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Kapitel 2
Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 46 Gliederung des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan umfasst

  1. den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan;
  2. Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.

Artikel 47 Eingliederungsplan

(1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

(2) Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.

Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.

Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

(3) Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 31 gebilligt.

(4) Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

  1. Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen;
  2. Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik "Verwaltung" des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;
  3. Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;
  4. Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Artikel 48 Negativeinnahmen

(1) Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden, es sei denn sie stammen aus einer Negativverzinsung von Gesamteinlagen.

(2) Die gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

Artikel 49 Vorläufig eingesetzte Mittel

(1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls

  1. zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder
  2. aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.

(2) Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 31.

Artikel 50 Negativreserve

Der Einzelplan der Kommission kann eine "Negativreserve" im Höchstbetrag von 200.000.000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.

Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.

Artikel 51 Reserve für Soforthilfen

(1) Der Einzelplan der Kommission umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern.

(2) Die in Absatz 1 genannte Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 32 zu mobilisieren.

Artikel 52 Darstellung des Haushaltsplans

(1) Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

  1. im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:
    1. die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr ("Jahr n"),
    2. die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2,
    3. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,
    4. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr,
    5. die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,
    6. sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 47 Absatz 1, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel;
  2. in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a;
  3. hinsichtlich des Personals
    1. für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen,
    2. ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden,
    3. die Stellenpläne für jede Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben. Die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen;
  4. hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien
    1. im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen. Diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p.m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen,
    2. im Einzelplan der Kommission
      • die Haushaltslinien für die Haushaltsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen. Diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist,
      • Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen,
    3. in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, Angaben über
      • laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
      • Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n;
  5. hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden:
    1. Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen,
    2. eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt,
    3. die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen;
  6. hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel
    1. Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,
    2. die entsprechenden Haushaltslinien,
    3. eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt;
  7. der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung "GASP", das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Artikel 53 Stellenpläne

(1) Die Stellenpläne gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

  1. der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,
  2. die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und
  3. das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

Das Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

Kapitel 3
Haushaltsdisziplin

Artikel 54 Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss 2014/335/EU, Euratom einzuhalten.

Artikel 55 Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, werden finanziell nicht ausgeführt, bis der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.

Titel IV
Haushaltsvollzug

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 56 Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

Artikel 57 Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, der in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und der in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.

Artikel 58 Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

(1) Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union werden nur verwendet, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:

  1. Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden;
  2. Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen;
  3. Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV;
  4. Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190 sowie Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags;
  5. die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

(3) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel dürfen die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40.000.000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

(4) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel folgen die vorbereitenden Maßnahmen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Der Betrag der für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel entspricht also nicht dem Betrag der Mittel, der zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50.000.000 EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100.000.000 EUR nicht übersteigen.

(5) In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mittel müssen die vorbereitenden Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.

Artikel 59 Haushaltsvollzug durch die anderen Unionsorgane

(1) Die Kommission überträgt den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan.

(2) Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausführung ihrer Mittel können die Unionsorgane untereinander Leistungsvereinbarungen treffen, in denen die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen festgelegt sind.

Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.

(3) Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Die Kommission und die anderen Unionsorgane erstatten dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Leistungsvereinbarungen mit anderen Unionsorganen.

Artikel 60 Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

(1) Die Kommission und alle anderen Unionsorgane können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die in der Übertragungsverfügung festgelegt sind, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in ihren Einzelplan eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union und - zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit - an die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union übertragen. Eine solche Übertragung berührt nicht die Verantwortung der Leiter der Delegationen der Union für den Haushaltsvollzug. Im Fall einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit eines Leiters einer Delegation der Union überprüft die Kommission ihren Beschluss zur Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

(3) Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in seinen Einzelplan eingestellten Verwaltungsmittel an Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD von dem Land, in dem sich seine oder ihre Delegation befindet, aufrecht zu erhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD.

Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.

Artikel 61 Interessenkonflikt

(1) Finanzakteure im Sinne des Kapitels 4 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung - einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen -, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.

(2) Besteht für einen Angehörigen des Personals einer nationalen Behörde die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person ihren Dienstvorgesetzten mit der Angelegenheit. Besteht ein solches Risiko für Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, so befasst die betreffende Person den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der Angelegenheit. Der zuständige Dienstvorgesetzte oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Wird festgestellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so stellt die Anstellungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte oder die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass in Einklang mit dem anwendbaren Recht alle weiteren geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

Kapitel 2
Arten des Haushaltsvollzugs

Artikel 62 Arten des Haushaltsvollzugs

(1) Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

  1. direkt ("direkte Mittelverwaltung") gemäß den Artikeln 125 bis 153 über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 60 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 69;
  2. in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten ("geteilte Mittelverwaltung") gemäß den Artikeln 63 und 125 bis 129 oder
  3. indirekt ("indirekte Mittelverwaltung") gemäß den Artikeln 125 bis 149 und 154 bis 159, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf
    1. Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,
    2. internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 156,
    3. die Europäische Investitionsbank (EIB) oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder beide, wenn sie als Gruppe handeln (im Folgenden "EIB-Gruppe"),
    4. die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union,
    5. öffentliche Einrichtungen einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen,
    6. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
    7. privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
    8. Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vi kann der Betrag der erforderlichen finanziellen Garantien in dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt und auf den Höchstbetrag des Unionsbeitrags zu der betreffenden Einrichtung begrenzt werden. Im Falle mehrerer Garantiegeber wird die Aufteilung des Betrags der insgesamt durch die Garantien zu deckenden Verbindlichkeiten in der Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei vorgesehen werden kann, dass die Verbindlichkeiten der einzelnen Garantiegeber im Verhältnis zu dem Anteil ihres jeweiligen Beitrags zu der Einrichtung stehen.

(2) Für die Zwecke der direkten Mittelverwaltung kann die Kommission die in den Titeln VII, VIII, IX, X und XII genannten Instrumente nutzen.

Für die Zwecke der geteilten Mittelverwaltung sind die Instrumente für den Haushaltsvollzug jene, die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind.

Für die Zwecke der indirekten Mittelverwaltung wendet die Kommission Titel VI und, im Falle von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien, die Titel VI und X an. Die Durchführungsstellen wenden die in der betreffenden Beitragsvereinbarung festgelegten Instrumente für den Haushaltsvollzug an.

(3) Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV für den Haushaltsvollzug verantwortlich und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben nicht an Dritte, wenn diese Aufgaben mit einem großen Ermessensspielraum für politische Entscheidungen verbunden sind.

Die Kommission überträgt im Wege von Verträgen nach Titel VII dieser Verordnung keine Aufgaben, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.

Artikel 63 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

(1) Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und sorgen bei der Verwaltung von Unionsmitteln für eine angemessene Sichtbarkeit des Handelns der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere

  1. sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden;
  2. Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind, in Einklang mit Absatz 3 zu benennen und diese Einrichtungen zu überwachen;
  3. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;
  4. nach Maßgabe dieser Verordnung und sektorspezifischer Vorschriften mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und - im Fall der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 39 teilnehmen - auch mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammenzuarbeiten.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.

(3) Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Einrichtungen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.

Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.

Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.

In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.

(4) Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,

  1. ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;
  2. ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung stellt;
  3. die nach den Absätzen 5, 6 und 7 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
  4. für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 zu sorgen.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679.

(5) Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs folgende Information vor:

  1. ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden;
  2. eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

(6) Die Rechnungslegung nach Absatz 5 Buchstabe a enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Ihr ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen

  1. die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind;
  2. die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;
  3. die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

(7) Die Rechnungslegung nach Absatz 5 Buchstabe a und die Übersicht nach Buchstabe b des genannten Absatzes werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Absatz 6 enthaltenen Feststellungen aufkommen.

Die Frist bis zum 15. Februar gemäß Absatz 5 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die Informationen nach den Absätzen 5 und 6 und nach dem vorliegenden Absatz veröffentlichen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen gründen.

(8) Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission

  1. die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;
  2. alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen;
  3. Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

(9) In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des Verfahrens nach Absatz 3 und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.

(10) Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Einrichtungen.

(11) Die Mitgliedstaaten können die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel in Kombination mit Transaktionen und Instrumenten gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 im Einklang mit den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen verwenden.

Kapitel 3
Europäische Ämter und Einrichtungen der Union

Abschnitt 1
Europäische Ämter

Artikel 64 Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter

(1) Vor Errichtung eines neuen Europäischen Amtes führt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken durch, unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse und schlägt vor, die erforderlichen Mittel in einen Anhang zum Einzelplan der Kommission einzusetzen.

(2) In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter

  1. fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
  2. können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem dieses die Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.

(3) Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 66 und Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des OLAF.

(4) Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.

Artikel 65 Mittelausstattung der Europäischen Ämter

(1) Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel

  1. decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;
  2. können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.

(2) Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 73 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.

(3) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(4) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

Artikel 66 Fakultative Aufgaben

(1) Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt

  1. von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor erhalten, sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind;
  2. Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen legen die Unionsorgane, die Einrichtungen der Union und andere betreffende Europäische Ämter die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird in Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart.

(3) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes in Einklang mit dessen Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsführungsunterlagen. Das Europäische Amt übermittelt den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union oder anderen betreffenden Europäischen Ämtern einen Bericht über die Ergebnisse dieser Rechnungsführungsunterlagen.

Artikel 67 Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter

(1) Die Europäischen Ämter erstellen Rechnungsführungsunterlagen über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

(2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union und anderen betreffenden Europäischen Ämter erbringt. Diese wird auf der Grundlage der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.

(3) Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union und den anderen betreffenden Europäischen Ämtern die Ergebnisse der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 mit.

(4) Die Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 241.

(5) Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Europäischen Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des betreffenden Europäischen Amtes übertragen.

(6) Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet.

Abschnitt 2
Agenturen und Einrichtungen der Union

Artikel 68 Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur

Diese Verordnung regelt auch den Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur.

Artikel 69 Exekutivagenturen

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates 40 kann die Kommission Exekutivagenturen die Befugnis übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Union, einschließlich Pilotprojekten, vorbereitender Maßnahmen und der Ausführung der Verwaltungsausgaben, ganz oder teilweise umzusetzen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind gemäß dem Unionsrecht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie erhalten einen jährlichen Beitrag.

(2) Die Direktoren der Exekutivagenturen sind hinsichtlich der Ausführung der operativen Mittel für die Programme der Union, die sie ganz oder teilweise verwalten, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig.

(3) Der Lenkungsausschuss einer Exekutivagentur kann mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der betreffenden Exekutivagentur fungiert. Der Lenkungsausschuss kann unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. In beiden Fällen sind die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 70 Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 269 dieser Verordnung zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.

(2) Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung und berücksichtigt die Besonderheiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.

(3) Die Finanzregelung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

(4) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legen gegebenenfalls die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.

(5) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

(6) Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der einschlägige Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.

(7) Alle Aspekte der in Absatz 6 genannten, unabhängigen externen Prüfungen, einschließlich der mitgeteilten Feststellungen, verbleiben in der vollen Verantwortung des Rechnungshofes.

Artikel 71 Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union erforderlichen Grundsätze.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 269 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 154 basieren.

Die Finanzregelung der Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

Auf Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaften findet Artikel 70 Absätze 4 bis 7 Anwendung.

Kapitel 4
Finanzakteure

Abschnitt 1
Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 72 Aufgabentrennung

(1) Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

(2) Jedes Unionsorgan stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Abschnitt 2
Der Anweisungsbefugte

Artikel 73 Der Anweisungsbefugte

(1) Jedes Unionsorgan übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.

(2) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet "Bedienstete" Personen, auf die das Statut Anwendung findet.

(3) Jedes Unionsorgan überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.

(4) Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte wird in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.

(6) Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof sowie den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und das Ausscheiden von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern aus dem Amt sowie über ihre internen Finanzvorschriften.

(7) Die Unionsorgane unterrichten den Rechnungshof über die Befugnisübertragungen und die Ernennung der Zahlstellenverwalter gemäß den Artikeln 79 und 88.

Artikel 74 Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1) Dem Anweisungsbefugten des jeweiligen Unionsorgans obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, und sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger zu gewährleisten.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 36 und entsprechend den von jedem Unionsorgan festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.

(3) Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(4) Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der zuständige Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Gegebenenfalls verzichtet der zuständige Anweisungsbefugte auf festgestellte Forderungen.

(5) Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

(6) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden.

Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Finanzprüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und den Begünstigten bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

(7) Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Unionsorgans sorgt für Folgendes:

  1. Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und die einschlägigen Methoden und Techniken.
  2. Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.

(8) Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Erfolgt seitens des Anweisungsbefugten innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat keine Reaktion, so informiert der Bedienstete das in Artikel 143 genannte zuständige Gremium.

Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Unionsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union bezeichnet sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

(9) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

  1. die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;
  2. die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; und
  3. die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von internen Kontrollsystemen. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der Union leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorangegangenen Jahres.

Die jährlichen Tätigkeitsberichte für das Haushaltsjahr der Anweisungsbefugten und gegebenenfalls der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter und Agenturen werden am 1. Juli jedes folgenden Haushaltsjahres vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen in leicht zugänglicher Weise auf der Internetseite der jeweiligen Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter oder Agenturen veröffentlicht.

(10) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erfasst für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben a bis f und Anhang I Nummer 39 vergebenen Verträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Verträge gegenüber den früheren Jahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei dem Unionsorgan verzeichnete Durchschnitt, so erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Unionsorgan Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Absatz 9 bei.

Artikel 75 Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Belege für Vorgänge in jedem Fall bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des endgültigen Abschlusses dieser Vorgänge folgt, aufbewahrt.

In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 76 Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

(1) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Unionsorgan, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, und arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden. Sie unterliegen den internen Vorschriften der Kommission und in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union unterstützt werden.

Zu diesem Zweck ergreifen Leiter der Delegationen der Union die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Fähigkeit der Kommission, die ihr weiterübertragene Verpflichtung zum Haushaltsvollzug auszuüben, voraussichtlich gefährdet werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich voraussichtlich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

(2) Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 74 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 143 genannte Gremium. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen.

(3) Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 74 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 92 Absatz 5 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorgan zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Ersuchen der Kommission selbst oder - im Zusammenhang mit der Entlastung - auf Ersuchen des Europäischen Parlaments.

Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung von Befugnissen an Leiter von Delegationen der Union nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Abschnitt 3
Der Rechnungsführer

Artikel 77 Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

(1) Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer, der bei diesem Organ folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;
  2. Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII;
  3. die Rechnungsführung gemäß den Artikeln 82 und 84;
  4. Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 80 bis 84;
  5. Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;
  6. Kassenführung.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

(2) Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des Einzelplans des EAD. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Einzelplan der Kommission verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.

Artikel 78 Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

(1) Der Rechnungsführer wird von jedem Unionsorgan aus den Reihen der dem Statut unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Unionsorgan aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2) Zwei oder mehrere Unionsorgane oder Einrichtungen der Union können denselben Rechnungsführer ernennen.

In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(4) Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht muss das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

Artikel 79 Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 89 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen.

Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt.

Artikel 80 Rechnungsführungsvorschriften

(1) Die Rechnungsführungsvorschriften, die von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.

(2) Der Rechnungsführer kann von den Standards nach Absatz 1 abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungsführungsvorschrift inhaltlich von diesen Standards ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.

(3) Die in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften legen den Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsprinzipien, die der Buchführung zugrunde liegen, fest.

(4) Die Haushaltsrechnungen nach Artikel 241 beachten die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze. Sie bieten eine ausführliche Aufzeichnung des Haushaltsvollzugs. Sie erfassen alle in diesem Titel vorgesehenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild davon.

Artikel 81 Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

(1) Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans bzw. jeder Einrichtung der Union dokumentiert und aktualisiert die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Unionsorgans bzw. seiner Einrichtung der Union.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem IT-System nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszu- oder -abgang erfasst.

Artikel 82 Rechnungsführung

(1) Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union anzuwenden ist.

(2) Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionsorgane und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(3) Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Unionsorgan oder der Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70 angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unionsorgans oder der Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70 vermitteln.

Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der vom Rechnungsführer festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Unionsorgans liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.

Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben.

Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.

(6) Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

(7) Das Rechnungsführungssystem eines Unionsorgans dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.

(8) Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.

(9) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.

(10) Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 241 werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Artikel 83 Inhalt und Führung der Haushaltsbuchführung

(1) In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans Folgendes ausgewiesen:

  1. bei den Ausgaben:
    1. die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, einschließlich der in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, der übertragenen Mittel, der infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, der durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie des Gesamtbetrags der verfügbaren Mittel;
    2. die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr;
  2. bei den Einnahmen:
    1. die Einnahmenansätze des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, der zweckgebundenen Einnahmen und des Gesamtbetrags der ermittelten Einnahmen;
    2. die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;
  3. die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.

Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.

(2) Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

  1. der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;
  2. der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus vorangegangenen Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.

Artikel 84 Finanzbuchführung

(1) In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Unionsorgane und der in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

(2) In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.

(3) Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(4) Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Artikel 85 Bankkonten

(1) Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Unionsorgans bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem für die Schließung solcher Konten verantwortlich bzw. stellt sicher, dass sie geschlossen werden.

(2) Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer unterzeichnet.

(3) Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi ausgeführt werden.

Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.

Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.

(4) Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie ihre Nutzung fest.

Artikel 86 Kassenführung

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(2) Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Unionsorgan gemäß dem geltenden Rechtsrahmen ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen, und richtet Verfahren ein, um zu gewährleisten, dass keines der nach Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 89 Absatz 3 eingerichteten Konten einen Debetsaldo aufweist.

(3) Zahlungen werden per Überweisung oder per Scheck und im Falle von Zahlstellen oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer per Debitkarte, Lastschriftverfahren oder im Wege anderer Zahlungsmittel nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers geleistet.

Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, bestätigt er die Identität des Zahlungsempfängers, stellt die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das er zuständig ist, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungen zu gewährleisten.

Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das der Rechnungsführer zuständig ist, erfasst worden sind.

Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und sie prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.

Artikel 87 Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte

(1) Die Unionsorgane und die Agenturen oder Einrichtungen der Union nach Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller materiellen, immateriellen und finanziellen Vermögenswerte, aus denen ihr Vermögen besteht.

Sie prüfen auch die Übereinstimmung der jeweiligen Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 77 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

(2) Veräußerungen von materiellen Vermögenswerten der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

(3) Die Unionsorgane und die Agenturen oder Einrichtungen der Union nach Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrem Bestandsverzeichnis ausgewiesenen Vermögenswerte und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.

Abschnitt 4
Der Zahlstellenverwalter

Artikel 88 Zahlstellen

(1) Für die Zahlung von Ausgaben können Zahlstellen eingerichtet werden, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären Haushaltsverfahren vorzunehmen. Zahlstellen können auch für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln eingerichtet werden.

In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen von geringer Höhe nach Haushaltsverfahren zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist.

Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn es materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, wird vom Rechnungsführer festgelegt und darf in keinem Fall 60.000 EUR je Ausgabe überschreiten.

Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden.

(2) Über die in den Delegationen der Union eingerichteten Zahlstellen können sowohl Mittel des Einzelplans der Kommission als auch Mittel des Einzelplans des EAD im Rahmen des Haushaltsplans ausgezahlt werden, wobei die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ausgaben gewährleistet sein muss.

Artikel 89 Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

(1) Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer des Unionsorgans auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Vorschlags des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters und des Anweisungsbefugten hingewiesen.

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt, oder - in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen - aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.

(2) Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung einer Zahlstelle beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:

  1. Wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, wird vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen.
  2. Auf Zahlstellen wird nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückgegriffen.

In Beschlüssen zur Einrichtung einer Zahlstelle legt der Rechnungsführer die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dar.

Die Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle wird ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

(3) Der Rechnungsführer eröffnet und überwacht Bankkonten für die Zahlstellen und überträgt auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten auch die Zeichnungsbefugnis für sie.

(4) Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des Unionsorgans bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.

(5) Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten.

(6) Der Rechnungsführer nimmt Überprüfungen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststelle oder der anweisungsbefugten Dienststelle vornehmen. Diese Überprüfungen werden in der Regel vor Ort und erforderlichenfalls ohne vorherige Anmeldung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

Kapitel 5
Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Artikel 90 Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)

(1) Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiter übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

(2) Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.

Artikel 91 Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

(1) Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 90 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2) Unbeschadet der Artikel 92, 94 und 95 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts bzw. im Fall von Personal, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 dieser Verordnung nach Maßgabe der Arbeitsverträge disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.

Abschnitt 2
Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 92 Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.

(2) Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat;
  2. es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung mit Verspätung erteilt hat, und dies eine zivilrechtliche Haftung des Unionsorgans gegenüber Dritten zur Folge haben kann.

(3) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er die Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darüber zu unterrichten. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden. Er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende Sicherheitsstandards.

Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, oder wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass die betreffenden Umstände zu einer solchen Situation führen könnten.

Weisungen, die nach Maßgabe dieses Absatzes bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

(4) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.

(5) Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen und ihre Stellvertreter ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Festlegung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für deren Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.

Die Leiter der Delegationen erstatten nach Artikel 76 Absatz 3 über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten Bericht.

Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 9 abgeben kann.

Dieser Absatz findet auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Artikel 93 Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 143 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen:

  1. die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist;
  2. den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union - und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter -, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes, oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.

(2) Einem Ersuchen um eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sind eine Beschreibung des Sachverhalts und der Handlung oder Unterlassung, um deren Bewertung das Gremium ersucht wird, sowie die einschlägigen Unterlagen beizufügen, einschließlich der Berichte über alle Untersuchungen, die stattgefunden haben. Soweit dies möglich ist, werden die Informationen in anonymisierter Form bereitgestellt.

Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet wird, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die Unterlagen gemäß Unterabsatz 1 zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 dieses Artikels hat das in Artikel 143 genannte Gremium zu bewerten, ob - auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Elemente und etwaiger zusätzlicher bei ihm eingegangener Informationen - eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Das betreffende Unionsorgan, die betreffende Einrichtung der Union, das betreffende Europäische Amt, oder die betreffende Einrichtung oder Person entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums über geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit dem Statut. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten - es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete - sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.

(4) Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Mitgliedern sowie den folgenden drei weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein:

  1. einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person;
  2. einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde;
  3. einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt.

Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.

(5) Das Gremium hat keine Ermittlungsbefugnisse. Das Unionsorgan, die Einrichtungen der Union, das Europäische Amt, oder die Einrichtung oder Person arbeiten mit dem Gremium zusammen, um sicherzustellen, dass es über alle für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Informationen verfügt.

(6) Ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang gemäß Absatz 1 umgehend an die betreffende Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(7) Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union gilt.

Abschnitt 3
Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 94 Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

  1. Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
  2. ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,
  3. Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,
  4. Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 95 Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

  1. Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,
  2. Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,
  3. Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,
  4. Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Kapitel 6
Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1
Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 96 Eigenmittel

(1) Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

(2) Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses.

Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.

Abschnitt 2
Forderungsvorausschätzungen

Artikel 97 Forderungsvorausschätzungen

(1) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.

(2) Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.

Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.

Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.

(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3
Feststellung von Forderungen

Artikel 98 Feststellung von Forderungen

(1) Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte

  1. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen;
  2. das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und
  3. die Fälligkeit der Schuld überprüfen.

Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

(2) Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt.

Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.

(3) Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

  1. die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;
  2. die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
  3. die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
  4. die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
  5. der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist;
  6. die Belege ordnungsgemäß sind und
  7. der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.

(4) Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

  1. die Union die Forderung festgestellt hat;
  2. keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt;
  3. seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;
  4. das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht;
  5. der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;
  6. das Unionsorgan, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt, oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101 den Verzicht direkt zu erklären.

In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.

(5) Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Artikel 99 Verzugszinsen

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu zahlen.

(2) Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

  1. acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen Lieferauftrag oder einen Dienstleistungsauftrag handelt;
  2. dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.

(3) Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

(4) Im Fall von Geldbußen oder anderen Strafen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße oder einer anderen Strafe geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

  1. anderthalb Prozentpunkten, wenn der Schuldner eine finanzielle Garantie hinterlegt hat, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert;
  2. dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.

Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer andern Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.

(5) In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Abschnitt 4
Anordnung von Einziehungen

Artikel 100 Anordnung von Einziehungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte weist durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer an, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen ("Anordnung einer Einziehung").

(2) Ein Unionsorgan kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.

Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben.

Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

Abschnitt 5
Einziehung

Artikel 101 Einziehungsvorschriften

(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen für Forderungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

Der Rechnungsführer zieht den geschuldeten Betrag durch Verrechnung gemäß Artikel 102 ein.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen,

  1. wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;
  2. wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist;
  3. wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschluss auf die Einziehung zu verzichten ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei seinem Unionsorgan zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen geltende Kriterien an:

  1. Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);
  2. potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Rechtsvorschrift).

(4) Je nach Lage des Falls hat der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

  1. etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;
  2. wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

(5) Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen es gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf Forderungen verzichtet hat. Informationen über Fälle, in denen auf Forderungen von unter 60.000 EUR verzichtet wurde, sind als Gesamtbetrag zu erteilen. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf die verbleibende festgestellte Forderung der Union gleich.

Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.

Jedes Unionsorgan legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

(7) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten auf eigene Rechnung aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.

(8) Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.

Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.

Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

(9) Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

Artikel 102 Einziehung durch Verrechnung

(1) Wenn der Schuldner gegenüber der Union oder einer mit der Ausführung des Haushalts betrauten Exekutivagentur eine nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung unter außergewöhnlichen Umständen vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

Wenn der Schuldner einverstanden ist, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen.

(2) Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betreffenden Schuldner, auch über die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 133.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, so unterrichtet der Rechnungsführer auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage vor der Durchführung von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3) Die Verrechnung im Sinne des Absatzes 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

Artikel 103 Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

(1) Ist unbeschadet des Artikels 102 bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Garantien.

(2) Ist unbeschadet des Artikels 102 die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf ein Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

Artikel 104 Gewährung von Zahlungsfristen

Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten zusätzliche Zahlungsfristen nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter den Erfüllung der folgenden Voraussetzungen gewähren:

  1. Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen;
  2. der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.

Artikel 105 Verjährungsfrist

(1) Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(2) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der Frist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

(3) Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Unionsorgans oder eines auf Ersuchen eines Unionsorgans handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.

(4) Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(5) Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

(6) Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist nach Maßgabe des Artikels 104, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.

(7) Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

Artikel 106 Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten

Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.

Artikel 107 Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

(1) Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt, solange gegen die entsprechenden Beschlüsse Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wurden oder noch eingelegt werden können.

(2) Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich in den Haushaltsplan eingesetzt, nachdem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. In hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen oder bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe nach dem 1. September des laufenden Haushaltsjahres können die Beträge im folgenden Haushaltsjahr in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.

Artikel 108 Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen

(1) Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 99 Absatz 4.

(2) Die Kommission sichert die vorläufig eingezogenen Beträge durch Investitionen in finanzielle Vermögenswerte ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden sollen.

(3) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, werden gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt;
  2. oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt.

Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(4) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und in Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder der Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

  1. entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon, einschließlich etwaiger Erträge, werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt
  2. oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.

Im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden bei negativem Gesamtertrag der vorläufig eingezogenen Beträge die Verluste von dem zurückzuerstattenden Betrag abgezogen.

Artikel 109 Ausgleichszinsen

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist.

In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.

Kapitel 7
Ausgabenvorgänge

Artikel 110 Finanzierungsbeschlüsse

(1) Einer Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Unionsorgans oder der Behörden voran, denen das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.

(2) Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beides vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten:

  1. Basisrechtsakt und Haushaltslinie;
  2. die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse;
  3. die Haushaltsvollzugsarten;
  4. sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.

(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:

  1. für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;
  2. für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;
  3. für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 234: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge;
  4. für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR;
  5. für Finanzierungsinstrumente: der dem Finanzierungsinstrument zugewiesene Betrag;
  6. im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien;
  7. für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: der der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesene Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind;
  8. für Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.

(4) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Unionsorgans veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen.

Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2 und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwoelftel.

(5) Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

Artikel 111 Ausgabenvorgänge

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Der nach Ablauf der in Artikel 114 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und der gemäß den Verträgen sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erlassenen Rechtsakte.

(2) Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der auch die rechtliche Verpflichtung eingeht. Insbesondere im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen können rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt, durch die Leiter von Delegationen der Union oder im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter eingegangen werden. Das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen beschäftigte Personal kann rechtliche Verpflichtungen von einem Wert bis zu 2.500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, unterzeichnen.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto der Union nach Artikel 234 überträgt.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf:

  1. rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde;
  2. Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Notstandssituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen.

In Fällen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Mittelbindung unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte

  1. die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;
  2. die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("certified correct"/"conforme aux faits");
  3. die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.

(4) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 146 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ("certified correct"/"conforme aux faits") bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass

  1. bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;
  2. bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;
  3. bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.

(5) Zur Anordnung der Ausgaben stellt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Die Anwendung eines solchen System kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies ausdrücklich durch den Rechnungsführer nach Artikel 86 Absatz 3 genehmigt wird.

Artikel 112 Mittelbindungsarten

(1) Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

  1. individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;
  2. global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;
  3. vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.

(2) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

(3) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und - wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert - frühestens nach Annahme dieses Programms.

(4) Eine globale Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, die den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, oder durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.

(5) Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

(6) Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung, der Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder eines Unionsorgans oder der Öffentlichkeitsarbeit der Unionsorgane zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Anhang I Nummer 14.5 genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden, ohne dass zuvor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

Artikel 113 Bindung von EGFL-Mitteln

(1) Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel für Ausgaben in Verbindung mit Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 jener Verordnung sowie Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträge an Exekutivagenturen werden von getrennten Mitteln abgedeckt.

(2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EGFL getätigten Ausgaben gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.

(3) Vorläufige globale Mittelbindungen für den EGFL für ein Haushaltsjahr, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Mittelbindungen für spezifische Haushaltslinien vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.

(4) Für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 1 angelastet.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

Artikel 114 Fristen für Mittelbindungen

(1) Unbeschadet des Artikels 111 Absatz 2 und des Artikels 264 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

(2) Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden.

Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preisgeld nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 207 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen.

Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden.

In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden:

  1. Maßnahmen mit mehreren Gebern;
  2. Mischfinanzierungsmaßnahmen;
  3. rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Rechnungsprüfung und Evaluierung;
  4. unter folgenden außergewöhnlichen Umständen:
    1. Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden;
    2. nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen,
    3. Änderungen der Stelle, die mit der Umsetzung betraut wurde.

(3) Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die folgenden Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden,

  1. beim Instrument für Heranführungshilfe, das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 eingerichtet wurde;
  2. beim Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 eingerichtet wurde.

In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.

(4) Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

(5) Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden aufgehoben.

(6) Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Eingehen der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 115 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland annimmt oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

Artikel 115 Zahlungsarten

(1) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

(2) Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

  1. Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;
  2. Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:
    1. eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; der Betrag dieser Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;
    2. eine oder mehrere Zwischenzahlungen als Gegenleistung für die teilweise Durchführung der Maßnahme oder für die teilweise Ausführung des Vertrags oder der Vereinbarung, die die Vorfinanzierung unbeschadet des Basisrechtsakts vollständig oder teilweise verbuchen können;
    3. eine Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag oder die Vereinbarung vollständig ausgeführt ist.
  3. Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 212 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds.

Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

(3) In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.

(4) Die in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 111 Absatz 3 vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 erfüllt sind.

Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5.000.000 EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 einzuhalten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Artikel 116 Zahlungsfristen

(1) Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

  1. 90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
  2. 60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,
  3. 30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen.

(2) Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.

(3) Eingehende Zahlungsaufforderungen werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird.

Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben:

  1. den Zahlungsempfänger,
  2. den Betrag,
  3. die Währung,
  4. das Datum.

Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt.

Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.

(4) Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn

  1. der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder
  2. keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.

Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um - einschließlich durch Kontrollen vor Ort - zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind.

Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.

(5) Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

  1. Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze;
  2. die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

(6) Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

Kapitel 8
Der Interne Prüfer

Artikel 117 Ernennung des Internen Prüfers

(1) Jedes Unionsorgan richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. Der von dem betreffenden Unionsorgan benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für die Mittelbewirtschaftung eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

(2) Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.

(3) Jedes Unionsorgan benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung seines Internen Prüfers.

(4) Jedes Unionsorgan definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion unter Einhaltung der geltenden internationalen Standards für die interne Revision im Einzelnen fest.

(5) Jedes Unionsorgan kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.

(6) Benennen mehrere Unionsorgane ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Interne Prüfer nach Maßgabe des Artikels 121 zur Verantwortung gezogen werden kann.

(7) Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 118 Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer berät das betreffende Unionsorgan in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

  1. die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;
  2. die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

(2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Unionsorgans. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

(3) Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Unionsorgan seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das betreffende Unionsorgan überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

Jedes Unionsorgan prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionsorganen münden können.

(4) Der Interne Prüfer unterbreitet dem betreffenden Unionsorgan alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Dieser jährliche Bericht über interne Prüfungen muss sich mit den systeminhärenten Problemen befassen, die von dem gemäß Artikel 143 der Haushaltsordnung eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 93 zur Stellungnahme vorgelegt werden.

(5) Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung des Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieser Grundsätze mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.

(6) Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.

(7) Jedes Unionsorgan stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben seines Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8) Jedes Unionsorgan erstellt alljährlich einen Bericht, der einen Überblick über die Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, eine Zusammenfassung der abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen enthält, und leitet ihn gemäß Artikel 247 an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

(9) Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des betreffenden Unionsorgans werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

(10) Jedes Unionsorgan stellt seinem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten seines Internen Prüfers im Einzelnen beschrieben sind.

Artikel 119 Arbeitsprogramm des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer nimmt das Arbeitsprogramm an und legt es dem betreffenden Unionsorgan vor.

(2) Jedes Unionsorgan kann seinen Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 120 Unabhängigkeit des Internen Prüfers

(1) Der Interne Prüfer führt die Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem betreffenden Unionsorgan so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.

(2) Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

(3) Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut wahr.

Artikel 121 Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen.

Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Artikel 122 Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er reicht binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage ein.

Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

Artikel 123 Begleitausschüsse für die interne Prüfung

(1) Jedes Unionsorgan richtet einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des Internen Prüfers zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden.

(2) Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses für die interne Prüfung befindet das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige.

Titel V
Gemeinsame Vorschriften

Kapitel 1
Auf die direkte, die indirekte und die geteilte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Artikel 124 Geltungsbereich

Mit Ausnahme des Artikels 138 sind Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen in diesem Titel als Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen, Rahmenverträge und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen zu verstehen.

Artikel 125 Formen von Unionsbeiträgen

(1) Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

  1. Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
    1. entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder
    2. die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;
  2. Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten;
  3. Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
  4. Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
  5. Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
  6. als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f verknüpft sind.

Artikel 126 Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene Bewertungen oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit solche Bewertungen über die Einhaltung von Bedingungen, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.

Artikel 127 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Zu diesem Zweck werden der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 128 Verwendung bereits verfügbarer Informationen

Um zu vermeiden, dass die gleichen Informationen mehr als einmal bei Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, eingeholt werden, werden Informationen, die bei Unionsorganen, den Verwaltungsbehörden oder anderen mit dem Haushaltsvollzug befassten Einrichtungen und Stellen bereits verfügbar sind, so weit wie möglich verwendet.

Artikel 129 Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt - als eine Voraussetzung für den Empfang der Mittel - die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUSta bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, die OLAF, der Rechnungshof sowie gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 durchzuführen.

(2) Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die in Absatz 1 genannten erforderlichen Rechte zu gewähren, und stellt sicher, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

Kapitel 2
Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Abschnitt 1
Vorschriften für Verfahren und Mittelverwaltung

Artikel 130 Rahmenfinanzpartnerschaften

(1) Die Kommission kann Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c dieses Artikels, mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.

(2) Der Zweck einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Erreichung der politischen Ziele der Union zu unterstützen, indem die Vertragsbedingungen der Zusammenarbeit stabil gestaltet werden. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit festgelegt; ferner enthält sie die Verpflichtung, dass in den konkreten im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung geschlossenen Vereinbarungen Vorkehrungen für die Überwachung der Erreichung spezifischer Ziele festgelegt werden. Darüber hinaus wird in diesen Vereinbarungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung angegeben, ob die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.

(3) Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten geschlossen werden. Diese Vereinbarungen lassen die Artikel 127 und 129 unberührt.

(4) Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes:

  1. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt:
    1. die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme,
    2. das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII;
  2. die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 201 erfüllen;
  3. die Laufzeit der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten;
  4. die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt;
  5. die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt;
  6. Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.

(5) In einer mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 154 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Dritte von der Kommission positiv bewertet wurden, finden die Artikel 204 und 205 keine Anwendung.

(6) Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 198 genannte Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.

(7) Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Beitragsvereinbarung als Ganzes die Anforderungen des Artikels 129 und des Artikels 155 Absatz 6 erfüllen.

Artikel 131 Aussetzung, Kündigung und Kürzung

(1) Stellt sich heraus, dass ein Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.

(2) Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so kann der zuständige Anweisungsbefugte

  1. den Eingang der rechtlichen Verpflichtung verweigern oder die Preisvergabe einstellen;
  2. Zahlungen aussetzen;
  3. die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen;
  4. gegebenenfalls die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn

  1. sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag;
  2. es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen;
  3. Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen.

Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen baldmöglichst wiederaufgenommen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.

(4) Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, das Preisgeld, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden.

Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.

(5) Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder keine Anwendung.

Artikel 132 Führung von Aufzeichnungen

(1) Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder - falls keine solche Zahlung erfolgt - nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60.000 EUR handelt.

(2) Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, gilt die Pflicht zur Aufbewahrung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von jenen Untersuchungen unterrichtet wurde.

(3) Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Sind sie in elektronischer Form vorhanden, so sind keine Originale erforderlich, wenn solche Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als dem Original gleichwertig und für Prüfzwecke zuverlässig zu gelten.

Artikel 133 Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe

(1) Der Anweisungsbefugte gewährleistet, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt.

(2) Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.

Artikel 134 Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge

(1) Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.

(2) Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.

Abschnitt 2
Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

Artikel 135 Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken, Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen

(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.

Dieses System soll Folgendes erleichtern:

  1. die frühzeitige Erkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;
  2. den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft;
  3. die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 138.

(2) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet Anwendung auf

  1. Teilnehmer und Empfänger;
  2. Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern;
  3. jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 154 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 155 Absatz 6 ausführt;
  4. jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten empfängt, die ausnahmsweise nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt werden;
  5. Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben;
  6. Sponsoren gemäß Artikel 26.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme von Informationen über eine Früherkennung von Risiken gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 142 Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert. Werden solche Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 136 Absatz 4 getroffen, so müssen die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in jenem Absatz genannten Personen enthalten.

(4) Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger wird in den Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 2 eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 143 genannte Gremium zugrunde gelegt, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist. Liegt einer der in Artikel 141 Absatz 1 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Gewährungsverfahren ab.

Unbeschadet des Artikels 136 Absatz 5 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 136 Absatz 2 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums eingeholt hat.

Artikel 136 Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

  1. die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
  2. durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;
  3. durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:
    1. bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;
    2. Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;
    3. Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;
    4. Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;
    5. Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;
  4. durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:
    1. Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 45;
    2. Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 46, oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates 47 oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;
    3. Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 48;
    4. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 49;
    5. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates 50 oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;
    6. Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51;
  5. die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die
    1. zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;
    2. die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder
    3. durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;
  6. durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates 52 begangen hat;
  7. durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;
  8. durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

(2) In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h dieses Artikels oder im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums stützt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums fest.

Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.

Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

  1. Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;
  2. nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;
  3. Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird;
  4. Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden;
  5. Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.

(3) Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 135 bis 142 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union;
  2. die seit dem Verhalten verstrichene Zeit;
  3. die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle;
  4. ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit;
  5. in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht;
  6. andere mildernde Umstände, wie etwa
    1. das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder
    2. die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 137 Absatz 1 genannte Erklärung.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn

  1. sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Artikels genannten Situationen befindet;
  2. sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet;
  3. sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Situationen befindet.

(5) In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 143 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 143 genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

  1. die Person oder Stelle die in Absatz 7 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;
  2. eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist;
  3. ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren.

In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 143 genannten Gremium mit.

(7) Die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes:

  1. Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;
  2. den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;
  3. den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.

(8) Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 143 - von Amts wegen oder auf Ersuchen einer ausgeschlossenen in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.

(9) In dem in Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verlangt der zuständige Anweisungsbefugte, dass der Bewerber oder Bieter eine Stelle oder einen Unterauftragnehmer, deren bzw. dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will und die bzw. der sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, ersetzt.

Artikel 137 Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise

(1) Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 und in Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 136 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat.

Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft:

  1. natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben;
  2. wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Teilnehmers.

Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.

Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will.

Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.

(2) Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor:

  1. geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft;
  2. Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben - einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer -, sowie geeignete Nachweise dafür, dass keine dieser Personen sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet;
  3. geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegebenenfalls und in Einklang mit dem nationalen Recht als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keiner der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g und h genannten Ausschlusssituationen zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums akzeptieren, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren. Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab,

  1. wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann;
  2. wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt;
  3. wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder auf Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71.

Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 154 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt.

Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.

Artikel 138 Finanzielle Sanktionen

(1) Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder f genannten Ausschlusssituationen zutrifft.

Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 136 Absatz 3 unverhältnismäßig wäre.

Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c, d, und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten gezeigt hat in der Absicht, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.

Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 137 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituationen auf ihn zutrifft.

(2) Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

Artikel 139 Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist

(1) Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

  1. die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer,
  2. in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung:
    1. fünf Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fälle,
    2. drei Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle.

Eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf ihn zutreffen.

(2) Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:

  1. ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder - bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen - ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b bis e und g und h;
  2. ab dem Erlass des rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichtsurteils oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h.

Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUSta bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten -, des Gremiums gemäß Artikel 143 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Für die Zwecke des Artikels 136 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.

Trifft das Verhalten einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle auf mehrere der in Artikel 136 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.

Artikel 140 Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen

(1) Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h auf ihrer Internetseite:

  1. den Namen der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle;
  2. die Ausschlusssituation;
  3. die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 136 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In solchen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam.

Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf ihre Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:

  1. wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;
  2. wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 136 Absatz 3 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre;
  3. wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.

Artikel 141 Ablehnung in einem Gewährungsverfahren

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

  1. sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;
  2. die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;
  3. zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - einschließlich der Wettbewerbsverzerrung - darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

(2) Artikel 133 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

Artikel 142 Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

(1) Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 135 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden "Datenbank") zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten anderen Rechten verwaltet.

Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informiert die Kommission auf Ersuchen, die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten.

Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 140 veröffentlicht.

(2) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen:

  1. durch die EUSta bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern;
  2. durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur;
  3. durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt sind, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person;
  4. durch Stellen, die nach Artikel 63 den Haushaltsplan ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;
  5. Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:

  1. die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person;
  2. eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;
  3. Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 136 Absätze 1 oder 2 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 138 nützlich sein könnten;
  4. gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.

(4) Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter und Agenturen über die in Absatz 1 genannte Datenbank, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Gewährungsverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können.

Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.

(5) Alle nach Artikel 62 am Haushaltsvollzug beteiligten Personen und Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 136, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im System vorliegt, und um diese Informationen gegebenenfalls und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Verträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.

(6) Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 135 bis 142 dieser Verordnung. Dieser Bericht muss auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 136 Absatz 6 Unterabsatz 1 dieser Verordnung und Artikel 140 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 143 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, enthalten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.

Artikel 143 Gremium

(1) Auf Ersuchen eines Anweisungsbefugten eines Unionsorgans, von Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern und Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, wird ein Gremium einberufen.

(2) Das Gremium setzt sich zusammen aus

  1. einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,
  2. zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und
  3. einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.

(3) Der Vorsitzende wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofes oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Unionsorgan als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.

(4) Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.

(5) Das Gremium wahrt das Recht der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, sich zu den in Artikel 136 Absatz 2 genannten Sachverhalten oder Erkenntnissen und zur vorläufigen rechtlichen Bewertung zu äußern, bevor das Gremium seine Empfehlungen abgibt. Dieses Recht zur Stellungnahme kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

(6) Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:

  1. die in Artikel 136 Absatz 2 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;
  2. eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;
  3. eine Beurteilung, ob die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;
  4. eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;
  5. eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen.

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.

Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

(7) Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in den in Artikel 136 Absatz 8 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.

(8) Das Gremium unterrichtet den antragstellenden zuständigen Anweisungsbefugten unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.

(9) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängt; er kann z.B. den Ausschluss aufheben, die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung des Anweisungsbefugten zum Ausschluss oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion auf Grundlage einer Empfehlung des Gremiums getroffen wird.

Artikel 144 Funktionsweise der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

(1) Von den in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen angeforderte Informationen werden ausschließlich über das automatische Informationssystem, also das von der Kommission eingerichtete und derzeit für die Berichterstattung über Betrug und Unregelmäßigkeiten verwendete automatische Informationssystem (im Folgenden "Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten"), im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.

(2) Bei der Verwendung der über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten empfangenen Daten wird der Stand des nationalen Verfahrens berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen anhängig war. Vor einer solchen Verwendung wird der Mitgliedstaat konsultiert, der die einschlägigen Daten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten übermittelt hat.

Artikel 145 Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten

Die Artikel 135 bis 144 finden auf die JRC keine Anwendung.

Abschnitt 3
IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government)

Artikel 146 Elektronische Verwaltung von Vorgängen

(1) Werden Einnahme- und Ausgabevorgänge oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme müssen eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder enthalten, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

(2) Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Artikel 147 Elektronische Verwaltung (e-Government)

(1) Die Unionsorgane, die Exekutivagenturen sowie die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Teilnehmern einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Gewährungsverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Teilnehmer einen gemeinsamen "Bereich für elektronischen Datenaustausch" ein. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht.

(2) Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.

Artikel 148 Elektronische Kommunikationssysteme

(1) Die Kommunikation mit den Empfängern, einschließlich des Eingehens rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(2) Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;
  2. lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;
  3. befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert;
  4. Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar;
  5. die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet;
  6. die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet;
  7. erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet;
  8. der Schutz personenbezogener Daten genügt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(3) Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 149 Vorlage von Antragsunterlagen

(1) Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen;
  2. die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt;
  3. die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt;
  4. der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(2) Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 147 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen einreichen können. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Gewährungsverfahren nicht einschränken.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.

(3) Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass

  1. der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann;
  2. die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können;
  3. nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können;
  4. in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;
  5. es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.

(4) Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Antragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.

(5) Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Schreibens, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

  1. per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;
  2. durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.

(6) Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen.


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