umwelt-online: Strahlenschutzverordnung `89 (2)

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§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang

(1) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zuerteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs notwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, daß die bei dem Umgang sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. gewährleistet ist, daß bei dem Umgang die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
  7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist und
  8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens, dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nicht entgegenstehen.

Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die anderweitige Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach Satz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Beseitigung oder Zwischenlagerung besteht. 4 Anforderungen an die Beschaffenheit von Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen und von radioaktiven Stoffen, die Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten sich nach dem Medizinproduktegesetz.

( 2) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für einen Umgang im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-kunde besitzt. 2 ist durch eine Bescheinigung, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nachzuweisen.

( 3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,
  2. Angaben, die es ermöglichen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 7 und 8 eingehalten sind,
  3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, und
  4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen.

§ 7 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge

(1) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3. § 9 Abs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes und § 6 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verordnung bedarf es nicht, wenn die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe, mit denen in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers umgegangen wird, das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 und die Masse an Uran-235 in dem angereicherten Uran 350 Gramm nicht überschreitet.

(2) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 bedarf es nicht, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerberteibenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven Stoffen in mehreren räumlich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umgegangen wird, die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist, daß die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen nicht zusammenwirken können.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 oder 2 darf der Anteil an offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreiten.

2. Kapitel
Beförderung radioaktiver Stoffe

§ 8 Genehmigungsbedürftige Beförderung

(1) Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine nach Absatz 1 genehmigungsbedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um denselben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beförderer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.

(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids mitzuführen, jede der die Beförderung auf der Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung mitzuführen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die belehrende und die die Beförderung ausführende Person die Belehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder Abschrift des Genehmigungsbeseheids und die Erklärungen über die Belehrung sind der für die Aufsicht zuständigen Steile oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beförderer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu beachten.

(6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bleiben unberührt.

§ 9 Genehmigungsfreie Beförderung

(1) Die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder Gegenständen der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder der in Anlage III genannten Art, Aktivität, spezifischen Aktivität oder Masse bedarf keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung.

(2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. des Atomgesetzes für die Beförderung von natürlichem Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Atomgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf für jede Art der Beförderung nicht, wer radioaktive Stoffe unter den Voraussetzungen der Anlage a Randnummer 2703 Blätter 1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße befördert.

(3) Einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder kernbrennstoffhaltige Abfälle.

  1. (aufgehoben)
  2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder
  3. mit Luftfahrzeugen befördert und die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes erhalten hat.

(4) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung nach § 8 zu bedürfen, darf falls er nicht selbst den Nachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4b des Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien zur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann übernehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der zuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, daß sich die Vorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt, auch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder Weiterbeförderung erstreckt,

§ 10 Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung

(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beförderers und der die Versendung und Beförderung besorgenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
  2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere Ausführung notwendige Anzahl verantwortlicher Personen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufgabenbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  3. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art der Beförderung notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  4. gewährleistet ist, daß die radioaktiven Stoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der radioaktiven Stoffe getroffen ist,
  5. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität je Beförderung- oder Versandstück das 107fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
  6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,
  7. gewährleistet ist, daß bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen von mehr als dem 1010fachen der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle 1V 1 Spalte 4 unter entsprechender Anwendung des § 38 mit einer dort genannten Einrichtung die Vereinbarungen geschlossen sind, die die Einrichtung bei Unfällen oder Störfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und
  8. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen.

(2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 des Atomgesetzes in Betracht kommt, verbleibt es bei Kernmaterialien abweichend von Absatz 1 Nr. 5 bei der in Anlage 2 zu dem Atomgesetz genannten Grenze.

3. Kapitel.
Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe

§ 11 Genehmigungsbedürftige Einfuhr und Ausfuhr

(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige Abfälle einführt oder ausführt, bedarf der Genehmigung.

(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Einfuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Absatz 1 ist auf die Einfuhr und Ausfuhr sonstiger radioaktiver Stoffe durch die Bundeswehr nicht anzuwenden.

(4) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser Verordnung steht jedes sonstige Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung gleich, ausgenommen die Durchfuhr aus und nach Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit es sich nicht um die Durchfuhr radioaktiver Abfälle handelt.

(5) Andere Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr bleiben unberührt.

§ 12 Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr

(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, ausgenommen radioaktive Abfälle,

  1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241 oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Prozent an Uran-235 angereichert ist,
  2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
  3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,
  4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes

einführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er

  1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind, und
  2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung die Einfuhr mit einem von dieser Behörde bestimmen Formular anzeigt.

(3) Wer Waren der in Anlage III Teil a Nr. 5, 6 oder 7 bezeichneten Art eingeführt, hat dies der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabfertigung mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular anzuzeigen. 2 Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr von Waren im Reiseverkehr anzuwenden, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind.

(4) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen radioaktive Abfälle, ausführt, wenn

  1. die Aktivität das 108fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Beförderungs- oder Versandstück nicht überschreitet und
  2. der Ausführer der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde vor dem Versand die Ausfuhr mit einem von dieser Behörde bestimmten Formular anzeigt.


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