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Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4228)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 16;
Beschl. (EU) 2018/993 - ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 14;
Beschl. (EU) 2019/418 - ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 188 A;
Beschl. (EU) 2023/693 - ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11)
Neufassung -Ersetzt Beschl. 2012/720/EU
Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen.
(3) Mit dem Beschluss 2012/720/EU der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich festgelegt, die bis zum 14. November 2016 gültig sind.
(4) Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Kriterien für diese Produktgruppe festzulegen.
(5) Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die bei den empfohlenen Temperaturen wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren.
(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2012/720/EU aufgehoben werden.
(7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Produktgruppe "Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich" umfasst alle Maschinengeschirrspülmittel sowie Klar- und Vorspülmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien 3 fallen und bestimmungsgemäß zur Anwendung durch Fachpersonal in gewerblich genutzten Geschirrspülmaschinen hergestellt und vertrieben werden.
Diese Produktgruppe umfasst auch Mehrkomponentensysteme, in denen mehrere Komponenten gemeinsam ein vollständiges Reinigungsmittel bilden. Mehrkomponentensysteme können aus einer Reihe von Produkten, wie z.B. Klar- und Vorspülmitteln, bestehen und werden als Ganzes getestet.
Nicht in dieser Produktgruppe enthalten sind Haushaltsmaschinengeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für medizinische Geräte oder Maschinengeschirrspülmittel für Sondermaschinen für die Lebensmittelindustrie.
Sprühmittel, die nicht mit automatischen Pumpen dosiert werden, fallen nicht in diese Produktgruppe.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(1) "Inhaltsstoffe": absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];
(2) "Primärverpackung" ist:
(Stand: 29.03.2023)
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