Entscheidung 2005/263/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen (2)
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Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung | Anhang II 05 07 |
Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 94/55/EG (nachstehend "Richtlinie"): Anhänge A und B Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge a und B Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 2-89, 4-97 und 2-2000
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.
Anmerkungen: Beförderung gefährlicher Güter zwischen Gebäuden
Betrifft: Verbringung nicht zur Beförderung bestimmter Tanks
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.2 (f)
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 6-82, 2-85
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung normalerweise leerer Tanks zu Reinigungs- oder Reparaturzwecken ist zulässig.
Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 7 (gemäß Artikel 6.10) registriert.
Betrifft: Fahrerausbildung
Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Angaben zur Ausbildung:
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Definitionen, Bescheinigungen, Ausstellung von Dokumenten, Duplikate, Gültigkeit und Verlängerung, Organisation von Schulungen und Prüfungen, Ausnahmeregelungen, Sanktionen, Schlussbestimmungen
Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Basiskurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz. Die Dauer des Kurses muss den ADR-Vorschriften entsprechen. Nach fünf Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen. Die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: "Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55".
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 3.2
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 01-2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in Kapitel 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von UN 3130, wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen, die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.
Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.
Betrifft: Beförderung von Abfällen zu Abfallentsorgungsanlagen
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.2, 5.4, 6.1 (alte Regelung: A5, 2X14, 2X12)
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungsvorschriften
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete royal relatif au transport de marchandises dangereuses par route
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Anstatt Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet (brennbare Lösungsmittel, Farben, Säuren, Batterien usw.), damit gefährliche Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe vermieden werden. Die Vorschriften für den Bau von Verpackungen sind weniger streng.
Anmerkungen: Diese Regelung kann für die Beförderung kleiner Abfallmengen zu Entsorgungsanlagen verwendet werden.
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.5
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.6
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 15.2
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: -
Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2 - kein Beförderungsdokument
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über die UN-Nummer, Name und Klasse enthalten.
Anmerkungen: Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen solche Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.
Bisher eine Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6.10.
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.6
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 15.1
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgerelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods (in der geänderten Fassung)
Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (n2) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 18
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klassen 1 (außer 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich
Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel. Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 22 (gemäß Art. 6.10) registriert.
Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.3.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 11
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.
Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.
Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.
Listennummer 4*
Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 1 bis 5
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I S. 595); Ausnahme 20
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9; Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.
Anmerkungen: Listennummer 6*
Betrifft: - Ausnahme zu den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:
(Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiter verwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Diese Beförderung ist bei kleinen Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im oben genannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:
Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211.127 (5)b4 ( 6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.
Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: TEXw* IIpoSurypacpkg el xuKAoyopoivrov onpärwv nou 8wvfpyobv Atri g pnaxpopi 5 opwpi vwv Karrlyopubv zntxiv8bvwv gmopfupärwv. (Technische Vorschriften für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Nummern 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.
Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Abweichungen den Vorschriften des Kapitels 9 (Abschnitte 9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.
Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9.2.3.2 nur unbedingt erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist und mit einer Dauerbremsanlage gemäß Abschnitt 9.2.3.3.1 versehen werden soll, die jedoch nicht unbedingt den Abschnitten 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.
Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und muss durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).
Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Abschnitte 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5, aber nicht unbedingt den anderen Vorschriften entsprechen.
Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl derzeit zugelassener Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahmeregelung, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßenverkehrssicherheit dar.
Betrifft: Spezialausrüstung für die Verteilung von wasserfreiem Ammoniak Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.8.2.2.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Einrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlusseinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, dass sie unter dem Einfluss äußerer Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleerungseinrichtungen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie Schutzkappen müssen gegen ungewolltes Öffnen gesichert sein.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Real Decreto 2115/1998. Anejo 1. Apartado 3
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In der Landwirtschaft verwendete Tanks zur Verteilung und Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak, die vor dem 1. Januar 1992 in Betrieb genommen wurden, dürfen mit äußeren - anstatt innerer - Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese einen Schutz bieten, der dem durch die Tankhülle gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist.
Anmerkungen: Vor dem 1. Januar 1992 wurde ein mit äußeren Sicherheitseinrichtungen ausgestatteter Tanktyp ausschließlich in der Landwirtschaft zur direkten Ausbringung von wasserfreiem Ammoniak verwendet. Mehrere Tanks dieses Typs sind noch heute im Einsatz. Sie werden nur selten in beladenem Zustand auf der Straße bewegt und ausschließlich zur Ausbringung von Dünger in landwirtschaftlichen Großbetrieben verwendet.
Betrifft: - Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 23-4
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.
Betrifft: Zusammenladung von Erzeugnissen der Klasse 1 mit gefährlichen Stoffen anderer Klassen (91) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenladung von Versandstücken mit unterschiedlichen Gefahrzetteln
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 26
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Möglichkeit der Zusammenladung einfacher oder zusammengebauter Sprengkörper und nicht zur Klasse 1 gehörender Güter, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und für Entfernungen bis zu 200 km in Frankreich.
Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 30
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.
Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.8.3.2, 8.2.1 und 8.2.2 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Tankausrüstung und Fahrerausbildung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - Article 29.2 - Annexe D4
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sondervorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Besondere Ausbildung der Fahrer.
Betrifft: Befreiung von den Vorschriften des Abschnitts 5.4.1.1.1, wonach das Beförderungspapier folgende Angaben enthalten muss:
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumentation
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(2) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Werden Kerosin, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas mit den Kennnummern UN 1223,
UN 1202 bzw. UN 1965 gemäß Anhang B.5 der Anlage B des ADR zum Endverbraucher befördert, so ist es nicht notwendig, den Namen und die Anschrift des Empfängers, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, Schüttgut- oder sonstigen Behälter und die beförderte Gesamtmenge auf der Beförderungseinheit anzugeben.
Anmerkungen: Werden Haushalte mit Heizöl beliefert, so werden die Tanks der Kunden üblicherweise nachgefüllt, so dass bei Antritt einer Auslieferungsfahrt die eigentliche Liefermenge und auch die Anzahl der belieferten Kunden unbekannt sind. Bei der Auslieferung von Flüssiggasflaschen werden leere Flaschen in der Regel gegen volle ausgetauscht, so dass zu Beginn der Fahrt die Anzahl der Kunden und die jeweilige Liefermenge unbekannt sind.
Betrifft: - Ausnahmeregelung, nach der bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks als Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1.1.1 das der zuletzt beförderten Ladung verwendet werden darf
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Dokumentation
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(3) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung leerer ungereinigter Tanks ist das Beförderungspapier für die zuletzt beförderte Ladung ausreichend.
Anmerkungen: Insbesondere bei der Belieferung von Tankstellen mit Benzin und/oder Dieselkraftstoff kehren die Tankfahrzeuge nach Auslieferung der letzten Ladung direkt in das Kraftstofflager (zur erneuten Beladung für die nächste Beförderung) zurück.
Betrifft: - Ausnahmeregelung, nach der gefährliche Güter, die der Sondervorschrift CV1 in Abschnitt 7.5.11 oder S1 in Abschnitt 8.5 unterliegen, an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden dürfen.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5 und 8.5
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zusätzliche Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(5) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von den Vorschriften gemäß 7.5.11 und 8.5 dürfen gefährliche Güter an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden.
Anmerkungen: Bei innerstaatlichen Beförderungen ist diese Vorschrift mit sehr hohen Kosten für die zuständigen Behörden verbunden.
Betrifft: - Ausnahmeregelung, nach der Emulsionsmatrix für Sprengstoffe mit der Kennnummer UN 3375 in Tanks befördert werden darf
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.3
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tanks usw.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(6) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Emulsionsmatrix für Sprengstoffe mit der Kennnummer UN 3375 darf in Tanks befördert werden.
Anmerkungen: Die Matrix, obwohl als Feststoff eingestuft, ist weder pulverförmig noch körnig.
Betrifft: - Ausnahme von der Vorschrift gemäß Abschnitt 7.5.2.1, wonach Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe B sowie Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D nicht mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in ein Fahrzeug verladen werden dürfen.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(7) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B der ADR-Klasse 1 sowie Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D der ADR-Klasse 1 dürfen zusammen mit gefährlichen Gütern der ADR-Klassen 3, 5.1 und 8 in ein Fahrzeug verladen werden, vorausgesetzt,
Anmerkungen: Erlaubnis, unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen, des Zusammenladens von Gegenständen und Stoffen der Klasse 1, Verträglichkeitsgruppen B und D, mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5.1 und 8 in Tanks in demselben Fahrzeug (Pumpenfahrzeug).
Betrifft: - Ausnahme von der unter 4.3.4.2.2 genannten Vorschrift, wonach nicht dauernd am Tank befindliche flexible Füll- und Entleerrohre während der Beförderung entleert sein müssen
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.3
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verwendung von Tankfahrzeugen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(8) of the "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Flexible Schlauchhaspeln (einschließlich dazugehöriger fester Rohrleitungen) an Tankfahrzeugen, die im Einzelhandelsvertrieb von Erdölerzeugnissen mit den UN-Nummern 1202, 1223, 1011 und 1978 eingesetzt werden, müssen während der Beförderung nicht entleert sein, sofern geeignete Maßnahmen den Verlust des Tankinhalts verhindern.
Anmerkungen: Flexible Schlauchleitungen, die an Tankfahrzeugen zur Belieferung von Haushalten montiert sind, müssen stets gefüllt sein, auch während des Transports. Das Lieferverfahren erfordert, dass die Messeinrichtung und der Schlauch des Tankfahrzeugs gefüllt sind, damit der Kunde die korrekte Menge des Produkts erhält.
Betrifft: Befreiung von einigen Vorschriften der Kapitel 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11 des ADR bezüglich der Beförderung von Ammoniumnitratdüngern mit der Kennnummer UN 2067 in loser Schüttung vom Hafen zum Empfänger
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.0, 5.4.1.1.1 und 7.5.11
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Notwendigkeit eines gesonderten Beförderungspapiers für jede einzelne Beförderung mit Angabe der Gesamtmenge der jeweils beförderten Ladung sowie die Anforderung, das Fahrzeug vor und nach der Beförderung zu reinigen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag zur Änderung der "Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations, 2004"
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vorschlag für eine Ausnahme von den ADR-Vorschriften bezüglich des Beförderungspapiers und der Fahrzeugreinigung; Berücksichtigung von praktischen Erwägungen bei der Massengutbeförderung vom Hafen zum Empfänger
Anmerkungen: Die ADR-Vorschriften sehen
Da es sich um örtlich begrenzte Beförderungen und um das Löschen von Massengutschiffen handelt, wobei derselbe Stoff auf mehreren Fahrten (an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.2.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 7.5.4, 7.5.7, 8.1.2.1, Buchstaben a) und b), 8.1.5, Buchstabe c), 8.3.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie:
1.1.3.6: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen
3.3: Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
4.1.4: Liste mit Anweisungen zur Verpackung;
4.1.6: Besondere Verpackungsvorschriften für Güter der Klasse 2;
4.1.8: Besondere Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe;
4.1.10: Besondere Vorschriften für Sammelverpackungen
5.2.2: Bezettelung von Versandstücken;
5.4.0: Gemäß dem ADR beförderte Güter müssen mit den in diesem Kapitel gegebenenfalls vorgeschriebenen Begleitpapieren versehen sein, sofern nicht eine Ausnahme nach den Abschnitten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 gewährt wurde;
5.4.1: Versandschein für gefährliche Güter einschließlich zugehöriger Informationen;
5.4.3: schriftliche Weisungen
7.5.4: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln;
7.5.7: Handhabung und Verstauung
8.1.2.1: Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Papieren sind folgende Unterlagen in der Beförderungseinheit mitzuführen:
8.3.6: Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3
Die folgenden Abschnitte des ADR finden keine Anwendung:
Anmerkungen: Die Regelung ist so ausgelegt, dass Privatpersonen ihre "chemischen Kleinabfälle" bei einer einzigen Stelle abgeben können. Dies gilt für Reststoffe wie zum Beispiel Farbstoffreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und für die Öffentlichkeit deutlich sichtbarer Rauchverbotsschilder einschließt.
In Anbetracht der begrenzten abzugebenden Mengen und der besonderen Art der Verpackung schließt dieser Artikel eine Reihe von Abschnitten des ADR aus. Außerdem sind an anderer Stelle der Regelung zusätzliche Vorschriften vorgesehen.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10, onderdeel a, en 16, onderdeel b, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:
10a: Die Bescheinigung über die Schulung des Begleiters und der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Hinweis befinden sich an Bord des Fahrzeugs;
16b: Der Fahrzeugbegleiter besitzt den von der Fahrer-Zertifizierungsstelle CCV ausgestellten Qualifikationsnachweis "Beförderung gefährlicher Abfälle".
Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der in Frage kommenden gefährlichen Haushaltsabfälle muss der Transportunternehmer ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Außerdem wird gefordert, dass dem Transportunternehmer ein Qualifikationsnachweis für die Beförderung gefährlicher Abfälle ausgestellt worden ist.
Dadurch soll unter anderem sichergestellt sein, dass der Transportunternehmer zum Beispiel nicht Säuren und basen zusammenverpackt und dass er mit Zwischenfällen angemessen umzugehen weiß.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10b van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10b
Folgendes wird an Bord des Fahrzeugs mitgeführt: b. schriftliche Weisungen und gemäß dem Anhang der Vorschrift zur Begründung der Regelung zusammengestellte Informationen.
Anmerkungen: Da die Regelung Ausnahmen von Abschnitt 1.1.3.6 des ADR ausschließt, sind auch bei geringen Mengen schriftliche Weisungen mitzuführen. Dies wird auf Grund der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Abfälle und der Tatsache, dass diejenigen, die die Abfälle abgeben (Privatpersonen), mit dem Gefährlichkeitsgrad nicht vertraut sind, für notwendig erachtet.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6
Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Stattdessen werden in dem Artikel eine Reihe von Vorschriften festgelegt, von denen eine besagt, dass die gefährlichen Stoffe in dichten Behältern abgegeben werden müssen, so dass ein Aussickern aus der Verpackung verhindert wird.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7, tweede lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7.2
Das Fahrzeug verfügt über einen Laderaum, der durch eine massive dicke Wand vom Führerhaus getrennt ist, oder über einen Laderaum, der nicht fester Bestandteil des Fahrzeugs ist.
Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass giftige Dämpfe in das Führerhaus eindringen können.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8, eerste lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8.1
Der Laderaum eines gedeckten Fahrzeugs verfügt über einen ständig laufenden Sauglüfter im oberen Teil und über Zuluftöffnungen im unteren Teil.
Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass sich giftige Dämpfe im Laderaum ansammeln können.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, eerste, tweede en derde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9
Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der betreffenden gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Mit diesem Artikel soll durch den Einsatz von Lagerungseinheiten für die Verpackungen eine einzige Sicherheitsgarantie gegeben werden, indem eine geeignete Lagerungsmethode für jede Kategorie gefährlicher Güter sichergestellt wird.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14
Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für Behältnisse niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15
1. Für die Beförderung von Sprühdosen bestimmte Behältnisse oder Boxen müssen wie folgt deutlich gekennzeichnet sein:
(a) bei Sprays der Klasse 2, die in Pappkartons gesammelt werden: mit der Aufschrift "SPUITBUSSEN" (Sprühdosen)
(b) bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 2: mit der Kennzeichnung Nr. 2.2
(c) bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 3: mit der Kennzeichnung Nr. 3
(d) bei Farbresten der Klasse 4.1: mit der Kennzeichnung Nr. 4.1
(e) bei schädlichen Stoffen der Klasse 6.1: mit der Kennzeichnung Nr. 6.1
(f) bei Gegenständen der Klasse 6.2: mit der Kennzeichnung Nr. 6.2
(g) bei ätzenden Stoffen und Gegenständen der Klasse 8: mit der Kennzeichnung Nr. 8 und außerdem:
(h) bei alkalischen Stoffen: mit der Aufschrift "baseN" (basen)
(i) bei sauren Stoffen: mit der Aufschrift "ZUREN" (Säuren)
(j) bei Batterien: mit der Aufschrift "ACCU'S" (Batterien).
2. Dieselben Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar an den verschließbaren Unterteilungen im Innern des Fahrzeugs angebracht sein, in denen die Behältnisse untergebracht werden können.
Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für die Bezeichnung von Behältnissen niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.
Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13
Anmerkungen: Das Verbot in Abschnitt 7.5.4 des ADR wird hier ausgeweitet, da angesichts der Vielzahl der abzugebenden Stoffe praktisch immer ein Stoff der Klasse 6.1 vorhanden ist.
Betrifft: - Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.9
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Rauchverbot
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, vierde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9
4. An den Längsseiten und hinten am Fahrzeug müssen deutlich erkennbar Rauchverbotsschilder angebracht sein.
Anmerkungen: Da die Regelung die Abgabe gefährlicher Stoffe durch Privatpersonen einschließt, ist in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehen, dass deutlich erkennbare Rauchverbotsschilder anzubringen sind.
Betrifft: - Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.5
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verschiedene Ausrüstungen
Jede Beförderungseinheit, die gefährliche Güter befördert, muss mit Folgendem ausgerüstet sein:
(a) mindestens einem Hemmschuh je Fahrzeug, wobei die Größe des Hemmschuhs der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser angemessen sein muss;
(b) der zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen gemäß Abschnitt 5.4.3 vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung:
(c) der zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen gemäß Abschnitt 5.4.3 vorgesehenen zusätzlichen und besonderen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11
In Reichweite eines jeden Mitglieds der Fahrzeugbesatzung wird ein Sicherheitskit aus folgenden Bestandteilen mitgeführt:
(a) dicht abschließende Schutzbrille,
(b) Atemschutzmaske,
(c) säurebeständige, säurefeste Overalls oder Schürzen,
(d) Kunstgummihandschuhe,
(e) säurefeste, säurebeständige Stiefel oder Sicherheitsschuhe und
(f) Flasche mit destilliertem Wasser zum Ausspülen der Augen.
Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Stoffe sind zusätzliche Anforderungen an die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung vorgesehen, die über die Vorschriften des Abschnitts 8.1.5 des ADR hinausgehen.
Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004, 16. April 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Propangas, die unter die Sammelbezeichnung UN 1965 "Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, n.a.g." fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:
Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt wird.
Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004, 28. Juli 2004, gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27 Oktober
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde.
Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tanks und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird.
Betrifft: Änderung der im Beförderungspapier für explosive Stoffe enthaltenen Angaben Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.2.1 (a)
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschriften für die Klasse 1
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: In dem Beförderungsdokument darf anstatt der Nettomasse der explosiven Stoffe die Anzahl der Sprengkapseln (1.000 Sprengkapseln entsprechen 1 Kg Sprengstoff) angegeben werden
Anmerkungen: Für innerstaatliche Beförderungen wird diese Angabe für ausreichend erachtet. Diese Ausnahme ist in erster Linie für Sprengarbeiten und die örtlich begrenzte Beförderung kleiner Mengen bestimmt.
Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 31 registriert.
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.2
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.7
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: In künftigen Vorschriften festzulegen
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.10
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Rechtsvorschriften festzulegen
Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen sowie geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach dem ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).
Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.
Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.
Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.
Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.
Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.
Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Teil 9.
Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegen-überliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten.
Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.
Betrifft: - Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind.
Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.
Diese Ausnahme ist für die örtliche Beförderung bestimmt. Dabei kann es sich um die Beförderung von Gütern handeln, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, z.B. Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch.
Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von da zu einer Vernichtungsanlage befördert werden, wobei die letzteren relativ weit voneinander entfernt sein können. Die zulässigen Ausnahmen sind:
Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.
Betrifft: - Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) brauchen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt zu werden.
Eine Beförderungseinheit braucht nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet zu sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.
Betrifft: - ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen eine entsprechende Ausbildung erhalten.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Inspektoren, die die jährliche technische Fahrzeuginspektion durchführen, brauchen nicht die in Abschnitt 8.2 genannten Schulungen zu absolvieren und benötigen keine ADR-Ausbildungsbescheinigung.
Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z.B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.
Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.
Betrifft: - Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist.
Name und Anschrift der Empfänger brauchen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben zu werden.
Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Lagertanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1, 6.8, 8.2.2.8.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument, Vorschriften für den Bau, die Prüfung usw. von Tanks sowie Fahrerbescheinigung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Stoffe nach UN 1202, 1203, 1223 und 1965 können in Lagertanks befördert werden, die nicht zur Beförderung bestimmt sind. Die Tanks müssen geleert werden.
Die Beförderungseinheit ist wie ein Tankfahrzeug mit dem entsprechenden Stoff zu kennzeichnen. Der Fahrer muss Inhaber einer Bescheinigung gemäß 8.2.2.7.1 sein.
Anmerkungen: Diese Ausnahme findet Anwendung, wenn Lagertanks beispielsweise zu Reparatur- oder Wartungszwecken befördert werden müssen.
Durch diese Ausnahme sollen Umweltauswirkungen vermieden werden, die im Zusammenhang mit der Reinigung leerer Tanks vor der Beförderung entstehen könnten.
Diese Ausnahme gilt für kleine Mengen. Diese Art der Beförderung ist häufig örtlich begrenzt, kann jedoch in seltenen Fällen im wenig besiedelten Nordschweden über 300 km erfolgen.
Beförderungsbedingungen: An dem Lagertank befestigte Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie während der Beförderung nicht beschädigt werden können. Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Lagertank für den entsprechenden Stoff genehmigt wurde, sind in dem Fahrzeug mitzuführen. Die Verbindungen und Befestigungen zur Sicherung des Lagertanks an dem Fahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass sie einen Tank mit dem doppelten Gewicht halten können. Gleichzeitig mit dem Tank dürfen auf dem Fahrzeug keine entzündbaren Stoffe befördert werden.
Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4, 6.8 und 9.1.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument, Bau von Tanks, Betriebserlaubnis
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen brauchen folgende Vorschriften nicht eingehalten zu werden:
Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.
Betrifft: - Beförderung von Sprengstoffen in Tanks
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.4
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur in Verpackungen gemäß Abschnitt 4.1.4 verpackt werden
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S - Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993: 4
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt.
Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß den Abschnitten 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein.
Anmerkungen: Dies gilt nur für innerstaatliche und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft.
Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen.
Vormals Ausnahme Nr. 84.
Betrifft: - Fahrerbescheinigung
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S - Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig.
Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen
RO-LT 14.12 (neu)
Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörper.
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhang B, Abschnitt 7.2.4, V2 (1).
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S - Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden.
Diese Klassifizierung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die Klassifizierung wird in der Beförderungseinheit überprüft.
Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz ist mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Ausgaben nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können.
Diese Ausnahmeregelung kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird.
Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, Abschnitt 3.3.1 des ADR 2005.
Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.3 Schedule 2 (3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird
Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.
Betrifft: - Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11)
Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.3
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.12 (3)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel "sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet".
Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 14.12
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1
Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anlagen a und B
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007, Part 1
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3:
Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des "Waste and Resources Action Programme" im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch entsprechende Anweisungen vorsehen.
RO-LT 20.1 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 4.1.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu kroviniu vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
RO-LT 20.2 (neu)
Betrifft: Verabschiedung von RO-LT 4.2.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybés 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 "Dél pavojingu kroviniu vezimo keliu transportu Lietuvos Respublikoje" (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000).
________________________
1) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004 S. 25).
2) ABl. L 221 vom 04.09.2003 S. 17.
3) ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 45.Einige Mitgliedstaaten teilten der Kommission ihren Wunsch mit, Ausnahmeregelungen zu erlassen. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG geprüft und genehmigt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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