umwelt-online: Sachverständigen-Prüfrichtlinie (8)
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J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Anwendungsgerät 1:
Anzahl der Aufnahmen

.........../Jahr
höchste beabsichtigte Werte ........... kV ........... mAs/Bel.-Stufe
Anwendungsgerät 2: ......................
.......................
.......................

K. Ermittlung der Ortsdosis

Messbedingungen und Messergebnisse
Aufnahmen am
Anwendungsgerät
Strahlrichtung
Eingestellte
Betriebswerte
(kV, mA)
Feldgröße
(cm x cm)
Messort/
Höhe über
Boden
gemessene
Dosis
Jahresdosis bei
Aufnahmezahl nach
Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis

cm

µSv/h

mSv mSv

Messgerät: ...........    
Typ: ...........    
Hersteller: ...........    
Prüfkörper: ...........   (s. DIN 6815)   H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die. bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Aquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ...........ausreichend.

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ....... erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ............


.........................................
Ort und Datum
.........................................
Unterschrift

2.2.11 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische C-Bogengeräte
(Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin)

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung


Schaltgerät
Typ: ...........

Hersteller: ...........
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ..........

Hersteller: ...........
.
Röntgenröhre
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........

Hersteller:...........
maximal einstellbare Röhrenspannung .................. kV
kleinste Gesamtfilterung ........... mm Al

Anwendungsgerät:
C-Bogengerät
Typ: .............
Hersteller :...................


Einstellung der Betriebswerte: für Durchleuchtung
  O Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
  O Handeinstellung von kV und ma (Durchleuchtung)

C-Bogengerät
O am Deckenstativ
O mobil

Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung:

Bildempfängersystem:
O Bildverstärker
O DR-System

Bildempfänger:
O Nenndurchmesser (Vollfefld): .....
O Zoom-Formate (Nenndurchmesser): ......

O gepulste Durchleuchtung
O Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
O High Level Mode (HLM) Definition: s. Tab. 3.1.2. QS-RL
O elektronische Bildspeicherung
O digitale Aufnahmetechnik
O Cine-Technik
O Indirekttechnik

Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen :................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: ja/nein
Benachbarte Bereiche seitlich: ........... (siehe Skizze)
Kontrollbereichsgrenze:
O 3,0 m (für Bildempfänger-Nenndurchmesser ≤ 20 cm)
O 4,0 m (für Bildempfänger-Nenndurchmesser > 20 cm)
(3)
[11D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel ja/nein  
(1)
[11D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (s. DIN 6812) ja/nein  

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[11E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden
(s. DIN 6815)
entf./ja/nein  
(3)
[11E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(DIN EN 61331-3, 6857-1)
entf./ja/nein  

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[11F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(1)
[11F02]
Durchleuchtung nur mit Bildverstärker Fernsehkette oder DR-System ja/nein B
(2)
[11F03]
Bei waagerechter und senkrechter Durchleuchtungsstellung:
Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und des Fokus-Bildempfänger-Eingangs in jeder Hauptrichtung ≤ 3 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes und Summe der Abweichungen zwischen den Rändern des Nutzstrahlenfeldes und Bildempfänger-Einganges in zwei senkrecht aufeinanderstehenden Hauptrichtungen ≤ 4 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes (s. DIN 6815)
ja/nein  
(1)
[11F04]
Abschirmung am Bildempfänger bei allen Betriebsbedingungen größer als Nutzstrahlenfeld ja/nein  
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(3)
[11F05]
Fokusläge erkennbar ja/nein B
(3)
[11F06]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen ja/nein B
(2)
[11F07
]
Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand entf./ja/nein  

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[11G01]
Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschaltermöglich ja/nein  
(2)
[11G02]
Bei Durchleuchtung ausreichend deutlich er kennbares Signal für die Beschäftigten ja/nein  
(2)
[11G03]
Nach längstens 5 min. Einschaltzeit am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Tierarztes deutlich wahrnehmbares Signal, das sich nicht selbständig abschaltet. ja/nein  

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 06

(2)
[11H01]
Röhrenspannung und Röhrenstrom bei Durchleuchtung ständig erkennbar ja/nein B
(2)
[11H02]
Kontrolle der Einschaltzeit durch laufenden Zeitmesser, der es gestattet, die Durchleuchtungszeit zu registrieren ja/nein B
(1)
[11H03]
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (vgl. DIN 6815) entf./ja/nein  

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

Einschaltzeit: ................ h/Jahr

höchste beabsichtigte Werte ........kV ..........mA/ADR/Stufe

K. Ermittlung der Ortsdosis

Messbedingungen und Messergebnisse
Strahlrichtung
(horizontal,
vertikal)
eingestellte
Betriebswerte
(kV, mA,
ADR-Stufe)
Messort/
Höhe über
Boden
Gemessene
Ortsdosisleistung
Jahresdosis
bei Einschaltzeit
nach Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis
cm µSv/h mSv mSv

Messgerät: ...........    
Typ: ...........    
Hersteller: ...........    
Prüfkörper: ........... (s. DIN 6815)   (H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind .............. ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ................


.....................................
Ort und Datum
.....................................
Unterschrift

2.2.12 Prüfberichtsmuster für Geräte zur dentalen Digitalen Volumentomographie (DVT)

Anmerkung: Bei der Prüfung einer Kombination aus Panoramaschichtgerät (PSG) und DVT müssen diejenigen Prüfspositionen aus dem Berichtsmuster 2.2.6 hier eingefügt werden, die für die Prüfung des PSG-Anteils notwendig sind.

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ...........
 

Hersteller: ...........

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
 

Hersteller: ...........

Röntgenröhre:
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
 

Hersteller: ...........

maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV
kleinste Gesamtfilterung : ........... mm Al
Zusatzfilter vorhanden: ja/nein
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:  
Blendensystem: ........................
Typ: ...........
O mit Formatautomatik
O ohen Formatautomatik
k
Einstellung der Betriebswerte:  
O festeingestellte Werte
O Handeinstellung
O Belichtungsautomatik
O ..................................................
Bildempfänger:  
O Bildverstärker
O DR-System
O ..................................................
O Streustrahlenraster, Typ: ..................
O Befundung über Bildwiedergabegerät
  Archivierung
  O Film
O lokale digitale Archivierung im Sinne DIN 6878-1
O Integration in PACS
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen: ..................................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: ja/nein

Benachbarte Bereiche
seitlich: ................ (siehe Skizze)
unterhalb: .....................
oberhalb:...................

(3)
[12D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel ja/nein  
(1)
[12D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel ja/nein  
(2)
[12D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(3)
[12D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden ja/nein  
(2)
[12D05]
Auslöseschalter hinter ausreichender bautechnischer Abschirmung ja/nein  

E. Personenbezogener Strahlenschutz

(2)
[12E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich
- im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden
entf./ja/nein  
(3)
[12E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel entf./ja/nein  
(3)
[12E04]
Patientenschutzmittel ausreichend vorhanden ja/nein  
(3)
[12E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängel ja/nein  

F. Gerätebezogener Strahlenschutz 12
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[12F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
Filterung:
(2)
[12F03]
Kleinste Gesamtfilterung ≥ 2,5 mm Al angegeben ja/nein B
(1)
[12F04]
Vorgewählte Zusatzfilter erkennbar entf./ja/nein B
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(2)
[12F05]
Eingrenzung des Strahlenbündels auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhanden ja/nein  
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(2)
[12F06]
Justiervorrichtung als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig ja/nein B

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[12G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet ja/nein B
(3)
[12G02]
Optisches oder akustisches Signal solange Strahlung eingeschaltet ist ja/nein B
(2)
[12G03]
Automatische Abschaltung nach Beendigung des Scan-Ablaufs (spätestens nach .......) ja/nein B
(2)
[12G04]
Am Schaltgerät Unterbrechung der Strahlung möglich durch Notschalter oder Totmannschalter möglich) ja/nein B
(2)
[12G05]
Sicherheitsabschaltung, wenn von der Belichtungsautomatik ein zu hoher mA-Wert vorgegeben ist
(nach Herstellerangabe)
entf./ja/nein
(2)
[12G06]
Strahlung nur bei bestimmungsgemäßen Bewegungsablauf möglich ja/nein  

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz 12

(1) Abnahmeprüfung durchgeführt    
[12H02a] Röntgeneinrichtung nach QS-RL ja/nein  
[12H02c] Bildwiedergabegerät nach QS-RL entf./ja/nein  
( )
[12H02d]
Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Mängelkategorie wird vom Sachverständigen
festgesetzt)
entf./ja/nein  
(1)
[12H02e]
Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II - durchgeführt und ohne Mängel entf./ja/nein  
(2) Protokoll vorhanden [12H02a] bis [12H02e]    
[12H02f] Abnahmeprüfung von Firma ............ am .............. ja/nein  
[12H02g] Teilabnahmeprüfung von Firma ........... am .............. entf./ja/nein  
[12H02h] Abnahmeprüfung BWG nach QA-RL von Firma ............ am .............. entf./ja/nein  
(1)
[12H03]
Funktion der Belichtungsautomatik ohne Mängel entf. /ja/nein  
(2)
[12H04]
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit) ja/nein B
(2)
[12H05]
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für eingestellten
Scanablauf erkennbar (Zahlenwert und Einheit)
ja/nein B
(1)
[12H06]
Grenzwert der Eingangsdosis bzw. -dosisleistung ) am Bildempfänger
nicht überschritten (siehe QS-RL)
entf./ja/nein  
(1)
[12H07]
Werte der Auflösung nicht unterschritten (siehe QS-RL) entf./ja/nein  
(2)
[12H08]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten Umgebungsbeleuchtung
bei der Nutzung von Bildwiedergabegeräten gegeben
entf./ja/nein  
(2)
[12H09]
Für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 30.06.2002 erstmalig in Betrieb genommen
wurden . (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b RöV):
   
O Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden
(erstmalige Inbetriebnahme ab 1.7.2010)
   
  O Messeinrichtungen
oder
   
O Angabe durch Gerät    
O unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise (erstmalige Inbetriebnahme vor 1.7.2010)
(z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7)
entf./ja/nein  
(1)[12H10] Dosisflächenproduktanzeige vorhanden (siehe E 12) entf./ja/nein

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

  Spannung Strom Zeit
pro Scan
Scans
pro Jahr
Einschaltzeit
pro Jahr

höchste beabsichtigte Werte: kV mA s   h
Einschaltzeit         h

Einschaltzeit:................h/Jahr

höchste beabsichtigte Werte .......kV ..........mA/ADR-Stufe

K. Ermittlung der Ortsdosis

Messbedingungen und Messergebnisse
Strahlrichtung
(horizontal,
vertikal)
eingestellte
Betriebswerte
(kV, mA,
ADR-Stufe)
Messort/
Höhe über
Boden
Gemessene
Ortsdosisleistung
Jahresdosis
bei Einschaltzeit
nach Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis
cm µSv/h mSv mSv

Messgerät: ...........
Typ: ...........
Hersteller: ...........
Prüfkörper: ........... (s. DIN 6815)   H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungsäquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

O Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung (siehe 6. Absatz in Abschnitt 1.2.3) sind folgende Positionen überprüft worden.........................

O Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Tolereanzen.

O Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ........


............................................
Ort und Datum
 
............................................
Unterschrift

2.2.13 Prüfberichtsmuster für tiermedizinische Computertomographiegeräte

(Berichtskopf siehe Punkt A, Allgemeine Angaben siehe Punkt B)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ...........
 

Hersteller: ...........

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
 

Hersteller: ...........

Röntgenröhre:
Typ: ...........
Fabr.-Nr.: ...........
 

Hersteller: ...........

maximal einstellbare Röhrenspannung .............kV
kleinste Gesamtfilterung : ........... mm Al
Wählbare Kollimation: von ........ mm bis .............mm
Zahl der Detektorzeilen: ...........................  
O CTDI-Anzeige (DIN EN 60601-2-44)
O DLP-Anzeige
O Röhrenstrommodulation
O Bilddokumentationssystem
O Befundung über
O Bildwiedergabegerät
O Filmbetrachtungsgerät
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RöV
O ist erfolgt
O muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen: ..................................

D. Bautechnischer Strahlenschutz

Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz:

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor: ja/nein

Benachbarte Bereiche
seitlich: ................ (siehe Skizze)
unterhalb: .....................
oberhalb:...................

(3)
[13D01]
Einrichtung, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollberichs nach § 19 Abs. 1 und 2 RöV ohne Mängel ja/nein  
(1)
[13D02]
Bautechnische Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (S. DIN 6812) ja/nein  

E. Personenbezogener Strahlenschutz

Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.


(2)
[13E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich
aufhalten, ausreichend vorhanden (s.DIN 6815)
entf./ja/nein  
(3)
[13E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (DIN EN 61331-3, 6857-1) entf./ja/nein  

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
Die mit dem Buchstaben B gekennzeichenten Prüfpositionen sind Beschaffenheitsanforderungen nach dem MPG. Diese Kennzeichnung hat für die Durchführung der Prüfung keine direkte Bedeutung und dient nur zur Erleichterung bei einer eventuell durchzuführenden statistischen Auswertung der Prüfergebnisse.

(3)
[13F01]
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden ja/nein  
Filterung:
(2)
[13F02]
Kleinste Gesamtfilterung ≥ 2,5 mm Al angegeben ja/nein B
(1)
[13F03]
Anzeige für angewählten Zusatzfilter vorhanden entf./ja/nein B
Begrenzung des Nutzstrahlenbündels:
(2)
[13F04]
Eingestellte Schichtdicke erkennbar ja/nein  
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(2)
[13F05]
Lichtvisier-Markierung der lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig entf./ja/nein B
(2)
[13F05]
Lichtvisier-Markierung der lage der Referenzebene vorhanden und funktionsfähig entf./ja/nein B
(2)
[13F05]
Eingrenzung des Strahlenbündels auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende
vorhanden
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[13G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet ja/nein B
(3)
[13G02]
Optisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum solange Strahlung eingeschaltet ist ja/nein B
(2)
[13G03]
Am Schaltgerät Unterbrechung der Strahlung möglich (Notschalter) ja/nein B

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

(2)
[13H01]
Eindeutige Voreinstellung der Betriebswerte gegeben durch: ja/nein  
Röhrenspannung
und
O Röhrenstrom und Scan-Zeit (Dauerstrahlung)
oder
O mAs/Scan (gepulste Strahlung)
und
O Schichtdicke und Scanfeld
und
O Pitch oder Tischvorschub pro Rotaiton ja/nein B
Scanzeit bedeutet die Dauer der eingeschalteten Strahlung
(2)
[13H02]
Röhrenspannung erkennbar (Zahlenwert und Einheit) ja/nein B
(3)
[13H03]
Röhrenstrom und Scan-Zeit oder mAs-Wert für
eingestellten Scanablauf erkennbar (Zahlenwert und Einheit)
ja/nein B

J. Angaben des Strahlenschutzverantwortlichen über die beabsichtigte Betriebsweise

 Spannung mAs pro
Rotation

(voreingestellte
mAs)
Gesamt-
Kollimation
Pitch Scanzeit
pro
Unter-
suchung
Unter-
suchungen
pro Jahr

maximal einstellbare Werte kV mAs mm s
Gesamte Einschaltzeit: ......................h        

K. Ermittlung der Ortsdosis

Bei mobilen Computertomographiegeräten muss die Ermittlung der Ortsdosis in Umgebung jedes vorgesehenen Röntgenraums erfolgen.

Messbedingungen:

Betriebswerte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben):

Röhrenspannung .................kV
mAs pro Rotation ................mAs
Gesamtkollimation: ................mm
Pitch: ......................
Gesamt-Scanzeit ....................s

Messgerät:
Typ: ...........

Hersteller: ........
Prüfkörper: ................ (nach DIN 6815)
Prüfkörper: ................ (evtl. Firmen-Prüfkörper) H*(10)/Hx = 1,3 (> 50 kV)


Messergebnisse
Messort Kennz.
in der
Skizze
Höhe über
Boden
Gemessene
Ortsdosis/
Ortsdosis-
leistung
Jahresdosis
bei Einschaltzeit
nach Abschnitt J
Grenzwert der
Jahresdosis
cm µSv bzw. µSv/h mSv mSv

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungsäquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 31a, 32 RöV).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 6815

M. Auswertung

Die technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind ........... ausreichend.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.

O Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs. 5 RöV sind ............ erfüllt.

O Es wird keine Bescheinigung ausgestellt (Genehmigungsverfahren nach § 3 RöV).

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die nächste Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV muss spätestens erfolgen am ........



............................................
Ort und Datum
 
............................................
Unterschrift

3. Bescheinigungsmuster

3.1 Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen

3.1.1 Bescheinigungsmuster für CE-gekennzeichnete Röntgeneinrichtungen

Bescheinigung

nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 / § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen in der Heilkunde / Zahnheilkunde

Strahlenschutzverantwortlicher: .........................................
  .........................................
  .........................................

Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. sind die Vorschriften des MPG zum erstmaligen Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen erfüllt,
  2. ist gewährleistet, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstung vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden und
  3. ist bei der vorgesehenen Art der Untersuchung gewährleistet, dass die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird.

Bemerkungen: ..........................


............................................
Ort und Datum
 
............................................
Stempel und Unterschrift

3.1.2 Bescheinigungsmuster bei wesentlichen Änderungen an Röntgeneinrichtungen mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler

Bescheinigung

nach § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen in der Heilkunde / Zahnheilkunde

Strahlenschutzverantwortlicher: .........................................
  .........................................
  .........................................

Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. ist der alte / neue Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen / erfüllt der neue Röntgenstrahler die Anforderungen des MPG,
  2. ist gewährleistet, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden und
  3. ist bei der vorgesehenen Art der Untersuchung gewährleistet, dass die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird.......................


Bemerkungen: ...................................................


...........................................
Ort und Datum
  ............................................
Stempel und Unterschrift

3.2 Technische Röntgeneinrichtungen und Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tierheilkunde

3.2.1 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tierheilkunde sowie für ortsfeste technische Röntgeneinrichtungen (beide: mit CE-Kennzeichnung oder mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler)

Bescheinigung

nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 / § 4 Abs. 5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer ortsfesten technischen Röntgeneinrichtung / einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung in der Tierheilkunde

Strahlenschutzverantwortlicher: .........................................
  .........................................
  .........................................

Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. ist der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen / ist die Röntgeneinrichtung erstmalig nach MPG als CE-gekennzeichnete Einrichtung in Verkehr gebracht worden und
  2. ist gewährleistet, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

Bemerkungen: ..........................


............................................
Ort und Datum
............................................
Stempel und Unterschrift

3.2.2 Bescheinigungsmuster für ortsvränderliche technische Röntgeneinrichtungen mit CE-Kennzeichnung oder mit bauartzugelassenem Röntgenstrahler

Bescheinigung

nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1/ § 4 Abs.5 der Röntgenverordnung für den Betrieb einer ortsveränderlichen technischen Röntgeneinrichtung


Strahlenschutzverantwortlicher: .........................................
  .........................................
  .........................................

Standort der Röntgeneinrichtung: ................................

Bei der im Prüfbericht Nr. .............. vom .............. beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. ist der Röntgenstrahler der Bauart nach zugelassen / ist die Röntgeneirnichtung erstmalig nach MPG als CE-gekennzeichnete Einrichtung in Verkehr gebracht worden und
  2. ist gewährleistet, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden

Bemerkungen: ............................


............................................
Ort und Datum
 
............................................
Stempel und Unterschrift

4

Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung Anlage I

Geltungsbereich

Die Anlage I ist anzuwenden für Prüfungen nach den §§ 3, 4 und 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 RöV.
Die Anlage I gilt auch für wesentliche Änderungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 5 RöV, aber nur für diejenigen Komponenten, die von der wesentlichen Änderung betroffen sind.

Tabelle I 1: Technische Mindestanforderungen 11 12

(SC = Empfindlichkeitsklasse nach DIN 6867-10, DRS: s. E9)

Nr. Anwendungen Genera-
tortyp

(s. E1)
Brenn-
fleck-
Nennwert

(DIN EN 60336)
Nennwert
der kürz-
esten Schaltzeit
(ms)

(s. E2)
Grenzwerte der Dosis KB, KN, DPD bzw. der Dosisleistung

KB

(s. E9, E10, E13, E19)
Weitere Anforderungen
(s. E11, E12, E 17)
1 2 3 4 5 6 7
1 Dentale Tubusaufnahme entf. ≤ 1,5 entf. KN ≤ 360 µGy (analog)
KB ≤ 200 µGy (digital)
Röhrennennspannung nur
≥ 60 kV einstellbar,
Auflösung RGr ≥ 5 Lp/mm
(digital)
2 Dentale Fernaufnahme und zahnärztliche
Hand-Wurzelaufnahme (HWA)
entf. ≤ 1,5 entf. KB ≤ 5 µGy
(digital) Ü 5
KN ≤ 5 µGy
(SC = 400)
 
KN ≤ 10 µGy
(SC = 200) (HWA)
 
KB ≤ 5 µGy (digital) Auflösung
RGr ≥ 2,5 Lp/mm
(digital)
3 Panoramaschichtaufnahme
entf. ≤ 1,5 entf. KB ≤ 5 µGy
(digital) Ü 5
 
KN≤ 10 µGy (SC 200)
oder
KN ≤ 5 µGy (SC 400) ( Ü 4 Ü 8)
Auflösung
RGr ≥ 2,5 L /mm
(digital)
4 Aufnahmen am peripheren Skelett entf. ≤ 1,5 entf. KB ≤ 10 µGy
(digital)
 Auflösung:
RGr ≥ 2,8 Lp/mm
KN ≤ 10 µGy
(SC = 200) (s. E7)
 
5 Aufnahmen am Körperstamm (Rumpf und Kopf) mit mobilen Röntgeneinrichtungen Multipuls/ Konverter ≤ 1,3 ≤ 15 KB ≤ 5 µGy
(digital)
KN ≤ 5 µGy
(SC = 400)
Auflösung:
RGr ≥ 2,4 Lp/mm
6 Aufnahmen des Körperstammes von Säuglingen und Kindern (siehe E 12) 6-Puls oder Multipuls/ Konverter ≤ 1,3 ≤ 5 KB ≤ 5 µGy
(digital)
KN ≤ 5 µGy (bei der verwendeten Röhren-
spannung)
(SC = 400)
Auflösung:
RGr ≥ 2,4 Lp/mm,
Zusatzfilter:
mind. 0,1 mm
Cu-Äquivalent
7 Untersuchungen mit Aufnahmegeräten, soweit sonstige Anwendungsfälle keine anderen Anforderungen vorsehen 6-Puls ≤ 1,3 ≤ 10 KB ≤ 5 µGy (digital und analog mit Belichtungsautomatik )
KN ≤ 5 µGy
(SC = 400)
Belichtungs-
automatik,
Auflösung:
RGr ≥ 2,4 Lp/mm
8 Untersuchungen mit komb. Aufn.- u. Durchl. - Einrichtungen einschl. Phlebographien außer Arteriographie und außer Untersuchungen mit mobilen C-Bogenröntgeneinrichtungen nach lf. Nr. 13; für Aufnahmen des Körperstammes von Säuglingen und Kindern s lfd. Nr. 6 6-Puls ≤ 1,3 ≤ 10 Durchleuchtung Belichtungsautomatik, ( E17)

( E18
KB ≤ 5 µGy (digital)
Auflösung:
Direktradiographie
KN ≤ 5 µGy
(SC = 400)
Auflösung:
RGr ≥ 2,4 Lp/mm
Kinder:
 
s. E 21, Ü 10) Auflösung:
RGr> 2,0 Lp/mm
9 entfällt
10 Allgemeine Angiographie mit Digitalen Systemen (s. E14) 12-Puls ≤ 1,2 ≤ 5 digitale Durchleuchtung
Auflösung:
digitale BV- Radiographie (Aufnahme) Auflösung.
11 Kardioangiographie (s. E8 und E14)  
DSA
Pulse Mode:
Auflösung:
Cine-Technik

Kinder:

(s. E 21, Ü 10)

Auflösung
12
10
Untersuchungen mit digitaler-Durchleuchtung
u.- Radiographie allgemein (Ausnahme: lf. Nr. 13) (s. E14)
12-Puls ≤ 1,2 ≤ 5 digitale Durchleuchtung
Auflösung:
digitale Radiographie
(Aufnahme)
 

Kinder:

(s. E 21, Ü 10)

Auflösung:
13 Untersuchungen mit mobilen C- Bogenröntgeneinrichtungen (s. E4) Multipuls/ Konverter
≤ 1,8 entf. Durchleuchtung
(s. E 18)

Aufnahme (digital)

Cine-Technik

Kinder:

(s. E 21, Ü 10))

digitaler Bildspeicher,
Auflösung
(einschl. Speicherbild):
14 11 Mammographie
(analog)
entf. ≤ 0,3
( Ü 1)
entf.  KN ≤ 100µGy
(analog)
Belichtungs-
automatik,
FFa ≥ 60cm
(bei Spezial/Zusatz-
einrichtung ≥ 55 cm)
RGr≥ 12 Lp/mm
(analog)
Mammographie
(s. E 6)
(digital)
(s. E 15) Belichtungs-
automatik,
FFa ≥ 60cm
(bei Spezial/Zusatz-
einrichtung ≥ 55 cm)
s. E 16, E 22
Mammographische Biopsie
(s. Ü 12)
Belichtungsautomatik, siehe Ü 11;
FFa ≥ 55 cm
15 Thoraxuntersuchungen mit Reihenuntersuchungsgeräten ("BV-Geräte") 6-Puls ≤ 1,3 ≤ 10 KB ≤ 8 µGy Belichtungsautomatik, Auflösung:
RGr≥ 1,8 Lp/mm
(s. E 5)
(2/3 Felddurchmesser)
16 Computertomographische Untersuchungen Automatische Dosisregelung (ADR, s. E 24, Ü 15, Ü 16); Anzeige der Strahlenexposition (s. Ü 13); Festkörperdetektor (s. E 23, Ü 14)
weiter .

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