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StrlSchV - Strahlenschutzverordnung
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
Fassung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926; 1990 S. 607; 1990 II S. 885,1116; 1993 I S. 1432; 1993 I S. 2378; 1994 I S. 1416; 1994 I S. 1963; 1996 I S. 1172; 1997 S. 2113aufgehoben)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die der Röntgenverordnung unterliegen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmigungsvorschriften
(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage I.
(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als sonstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233, U-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des Gemisches, weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die Masse des Anteils dieser Isotope ein Hunderttausendstel der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.
(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die Beförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmigung nach dieser Verordnung erteilt ist.
Zweiter Teil
Überwachungsvorschriften
1. Kapitel
Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Umgang
(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein Planfeststellungsbeschluß nach § 9b des Atomgesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.
§ 4 Genehmigungsfreier Umgang
(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung, wenn er den Beginn des Umgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.
(2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil a genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen Bereich umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung umgeht.
(4) Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach den Absätzen 1 und2 befreit, wer
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser, falls sie den Lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht beschränkt ist.
(5) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen untersagen, wenn
§ 5 Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kernbrennstoffen
Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung und Anzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbeiten, verarbeiten, sonst verwenden oder ohne Genehmigung nach § 9 befördern darf, sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.
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(Stand: 13.12.2018)
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