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Regelwerk

StrlSchV - Strahlenschutzverordnung
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

Fassung vom 30. Juni 1989
(BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926; 1990 S. 607; 1990 II S. 885,1116; 1993 I S. 1432; 1993 I S. 2378; 1994 I S. 1416; 1994 I S. 1963; 1996 I S. 1172; 1997 S. 2113aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Einleitende Vorschriften

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für

  1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigung), den Verkehr mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere), die Beförderung, die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe sowie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von radioaktiven Bodenschätzen,
  2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Stillegung, den sicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes und
  3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) und von Störstrahlern (Anlage 1 Nr. 21 zu § 2 der Röntgenverordnung) mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektrovolt, in denen geladene Teilchen, ausgenommen Elektronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt, bestimmungsgemäß beschleunigt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, die der Röntgenverordnung unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmigungsvorschriften

(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage I.

(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als sonstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233, U-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen Aktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des Gemisches, weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die Masse des Anteils dieser Isotope ein Hunderttausendstel der Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.

(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht erforderlich, soweit für den Umgang mit oder die Beförderung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmigung nach dieser Verordnung erteilt ist.

Zweiter Teil
Überwachungsvorschriften

1. Kapitel
Umgang mit radioaktiven Stoffen

§ 3 Genehmigungsbedürftiger Umgang

(1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein Planfeststellungsbeschluß nach § 9b des Atomgesetzes kann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden.

§ 4 Genehmigungsfreier Umgang

(1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung, wenn er den Beginn des Umgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.

(2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil a genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen Bereich umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der Kernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder der mit sonstigen radioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung umgeht.

(4) Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach den Absätzen 1 und2 befreit, wer

  1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder Futtermittel oder Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes mit ionisierenden Strahlen behandelt, wenn die dabei erzeugte spezifische Aktivität der bestrahlten Produkte 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,
  2. radioaktive Stoffe
    1. am Menschen verwendet, wenn die spezifische Aktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet, ausgenommen das in Anlage III Teil a Nr. 9 genannte Wasser,
    2. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der Produkte 500 Mikrobecquerel je Gramm überschreitet,
    3. bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder von Erzeugnissen, die zur Verwendung im häuslichen, nicht beruflichen Bereich bestimmt sind, verwendet oder zusetzt, wenn die spezifische Aktivität der hergestellten Produkte 500 Millibecquerel je Gramm überschreitet, ausgenommen die in Anlage III Teil a Nr. 11 genannten Veredelungsprodukte,
    4. bei der Herstellung oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Düngemitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes oder anderen Bodenbehandlungsmitteln in der Weise verwendet, daß das hergestellte oder gebrauchsfertige Mittel andere als radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs in einer spezifischen Aktivität von mehr als 500 Millibecquerel je Gramm enthält,
    5. als radioaktiven Abfall, dessen spezifische Aktivität das 10-4fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm überschreitet, beseitigt, soweit es sich nicht um Abfall handelt, der bei der Anwendung radioaktiver Stoffe im häuslichen, nicht beruflichen Bereich entstanden ist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser, falls sie den Lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe, deren Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht beschränkt ist.

(5) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 anzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen untersagen, wenn

  1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte Strahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. die für eine sicherte Ausführung des Umgangs notwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht mehr vorhanden ist oder
  3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die Leitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte Strahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.

§ 5 Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kernbrennstoffen

Auf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung und Anzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbeiten, verarbeiten, sonst verwenden oder ohne Genehmigung nach § 9 befördern darf, sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 bis 4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrennstoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.

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