......................................... |
Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: ..........................
............................................ Ort und Datum |
............................................ Stempel und Unterschrift |
3.1.2 Bescheinigungsmuster bei wesentlichen Änderungen an Röntgeneinrichtungen mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler
Bescheinigung
nach § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen in der Heilkunde / Zahnheilkunde
Strahlenschutzverantwortlicher: | ......................................... |
......................................... | |
......................................... |
Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: ...................................................
........................................... Ort und Datum |
............................................ Stempel und Unterschrift |
3.2 Technische Röntgeneinrichtungen und Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tierheilkunde
3.2.1 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tierheilkunde sowie für ortsfeste technische Röntgeneinrichtungen (beide: mit CE-Kennzeichnung oder mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler)
Bescheinigung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 / § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer ortsfesten technischen Röntgeneinrichtung / einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung in der Tierheilkunde
Strahlenschutzverantwortlicher: | ......................................... |
......................................... | |
......................................... |
Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: ..........................
............................................ Ort und Datum |
............................................ Stempel und Unterschrift |
3.2.2 Bescheinigungsmuster für ortsvränderliche technische Röntgeneinrichtungen mit CE-Kennzeichnung oder mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler
Bescheinigung
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs.5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer ortsveränderlichen technischen Röntgeneinrichtung
Strahlenschutzverantwortlicher: | ......................................... |
......................................... | |
......................................... |
Standort der Röntgeneinrichtung: ................................
Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: ............................
............................................ Ort und Datum |
............................................ Stempel und Unterschrift |
Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung | Anlage I |
Geltungsbereich
Die Anlage I ist anzuwenden für Prüfungen nach den §§ 3, 4 und 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV.
Die Anlage I gilt auch für wesentliche Änderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 RöV, aber nur für diejenigen Komponenten, die von der wesentlichen Änderung betroffen sind.
Tabelle I 1: Technische Mindestanforderungen 11 12
(SC = Empfindlichkeitsklasse nach DIN 6867-10, DRS: s. E9)
Nr. | Anwendungen | Genera- tortyp (s. E1) |
Brenn- fleck- Nennwert (DIN EN 60336) |
Nennwert der kürz- esten Schaltzeit (ms) (s. E2) |
Grenzwerte der Dosis KB, KN, DPD bzw. der Dosisleistung • KB (s. E9, E10, E13, E19) |
Weitere Anforderungen (s. E11, E12, E 17) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
1 | Dentale Tubusaufnahme | entf. | ≤ 1,5 | entf. | KN ≤ 360 µGy (analog) KB ≤ 200 µGy (digital) |
Röhrennennspannung nur ≥ 60 kV einstellbar, Auflösung RGr ≥ 5 Lp/mm (digital) |
2 | Dentale Fernaufnahme und zahnärztliche Hand-Wurzelaufnahme (HWA) |
entf. | ≤ 1,5 | entf. | KB ≤ 5 µGy (digital) Ü 5 KN ≤ 5 µGy (SC = 400) |
|
KN ≤ 10 µGy (SC = 200) (HWA) |
||||||
KB ≤ 5 µGy (digital) | Auflösung RGr ≥ 2,5 Lp/mm (digital) |
|||||
3 | Panoramaschichtaufnahme |
entf. | ≤ 1,5 | entf. | KB ≤ 5 µGy (digital) Ü 5 |
|
KN≤ 10 µGy (SC 200) oder KN ≤ 5 µGy (SC 400) ( Ü 4 Ü 8) |
Auflösung RGr ≥ 2,5 L /mm (digital) |
|||||
4 | Aufnahmen am peripheren Skelett | entf. | ≤ 1,5 | entf. | KB ≤ 10 µGy (digital) |
Auflösung: RGr ≥ 2,8 Lp/mm |
KN ≤ 10 µGy (SC = 200) (s. E7) |
||||||
5 | Aufnahmen am Körperstamm (Rumpf und Kopf) mit mobilen Röntgeneinrichtungen | Multipuls/ Konverter | ≤ 1,3 | ≤ 15 | KB ≤ 5 µGy (digital) KN ≤ 5 µGy (SC = 400) |
Auflösung: RGr ≥ 2,4 Lp/mm |
6 | Aufnahmen des Körperstammes von Säuglingen und Kindern (siehe E 12) | 6-Puls oder Multipuls/ Konverter | ≤ 1,3 | ≤ 5 | KB ≤ 5 µGy (digital) KN ≤ 5 µGy (bei der verwendeten Röhren- spannung) (SC = 400) |
Auflösung: RGr ≥ 2,4 Lp/mm, Zusatzfilter: mind. 0,1 mm Cu-Äquivalent |
7 | Untersuchungen mit Aufnahmegeräten, soweit sonstige Anwendungsfälle keine anderen Anforderungen vorsehen | 6-Puls | ≤ 1,3 | ≤ 10 | KB ≤ 5 µGy (digital und analog mit Belichtungsautomatik ) KN ≤ 5 µGy (SC = 400) |
Belichtungs- automatik, Auflösung: RGr ≥ 2,4 Lp/mm |
8 | Untersuchungen mit komb. Aufn.- u. Durchl. - Einrichtungen einschl. Phlebographien außer Arteriographie und außer Untersuchungen mit mobilen C-Bogenröntgeneinrichtungen nach lf. Nr. 13; für Aufnahmen des Körperstammes von Säuglingen und Kindern s lfd. Nr. 6 | 6-Puls | ≤ 1,3 | ≤ 10 | Durchleuchtung | Belichtungsautomatik, ( E17) |
( E18 KB ≤ 5 µGy (digital) |
Auflösung: |
|||||
Direktradiographie KN ≤ 5 µGy (SC = 400) |
Auflösung: RGr ≥ 2,4 Lp/mm |
|||||
Kinder: |
||||||
s. E 21, Ü 10) | Auflösung: RGr> 2,0 Lp/mm |
|||||
9 | entfällt | |||||
10 | Allgemeine Angiographie mit Digitalen Systemen (s. E14) | 12-Puls | ≤ 1,2 | ≤ 5 | digitale Durchleuchtung |
Auflösung: |
digitale BV- Radiographie (Aufnahme) | Auflösung. |
|||||
11 | Kardioangiographie (s. E8 und E14) | |||||
DSA Pulse Mode: |
Auflösung: |
|||||
Cine-Technik |
Auflösung |
|||||
12 10 |
Untersuchungen mit digitaler-Durchleuchtung u.- Radiographie allgemein (Ausnahme: lf. Nr. 13) (s. E14) |
12-Puls | ≤ 1,2 | ≤ 5 | digitale Durchleuchtung |
Auflösung: |
digitale Radiographie (Aufnahme) |
||||||
Auflösung: |
||||||
13 | Untersuchungen mit mobilen C- Bogenröntgeneinrichtungen (s. E4) | Multipuls/ Konverter |
≤ 1,8 | entf. | Durchleuchtung (s. E 18) Aufnahme (digital) Cine-Technik |
digitaler Bildspeicher, Auflösung (einschl. Speicherbild): |
14 11 | Mammographie (analog) |
entf. | ≤ 0,3 ( Ü 1) |
entf. | KN ≤ 100µGy (analog) |
Belichtungs- automatik, FFa ≥ 60cm (bei Spezial/Zusatz- einrichtung ≥ 55 cm) RGr≥ 12 Lp/mm (analog) |
Mammographie (s. E 6) (digital) |
(s. E 15) | Belichtungs- automatik, FFa ≥ 60cm (bei Spezial/Zusatz- einrichtung ≥ 55 cm) s. E 16, E 22 |
||||
Mammographische Biopsie (s. Ü 12) |
Belichtungsautomatik, siehe Ü 11; FFa ≥ 55 cm |
|||||
15 | Thoraxuntersuchungen mit Reihenuntersuchungsgeräten ("BV-Geräte") | 6-Puls | ≤ 1,3 | ≤ 10 | KB ≤ 8 µGy | Belichtungsautomatik, Auflösung: RGr≥ 1,8 Lp/mm (s. E 5) (2/3 Felddurchmesser) |
16 | Computertomographische Untersuchungen | Automatische Dosisregelung (ADR, s. E 24, Ü 15, Ü 16); Anzeige der Strahlenexposition (s. Ü 13); Festkörperdetektor (s. E 23, Ü 14) |
weiter . |
(Stand: 22.09.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion