umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (10)

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Begriffsbestimmungen  Anlage I
(zu § 2 Abs. 1)


Abfälle, radioaktive radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden müssen.
Abfälle, kernbrennstoffhaltige (im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1) Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg Abfall enthalten und nicht nach § 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe gelten; diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhaltiger Abfälle zu Zwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung) in dafür notwendigen Mengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des Masseanteils der Kernbrennstoffe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die radioaktiven Abfälle als Abfälle mit mehr als 3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall,
Äquivalentdosis Produkt aus der Energiedosis und dem Bewertungsfaktor (Anlage VII)
Aktivität Anzahl der in einem Zeitintervall auftretenden Kernumwandlungen eines Radionuklids oder Radionuklidgemisches dividiert durch die Länge des Zeitintervalls
Aktivität, spezifische Aktivität je Masseneinheit
Aktivitätskonzentration Einrichtungen oder Geräte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes, die geeignet sind, Photonen, oder Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu erzeugen
Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für eine bestimmte Zeit die Quellen Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren und bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwendet werden,
oder
Einrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung radioaktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden Objekten hervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der Quellen 2 1013 Becquerel überschreitet
Dekontamination Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination
Dosis, effektive (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach Anlage X Tabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen und Geweben
Einwirkungsstelle, ungünstigste Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf Grund der Verteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berücksichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt oder durch Verzehr dort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlenexposition der Referenzperson zu erwarten ist
Energiedosis Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strahlung auf das Material in einem Volumenelement übertragen wird und der Masse in diesem Volumenelement
Expositionspfad Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder Einrichtung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlenexposition des Menschen
Halbwertszeit charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die Hälfte abfällt
Inkorporation Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus
Körperdosis Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis für einen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende Monate, ein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexposition während dieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folgedosis, die durch Aktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist.
Kontamination durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung
Ortsdosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem bestimmten Ort
Ortsdosisleistung in einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls
Personen, berufliche strahlenexponierte Personen, die bei ihrer Berufsausübung oder bei beruflich ihre Berufsausbildung mehr als ,/r der Grenzstrahlenexponierte werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können

Es werden unterschieden:
beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:

Personen, die mehr als 3/10 der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:

Personen, die mehr als 1/10 bis höchstens 3/10 der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können

Personendosis Äquivalentdosis für Weichteilgewebe gemessen an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche
Radionuklide, kurzlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen
Radionuklide, langlebige radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen
Referenzperson Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45 ausgegangen wird. Die Annahme zur Ermittlung der Strahlenexposition (Lebensgewohnheiten und übrigen Annahmen für die Dosisberechnung) sind in Anlage XI festgelegt
Schulen öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. Diesen Schulen stehen gleich
  1. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  2. Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-technische, physikalisch-technische oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für medizinische Hilfsberufe
Störfall Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind
Stoffe, offene radioaktive alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe
Stoffe, umschlossene radioaktive radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm betragen
Strahlen, ionisierende Photonen- oder Teilchenstrahlungen, die in der Lage sind, direkt oder indirekt die Bildung von Ionen zu bewirken
Strahlenexposition Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf einzelne Körperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition durch Strahlenquellen außerhalb des Körpers, innere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition durch Strahlenquellen innerhalb des Körpers
Strahlenschutzbereich Sperrbereich, Kontrollbereich oder Überwachungsbereich
Teilkörperdosis Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines Körperabschnitts oder eines Organs, im Fall der Haut über die kritische Fläche (1 cm im Bereich der maximalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer Tiefe)
Unfall Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlenexposition zur Folge haben kann
Weichteilgewebe Für dosimetrische Zwecke gilt als Weichteilgewebe ein homogenes Material der Zusammensetzung (Massengehalt) 10,1 % Wasserstoff, 11,1 % Kohlenstoff, 2,6 % Stickstoff und 76,2 % Sauerstoff

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  Anzeigebedürftiger Umgang Anlage II
(zu § 4 Abs. 1)

Genehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist

  1. der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen;
  2. die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von

    2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1 oder 6 zugelassen ist;

    2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 2 zugelassen ist;

  3. die Verwendung und Lagerung von

    3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3 zugelassen ist;

    3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4 zugelassen ist;

    3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist.

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   Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang

Teil A

Anlage III
(zu § 4 Abs. 2)

Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist

1 der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;

2 der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs weniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;

3 die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem Uran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet;

4 die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in den Verkehr gebracht worden sind;

5 die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn

5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 · 10 Becquerel beträgt,

5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und

5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadratzentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;

6 die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von

6.1 Uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 10 vom Hundert seiner Masse natürliches Uran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,

6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellan- waren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasurbemalung nicht mehr als 0,1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht mehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter beträgt;

7 die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektrotechnischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder Ionisationstauchmelder, wenn

7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 104 Becquerel beträgt,

7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und

7.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischen Bauteilen;

8 die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall beschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das ständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;

9 der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen Ursprungs nicht erhöht ist;

10 die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;

11 die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren Gehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.

   Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang

Teil B

Anlage III
(zu § 4 Abs. 2)

Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist

  1. die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil a oder den Nummern 2 bis 4 zugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet;
  2. die Reparatur der in Teil a Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit radioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;
  3. der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen Zwecken;
  4. die Verwendung von Ionisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn
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