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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit einer Liste von zusammengesetzten Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1547)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 116 vom 04.05.2007 S. 9;
VO (EU) 28/2012 - ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 1;
Beschl. 2012/31/EU - ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2012 S. 1;
Beschl. (EU) 2016/1196 - ABl. Nr. L 197 vom 22.07.2016 S. 10 A;
VO (EU) 2019/2007 - ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/630 - ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2021/632 - ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 24aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 der VO (EU) 2021/632

Hebt Entsch. 2002/349/EG auf.

Änd.:Titel 19

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Tiere, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

(2) Die Richtlinie 97/78/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Pflanzenerzeugnisse, die aus Drittländern kommen, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Veterinärkontrollen unterziehen.

(3) Die Entscheidung 2002/349/EG der Kommission vom 26. April 2002 zur Festlegung der Liste der Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates an den Grenzkontrollstellen geprüft werden müssen 4, sieht vor, dass die in der genannten Entscheidung aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs an den Grenzkontrollstellen Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind.

(4) Da die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden, ist es sinnvoll, als Grundlage für die Auswahl der Sendungen eine Liste von Erzeugnissen zu verwenden, die der Kombinierten Nomenklatur ("KN") gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 5 entsprechen. Die Listen der Erzeugnisse der Entscheidung 2002/349/EG sollten daher durch die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung ersetzt werden.

(5) Zwecks rationeller Abfassung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung auch Tiere umfassen, die in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt werden.

(6) Um die Kontrollen durch die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen zu erleichtern, sollte die Liste in Anhang I der vorliegenden Entscheidung eine genauestmögliche Beschreibung der Tiere und Erzeugnisse enthalten, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG zu unterziehen sind. Außerdem regelt die vorliegende Entscheidung bei einigen KN-Codes nur einen kleinen Teil der Erzeugnisse, die in das betreffende Kapitel oder unter die betreffende Codenummer fallen, auf die sich die Veterinärkontrollen beziehen. In diesen Fällen sollte sich Spalte 3 des Anhangs I der vorliegenden Entscheidung auf den betreffenden KN-Code beziehen und die Erzeugnisse, die diesen Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, im Einzelnen beschreiben.

(7) Gemäß der Entscheidung 2002/349/EG unterliegen zusammengesetzte Lebensmittelerzeugnisse, die nur einen begrenzten Prozentsatz von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, weiterhin einzelstaatlichem Recht.

(8) Um jedoch unterschiedliche Auslegungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden, die zu Handelsverzerrungen und möglichen Tiergesundheitsrisiken führen könnten, sollten nun auf Gemeinschaftsebene Rechtsvorschriften für diejenigen zusammengesetzten Erzeugnisse erlassen werden, die von den Verterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 6 enthält Begriffsbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse. Im Interesse der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten diese Begriffsbestimmungen in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt werden.

(10) Die Einfuhren der verschiedenen Arten von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft sind mit unterschiedlichen Tiergesundheitsrisiken behaftet. Dementsprechend sollte die vorliegende Entscheidung vorsehen, dass alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die Fleischerzeugnisse enthalten, Veterinärkontrollen unterzogen werden; für zusammengesetzte Erzeugnisse, die andere tierische Erzeugnisse enthalten, sollten dagegen, nach Maßgabe der Notwendigkeit einheitlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene, andere Kriterien gelten.

(11) Bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse werden bei der Herstellung Behandlungen unterzogen, die das mögliche Tiergesundheitsrisiko dieser Erzeugnisse verringern. Die zuständigen Behörden, die entscheiden, ob zusammengesetzte Erzeugnisse Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, sollten daher Aussehen, Haltbarkeit und materielle Eigenschaften als erkennbare Unterscheidungskriterien verwenden.

(12) Im Interesse der Einheitlichkeit der Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen, denen in die Gemeinschaft eingeführte zusammengesetzte Erzeugnisse unterzogen werden, sollte auch eine Liste bestimmter Lebensmittel und zusammengesetzter Erzeugnisse erstellt werden, die von den Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG ausgenommen werden können.

(13) Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Entscheidung 2002/349/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand 19

Diese Entscheidung enthält Bestimmungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die beim Eingang in die Union an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "zusammengesetzte Erzeugnisse": für den menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel, die sowohl verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs als auch Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs enthalten, einschließlich derjenigen, bei denen die Verarbeitung des Primärprodukts integraler Bestandteil der Erzeugung des Endprodukts ist;
  2. "Fleischerzeugnisse": Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.1;
  3. "Verarbeitungserzeugnisse": Verarbeitungserzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7;
  4. "Molkereiprodukte": Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 7.2.

Artikel 3 Amtliche Kontrollen bei in Anhang I aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnissen 19

(1) Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 zu unterziehen.

(2) Die erste Auswahl der zusammengesetzten Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind, anhand der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I Spalte 1 erfolgt durch Bezug auf die in Anhang I Spalte 3 zitierten spezifischen Wortlaute oder Rechtsvorschriften.

Artikel 4 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind 19

Die folgenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind amtlichen Kontrollen zu unterziehen:

  1. zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten,
  2. zusammengesetzte Erzeugnisse, die zur Hälfte oder zu einem größeren Anteil aus irgendeinem anderen verarbeiteten Erzeugnis tierischen Ursprungs als einem verarbeiteten Fleischerzeugniss bestehen,
  3. zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse enthalten und zu weniger als der Hälfte aus verarbeiteten Milcherzeugnissen bestehen, sofern die Endprodukte nicht die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.

Artikel 5 - gestrichen - 12

Artikel 6 - gestrichen - 21

Artikel 7 Aufhebung

Die Entscheidung 2002/349/EG wird aufgehoben.

Artikel 8 Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab einem Monat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 9 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 352.

2) ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) ABl. L 121 vom 08.05.2002 S. 6.

5) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2007 (ABl. L 81 vom 22.03.2007 S. 11).

6) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.07.2010 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

.

Liste zusammengesetzter Erzeugnisse, die den in Artikel 3 genannten amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind Anhang I 19

Diese Liste enthält zusammengesetzte Erzeugnisse entsprechend der in der EU verwendeten Warennomenklatur; sie soll die Auswahl von Sendungen erleichtern, die an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen zu unterziehen sind.

Anmerkungen zur Tabelle:

1. - gestrichen - 19

2. Anmerkungen zu Kapiteln

Bei diesen Anmerkungen zu einem Kapitel handelt es sich um Erläuterungen, die gegebenenfalls aus den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 übernommen wurden.

3. Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Weitere Informationen zu den verschiedenen Kapiteln wurden gegebenenfalls den Erläuterungen zum Harmonisierten System der Weltzollorganisation aus dem Jahr 2007 entnommen.

4. Spalte 1 - KN-Code 19

Diese Spalte enthält den KN-Code. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden "HS"), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 1 genehmigt wurde (im Folgenden "HS-Übereinkommen"). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

Wird ein vierstelliger Code verwendet, so sind alle Erzeugnisse, denen dieser vierstellige Code vorangeht oder die unter diesen vierstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu amtlichen Kontrollen an einer Grenzkontrollstelle weiterzuleiten. In der Mehrzahl dieser Fälle werden die betreffenden KN-Codes, die in dem in Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten TRACES-System erfasst sind, bis auf die sechste oder achte Stelle unterteilt.

Sind nur bestimmte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes Veterinärkontrollen zu unterziehen und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Ex 30 02: Veterinärkontrollen sind für Material tierischen Ursprungs, einschließlich Heu und Stroh, und nicht für alle Erzeugnisse unter dieser Position, dieser Unterposition oder diesem KN-Code erforderlich). Die betreffenden Codes sind auch im TRACES-System erfasst.

5. Spalte 2 - Warenbezeichnung

Die Bezeichnung der Waren lautet wie in der Spalte "Warenbezeichnung" der KN in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt. Weitere Erläuterungen zum genauen Anwendungsbereich des Gemeinsamen Zolltarifs sind der letzten Änderung des genannten Anhangs zu entnehmen.

6. Spalte 3 - Kennzeichnung und Erläuterung 19

Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. Weitere Informationen zu den unter die verschiedenen Kapitel der KN fallenden zusammengesetzten Erzeugnisse sind den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 zu entnehmen.

Tabelle

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der KN soll der Wortlaut der Warenbezeichnung in Spalte 2 nur als Anhaltspunkt dienen, da die unter diesen Beschluss fallenden Waren im Rahmen dieses Anhangs durch KN-Codes bestimmt werden.

Ist einem KN-Code ein "ex" vorangestellt, werden die unter diesen Beschluss fallenden Waren durch den Geltungsbereich des KN-Codes und denjenigen der entsprechenden Warenbezeichnung in Spalte 2 sowie durch die Kennzeichnung und Erläuterung in Spalte 3 bestimmt.

Kapitel 1 19
- gestrichen -

Kapitel 2 19
- gestrichen -

Kapitel 3 19
- gestrichen -

Kapitel 4 19
- gestrichen -

Kapitel 5 19
- gestrichen -

Kapitel 6 19
- gestrichen -

Kapitel 12 19
- gestrichen -

Kapitel 15 19
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Allgemeine Hinweise

Alle von Tieren gewonnenen Fette und Öle. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an folgende Erzeugnisse:

  1. ausgeschmolzene Fette und Fischöl (Reihe 3 der Tabelle 1 in Kapitel I Abschnitt 1);
  2. ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (z.B. für die Fettverarbeitungsindustrie) (Reihe 17 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1);
  3. Fettderivate (Reihe 18 der Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1).

    Fettderivate umfassen aus Fetten und Ölen gewonnene Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, im reinen Zustand nach einem Verfahren gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

    Mit anderen Materialien gemischte Derivate sind Veterinärkontrollen zu unterziehen.

Anmerkungen zu Kapitel 15 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;
    2. Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);
    3. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);
    4. Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
  2. Position 1518 umfasst nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert wurden. Diese fallen unter die Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.
  3. Position 1522 umfasst auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Auszug aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System

Position 1516 umfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle, die einer spezifischen chemischen Transformation einer nachstehend genannten Art unterzogen, aber nicht weiter verarbeitet wurden.

Die Position umfasst außerdem ähnlich behandelte Fraktionen tierischer oder pflanzlicher Fette und Öle.

Eine Hydrierung, die erfolgt, indem die Erzeugnisse bei geeigneter Temperatur und geeignetem Druck mit reinem Wasserstoff und einem Katalysator in Berührung kommen (in der Regel fein zerteilter Nickel), lässt den Schmelzpunkt von Fetten ansteigen und verstärkt die Konsistenz von Ölen durch Umwandlung ungesättigter Glyceride in gesättigte Glyceride mit höherem Schmelzpunkt.

Position 1518 umfasst ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Dies umfasst unter anderem benutztes Frittieröl, das beispielsweise Rapsöl, Sojaöl und geringe Mengen an tierischem Fett enthält und zur Herstellung von Tierfutter verwendet wird.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 15 17 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1518 00 91 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1518 00 95 Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1518 00 99 Andere Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1521 90 91 Rohes Bienenwachs und andere Insektenwachse Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1521 90 99 Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 16 19
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 16

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 oder 3 oder in der Position 0504 aufgeführt sind.
  2. Lebensmittelzubereitungen fallen nur unter dieses Kapitel, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie in diejenige Position des Kapitels 16 eingereiht, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

    Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 16 04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 16 05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 17 19
Zucker und Zuckerwaren

Anmerkungen zu Kapitel 17 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940.

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 17 02 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 18 19
Kakao und Zubereitungen aus Kakao

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst tierische Erzeugnisse und zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 18 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

Dieses Kapitel umfasst nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 18 06 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 19 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Die Position 1902 [Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet] umfasst nur tierische Erzeugnisse, die in Erzeugnissen der Unterpositionen 1902 11, 1902 20, 1902 30 und 1902 40 enthalten sind.

Die Position 1902 umfasst gekochte oder vorgekochte Speisezubereitungen, die tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt.

Anmerkungen zu Kapitel 19 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 19 01 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1902 11 00 Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

1902 20 30 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1902 20 91 Gekochte gefüllte Teigwaren Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1902 20 99 Andere [andere nicht gekochte gefüllte Teigwaren] Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1902 30 Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1902 40 Couscous Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1904 10 10 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 1904 90 10 Zubereitete Lebensmittel aus Reis Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 19 05 Backwaren Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 20 19
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 20 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:
    1. Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

      ...

KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 20 04 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 20 05 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 21 19
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, wie für zusammengesetzte Erzeugnisse in den Artikeln 4 bis 6 der Entscheidung 2007/275/EG festgelegt, sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten.

Anmerkungen zu Kapitel 21 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Dieses Kapitel umfasst nicht:

    1. ...
    2. Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16).

      ...

  2. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte oder Nüsse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Nettogewicht von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Definition bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

    Zusätzliche Anmerkungen

    ....

  3. Andere Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, werden, sofern anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Position 2106 eingereiht.
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2103 90 90 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - Andere Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 21 04 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2106 10 Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2106 90 92 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 22 19
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Anmerkungen zu Kapitel 22 (Auszug aus den Anmerkungen zu diesem Kapitel der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87)

  1. Im Sinne der Position 2202 gelten als "nicht alkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke fallen, je nach Beschaffenheit, unter die Positionen 2203 bis 2206 oder unter Position 2208.
KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
Ex 2202 90 91 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2202 90 95 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2202 90 99 Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

Ex 2208 70 Likör Nur zusammengesetzte Erzeugnisse (vgl. Artikel 4 und 6 dieser Entscheidung).

Zu anderen als zusammengesetzten Erzeugnissen siehe Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission *

*) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. L 312, 29.11.2019, S. 1).

Kapitel 23 19
- gestrichen -

Kapitel 28 19
- gestrichen -

Kapitel 29 19
- gestrichen -

Kapitel 30 19
- gestrichen -

Kapitel 31 19
- gestrichen -

Kapitel 32 19
- gestrichen -

Kapitel 33 19
- gestrichen -

Kapitel 35 19
- gestrichen -

Kapitel 38 19
- gestrichen -

Kapitel 39 19
- gestrichen -

Kapitel 41 19
- gestrichen -

Kapitel 42 19
- gestrichen -

Kapitel 43 19
- gestrichen -

Kapitel 51 19
- gestrichen -

Kapitel 67 19
- gestrichen -

Kapitel 71 19
- gestrichen -

Kapitel 95 19
- gestrichen -

Kapitel 96 19
- gestrichen -

Kapitel 97 19
- gestrichen -

Kapitel 99 19
Besondere Codes der Kombinierten Nomenklatur

Unterkapitel II
Statistische Codes für bestimmte Warenbewegungen

Allgemeine Hinweise

Dieses Kapitel umfasst zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern stammen und nach dem zollrechtlichen Versandverfahren (T1) an Schiffe und Luftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union geliefert werden.


KN-Code Warenbezeichnung Kennzeichnung und Erläuterung
(1) (2) (3)
ex 9930 24 00 Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind.
ex 9930 99 00 Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden Zusammengesetzte Erzeugnisse, die für die Schiffsversorgung gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 bestimmt sind."

1) ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1.

2) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1), in der später geänderten Fassung.

.

Anhang II 19 21

- gestrichen -


ENDE

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