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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
- Haushaltsordnung -

(ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1, ber. 2021 L 65 S. 80;
VO (EU, Euratom) 2022/2434 - ABl. L 319 vom 13.12.2022 S. 1;
VO (EU, Euratom) 2024/2509 - ABl. L 2024/2509 vom 26.09.2024 Inkrafttreten Gültigaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 280 der VO (EU) 2024/2509

Neufassung -Ersetzt VO (EU, Euratom) 966/2012

Hebt VO (EU) 1268/2012 auf.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46 Buchstabe d, Artikel 149, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 164, 172, 175, 177 und 178, Artikel 189 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2, Artikel 322 Absatz 1 und Artikel 349, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dreijähriger Umsetzung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (im Folgenden "Haushaltsplan") sollten weitere Änderungen daran vorgenommen werden, um Engpässe bei der Umsetzung durch verstärkte Flexibilität zu beseitigen, die Durchführung für die Interessenträger und die Dienststellen zu vereinfachen, die Ergebnisorientierung zu verstärken und Zugänglichkeit, Transparenz und Rechenschaftspflicht zu verbessern. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Um die Komplexität der Haushaltsordnung für den Haushaltsplan zu verringern und die einschlägigen Vorschriften in einer einzigen Verordnung zu bündeln, sollte die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 6 aufheben. Im Interesse der Klarheit sollten die wesentlichen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 in die vorliegende Verordnung integriert und andere Bestimmungen in Verwaltungsleitfäden aufgenommen werden.

(3) Die wesentlichen Haushaltsgrundsätze sollten beibehalten werden. Bestehende Abweichungen von diesen Grundsätzen für spezifische Bereiche wie Forschung, Maßnahmen im Außenbereich und die Strukturfonds sollten geprüft und so weit wie möglich vereinfacht werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch relevant sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt ist und welchen Aufwand sie für die Interessenträger verursachen.

(4) Die Vorschriften für die Übertragung von Mitteln sollten klarer strukturiert werden, und es sollte eindeutig zwischen automatischen und nicht automatischen Übertragungen unterschieden werden. Die betreffenden Unionsorgane sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat sowohl zu den automatischen als auch zu den nicht automatischen Übertragungen Informationen vorlegen.

(5) Die Übertragung externer zweckgebundener Einnahmen auf Nachfolgeprogramme und -maßnahmen und die Nutzung solcher Einnahmen im Rahmen dieser Programme und Maßnahmen sollte im Hinblick auf die effiziente Verwendung dieser Mittel zugelassen werden. Interne zweckgebundene Einnahmen sollten nur auf das unmittelbar folgende Haushaltsjahr übertragen werden dürfen, es sei denn, diese Verordnung sieht etwas anderes vor.

(6) In Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen sollte die Finanzierung neuer Immobilienprojekte mit Einnahmen aus der Vermietung und aus der Veräußerung von Gebäuden zulässig sein. Zu diesem Zweck sollten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen gelten, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen.

(7) Die Unionsorgane sollten Zuwendungen jeder Art zugunsten der Union annehmen dürfen.

(8) Es sollte eine Bestimmung eingeführt werden, die es juristischen Personen ermöglicht, für Werbezwecke oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung Veranstaltungen oder Aktivitäten mittels Sachleistungen zu sponsern.

(9) Der Begriff der Leistung sollte in Bezug auf den Haushalt präzisiert werden. Leistung sollte mit der unmittelbaren Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verknüpft sein. Auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte definiert werden und es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistung, Indikatoren, Ergebnissen und Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung festgelegt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Leistungsterminologie, insbesondere zu "Output" und "Ergebnis", festgelegt werden, wobei Konflikte mit bestehenden Leistungsrahmen der verschiedenen Programme zu vermeiden sind.

(10) Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 7 sollten die Rechtsvorschriften der Union von hoher Qualität sein und sich auf Bereiche konzentrieren, in denen sie den größten Mehrwert für die Bürger haben, und so effizient und wirksam wie möglich zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele der Union beitragen. Die Erreichung dieser Ziele kann dadurch unterstützt werden, dass bestehende und neue Ausgabenprogramme und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, Evaluierungen unterzogen werden.

(11) Im Einklang mit dem Grundsatz der Offenheit in Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Unionsorgane zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug beinhaltet dieser Grundsatz, dass sich die Bürger darüber informieren können, wo und für welche Zwecke die Union Gelder einsetzt. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei, stärken die institutionelle Kontrolle und Prüfung der Ausgaben der Union und tragen dazu bei, deren Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Die Kommunikation sollte zielgerichteter sein und darauf abstellen, die Sichtbarkeit für die Bürger zu verbessern. Diese Ziele sollten durch die Veröffentlichung - möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel - relevanter Angaben über alle Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt erreicht werden, wobei die berechtigten Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen dieser Empfänger und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Die Unionsorgane sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz bei der Veröffentlichung von Informationen anwenden. Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

(12) Unbeschadet der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sollte größtmögliche Transparenz bezüglich der Daten zu den Empfängern sichergestellt werden. Die Informationen über die Verwendung von Mitteln der Union, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen, sollten auf einer dafür vorgesehenen Internetseite der Unionsorgane wie das Finanztransparenzsystem veröffentlicht werden; sie sollten zumindest den Namen und den Ort des Empfängers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, und den Zweck der Mittel beinhalten. Bei diesen Informationen sollten relevante Kriterien wie Häufigkeit, Art und Bedeutung der Maßnahme berücksichtigt werden.

(13) Die Kommission sollte den Haushaltsplan indirekt über mitgliedstaatliche Organisationen ausführen können. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff "mitgliedstaatliche Organisationen" daher als Stellen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt oder um Körperschaften des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und denen von dem betreffenden Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden definiert werden. Eine finanzielle Unterstützung, die ein Mitgliedstaat im Einklang mit Anforderungen des Unionsrechts solchen Körperschaften des privaten Rechts in einer Form bereitstellt, über die dieser Mitgliedstaat befindet und die nicht notwendigerweise eine Bankgarantie erforderlich macht, sollte als angemessene finanzielle Garantie gelten.

(14) Im Falle von Preisgeldern, Finanzhilfen und Aufträgen, die im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren gewährt bzw. vergeben wurden, und insbesondere im Falle von Wettbewerben, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen sollten Name und Ort der Empfänger von Mitteln der Union veröffentlicht werden, um den Grundsätzen des AEUV, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Die Veröffentlichung sollte dazu beitragen, dass Gewährungsverfahren durch die Antragsteller kontrolliert werden können, deren Anträge im Rahmen des Wettbewerbs abgelehnt wurden.

(15) Personenbezogene Daten sollten nur so lange veröffentlicht werden, wie die Mittel vom Empfänger verwendet werden; daher sollten sie nach zwei Jahren entfernt werden. Dasselbe sollte auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen gelten, deren offizielle Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

(16) In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen. Im Falle von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung wahren. In solchen Fällen steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (im Folgenden "NUTS") im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern und gewährleistet die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung der Privatsphäre und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten.

(17) Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Daher sollten zum Beispiel Informationen über Stipendien oder über andere Formen der Direkthilfe, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, über bestimmte Verträge von sehr geringem Wert und über finanzielle Unterstützung unter einem bestimmten Schwellenwert im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder in Fällen, in denen eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzen oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigen würde, nicht veröffentlicht werden. Im Falle von Zuschüssen sollte es jedoch keine besondere Ausnahme von der Verpflichtung geben, ausgehend von einem spezifischen Schwellenwert Informationen zu veröffentlichen, um die derzeitige Praxis beizubehalten und Transparenz zu gewährleisten.

(18) Werden personenbezogene Daten der Empfänger aus Gründen der Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Unionsmittel und der Kontrolle der Gewährungsverfahren veröffentlicht, so sollten diese Empfänger gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 8 und (EU) 2016/679 9 des Europäischen Parlaments und des Rates von dieser Veröffentlichung unterrichtet und auf ihre Rechte und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.

(19) Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von allen Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen auch im Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen, ein hohes Maß an Transparenz in Bezug auf Verträge zu schaffen, deren Wert die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genannten Schwellenwerte übersteigt.

(20) Im Falle der indirekten und der geteilten Mittelverwaltung sollten die Personen, Stellen oder benannten Einrichtungen, die Unionsmittel ausführen, Informationen über die Empfänger und die Endempfänger bereitstellen. Im Falle der geteilten Mittelverwaltung sollten die Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden. Die Kommission sollte Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung stellen, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen über die Empfänger und die Endempfänger zu finden sind.

(21) Zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Transparenz von Daten über Finanzierungsinstrumente, deren Ausführung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erfolgt, sollten sämtliche Berichterstattungsanforderungen in einem einzigen Arbeitsdokument zusammengefasst werden, das dem Haushaltsentwurf als Anhang beigefügt wird.

(22) Zur Förderung bewährter Verfahren bei der Ausführung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) sollte die Kommission den für Verwaltung und Prüfung zuständigen Einrichtungen zu Informationszwecken einen unverbindlichen methodischen Leitfaden zur Verfügung stellen können, der ihre eigene Kontrollstrategie und ihr eigenes Kontrollkonzept einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält. Dieser Leitfaden sollte erforderlichenfalls aktualisiert werden.

(23) Um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern, sollte für die Unionsorgane eine Möglichkeit vorgesehen werden, untereinander Leistungsvereinbarungen zu schließen; außerdem sollte Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander solche Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen oder von Immobilientransaktionen zu schließen.

(24) Das Verfahren zur Einrichtung neuer Europäischer Ämter sollte festgelegt werden, und es sollte zwischen obligatorischen und fakultativen Aufgaben dieser Ämter unterschieden werden. Den Organen und Einrichtungen der Union und anderen Europäischen Ämtern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Direktor eines Europäischen Amtes die Befugnisse eines Anweisungsbefugten zu übertragen. Außerdem sollte den Europäischen Ämtern die Möglichkeit eingeräumt werden, Leistungsvereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren oder die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen zu schließen. Es sollten spezifische Vorschriften für die Erstellung der Rechnungsführungsunterlagen, Bestimmungen zur Ermächtigung des Rechnungsführers der Kommission, einige seiner Aufgaben auf Personal dieser Ämter zu übertragen, sowie Verfahren für den Umgang mit Bankkonten festgelegt werden, die die Kommission im Namen der Europäischen Ämter eröffnen können sollte.

(25) Zur Verbesserung der Kosteneffizienz der Exekutivagenturen und angesichts der mit anderen Einrichtungen der Union gesammelten praktischen Erfahrungen sollte es möglich sein, dass der Rechnungsführer der Kommission mit sämtlichen oder einem Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur betraut wird.

(26) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig klarzustellen, dass die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Verwaltung der operativen Mittel von Programmen, mit deren Verwaltung ihre Agenturen betraut wurden, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte agieren. Damit aus einer globalen Zentralisierung bestimmter Unterstützungsdienste resultierende Effizienzgewinne voll zum Tragen kommen, sollte die Möglichkeit, dass Exekutivagenturen den Haushaltsvollzug für Verwaltungsausgaben übernehmen, ausdrücklich vorgesehen sein.

(27) Es ist notwendig, die Befugnisse und Zuständigkeiten von Finanzakteuren, insbesondere von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern, zu regeln.

(28) Das Europäische Parlament, der Rat, der Rechnungshof und der Rechnungsführer der Kommission sollten innerhalb von zwei Wochen informiert werden, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, ein interner Prüfer oder ein Rechnungsführer ernannt wird oder aus dem Amt ausscheidet.

(29) Die Anweisungsbefugten sollten für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, und auch für interne Kontrollsysteme die volle Verantwortung tragen; sie sollten für diese Vorgänge rechenschaftspflichtig sein, gegebenenfalls im Rahmen von Disziplinarverfahren.

(30) Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Anweisungsbefugten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze sollten festgelegt werden. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten dafür sorgen, dass die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und einschlägige Methoden und Techniken erhalten und dass Maßnahmen ergriffen werden, um das Funktionieren des Kontrollsystems zu gewährleisten. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten gegenüber ihrem Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstatten. Dieser Bericht sollte die erforderlichen Finanz- und Verwaltungsinformationen enthalten, um die Zuverlässigkeitserklärung dieses Anweisungsbefugten über die Ausführung seiner Pflichten zu untermauern, einschließlich Informationen über die Gesamtleistung der durchgeführten Vorhaben. Die Belege für die durchgeführten Vorhaben sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die verschiedene Arten des Verhandlungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten Gegenstand eines Sonderberichts des bevollmächtigten Anweisungsbefugte gegenüber dem betreffenden Unionsorgan und eines Berichts jenes Unionsorgans gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat sein, da diese Verfahren Abweichungen von den üblichen Gewährungsverfahren darstellen.

(31) Die Leiter der Delegationen der Union und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter haben eine Doppelrolle als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte für den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und - im Hinblick auf operative Mittel - für die Kommission; dem sollte Rechnung getragen werden.

(32) Die Übertragung der Haushaltsvollzugsbefugnis durch die Kommission an die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union für die operativen Mittel, die in den Einzelplan der Kommission eingestellt werden, sollte auf Situationen beschränkt sein, in denen die Ausführung der betreffenden Aufgaben durch die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union unbedingt notwendig ist, um während der Abwesenheit der Leiter der Delegationen der Union den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union sollten diese Befugnis nicht systematisch oder aus Gründen der internen Aufgabenaufteilung ausüben.

(33) Der Rechnungsführer sollte nach wie vor für die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungsausführung, der Erhebung der Einnahmen und der Einziehung von Forderungen verantwortlich sein. Der Rechnungsführer sollte die Kassenmittel, Bankkonten und Rechtsträgerdateien verwalten, die Rechnungsführung übernehmen und für die Erstellung der Jahresabschlüsse der Unionsorgane verantwortlich sein. Der Rechnungsführer der Kommission sollte als einziger ermächtigt sein, die Rechnungsführungsvorschriften sowie den einheitlichen Kontenplan festzulegen, während die Rechnungsführer anderer Unionsorgane die in ihren Organen geltenden Rechnungsführungsverfahren festlegen sollten.

(34) Die Modalitäten für die Ernennung des Rechnungsführers und für sein Ausscheiden aus dem Amt sollten festgelegt werden.

(35) Der Rechnungsführer sollte Verfahren einrichten, um zu gewährleisten, dass für die Kassenmittelverwaltung eingerichtete Konten sowie Zahlstellen keinen Debetsaldo aufweisen.

(36) Es sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Mittelverwaltung über Zahlstellen, die eine Ausnahme von den üblichen Haushaltsverfahren darstellt und nur Beträge in geringer Höhe betrifft, in Anspruch genommen werden kann; die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie des Anweisungsbefugten und Rechnungsführers bei der Kontrolle von Zahlstellen sollten präzisiert werden. Der Rechnungshof sollte über die Ernennung eines Zahlstellenverwalters unterrichtet werden. Aus Gründen der Effizienz sollten bei den Delegationen der Union für Mittel des Einzelplans der Kommission sowie für Mittel des Einzelplans des EAD Zahlstellen eingerichtet werden. Ferner sollte unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Zahlstellen in den Delegationen der Union zugelassen werden, um nach haushaltstechnischen Verfahren Zahlungen von geringer Höhe zu leisten. In Bezug auf die Ernennung der Zahlstellenverwalter sollte es möglich sein, diese auch aus dem Kreis des in den Bereichen Krisenmanagement und humanitäre Hilfsmaßnahmen tätigen Personals der Kommission auszuwählen, sofern keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 11 (im Folgenden "Statut") Anwendung findet, zur Verfügung stehen.

(37) Zur Berücksichtigung der Situation im Bereich Krisenmanagement und humanitärer Hilfsmaßnahmen, wenn keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut Anwendung findet, zur Verfügung stehen und technische Schwierigkeiten verhindern, dass der zuständige Anweisungsbefugte sämtliche rechtlichen Verpflichtungen unterzeichnet, sollte von der Kommission in diesem Bereich beschäftigtes Personal dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen von sehr niedrigem Wert bis zu 2 500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, einzugehen, und die Leiter der Delegationen der Union oder ihre Stellvertreter sollten dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einzugehen.

(38) Sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Finanzakteure einmal festgeschrieben, können diese nur nach Maßgabe der Bedingungen des Statuts zur Verantwortung gezogen werden. In den Unionsorganen wurden gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Fachgremien für finanzielle Unregelmäßigkeiten eingerichtet. Aufgrund der geringen Zahl der ihnen vorgelegten Fälle und aus Gründen der Effizienz ist es angebracht, ihre Funktionen auf das nach der vorliegenden Verordnung eingerichtete interinstitutionelle Gremium (im Folgenden "Gremium") zu übertragen. Das Gremium sollte, in Fällen, die ihm von der Kommission oder anderen Organen und Einrichtungen der Union unbeschadet ihrer Verwaltungsautonomie in Bezug auf ihre Bediensteten vorgelegt werden, Anträge bewerten und Entscheidungen treffen (Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen). Diese Übertragung zielt auch darauf ab, in Fällen, in denen sowohl ein Wirtschaftsteilnehmer als auch ein Bediensteter eines Unionsorgans oder einer Unionseinrichtung beteiligt ist, Doppelarbeit zu vermeiden und das Risiko widersprüchlicher Empfehlungen zu mindern. Das Verfahren, mit dem ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung, die seiner Auffassung nach eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, bestätigen lassen kann, sodass er aus der Verantwortung entlassen wäre, sollte beibehalten werden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums sollte geändert werden, wenn es diese Aufgabe erfüllt. Das Gremium sollte keine Ermittlungsbefugnisse haben.

(39) Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 12 fallen. Vom Fall der Eigenmittel abgesehen, sollten die bestehenden Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Erteilung von Einziehungsanordnungen, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, und - falls erforderlich - Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, um eine effiziente Einziehung von Einnahmen sicherzustellen.

(40) Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und insbesondere im Falle von Vergleichen und ähnlichen Verfahren sollte der Anweisungsbefugte in der Lage sein, vollständig oder teilweise auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten.

(41) Es sollten spezifische Bestimmungen für Verfahren zur Anpassung und Auf-null-Setzung einer festgestellten Forderung angewandt werden.

(42) Es ist klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen zu verbuchen sind.

(43) Aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf den Finanzmärkten und des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes ist es erforderlich, die Bestimmungen über die auf Geldbußen und andere Strafen angewandten Zinsen zu überarbeiten und Regelungen für den Fall eines negativen Zinssatzes vorzusehen.

(44) Angesichts der Besonderheiten von Forderungen in Form von Geldbußen oder anderen Strafen, die von den Unionsorganen auf Grundlage des AEUV oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Euratom-Vertrag") verhängt werden, ist es erforderlich, besondere Bestimmungen für die auf fällige, aber noch nicht gezahlte Beträge anzuwendenden Zinssätze festzulegen, wenn diese Beträge durch den Gerichtshof der Europäischen Union erhöht werden.

(45) Die Einziehungsvorschriften sollten sowohl klarer gefasst als auch verschärft werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass der Rechnungsführer Forderungen der Union auch durch Verrechnung mit Forderungen des Schuldners gegenüber einer mit der Ausführung des Unionshaushalts betrauten Exekutivagentur einziehen muss.

(46) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz sollten Regeln für die Fristen aufgestellt werden, innerhalb derer Zahlungsaufforderungen zu übermitteln sind.

(47) Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig Erträge zu erwirtschaften, sind vorläufig eingezogene Beträge aus auf Grundlage des AEUV oder des Euratom-Vertrags verhängten Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen, etwa angefochtene Geldbußen in Wettbewerbssachen, in Finanzanlagen zu investieren, und es ist festzulegen, für welche Zwecke die daraus hervorgehenden Erträge zu verwenden sind. Da die Kommission nicht das einzige zur Verhängung von Geldbußen, anderen Strafen oder Sanktionen berechtigte Unionsorgan ist, ist es erforderlich, Bestimmungen für von anderen Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen oder Sanktionen sowie Regeln für deren Einziehung festzulegen, die denen der Kommission entsprechen.

(48) Um sicherzustellen, dass der Kommission alle für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse erforderlichen Informationen vorliegen, sind die Mindestanforderungen an den Inhalt von Finanzierungsbeschlüssen über Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden " Unions-Treuhandfonds"), Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen und Haushaltsgarantien festzulegen. Um potenziellen Empfängern eine längerfristige Perspektive zu eröffnen, sollte es zulässig sein, dass Finanzierungsbeschlüsse für mehr als ein Haushaltsjahr angenommen werden, wobei die Umsetzung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für das jeweilige Haushaltsjahr steht. Ferner ist es notwendig, die Zahl der für einen Finanzierungsbeschluss erforderlichen Elemente zu verringern. Im Sinne der Vereinfachung sollte der Finanzierungsbeschluss gleichzeitig als Jahres- bzw. Mehrjahresarbeitsprogramm dienen. Da der Beitrag, der den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt wird, bereits im jährlichen Haushaltsplan festgesetzt wird, sollte es nicht notwendig sein, hierfür einen gesonderten Finanzierungsbeschluss zu erlassen.

(49) Bei den Ausgaben sind der Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeschlüssen, globalen Mittelbindungen und Einzelmittelbindungen sowie die Begriffe Mittelbindung und rechtliche Verpflichtung zu klären, um klare Rahmenbedingungen für die einzelnen Etappen des Haushaltsvollzugs vorzugeben.

(50) Um insbesondere die Zahl der in den Delegationen und Vertretungen der Union eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen sowie die Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen, mit denen die Delegationen und Vertretungen konfrontiert sind, sollten auch dann vorläufige Mittelbindungen möglich sein, wenn Endempfänger und Betrag bekannt sind.

(51) In Bezug auf die verschiedenen Zahlungen, die Anweisungsbefugte vornehmen können, sollte - im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - Klarheit hinsichtlich der verschiedenen Zahlungsarten geschaffen werden. Die Vorschriften für die Abrechnung von Vorfinanzierungen sollten präzisiert werden, insbesondere für Fälle, in denen keine Zwischenabrechnung möglich ist. Deshalb sollten geeignete Bestimmungen in die eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen aufgenommen werden.

(52) In dieser Verordnung sollte festgeschrieben werden, dass Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müssen und dass Gläubiger bei Überschreitung dieser Fristen Anspruch auf Zinsen zulasten des Haushalts haben; hiervon ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank (EIB) und der Europäische Investitionsfonds (EIF).

(53) Es ist angebracht, die Bestimmungen über die Feststellung und Bewilligung von Ausgaben in einem Artikel zusammenzufassen und den Begriff der "Aufhebung" zu definieren. Da die Transaktionen über IT-Systeme abgewickelt werden, sollte "Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks" - außer in einer begrenzten Zahl von Fällen - durch "elektronisch gesicherte Unterschrift" ersetzt werden. Außerdem ist klarzustellen, dass die Feststellung von Ausgaben für alle förderfähigen Kosten gilt, einschließlich Kosten, die, wie bei der Abrechnung von Vorfinanzierungen, nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind.

(54) Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die für mehrere Instrumente des Haushaltsvollzugs gelten. Aus diesen Gründen sollten gewisse Bestimmungen zusammengefasst werden, und bei anderen Bestimmungen sollten Wortlaut und Geltungsbereich angeglichen und unnötige Wiederholungen und Querverweise gestrichen werden.

(55) Jedes Unionsorgan sollte einen Begleitausschuss für die interne Prüfung einrichten, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des internen Prüfers zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden. Über die Zusammensetzung dieses Begleitausschusses für die interne Prüfung sollte das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige befinden.

(56) Leistung und Ergebnisse von Projekten, die aus dem Haushalt finanziert werden, sollten stärker in den Vordergrund gerückt werden. Daher ist es angemessen, zusätzlich zu den bereits etablierten Formen von Unionsbeiträgen (Erstattung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen) eine weitere Finanzierungsform einzuführen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft ist. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.

(57) Wenn die Kommission Bewertungen der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger von Unionsmitteln oder ihrer Systeme und Verfahren durchführt, sollte sie auf bereits von ihr selbst, von anderen Stellen oder von Gebern wie nationalen Agenturen und internationalen Organisationen durchgeführte Bewertungen zurückgreifen dürfen, damit dieselben Empfänger nicht doppelt bewertet werden. Von der Möglichkeit, auf Bewertungen anderer Stellen zurückzugreifen, sollte Gebrauch gemacht werden, wenn diese Bewertungen unter Einhaltung von Bedingungen durchgeführt wurden, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Dieser gegenseitige Rückgriff auf Bewertungen zwischen Gebern sollte unterstützt werden, indem die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren fördert.

(58) Außerdem gilt es, Situationen zu vermeiden, in denen der Empfänger von Unionsmitteln mehrmals von verschiedenen Stellen in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel geprüft wird. Daher sollte es möglich sein, auf bereits von unabhängigen Prüfern durchgeführte Prüfungen zurückzugreifen, sofern deren Befähigung und Unabhängigkeit hinreichend belegt sind und sofern diese Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards, die hinreichende Gewähr bieten, vorgenommen wurden und sich auf Jahresabschlüsse und Berichte beziehen, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben. Solche Prüfungen sollten dann die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Verwendung von Unionsmitteln bilden. Zu diesem Zweck ist es wichtig sicherzustellen, dass dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(59) Um auf Bewertungen und Prüfungen zurückgreifen zu können und den Verwaltungsaufwand für die Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, zu verringern, ist es wichtig sicherzustellen, dass alle Informationen, die bei Unionsorganen, Verwaltungsbehörden oder anderen Einrichtungen und Stellen, die Unionsmittel ausführen, bereits verfügbar sind, wiederverwendet und so Mehrfachanfragen an Empfänger oder Begünstigte vermieden werden.

(60) Um einen Mechanismus für eine langfristige Zusammenarbeit mit Empfängen von Finanzmitteln bereitzustellen, sollte die Möglichkeit zur Unterzeichnung von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen vorgesehen werden. Die Umsetzung von Rahmenfinanzpartnerschaften sollte mittels Finanzhilfen oder Beitragsvereinbarungen mit Personen und Stellen erfolgen, die Unionsmittel ausführen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestanforderungen an den Inhalt solcher Beitragsvereinbarungen festgelegt werden. Der Zugang zu Unionsmitteln sollte durch Rahmenfinanzpartnerschaften nicht auf ungerechtfertigte Weise eingeschränkt werden.

(61) Die für die verschiedenen Instrumente des Haushaltsvollzugs, wie Finanzhilfen, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Preisgelder usw. geltenden Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung, die Kündigung oder die Kürzung eines Beitrags der Union sollten harmonisiert werden. Die Gründe für Aussetzungen, Kündigungen und Kürzungen sollten definiert werden.

(62) In dieser Verordnung sollten pauschale Fristen festgelegt werden, innerhalb derer Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen von den Empfängern aufbewahrt werden müssen, um abweichende oder unverhältnismäßige vertragliche Bedingungen zu vermeiden und gleichzeitig der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausreichend Zeit zu geben, Zugang zu solchen Daten und Dokumenten zu erhalten und Ex-post-Überprüfungen und Prüfungen durchzuführen. Außerdem sollte jede Person oder Stelle, die Unionsmittel empfängt, zur Kooperation beim Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichtet werden.

(63) Um Teilnehmer und Empfänger angemessen zu informieren und sicherzustellen, dass sie ihr Recht auf Verteidigung ausüben können, sollte Teilnehmern und Empfängern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die sie in ihren Rechten beeinträchtigt, und sie sollten über die Rechtsbehelfe informiert werden, die ihnen zur Anfechtung einer solchen Maßnahme zur Verfügung stehen.

(64) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem einrichten.

(65) Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem sollte Anwendung finden auf Teilnehmer, auf Empfänger, auf Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder der Bieter in Anspruch nehmen will, auf Unterauftragnehmer von Auftragnehmern, auf jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält (bei Haushaltsausführung im Wege der indirekten Mittelverwaltung), auf jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erhält, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen, auf Teilnehmer oder Empfänger, über die Stellen, die Aufgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung wahrnehmen, Informationen zur Verfügung gestellt haben, sowie auf Sponsoren.

(66) Für den Fall, dass beschlossen wird, eine Person oder Stelle in die Datenbank des Früherkennungs- und Ausschlusssystems aufzunehmen, und zwar auf Basis einer Ausschlusssituation für eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans jener Person oder Stelle ist oder bezüglich jener Person oder Stelle, die Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, oder für eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden jener Person oder Stelle haftet, oder für eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, sollte klargestellt werden, dass die in der Datenbank gespeicherten Informationen Angaben über diese Personen umfassen.

(67) Die Entscheidung, über einen Ausschluss einer Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle, und die Entscheidung zur Veröffentlichung der damit zusammenhängenden Informationen sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten unter Berücksichtigung seiner Verwaltungsautonomie getroffen werden. In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung und in Fällen im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vertragsverletzung sollte der zuständige Anweisungsbefugte seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Gremiums auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung treffen. In Fällen, in denen die Dauer des Ausschlusses nicht in der rechtskräftigen Gerichts- bzw. endgültigen Verwaltungsentscheidung festgelegt wurde, sollte das Gremium auch die Dauer des Ausschlusses bewerten.

(68) Das Gremium sollte die kohärente Funktionsweise des Ausschlusssystems gewährleisten. Das Gremium sollte sich aus einem ständigen Vorsitzenden, Vertretern der Kommission und zwei Vertretern des antragstellenden Anweisungsbefugten zusammensetzen.

(69) Die vorläufige rechtliche Bewertung greift der abschließenden Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Die Empfehlungen des Gremiums sowie die Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten sollten daher nach der Übermittlung dieser abschließenden Beurteilung überprüft werden.

(70) Eine Person oder Stelle sollte vom zuständigen Anweisungsbefugten dann ausgeschlossen werden, wenn eine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt wegen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens, Nichterfüllung - mit oder ohne Vorsatz - der Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern, Errichtung einer Stelle unter einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, Betrugs zum Nachteil des Haushalts, Bestechung, Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, terroristischer Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, Kinderarbeit bzw. anderer Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel oder Begehung einer Unregelmäßigkeit. Ferner sollte eine Person oder Stelle auch im Falle einer schwerwiegenden Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung oder bei Insolvenz ausgeschlossen werden.

(71) Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und Veröffentlichung der betreffenden Information sollte der zuständige Anweisungsbefugte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Verhalten verstrichene Zeit, die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle, die Frage, ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit, sowie das Ausmaß der Zusammenarbeit der Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung.

(72) Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage des Wirtschaftsteilnehmers auswirken.

(73) Gegen eine Person oder Stelle sollte keine Entscheidung über einen Ausschluss getroffen werden, wenn sie Abhilfemaßnahmen getroffen und damit ihre Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat. Bei sehr schwerwiegenden kriminellen Aktivitäten sollte diese Möglichkeit jedoch entfallen.

(74) Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es angezeigt, zwischen einerseits den Fällen zu unterscheiden, in denen eine finanzielle Sanktion als Alternative zum Ausschluss verhängt werden kann, und andererseits den Fällen, in denen die Schwere des Verhaltens des betreffenden Empfängers bei dem Versuch zur unrechtmäßigen Erlangung von Unionsmitteln zusätzlich zu dem Ausschluss die Verhängung einer finanziellen Sanktion rechtfertigt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Auch die Obergrenzen der finanziellen Sanktionen, die der öffentliche Auftraggeber verhängen kann, sollten festgelegt werden.

(75) Eine finanzielle Sanktion sollte nur gegen einen Empfänger und nicht gegen einen Teilnehmer verhängt werden, da die Höhe der zu verhängenden finanziellen Sanktion auf Grundlage des Werts der betreffenden rechtlichen Verpflichtung berechnet wird.

(76) Die Möglichkeit über einen Ausschluss oder die Verhängung finanzieller Sanktionen zu entscheiden, lässt die Möglichkeit von Vertragsstrafen wie etwa pauschalisiertem Schadenersatz unberührt.

(77) Der Ausschluss sollte wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen zeitlich befristet sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

(78) Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer der Verjährungsfrist für die Entscheidungen über einen Ausschluss oder die Verhängung von finanziellen Sanktionen festzulegen.

(79) Es ist wichtig, dass die durch den Ausschluss und die finanzielle Sanktion erzielte abschreckende Wirkung verstärkt werden kann. Dies sollte dadurch erfolgen können, dass die Informationen über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion unter Einhaltung der Datenschutzanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie (EU) 2016/679 veröffentlicht werden können. Diese Veröffentlichung soll zur Gewährleistung beitragen, dass sich dasselbe Verhalten nicht wiederholt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte klargestellt werden, unter welchen Umständen keine Veröffentlichung erfolgen sollte. Der zuständige Anweisungsbefugte sollte bei seiner Beurteilung etwaige Empfehlungen des Gremiums berücksichtigen. Im Fall natürlicher Personen sollten personenbezogene Daten nur ausnahmsweise veröffentlicht werden, wenn dies aufgrund der Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union gerechtfertigt ist.

(80) Informationen über einen Ausschluss oder eine finanzielle Sanktion sollten nur in bestimmten Fällen wie z.B. bei schwerwiegendem beruflichen Fehlverhalten, Betrug, einem erheblichen Mangel bei der Erfüllung der Hauptverpflichtungen einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung, bei einer Unregelmäßigkeit oder im Falle der Errichtung einer Stelle in einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, veröffentlicht werden.

(81) Die Kriterien für einen Ausschluss sind präzise von den Kriterien für eine etwaige Ablehnung in einem konkreten Gewährungsverfahren zu unterscheiden.

(82) Die Informationen über die frühzeitige Erkennung von Risiken und Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen gegen Personen oder Stellen sollten zentralisiert werden. Zu diesem Zweck sollten einschlägige Informationen in einer Datenbank gespeichert werden, die von der Kommission eingerichtet und von ihr als Eigentümerin des zentralisierten Systems geführt wird. Dieses System sollte in Übereinstimmung mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz personenbezogener Daten verwaltet werden.

(83) Für die Einrichtung und den Betrieb dieses Früherkennungs- und Ausschlusssystems sollte zwar die Kommission zuständig sein, doch sollten die anderen Unionsorgane und -einrichtungen und alle Personen und Stellen, die Aufgaben im Rahmen des Vollzugs der direkten, geteilten und indirekten Verwaltung der Unionsmittel übernehmen, an diesem System mitwirken, indem sie der Kommission einschlägige Informationen übermitteln. Der zuständige Anweisungsbefugte und das Gremium sollten der Person oder Stelle das Recht auf Verteidigung gewährleisten. Die gleichen Rechte sollten Personen bzw. Stellen im Zusammenhang mit der frühzeitigen Erkennung erhalten, wenn der Anweisungsbefugte einen Verfahrensakt beabsichtigt, der die betreffende Person bzw. Stelle in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Bei Betrug, Bestechung oder einer anderen, den finanziellen Interessen der Union schadenden rechtswidrigen Handlung, über die noch kein rechtskräftiges Urteil gefällt wurde, sollte der zuständige Anweisungsbefugte die Unterrichtung der Person bzw. Stelle und das Gremium die Anhörung der Person bzw. Stelle aufschieben können. Ein solcher Aufschub sollte nur dann begründet sein, wenn aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit der Untersuchung oder einzelstaatlicher Gerichtsverfahren gewahrt werden muss.

(84) Dem Gerichtshof der Europäischen Union sollte gemäß Artikel 261 AEUV die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung in Bezug auf die Entscheidungen über einen Ausschluss und die Verhängung von finanziellen Sanktionen nach dieser Verordnung übertragen werden.

(85) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union in Bezug auf alle Arten des Haushaltsvollzugs zu erleichtern, sollten alle am Haushaltsvollzug durch geteilte und indirekte Mittelverwaltung mitwirkenden Personen und Stellen die Möglichkeit haben, gegebenenfalls von Anweisungsbefugten auf Unionsebene beschlossene Ausschlüsse zu berücksichtigen.

(86) Durch diese Verordnung sollten das Ziel der elektronischen Verwaltung (e-Government), insbesondere die Verwendung elektronischer Daten, beim Informationsaustausch zwischen den Unionsorganen und Dritten gefördert werden.

(87) Fortschritte hin zum elektronischen Informationsaustausch und zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Wege - gegebenenfalls auch zur elektronischen Auftragsvergabe -, die eine wesentliche Vereinfachung darstellen, sollten mit klaren Bedingungen für die Abnahme der zu verwendenden Systeme einhergehen, damit eine rechtlich verlässliche Grundlage für deren Nutzung geschaffen wird und zugleich, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen, Teilnehmer, Empfänger und Anweisungsbefugte über hinreichende Flexibilität bei der Verwaltung der Unionsmittel verfügen.

(88) Es sollten Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses festgelegt werden, der die Antragsunterlagen bei Vergabeverfahren, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Wettbewerben um Preisgelder bewertet. Der Ausschuss sollte die Möglichkeit haben, externe Sachverständige aufzunehmen, wenn diese Möglichkeit im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(89) Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte der Anweisungsbefugte Klarstellungen oder fehlende Unterlagen anfordern, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen und ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen bei den Antragsunterlagen führt. In hinreichend begründeten Fällen kann der Anweisungsbefugte beschließen, dies nicht zu tun. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte offensichtliche Fehler berichtigen können oder die Teilnehmer auffordern können, solche Fehler zu berichtigen.

(90) Im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte sich die Kommission bei der Auszahlung von Vorfinanzierungsbeträgen durch Garantien absichern. Für Auftragnehmer und Begünstigte sollte keine automatische Verpflichtung bestehen, Garantien zu leisten, sondern die Verpflichtung sollte sich aus einer Risikoanalyse ableiten. Wenn der Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, sollte der Anweisungsbefugte berechtigt sein, die Ersetzung der Garantie zu verlangen.

(91) Die bislang unterschiedlichen Regelungen für die direkte und die indirekte Mittelverwaltung, insbesondere in Bezug auf den Begriff "Haushaltsvollzugsaufgaben", haben zu Verwirrung geführt und bergen das Risiko von Einordnungsfehlern, und zwar sowohl aufseiten der Kommission als auch bei ihren Partnern; deshalb sollten diese Regelungen vereinfacht und harmonisiert werden.

(92) Die Bestimmungen zu Ex-ante-Bewertungen auf Basis von Säulen von Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwalten, sollten überarbeitet werden, damit sich die Kommission so weit wie möglich auf Systeme und Verfahren von diesen Personen oder Stellen stützen kann, die als gleichwertig mit den von der Kommission verwendeten Systemen, Vorschriften und Verfahren eingestuft wurden. Außerdem ist es wichtig, Folgendes klarzustellen: Wenn die Bewertung aufzeigt, dass in bestimmten Bereichen die bestehenden Verfahren nicht ausreichen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission Beitragsvereinbarungen schließen und zugleich geeignete Aufsichtsmaßnahmen anordnen können. Außerdem ist klarzustellen, in welchen Fällen die Kommission von einer Ex-ante-Bewertung auf Basis von Säulen zur Unterzeichnung von Beitragsvereinbarungen absehen kann.

(93) Die Vergütung der mit dem Vollzug des Haushalts betrauten Personen und Stellen sollte sofern angezeigt und soweit möglich leistungsabhängig sein.

(94) Die Kommission schließt im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen Partnerschaften mit Drittländern. Der Inhalt dieser Finanzierungsvereinbarungen ist zu präzisieren, insbesondere was die Teile einer Aktion betrifft, die das Drittland im Wege der indirekten Mittelverwaltung ausführt.

(95) Es ist wichtig, den besonderen Charakter von Mischfinanzierungsfazilitäten und -plattformen zu berücksichtigen, bei denen die Kommission ihre Beiträge mit den Beiträgen von Finanzierungsinstitutionen kombiniert, und die Anwendbarkeit der Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien klarzustellen.

(96) Die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Grundsätze, die für von den Unionsorganen auf eigene Rechnung vergebene öffentliche Aufträge gelten, sollten auf den Bestimmungen der Richtlinien 2014/23/EU 14 und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen.

(97) Für gemischte Verträge sollte klargestellt werden, nach welcher Methodik der öffentliche Auftraggeber feststellt, welche Vorschriften anwendbar sind.

(98) Bei Verträgen, deren Wert die in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, bei Verträgen unterhalb dieser Schwellenwerte und bei Verträgen, die nicht unter die Bestimmungen jener Richtlinie fallen, sollten die für die Einleitung eines Vergabeverfahrens erforderlichen Ex-ante- und Ex-post-Veröffentlichungsmaßnahmen präzisiert werden.

(99) Diese Verordnung sollte eine vollständige Liste aller Vergabeverfahren enthalten, die den Organen der Union unabhängig von den Schwellenwerten zur Verfügung stehen.

(100) Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sollten für Verträge von mittlerem Wert Verhandlungsverfahren vorgesehen werden.

(101) Wie in der Richtlinie 2014/24/EU sollte in der vorliegenden Verordnung eine Marktkonsultation vor Einleitung eines Vergabeverfahrens vorgesehen sein. Um zu gewährleisten, dass die Innovationspartnerschaft nur dann zur Anwendung kommt, wenn die gewünschten Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden sind, sollte in dieser Verordnung die Auflage festgeschrieben werden, vor Verwendung der Innovationspartnerschaft eine Marktkonsultation durchzuführen.

(102) Es sollte klargestellt werden, auf welche Weise die öffentlichen Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beitragen und gleichzeitig gewährleisten, dass sie bei der Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können, insbesondere indem spezifische Gütezeichen verlangt bzw. angemessene Vergabemethoden genutzt werden.

(103) Damit gewährleistet ist, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von Verträgen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind, sollten diese Verpflichtungen zu den von dem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen gehören und in die von dem öffentlichen Auftraggeber unterzeichneten Verträge aufgenommen werden.

(104) Es sollte zwischen verschiedenen Situationen, die üblicherweise als "Interessenkonflikt" bezeichnet werden, unterschieden werden, und diese sollten unterschiedlich behandelt werden. Der Begriff "Interessenkonflikt" sollte nur für Fälle verwendet werden, in denen sich Personen oder Stellen mit Haushaltsvollzugs-, Audit- oder Kontrollaufgaben bzw. Beamte oder Bedienstete eines Unionsorgans oder nationaler Behörden auf allen Ebenen in einer entsprechenden Situation befinden. Versuche, ein Gewährungsverfahren ungebührlich zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen zu erhalten, sollten als schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten behandelt werden, das zur Ablehnung in dem Gewährungsverfahren und/oder zum Ausschluss von Unionsmitteln führen kann. Darüber hinaus könnten sich Wirtschaftsteilnehmer in einer Situation befinden, in der sie wegen kollidierender beruflicher Interessen nicht für die Ausführung eines Vertrags ausgewählt werden sollten. So sollte beispielsweise ein Unternehmen kein Projekt evaluieren, bei dem es mitgewirkt hat, und ein Wirtschaftsprüfer keine Rechnungslegung prüfen, deren Richtigkeit er zuvor bescheinigt hat.

(105) Im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU sollte es möglich sein, in beliebiger Reihenfolge den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers zu überprüfen, Auswahl- und Zuschlagskriterien anzuwenden und die Einhaltung der Auftragsunterlagen zu überprüfen. Infolgedessen sollten Angebote aufgrund der Zuschlagskriterien abgelehnt werden können, ohne dass der betreffende Bieter zuvor anhand der Ausschluss- oder Eignungskriterien überprüft wurde.

(106) Der Zuschlag für Verträge sollte im Einklang mit Artikel 67 der Richtlinie 2014/24/EU auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots erteilt werden.

(107) Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Eignungskriterien eng mit der Evaluierung der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien eng mit der Evaluierung der Angebote verknüpft sind. Insbesondere sollten die Qualifikationen und die Erfahrung des mit der Ausführung des Vertrags betrauten Personals nur als Eignungskriterium und nicht als Zuschlagskriterium herangezogen werden, da sonst die Gefahr einer Überschneidung und doppelten Evaluierung desselben Elements bestünde. Darüber hinaus würde bei Verwendung dieser Qualifikationen und Erfahrung als Zuschlagskriterium jeder Wechsel des mit der Ausführung des Vertrags betrauten Personals - selbst wenn er durch Erkrankung oder einen Arbeitsplatzwechsel gerechtfertigt wäre -, die Bedingungen, unter denen der Vertrag vergeben wurde, infrage stellen und dadurch zu Rechtsunsicherheit führen.

(108) Bei der Auftragsvergabe der Union sollte gewährleistet werden, dass die Unionsmittel auf wirksame, transparente und angemessene Weise genutzt werden und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die Empfänger von Unionsmitteln verringert wird. Hierbei sollte die elektronische Auftragsvergabe zum besseren Einsatz von Unionsmitteln beitragen und den Zugang zu Verträgen für alle Wirtschaftsteilnehmer verbessern. Alle Unionsorgane, die Aufträge vergeben, sollten auf ihrer Internetseite klare Regeln für die Beschaffung, die Ausgaben und die Überwachung sowie alle vergebenen Verträge einschließlich ihres Werts veröffentlichen.

(109) Es sollte klargestellt werden, dass jedes Verfahren eine Eröffnungsphase und eine Evaluierung umfasst. Der Zuschlag sollte stets das Ergebnis einer Evaluierung sein.

(110) Bewerber und Bieter sollten bei der Mitteilung des Ergebnisses eines Verfahrens darüber unterrichtet werden, auf welcher Grundlage die Entscheidung beruht, und eine detaillierte Begründung auf Basis des Evaluierungsberichts erhalten.

(111) Da die Kriterien in keiner bestimmten Reihenfolge angewandt werden, sollten abgelehnte Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, auf Antrag Information über die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots erhalten.

(112) Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte keine Pflicht bestehen, einem erfolglosen Auftragnehmer Information über die Merkmale und die relativen Vorteile eines Zuschlagsempfängers zu übermitteln, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.

(113) Ein öffentlicher Auftraggeber sollte ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren können, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen sich der öffentliche Auftraggeber so verhalten hat, dass er im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für Schäden haftbar gemacht werden kann.

(114) Wie in der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehen, ist es erforderlich, die Bedingungen, unter denen ein Vertrag während des Ausführungszeitraums ohne neues Vergabeverfahren geändert werden kann, zu präzisieren. Insbesondere sollte ein neues Vergabeverfahren bei administrativen Änderungen, einer Gesamtrechtsnachfolge und der Anwendung klarer und eindeutiger Revisionsklauseln oder -optionen, die nicht zu einer Änderung der Mindestanforderungen des ursprünglichen Verfahrens führen, nicht erforderlich werden. Ein neues Vergabeverfahren sollte bei wesentlichen Änderungen des ursprünglichen Vertrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums, erforderlich werden. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Modalitäten und Bedingungen des betreffenden Vertrags neu zu verhandeln, insbesondere dann, wenn die Änderungen, hätten die wesentlichen Modalitäten und Bedingungen bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten.

(115) Es muss die Möglichkeit einer Erfüllungsgarantie im Hinblick auf Bauleistungen, Lieferungen und komplexe Dienstleistungen vorgesehen werden, um die Einhaltung wesentlicher vertraglicher Pflichten und die ordnungsgemäße Erfüllung während der gesamten Laufzeit des Vertrags sicherzustellen. Außerdem ist entsprechend der üblichen Praxis in den betreffenden Branchen die Möglichkeit eines Gewährleistungseinbehalts für den vertraglichen Haftungszeitraum erforderlich.

(116) Zur Festlegung der anwendbaren Schwellenwerte und Verfahren muss präzisiert werden, ob Unionsorgane, Exekutivagenturen und Unionseinrichtungen als öffentliche Auftraggeber gelten. Wenn sie die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle tätigen, sollten sie nicht als öffentliche Auftraggeber gelten. Darüber hinaus bilden die Unionsorgane eine einzige rechtsfähige Körperschaft und ihre Dienststellen können untereinander keine Verträge, sondern nur Leistungsvereinbarungen schließen.

(117) Es ist sinnvoll, in diese Verordnung einen Verweis auf die beiden in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte, die für Bauleistungen bzw. für Lieferungen und Dienstleistungen gelten, aufzunehmen. In Anbetracht der besonderen Vergabeerfordernisse der Unionsorgane sollten diese Schwellenwerte aus Gründen sowohl der Vereinfachung als auch der wirtschaftlichen Haushaltsführung ebenfalls für Konzessionsverträge gelten. Eine nach der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Überprüfung dieser Schwellenwerte sollte daher unmittelbar auf die Auftragsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung anwendbar sein.

(118) Aus Gründen der Harmonisierung und Vereinfachung sollten die für die Auftragsvergabe geltenden Standardverfahren auch auf Beschaffungen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen angewandt werden, die unter die in Artikel 74 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Sonderregelung fallen. Deshalb sollte der Schwellenwert für Beschaffungen nach der Sonderregelung an den Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge angeglichen werden.

(119) Es ist zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Stillhaltefrist, die vor der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags eingehalten werden muss, anzuwenden ist.

(120) Die Vorschriften für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich sollten mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU in Einklang stehen.

(121) Um die Komplexität zu verringern, die bestehenden Vorschriften zu straffen und die Lesbarkeit der Vorschriften für die Auftragsvergabe zu verbessern, ist es notwendig, die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe sowie die spezifischen Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich zusammenzufassen und unnötige Wiederholungen und Querverweise zu streichen.

(122) Es ist erforderlich zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Auftragsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationalen Organisationen dieser Zugang ermöglicht werden kann.

(123) Um ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der erforderlichen Transparenz und größerer Kohärenz der Vorschriften für die Auftragsvergabe einerseits und der Notwendigkeit von Flexibilität im Hinblick auf bestimmte technische Aspekte dieser Vorschriften andererseits, sollten die technischen Vorschriften für die Auftragsvergabe im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diesen Anhang zu ändern.

(124) Der Anwendungsbereich des Titels über Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Art der förderfähigen Maßnahmen und Einrichtungen sowie hinsichtlich der zur Gewährung von Finanzhilfen einsetzbaren rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere sollten Finanzhilfebeschlüsse aufgrund ihres begrenzten Nutzens und der schrittweisen Einführung der elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen nach und nach abgeschafft werden. Zwecks Vereinfachung der Struktur sollten die Bestimmungen, die andere Instrumente als Finanzhilfen betreffen, in andere Teile dieser Verordnung verschoben werden. Es sollte klargestellt werden, welche Art von Einrichtungen Beiträge zu den Betriebskosten erhalten können, indem nicht mehr auf "Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen" Bezug genommen werden sollte, da diese Einrichtungen durch den Begriff "Einrichtungen, die Ziele verfolgen, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen" abgedeckt werden.

(125) Um die Verfahren zu vereinfachen und die Lesbarkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten die Bestimmungen über den Inhalt der Finanzhilfeanträge, der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Finanzhilfevereinbarung vereinfacht und gestrafft werden.

(126) Um die Umsetzung von Maßnahmen zu erleichtern, die von mehreren Gebern finanziert werden und bei denen die Gesamtfinanzierung zum Zeitpunkt der Mittelbindung für den Beitrag der Union nicht bekannt ist, sollte klargestellt werden, auf welche Weise der Beitrag der Union festgelegt wird und nach welchem Verfahren seine Verwendung überprüft wird.

(127) Die bei der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Formen der Finanzierung die Verwaltungsverfahren erheblich vereinfachen und das Risiko von Fehlern beträchtlich vermindern. Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sind unabhängig vom Bereich, in dem die Union tätig wird, sinnvolle Formen der Finanzierung, insbesondere für standardisierte und wiederkehrende Maßnahmen wie Mobilität oder Fortbildungsmaßnahmen. Da außerdem mitgliedstaatliche Einrichtungen institutionelle Partnerschaften zwischen der öffentlichen Verwaltung von Mitgliedstaaten und von Empfänger- oder Partnerländern (institutional twinning) eingehen, ist die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen gerechtfertigt und dürfte für deren Engagement förderlich sein. Im Interesse einer Effizienzsteigerung sollten die Mitgliedstaaten und andere Empfänger von Unionsmitteln häufiger von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch machen können. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen für die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen flexibler gestaltet werden. Die Möglichkeit zur Festlegung einmaliger Pauschalbeträge, die die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen, sollte ausdrücklich vorgesehen werden. Außerdem sollte einer outputbasierten Förderung Priorität eingeräumt werden, um die Ergebnisorientierung zu verstärken. Auf Input basierende Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten weiterhin als Option zur Verfügung stehen, wenn outputbasierte Finanzierungsformen nicht möglich oder nicht angemessen sind.

(128) Um die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen zu vereinfachen, sollte den zuständigen Anweisungsbefugten die Befugnis für eine solche Genehmigung erteilt werden. Gegebenenfalls kann diese Genehmigung durch die Kommission erfolgen, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden Anweisungsbefugten angemessen ist.

(129) Wenn die zur Festlegung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalsätzen verwendeten Daten lückenhaft sind, sollte es zulässig sein, auf die Einschätzung von Sachverständigen zurückzugreifen.

(130) Zwar sollte das Potenzial, das eine häufigere Nutzung vereinfachter Finanzierungsformen bietet, umgesetzt werden, doch muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und insbesondere die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Verbots der Doppelfinanzierung eingehalten werden. Zu diesem Zweck sollten die vereinfachten Finanzierungsformen dafür sorgen, dass die eingesetzten Mittel für die Verwirklichung der Ziele ausreichen, dass ein und dieselben Kosten nicht mehr als einmal aus dem Haushalt finanziert werden, dass der Grundsatz der Kofinanzierung eingehalten wird und dass insgesamt keine Überkompensation der Empfänger stattfindet. Daher sollten den vereinfachten Finanzierungsformen statistische Daten oder Rechnungsführungsdaten, ähnliche objektive Mittel oder Experteneinschätzungen zugrunde liegen. Außerdem sollten weiterhin geeignete Überprüfungen, Kontrollen und regelmäßige Bewertungen durchgeführt werden.

(131) Es sollte klargestellt werden, in welchem Umfang Überprüfungen und Kontrollen - die von regelmäßigen Bewertungen der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze zu unterscheiden sind - durchgeführt werden sollten. Im Zentrum dieser Überprüfungen und Kontrollen sollte die Frage stehen, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind und ob, soweit erforderlich, Outputs und/oder Ergebnisse erzielt wurden. Die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten sollte nicht zu diesen Bedingungen zählen. Wurden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen ex ante vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von der Kommission festgelegt, sollten diese nicht mehr im Rahmen von Ex-post-Kontrollen infrage gestellt werden. Dies sollte jedoch keinen Hinderungsgrund für eine Kürzung einer Finanzhilfe darstellen, wenn die Umsetzung schlecht, nur teilweise oder verspätet erfolgt oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzung festgestellt werden. Die Finanzhilfe sollte insbesondere dann gekürzt werden, wenn die für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt sind. Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Bewertungen sollten von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind. Die regelmäßige Bewertung kann dazu führen, dass die für künftige Vereinbarungen geltenden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalsätze angepasst werden; bereits vereinbarte Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalsätze sollten hierdurch jedoch nicht infrage gestellt werden. Zur regelmäßigen Bewertung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen ist für statistische und methodische Zwecke möglicherweise der Zugriff auf die Rechnungslegung der Begünstigten erforderlich und der Zugriff ist auch zur Prävention und Bekämpfung von Betrug erforderlich.

(132) Um vor dem Hintergrund knapper Ressourcen kleinen Organisationen die Teilnahme an Maßnahmen zur Umsetzung der Unionspolitik zu erleichtern, ist es notwendig, den Wert von Leistungen, die von Freiwilligen erbracht werden, als förderfähige Kosten anzuerkennen. So sollten solche Organisationen zum Nachweis der Kofinanzierung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms stärker auf die Arbeit von Freiwilligen zurückgreifen können. Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung sollte die Finanzhilfe der Union auf die veranschlagten förderfähigen Kosten ohne Freiwilligenarbeit beschränkt werden. Durch diese Einschränkung wird der Erstattung von Kosten vorgebeugt, die dem Begünstigten gar nicht entstanden sind, da die Freiwilligenarbeit von Dritten geleistet wird, ohne dass der Empfänger ihnen hierfür eine Vergütung zahlt. Darüber hinaus sollte der Wert der Freiwilligenarbeit 50 % der Sachleistungen und jeder anderen Form der Kofinanzierung nicht überschreiten.

(133) Zum Schutz eines der Grundprinzipien der öffentlichen Finanzen sollte der Grundsatz des Gewinnverbots in dieser Verordnung beibehalten werden.

(134) Finanzhilfen sollten grundsätzlich aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Werden Ausnahmen zugelassen, so sollten diese im Hinblick auf ihren Umfang und ihre Dauer restriktiv ausgelegt und angewandt werden. Die auf Ausnahmefälle beschränkte Möglichkeit einer Gewährung von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durch Einrichtungen mit einer de facto oder de jure bestehenden Monopolstellung sollte nur dann genutzt werden, wenn die betreffenden Einrichtungen als einzige zur Durchführung der fraglichen Tätigkeiten in der Lage sind oder per Gesetz oder von einer Behörde mit dieser Monopolstellung betraut worden sind.

(135) Im Zuge der Entwicklung hin zur elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen und zur elektronischen Auftragsvergabe sollten Antragsteller und Bieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur einmal ersucht werden, ihre Rechtsform und ihre Finanzkraft nachzuweisen und nicht bei jedem Gewährungsverfahren erneut zur Vorlage entsprechender Belege aufgefordert werden. Daher bedarf es einer Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Anzahl von Jahren, für die im Rahmen von Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Vergabeverfahren Unterlagen angefordert werden.

(136) Die Heranziehung von Preisgeldern als zweckmäßige, nicht auf vorhersehbaren Kosten basierende Art der finanziellen Unterstützung sollte erleichtert werden, und die anwendbaren Vorschriften sollten klarer gefasst werden. Preisgelder sollten als Ergänzung anderer Finanzierungsinstrumente, etwa Finanzhilfen, gesehen werden und nicht als Ersatz dafür.

(137) Damit sich Preisgelder flexibler einsetzen lassen, sollte die Verpflichtung gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Veröffentlichung von Wettbewerben um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR oder mehr in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans durch eine Pflicht zur Vorabinformation des Europäischen Parlaments und des Rates und eine ausdrückliche Nennung solcher Preisgelder im Finanzierungsbeschluss ersetzt werden.

(138) Preisgelder sollten nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben werden. In diesem Zusammenhang sollten auch die Mindestangaben für Wettbewerbe festgelegt werden, insbesondere die Modalitäten für die Auszahlung des Preisgelds an die Gewinner und die geeigneten Publikationsmedien. Ferner sollte ein klar umrissenes Gewährungsverfahren - von der Einreichung der Beiträge bis zur Bereitstellung von Information der Antragsteller und der Notifizierung des Gewinners - festgelegt werden, das sich am Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen ausrichtet.

(139) In dieser Verordnung sollten Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie die Vorschriften zur Beschränkung der finanziellen Haftung der Union, für die Bekämpfung von Betrug und Geldwäsche, die Abwicklung von Finanzierungsinstrumenten und die Berichterstattung festgelegt werden.

(140) Die Union hat in den letzten Jahren zunehmend Finanzierungsinstrumente eingesetzt, die eine höhere Hebelwirkung des Haushalts ermöglichen, jedoch zugleich ein finanzielles Risiko für den Haushalt mit sich bringen. Zu diesen Finanzierungsinstrumenten zählen nicht nur diejenigen, die unter die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 fallen, sondern auch andere Instrumente, beispielsweise Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand, für die bisher ausschließlich die Bestimmungen der jeweiligen Basisrechtsakte galten. Es ist wichtig, einen gemeinsamen Rahmen festzulegen, der gewährleistet, dass für diese Gruppe von Instrumenten einheitliche Prinzipien gelten, und die Instrumente unter einem neuen Titel dieser Verordnung zusammenzufassen, der neben den bestehenden Vorschriften für Finanzierungsinstrumente auch Abschnitte über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten und Drittländer umfasst.

(141) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien können sich dazu eignen, die Wirkung von Mitteln der Union zu verstärken, wenn diese Mittel mit anderen Mitteln gebündelt werden und eine Hebelwirkung entfaltet wird. Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sollten nur umgesetzt werden, wenn dadurch kein Risiko der Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarktentsteht und wenn dies mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang steht.

(142) Im Rahmen der jährlichen Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat für ein bestimmtes Programm genehmigt werden, sollten Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien auf der Grundlage einer Ex-ante-Evaluierung genutzt werden, aus der hervorgeht, dass die Instrumente für das Erreichen der politischen Ziele der Union wirksam sind.

(143) Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand sollten durch Basisrechtsakte genehmigt werden. Werden Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen ohne einen Basisrechtsakt eingerichtet, sollten sie vom Europäischen Parlament und vom Rat im Haushaltsplan genehmigt werden.

(144) Die potenziell unter Titel X fallenden Instrumente, etwa Darlehen, Garantien, Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen und Risikoteilungsinstrumente, sollten definiert werden. Die Begriffsbestimmung von Risikoteilungsinstrumenten sollte die Aufnahme von Bonitätsverbesserungen für Projektanleihen ermöglichen, die die Zahlungsrisiken eines Projekts abdecken und das Kreditrisiko für Anleihegläubiger mittels Bonitätsverbesserungen in Form eines Darlehens oder einer Garantie vermindern.

(145) Sämtliche Rückzahlungen aus einem Finanzierungsinstrument oder einer Haushaltsgarantie sollten für das Instrument oder die Garantie verwendet werden, das diese Rückzahlungen generiert hat, sodass die Effizienz des Instruments oder der Garantie gesteigert wird, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor; den Rückzahlungen sollte auch bei Vorschlägen zur Bereitstellung neuer Haushaltsmittel für dieses Instrument oder diese Garantie Rechnung getragen werden.

(146) Es ist angezeigt, die Gleichlage der Interessen bei der Verfolgung der politischen Ziele der Union anzuerkennen und insbesondere darauf zu verweisen, dass die EIB und der EIF über spezifische Fachkenntnisse für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien verfügen.

(147) Die EIB und der EIF, die als Gruppe agieren, sollten die Möglichkeit haben, einen Teil der Umsetzung an den jeweils anderen zu übertragen, wenn diese Übertragung - wie in einer relevanten Vereinbarung mit der Kommission näher definiert - für die Umsetzung einer Maßnahme von Vorteil sein könnte.

(148) Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien mit zusätzlichen Formen der Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, die Bestimmungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien für die gesamte Maßnahme gelten sollten. Diese Bestimmungen sollten gegebenenfalls durch spezifische Anforderungen aus den sektorspezifischen Vorschriften ergänzt werden.

(149) Die Umsetzung von aus dem Haushalt finanzierten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien sollte mit der Unionspolitik hinsichtlich nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke und diesbezüglicher Aktualisierungen in Einklang stehen; diese Politik ist in einschlägigen Unionsrechtsakten und in Schlussfolgerungen des Rates dargelegt, insbesondere in den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 über die Kriterien und das Verfahren für die Erstellung einer EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 15 und deren Anlage sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke 16 und deren Anlagen.

(150) Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer werden generell außerhalb des Haushaltsplans verbucht, haben jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Bilanz der Union. Auch wenn sie generell außerhalb des Haushaltsplans verbleiben, sorgt ihre Einbeziehung in die vorliegende Verordnung für einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Union und schafft einen klareren Rahmen für ihre Genehmigung, Verwaltung und Abrechnung.

(151) Die Union hat in jüngster Zeit umfassende Initiativen auf Basis von Haushaltsgarantien auf den Weg gebracht, etwa den Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD). Durch diese Instrumente entsteht eine Eventualverbindlichkeit für die Union, die impliziert, dass Rückstellungen vorgenommen werden müssen, um über einen Liquiditätspuffer zu verfügen, wodurch der Haushalt in geordneter Weise reagieren kann, falls sich aus den Eventualverbindlichkeiten Zahlungsverpflichtungen ergeben. Um die Bonität der Union und somit ihre Fähigkeit zu sichern, wirksame Finanzierungen zu bereitzustellen, ist es unerlässlich, dass die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten und entsprechende Rückstellungen gemäß einem robusten Regelwerk erfolgen, das für sämtliche Haushaltsgarantien gelten sollte.

(152) Aus Haushaltsgarantien resultierende Eventualverbindlichkeiten können ein breites Spektrum von Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken. Im Gegensatz zu Darlehen, für die es einen festgelegten Tilgungsplan gibt, lässt sich bei Haushaltsgarantien die Möglichkeit, dass die Garantie in Anspruch genommen wird, nicht mit absoluter Sicherheit auf Jahresbasis einplanen. Daher ist es unerlässlich, einen Rahmen für die Genehmigung und Überwachung von Eventualverbindlichkeiten einzurichten, der gewährleistet, dass jederzeit die Obergrenze für jährliche Mittel für Zahlungen gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates 17 vollständig eingehalten wird.

(153) Mit diesem Rahmen sollten auch Verwaltung und Kontrolle geregelt werden, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die finanzielle Exponierung der Union. Die Rückstellungsrate für finanzielle Verbindlichkeiten sollte auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bewertung der sich aus dem entsprechenden Instrument ergebenden finanziellen Risiken festgelegt werden. Die Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten sollte jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewertet werden. Zudem sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um einem Mangel an Rückstellungen zur Deckung finanzieller Verbindlichkeiten vorzubeugen.

(154) Aufgrund der verstärkten Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand müssen in erheblichem Umfang Mittel für Zahlungen bereitgestellt und entsprechende Rückstellungen vorgenommen werden. Um eine Hebelwirkung zu erzielen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz vor finanziellen Verbindlichkeiten zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Umfang der benötigten Rückstellungen zu optimieren und Effizienzgewinne anzustreben, indem diese Rückstellungen in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gebündelt werden. Zudem ermöglicht die flexiblere Nutzung dieser gebündelten Rückstellungen eine effektive allgemeine Dotierungsquote, die den geforderten Schutz bei optimierter Ressourcennutzung bietet.

(155) Um das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds für den Programmplanungszeitraum nach 2020 zu gewährleisten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 eine unabhängige externe Evaluierung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds an die Kommission, die EIB oder eine Kombination der beiden unterbreiten, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien, die für den Vergleich der Vermögensverwaltung verwendet werden, einschließlich der technischen Infrastruktur, des Vergleichs der Kosten für die erbrachten Leistungen, des institutionellen Aufbaus, der Berichterstattung, der Leistungsfähigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Sachkenntnis jeder einzelnen Institution sowie der anderen Verwaltungsmandate für den Haushaltsplan berücksichtigt werden. Der Evaluierung sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.

(156) Die Vorschriften für Rückstellungen und den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten einen soliden Rahmen für die interne Kontrolle umfassen. Die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds sollten nach Anhörung des Rechnungsführers der Kommission durch die Kommission festgelegt werden. Die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten sollten die finanziellen Verbindlichkeiten, für die sie die Verantwortung tragen, aktiv überwachen, und der Finanzverwalter der Mittel für den gemeinsamen Dotierungsfonds sollte die Barmittel und Vermögenswerte des Fonds gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen und Verfahren verwalten.

(157) Für Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sollten die gleichen Grundsätze gelten, die für Finanzierungsinstrumente festgelegt wurden. Insbesondere Haushaltsgarantien sollten unwiderruflich, unbedingt und auf Abruf verfügbar sein. Sie sollten im Wege des indirekten oder - nur in Ausnahmefällen - des direkten Haushaltsvollzugs umgesetzt werden. Sie sollten nur Finanzierungs- und Investitionsvorhaben abdecken, und die Gegenparteien sollten aus eigenen Mitteln Beiträge zu den betreffenden Vorhaben leisten.

(158) Für den finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten oder Drittländer sollten Darlehen, Kreditlinien oder jedes andere Instrument eingesetzt werden, das als geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ermächtigt werden, die nötigen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, wobei zu verhindern ist, dass die Union Fristenänderungen jeglicher Art ausgesetzt ist, die Zinsrisiken oder sonstige kommerzielle Risiken für die Union mit sich bringen.

(159) Um die angestrebte Vereinfachung und Effektivität zu erreichen, sollten die Bestimmungen über Finanzierungsinstrumente so bald wie möglich gelten. Die Bestimmungen über Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sowie über den gemeinsamen Dotierungsfonds sollten gelten, sobald der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 wirksam wird. Dieser Zeitplan lässt eine gründliche Vorbereitung der neuen Instrumente für die Verwaltung von Eventualverbindlichkeiten zu. Außerdem ermöglicht dies, dass sowohl der mehrjährige Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 als auch die auf diesem Finanzrahmen basierenden spezifischen Programme mit den Grundsätzen des Titels X in Einklang gebracht werden können.

(160) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 enthält unter anderem Vorschriften für die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen, wobei es insbesondere um Folgendes geht: Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Zuwendungen, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, erstattungsfähige Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung, Ausführung und Kontrolle, Strafen, Zusammenarbeit zwischen der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und den Mitgliedstaaten sowie Transparenz.

(161) Wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehen, sollten in dieser Verordnung Vorschriften für Beiträge aus dem Haushaltsplan festgelegt werden, die europäischen politischen Parteien gewährt werden.

(162) Die finanzielle Unterstützung europäischer politischer Parteien sollte in Form eines spezifischen Beitrags erfolgen, der den besonderen Bedürfnissen dieser Parteien Rechnung trägt.

(163) Auch wenn finanzielle Unterstützung gewährt wird, ohne dass ein Jahresarbeitsprogramm erforderlich ist, sollten die europäischen politischen Parteien ex post belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der zuständige Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel dazu verwendet wurden, innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume erstattungsfähige Ausgaben entsprechend den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien zu tätigen. Die Beiträge für europäische politische Parteien sollten bis zum Ende des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgt, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom zuständigen Anweisungsbefugten wiedereingezogen werden.

(164) Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Zwecke verwendet werden, insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung Dritter wie z.B. nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten aus den Beiträgen einen Prozentsatz der laufenden und künftigen Ausgaben bestreiten; die Beiträge sollten nicht dazu verwendet werden, Ausgaben oder Schulden zu begleichen, die ihnen vor Einreichung der Anträge auf Gewährung eines Beitrags entstanden sind.

(165) Die Beitragsgewährung sollte auch vereinfacht und auf die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien abgestimmt werden, insbesondere indem auf Auswahlkriterien verzichtet, die einmalige Vorfinanzierung in voller Höhe als Regelfall festgelegt und die Möglichkeit geschaffen wird, Finanzierungen über Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit zu nutzen.

(166) Die Beiträge aus dem Haushaltsplans sollten ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen werden, wenn europäische politische Parteien gegen die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verstoßen.

(167) Strafen, die sich sowohl auf diese Verordnung als auch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 stützen, sollten auf schlüssige Weise und unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem verhängt werden. Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sind in der vorliegenden Verordnung vorgesehene verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen nicht zu verhängen, wenn in dem entsprechenden Fall bereits Strafen auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verhängt wurden.

(168) In dieser Verordnung sollten allgemeine Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Budgethilfe als ein Instrument auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genutzt werden kann, einschließlich der Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht geeignete Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der vereinbarten Bedingungen und der Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu bewerten.

(169) Zur Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates sollte das Verfahren zur Einrichtung von Unions-Treuhandfonds präzisiert werden. Zudem ist es notwendig, die auf die Beiträge zu Unions-Treuhandfonds anwendbaren Grundsätze festzulegen und dabei insbesondere auf die Bedeutung einer Sicherstellung von Beiträgen anderer Geber hinzuweisen, die deren Einrichtung in Bezug auf den Mehrwert rechtfertigen. Ferner besteht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten der Finanzakteure sowie des Verwaltungsrats des Unions-Treuhandfonds zu präzisieren und Vorschriften festzulegen, die gewährleisten, dass eine angemessene Vertretung der Geber im Verwaltungsrat des Unions-Treuhandfonds sichergestellt ist und dass Entscheidungen über die Verwendung der Mittel nur mit Zustimmung der Kommission getroffen werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Berichterstattungsanforderungen über Unions-Treuhandfonds genauer auszuführen.

(170) Zur Straffung der bestehenden Vorschriften und zur Vermeidung unangemessener Wiederholungen sollten die Sonderbestimmungen in Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für den EGFL, für die Forschung, für Maßnahmen im Außenbereich und für spezifische Unionsmittel nur in die relevanten Teile dieser Verordnung eingegliedert werden, vorausgesetzt die Bestimmungen werden noch angewandt und sind noch relevant.

(171) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Rechnungsführung sollten vereinfacht und präzisiert werden. Daher ist es angezeigt, alle Bestimmungen über Jahresrechnungen und andere Formen der Finanzberichterstattung zusammenzufassen.

(172) Das Verfahren, nach dem die Unionsorgane derzeit dem Europäischen Parlament und dem Rat über Immobilienprojekte Bericht erstatten, sollte verbessert werden. Es sollte zulässig sein, dass die Unionsorgane neue Immobilienprojekte aus Einnahmen finanzieren, die von bereits verkauften Immobilien stammen. Deshalb sollte in den Bestimmungen zu Immobilienprojekten auf die Bestimmungen über interne zweckgebundene Einnahmen verwiesen werden. Dadurch könnte den sich wandelnden Anforderungen der Gebäudepolitik der Unionsorgane Rechnung getragen werden, und zugleich könnten Kosten eingespart und die Flexibilität verbessert werden.

(173) Um die für bestimmte Einrichtungen der Union, die detaillierten Bestimmungen über die Auftragsvergabe und die detaillierten Voraussetzungen und den Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote geltenden Regeln anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, und die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, Änderungen zu Anhang I dieser Verordnung, die detaillierten Voraussetzungen und die Berechnungsmethoden der effektiven Dotierungsquote und der Änderung des festgelegten Mindestquotienten der effektiven Dotierungsquote, der 85 % nicht unterschreiten darf, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(174) Um sicherzustellen, dass mit dem Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI), das mit Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 eingerichtet wurde, rasch angemessene Mittel zur Unterstützung neuer politischer Prioritäten bereitgestellt werden können, sollten die vorläufigen Anteile für jedes der drei Unterprogramme und die Mindestprozentsätze für jede der thematischen Prioritäten innerhalb dieser Unterprogramme größere Flexibilität ermöglichen, wobei ein hohes Niveau der Unterstützung für grenzüberschreitende EURES-Partnerschaften beibehalten werden sollte. Dadurch dürfte sich die Verwaltung des EaSI verbessern, und Haushaltsmittel können auf solche Maßnahmen fokussiert werden, die bessere Ergebnisse in den Bereichen Beschäftigung und Soziales erzielen.

(175) Um Investitionen in kulturelle und nachhaltige touristische Infrastruktur zu fördern, und zwar unbeschadet der Anwendung der Rechtsakte der Union im Bereich Umwelt, insbesondere Richtlinien 2001/42/EG 20 und 2011/92/EU 21 des Europäischen Parlaments und des Rates, sollten bestimmte Einschränkungen in Bezug auf den Umfang der Unterstützung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 für solche Investitionen präzisiert werden. Daher müssen ab dem 2. August 2018 klare Einschränkungen im Hinblick auf eine Begrenzung des Beitragsumfangs des EFRE zu solchen Investitionen eingeführt werden.

(176) Zur Bewältigung der Herausforderungen infolge des steigenden Zustroms von Migranten und Flüchtlingen sollten explizit die Ziele genannt werden, zu denen der EFRE bei der Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen beitragen kann, damit die Mitgliedstaaten Investitionen bereitstellen können, die gezielt den legal aufhältigen Drittlandsangehörigen - einschließlich Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen - zugutekommen.

(177) Um die Umsetzung von Vorhaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 zu erleichtern, sollte der Kreis der potenziellen Begünstigten vergrößert werden. Verwaltungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, natürliche Personen als Begünstigte anzusehen und eine flexiblere Definition des Begriffes "Begünstigter" im Kontext staatlicher Beihilfen sollte festgelegt werden.

(178) In der Praxis gelten makroregionale Strategien als durch die Annahme von Schlussfolgerungen des Rates vereinbart. Wie dies seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 der Fall ist, können diese Schlussfolgerungen vom Europäischen Rat unter Berücksichtigung der Befugnisse dieses Organs nach Artikel 15 EUV gegebenenfalls gebilligt werden. Die Definition des Begriffs "makroregionale Strategien" in dieser Verordnung sollte daher entsprechend geändert werden.

(179) Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Zusammenhang mit dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF (im Folgenden "Europäischer Struktur- und Investitionsfonds - ESI-Fonds") zu gewährleisten, die in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt werden, und um die Pflichten der Mitgliedstaaten eindeutiger festzulegen, sollte in den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze der internen Kontrolle des Haushaltsvollzugs sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten verwiesen werden.

(180) Wenn thematische Ziele in den fondsspezifischen Regelungen in Prioritäten umgesetzt werden, sollte sichergestellt werden, dass diese Prioritäten die angemessene Nutzung jedes Fonds für die genannten Bereiche abdecken, damit eine Maximierung der Synergien aller ESI-Fonds der Union im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl erzielt wird. Gegebenenfalls sollte eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sichergestellt werden.

(181) Um die Kohärenz der Planungsregelungen sicherzustellen, sollten Partnerschaftsvereinbarungen und die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr gebilligten Programmänderungen einmal pro Jahr miteinander in Einklang gebracht werden.

(182) Um die Vorbereitung und Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung zu erleichtern, sollte der federführende Fonds Vorbereitungs-, Betriebs- und Sensibilisierungskosten abdecken können.

(183) Um die Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung sowie integrierter territorialer Investitionen zu erleichtern, sollten die Funktionen und Zuständigkeiten der lokalen Aktionsgruppen (im Falle der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung) bzw. der lokalen Behörden, Einrichtungen für regionale Entwicklung und Nichtregierungsorganisationen im Falle integrierter territorialer Investitionen (ITI) im Verhältnis zu anderen am Programm beteiligten Einrichtungen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eindeutiger festgelegt werden. Eine Benennung als zwischengeschaltete Einrichtung sollte nur dann erforderlich sein, wenn die betreffenden Einrichtungen weitere Aufgaben ausführen, die unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen.

(184) Verwaltungsbehörden sollten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzierungsinstrumente durch Direktvergabe an die EIB und internationale Finanzinstitutionen umzusetzen.

(185) Viele Mitgliedstaaten verfügen über öffentliche Banken oder Institute mit einem politischen Mandat zur Förderung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung. Solche öffentliche Banken und Institute verfügen über spezifische Merkmale (Eignerstruktur, Entwicklungsmandat, kein vorrangiges Gewinnmaximierungsziel), durch die sie sich von privaten Geschäftsbanken unterscheiden. Es ist die Hauptaufgabe dieser öffentlichen Banken oder Institute, Marktversagen auszugleichen, etwa wenn die in bestimmten Regionen oder für bestimmte Politikbereiche oder Sektoren von Geschäftsbanken angebotenen Finanzdienstleistungen unzureichend sind. Diese öffentlichen Banken oder Institute sind gut geeignet, um den Zugang zu den ESI-Fonds zu fördern und zugleich Wettbewerbsneutralität zu gewährleisten. Durch deren besondere Funktion und deren spezifischen Eigenschaften können die Mitgliedstaaten verstärkt Finanzierungsinstrumente einsetzen, um so die Wirkung der ESI-Fonds in der Realwirtschaft zu maximieren. Ein solches Ergebnis stünde im Einklang mit der Politik der Kommission, die Funktion solcher öffentlichen Banken und Institute als Fondsmanager zu unterstützen, und zwar sowohl beim Einsatz der ESI-Fonds als auch bei der Kombination von ESI-Fonds mit EFSI-Finanzierungen, worauf insbesondere in der Investitionsoffensive für Europa verwiesen wird. Unbeschadet der Verträge, die für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten in Einklang mit anwendbarem Recht bereits vergeben wurden, ist es angebracht zu verdeutlichen, dass Verwaltungsbehörden entsprechende Verträge direkt an solche öffentlichen Banken und Institute vergeben können. Um jedoch sicherzustellen, dass diese Möglichkeit der Direktvergabe auch mit den Grundsätzen des Binnenmarktes in Einklang steht, sollten strenge Auflagen festgelegt werden, die die öffentlichen Banken und Institute erfüllen müssen.

Zu diesen Auflagen sollte gehören, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung bestehen darf, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU. Darüber hinaus - aber strikt beschränkt auf den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 - sollte es öffentlichen Banken oder Instituten auch erlaubt sein, Finanzierungsinstrumente einzusetzen, wenn eine private Kapitalbeteiligung keinen Einfluss auf Entscheidungen in Bezug auf die laufende Verwaltung des aus den ESI-Fonds unterstützten Finanzierungsinstruments hat.

(186) Um die Möglichkeit eines Beitrags aus dem EFRE und dem ELER zu gemeinsamen unbegrenzten Garantien und zur Verbriefung von Finanzierungsinstrumenten zugunsten von KMU beizubehalten, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten während des gesamten Programmplanungszeitraums aus dem EFRE und dem ELER Beiträge zu solchen Instrumenten leisten können; ferner sollten die für diese Option relevanten Bestimmungen, z.B. über Ex-ante-Bewertungen und Evaluierungen, aktualisiert und für den EFRE die Möglichkeit eingeführt werden, die Programmplanung auf der Ebene der Prioritätsachsen durchzuführen.

(187) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, ESI-Fonds zu nutzen, um Beiträge zur Finanzierung förderfähiger Projekte zu leisten, die aus dem EFSI unterstützt werden. Es sollte in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine spezifische Bestimmung eingeführt werden, mit der die Modalitäten und Bedingungen festgelegt werden, die eine bessere Interaktion und größere Komplementarität ermöglichen, sodass im Rahmen der EFSI-EU-Garantie die Möglichkeit der Kombination von ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB erleichtert wird.

(188) Bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten sollten die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen mit der Unionspolitik hinsichtlich nicht-kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke sowie nachträglichen Aktualisierungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. November 2016 und deren Anhang sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Dezember 2017 und deren Anhang im Einklang stehen.

(189) Zur Vereinfachung und Harmonisierung der Kontroll- und Prüfungsanforderungen und zur Verbesserung der Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit von der EIB und anderen internationalen Finanzinstitutionen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten ist es notwendig, die Bestimmungen über die Verwaltung und Kontrolle von Finanzierungsinstrumenten zwecks Erleichterung des Prozesses für die Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr zu ändern. Diese Änderung gilt nicht für Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die durch eine vor dem 2. August 2018 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung eingeführt wurden. Für diese Finanzierungsinstrumente sollte Artikel 40 dieser Verordnung so wie er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung galt weiterhin gelten.

(190) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ausgeübt werden.

(191) Im Interesse der Kohärenz mit der Handhabung von Finanzkorrekturen während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ist zu verdeutlichen, dass es im Falle von Finanzierungsinstrumenten möglich sein sollte, einen Beitrag, der aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, innerhalb desselben Vorhabens für ordnungsgemäße Ausgaben wiederzuverwenden, sodass die entsprechende Finanzkorrektur keinen Nettoverlust für das Vorhaben mit dem Finanzierungsinstrument zur Folge hat.

(192) Um mehr Zeit für die Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen zu gewähren, die die Nutzung eines Treuhandkontos für Zahlungen für Investitionen an Endempfänger nach Ende des Förderzeitraums für eigenkapitalbasierte Instrumente erlauben, sollte die Frist für die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarungen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

(193) Um Anreize für nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnde Investoren zu schaffen, sich an gemeinsamen Investitionen in Projekte mit politischen Zielsetzungen zu beteiligen, sollte der Begriff der differenzierten Behandlung von Investoren eingeführt werden, dem zufolge ESI-Fonds unter spezifischen Bedingungen nachrangig gegenüber einem nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investor und Finanzprodukten der EIB mit EFSI-EU-Garantie sein können. Zugleich sollten die Bedingungen für die Anwendung einer solchen differenzierten Behandlung bei der Umsetzung von ESI-Fonds festgelegt werden.

(194) Angesichts des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und um Einrichtungen, die Finanzierungsinstrumente umsetzen, nicht unangemessen zu benachteiligen, sollte es - sofern eine aktive Mittelverwaltung gewährleistet ist - ermöglicht werden, negative Zinsen, die sich aus Investitionen von ESI-Fonds gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, aus Rückflüssen in das Finanzierungsinstrument zu finanzieren.

(195) Um die Berichterstattungsanforderungen an die neuen Bestimmungen über die differenzierte Behandlung von Investoren anzugleichen und Doppelungen gewisser Anforderungen zu vermeiden sollte Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geändert werden.

(196) Um die Umsetzung der ESI-Fonds zu erleichtern, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen der technischen Hilfe durch Direktvergabe an die EIB, an andere internationale Finanzinstitutionen und öffentliche Banken oder Institutionen umzusetzen.

(197) Um die Bedingungen für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, weiter zu harmonisieren, sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für bereits ausgewählte, aber noch laufende Vorhaben und für Vorhaben, die in diesem Programmplanungszeitraum noch auszuwählen sind, gelten.

(198) Um einen starken Anreiz für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen zu schaffen, sollten Kosteneinsparungen, die aus einer durch ein Vorhaben bewirkten Steigerung der Energieeffizienz resultieren, nicht als Nettoeinnahmen behandelt werden.

(199) Um die Umsetzung von Einnahmen erwirtschaftenden Vorhaben zu erleichtern, sollte es zulässig sein, den Kofinanzierungssatz jederzeit während der Programmdurchführung zu verringern, und es sollten Möglichkeiten für die Festlegung von prozentualen Pauschalsätzen für Nettoeinnahmen auf nationaler Ebene sollten zur Verfügung stehen.

(200) Aufgrund der späten Annahme der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 und der Tatsache, dass mit dieser Verordnung Beihilfeintensitäten festgelegt wurden, ist es erforderlich, für den EMFF bestimmte Ausnahmen zu Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf Einnahmen schaffende Vorhaben festzulegen. Da diese Ausnahmen günstigere Bedingungen für bestimmte Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben vorsieht, für die Unterstützungsbeträge oder -sätze in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind, ist es notwendig, für diese Ausnahmen einen anderen Tag des Geltungsbeginns festzulegen, sodass eine Gleichbehandlung der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützten Vorhaben gewährleistet ist.

(201) Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollte der Schwellenwert angehoben werden, bis zu dem bestimmte Vorhaben von der Anforderung auf Berechnung und Berücksichtigung von während der Umsetzung generierten Einnahmen ausgenommen sind.

(202) Um Synergien zwischen den ESI-Fonds und anderen Unionsinstrumenten zu erleichtern, sollten getätigte Ausgaben in einem vorab festgelegten Anteilsverhältnis aus verschiedenen ESI-Fonds und Unionsinstrumenten erstattet werden können.

(203) Um die Verwendung von Pauschalbeträgen zu fördern und angesichts der Tatsache, dass Pauschalbeträge auf einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basieren müssen, die eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel gewährleistet, sollte die Obergrenze für die Verwendung von Pauschalbeträgen gestrichen werden.

(204) Um den Verwaltungsaufwand bei der Projektdurchführung durch die Begünstigten zu verringern, sollte für die Finanzierung auf Basis von Bedingungen, die nicht die Vorhabenkosten betreffen, eine neue vereinfachte Kostenoption eingeführt werden.

(205) Um die für die Mittelverwendung geltenden Vorschriften zu vereinfachen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße von vereinfachten Kostenoptionen Gebrauch machen.

(206) Gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt die Verpflichtung zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit von Investitionsvorhaben ab der Abschlusszahlung an den Begünstigten; da beim Leasingkauf neuer Maschinen und Ausrüstungsgegenstände die Abschlusszahlung jedoch am Ende der Vertragslaufzeit erfolgt, sollte diese Verpflichtung für diese Art von Investitionen nicht gelten.

(207) Vorbehaltlich der einschlägigen Übergangsbestimmungen sollte im Interesse einer breiten Anwendung vereinfachter Kostenoptionen bei Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, die von dem EFRE und dem ESF unterhalb einer bestimmten Schwelle unterstützt werden, die verpflichtende Verwendung von standardisierten Sätzen für Kosten je Einheit, von Pauschalbeträgen und von Pauschalsätzen vorgesehen werden. Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollte die Möglichkeit haben, den Übergangszeitraum um einen Zeitraum zu verlängern, den sie für angebracht hält, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Verpflichtung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Diese Verpflichtung sollte nicht für Vorhaben gelten, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird. Bei diesen Vorhaben sollten alle Formen von Finanzhilfen und rückzahlbarer Unterstützung weiterhin eine Option sein. Zugleich sollte für alle ESI-Fonds die Möglichkeit geschaffen werden, Haushaltsentwürfe als zusätzliche Methode zur Festlegung vereinfachter Kosten zu nutzen.

(208) Um eine frühzeitige, stärker zielgerichtete Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf folgende Punkte übertragen werden: die Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzierungsinstrumente gestellt werden können, die Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über standardisierte Sätze für Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen sowie die faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode durch die sie möglicherweise festgelegt werden und Festlegung der genauen Modalitäten für eine Finanzierung, die nicht auf den Kosten, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, sowie für deren Anwendung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(209) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten verstärkt Pauschalsätze verwendet werden, für die die Mitgliedstaaten keine Methodik festlegen müssen. Daher sollten zwei zusätzliche Arten von Pauschalsätzen eingeführt werden: einer zur Berechnung der direkten Personalkosten und ein weiterer zur Berechnung der restlichen förderfähigen Kosten auf Basis der Personalkosten. Zudem sollten die Methoden zur Berechnung der Personalkosten präzisiert werden.

(210) Um die Effektivität und die Wirkung der Vorhaben zu verbessern, sollte die Umsetzung von Vorhaben, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, sowie von Vorhaben, die verschiedene Programmbereiche abdecken, erleichtert werden, und für bestimmte Investitionen sollten mehr Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Ausgaben außerhalb der Union geschaffen werden.

(211) Um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, von Beurteilungen von Großprojekten durch unabhängige Sachverständige Gebrauch zu machen, sollte es zulässig sein, der Kommission vor der positiven Beurteilung durch den unabhängigen Sachverständigen eine Ausgabenerklärung für das Großprojekt vorzulegen, sofern die Kommission zuvor darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die relevanten Informationen an den unabhängigen Sachverständigen übermittelt wurden.

(212) Um die Verwendung gemeinsamer Aktionspläne zu fördern, die den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten verringern, ist es notwendig, die rechtlichen Auflagen für die Aufstellung eines gemeinsamen Aktionsplans zu reduzieren; gleichzeitig sollte ein angemessener Schwerpunkt auf horizontalen Grundsätzen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter und nachhaltiger Entwicklung, beibehalten werden, durch die bedeutende Beiträge zur wirksamen Umsetzung der ESI-Fonds erwirtschaftet wurden.

(213) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu vermeiden, sollten die Bestimmungen über Information, Kommunikation und Sichtbarkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Daher ist es wichtig, den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen klar abzugrenzen.

(214) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und einen wirksamen Einsatz technischer Hilfe im EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds und in Regionenkategorien zu gewährleisten, sollte mehr Flexibilität bei der Berechnung und Überwachung der jeweiligen Höchstwerte für technische Hilfe für die Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

(215) Um die Umsetzungsstrukturen zu straffen, sollte präzisiert werden, dass auch bei Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde Teil derselben öffentlichen Einrichtung sein können.

(216) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden bei der Überprüfung von Ausgaben im Falle der Verwendung vereinfachter Kostenoptionen sollten genauer ausgeführt werden.

(217) Um sicherzustellen, dass die Begünstigen bei der Umsetzung der ESI-Fonds und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) voll vom Vereinfachungspotenzial von E-Governance-Lösungen profitieren können, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit einer vollständig elektronischen Dokumentenverwaltung, sollte verdeutlicht werden, dass Papierunterlagen nicht erforderlich sind, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

(218) Um die Verhältnismäßigkeit der Kontrollen zu steigern und den Verwaltungsaufwand aus Überschneidungen von Kontrollen insbesondere für kleine Begünstigte zu verringern, sollte - ohne dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung infrage gestellt würde - für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF der Grundsatz der einzigen Prüfung gelten, und die Schwellenwerte, unterhalb deren eine Maßnahme nicht mehr als einer Prüfung unterzogen wird, sollten verdoppelt werden.

(219) Es ist wichtig, die ESI-Fonds stärker ins Blickfeld zu rücken und ihre Ergebnisse und Erfolge der Öffentlichkeit bewusst zu machen. Auch in Zukunft kommt es im Wesentlichen auf die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der Fonds verbessern, an, um die erreichten Ziele der ESI-Fonds bekannt zu machen und um aufzuzeigen, wie die Mittel der Union investiert werden.

(220) Um den Zugang bestimmter Zielgruppen zum ESF zu erleichtern, sollte die Erhebung von Daten zu bestimmten Indikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 nicht verlangt werden.

(221) Um die Gleichbehandlung der auf Grundlage der vorliegenden Verordnung unterstützten Vorhaben zu gewährleisten, ist festzulegen, ab wann bestimmte Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angewandt werden.

(222) Um zu gewährleisten, dass der gesamte Programmplanungszeitraum für die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013 und (EU) Nr. 223/2014 28 des Europäischen Parlaments und des Rates einem kohärenten Regelwerk unterliegt, ist es erforderlich, dass einige der Änderungen dieser Verordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten. Durch die rückwirkende Geltung dieser Änderungen werden berechtigte Erwartungen berücksichtigt.

(223) Um den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, bei denen Mittel aus den ESI-Fonds mit Finanzprodukten der EIB mit EFSI-EU-Garantie kombiniert werden, zu beschleunigen und für eine kontinuierliche Rechtsgrundlage für die Unterzeichnung von Finanzierungsvereinbarungen zu sorgen, die die Nutzung eines Treuhandkontos für eigenkapitalbasierte Instrumente erlauben, ist es erforderlich, dass einige der Änderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2018 gelten. Durch die rückwirkende Geltung dieser Änderungen wird eine weitergehende Erleichterung der Finanzierung von Projekten durch kombinierte ESI-Fonds/EFSI-Mittel gewährleistet, und eine Rechtslücke zwischen dem Ende der Geltungsdauer einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und dem Datum des Inkrafttretens ihrer Verlängerung gemäß dieser Verordnung wird vermieden.

(224) Die in sektorspezifischen Vorschriften enthaltenen Vereinfachungen und Änderungen sollten so bald wie möglich gelten, um eine beschleunigte Umsetzung während des laufenden Programmplanungszeitraums zu erleichtern; sie sollten daher ab dem 2. August 2018 gelten.

(225) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) sollte auch nach dem 31. Dezember 2017 vorübergehend Unterstützung für Jugendliche bieten, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in fester Anstellung befinden (im Folgenden "NEET-Jugendliche" für "young people not in employment, education or training") und die in Regionen leben, die unverhältnismäßig stark von Entlassungen größeren Ausmaßes betroffen sind. Um eine ununterbrochene Unterstützung für NEET-Jugendliche zu ermöglichen, sollte die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 29, mit der eine solche ununterbrochene Unterstützung sichergestellt wird, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 gelten.

(226) Es sollte möglich sein, Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 für eine oder mehrere Branchen der Infrastrukturfazilität "Connecting Europe" (CEF) einzurichten. Mit diesen Mischfinanzierungsfazilitäten könnten Mischfinanzierungsmaßnahmen finanziert werden, d. h. Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Unterstützungsleistungen, wie Unterstützungsleistungen aus den Haushaltsmitteln der Mitgliedstaaten, CEF-Finanzhilfen und ESI-Fonds, und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt, darunter Kombinationen von CEF-Eigenkapital- und CEF-Fremdfinanzierungsinstrumenten, mit Finanzierungen der EIB-Gruppe, von nationalen Förderbanken, von Institutionen für Entwicklungsfinanzierung, von anderen Finanzinstituten sowie von Investoren bzw. aus privaten Finanzierungsquellen. Finanzierungen der EIB-Gruppe sollten EIB-Finanzierung im Rahmen des EFSI und aus privaten Finanzierungsquellen umfassen, darunter sowohl direkte als auch indirekte finanzielle Beiträge sowie Unterstützungen öffentlich-privater Partnerschaften.

(227) Die Gestaltung und Einrichtung von Mischfinanzierungsfazilitäten sollte auf Ex-ante-Bewertungen beruhen, die gemäß diese Verordnung ausgeführt werden, und die Erfahrungen widerspiegeln, die bei der Umsetzung der in dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2014)1921 über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität "Connecting Europe" (CEF) für den Zeitraum 2014-2020 - Verkehrssektor genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für gemischte Projekte im Rahmen der CEF gewonnen wurden. CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollten im Rahmen der Mehrjahres- bzw. Jahresarbeitsprogramme eingerichtet und gemäß den Artikeln 17 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angenommen werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Umsetzung aller CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten transparent und fristgerecht Bericht erstattet wird.

(228) Mit den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollte erreicht werden, dass für alle Formen der Unterstützung, darunter EU-Finanzhilfen aus der CEF und privatwirtschaftliche Mittel, ein einheitliches, gestrafftes Antragsverfahren gilt. Diese Mischfinanzierungsfazilitäten sollten darauf abzielen, das Antragsverfahren für Projektträger zu optimieren, indem in technischer und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Evaluierungsverfahren gilt.

(229) Mit CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollte die Flexibilität für die Einreichung von Projekten erhöht und das Verfahren für die Projektauswahl und -finanzierung vereinfacht und gestrafft werden. Ferner sollten sie dazu beitragen, die Eigenverantwortung und das Engagement der beteiligten Finanzinstitute zu stärken und dadurch die mit den Projekten verbundenen Gefahren verringern.

(230) Die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollten eine bessere Koordinierung, einen intensiveren Informationsaustausch und eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB, den nationalen Förderbanken und privaten Investoren bewirken, damit ein ausgewogener Bestand an Projekten, mit denen die politischen Ziele der CEF verfolgt werden, geschaffen und unterstützt werden kann.

(231) Mit den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollte eine Verstärkung des Multiplikatoreffekts der Ausgaben der Union angestrebt werden, indem zusätzliche Mittel von privaten Investoren mobilisiert werden und somit eine größtmögliche Beteiligung privater Investoren gewährleistet wird. Außerdem sollte mit ihnen sichergestellt werden, dass die unterstützten Maßnahmen wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind und dazu beitragen, einer mangelnden Hebelwirkung von Investitionen vorzubeugen. Sie sollten einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten, die in der Erfüllung der im Rahmen der Pariser Klimakonferenz (COP 21) festgelegten Zielvorgaben, der Schaffung von Arbeitsplätzen und dem Ausbau grenzüberschreitender Verbindungen bestehen. Werden sowohl die CEF als auch der EFSI zur Finanzierung von Maßnahmen herangezogen, so ist es wichtig, dass der Rechnungshof sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechend seiner in Artikel 287 AEUV festgelegten Aufgaben und im Einklang mit Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 überzeugt.

(232) Es ist davon auszugehen, dass Finanzhilfen im Verkehrssektor in den meisten Fällen auch weiterhin das wichtigste Instrument zur Unterstützung der politischen Ziele der Union sein werden. Die Anwendung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten sollte daher nicht zu einer Verringerung solcher Finanzhilfen führen.

(233) Die Beteiligung privater Koinvestoren im Verkehrsbereich könnte durch die Verringerung des finanziellen Risikos erleichtert werden. Erstausfallgarantien durch die EIB im Rahmen der gemeinsamen Finanzierungsmechanismen, die mit Mitteln aus dem Haushalt unterstützt werden - wie etwa Mischfinanzierungsfazilitäten -, können für diesen Zweck geeignet sein.

(234) Die CEF-Unterstützung sollte unabhängig von der Form oder Mischform der Finanzierung auf der Grundlage der Auswahl- und Zuschlagskriterien im Rahmen der Mehrjahres- bzw. Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erfolgen.

(235) Die Erfahrungen bei der Mischfinanzierungsfazilitäten sollten bei der Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 berücksichtigt werden.

(236) Die Einführung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten durch diese Verordnung sollte nicht als Vorgriff auf das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 verstanden werden.

(237) Unter Berücksichtigung der sehr hohen Ausführungsrate der CEF im Verkehrssektor und zur Unterstützung der Durchführung von Projekten mit dem höchsten Mehrwert für das transeuropäische Verkehrsnetz im Hinblick auf Kernnetzkorridore, von grenzübergreifenden Projekten, von Projekten in den übrigen Abschnitten des Kernnetzes und von förderfähigen Projekten im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aufgeführten horizontalen Prioritäten muss bei der Nutzung des mehrjährigen Arbeitsprogramms ausnahmsweise eine zusätzliche Flexibilität zugelassen werden, wodurch der Betrag der Finanzausstattung bis zu 95 % der in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 angegebenen Haushaltsmittel erreichen darf. Es ist jedoch wichtig, dass im verbleibenden CEF-Umsetzungszeitraum weitere Mittel für Prioritäten bereitgestellt werden, die unter die Jahresarbeitsprogramme fallen.

(238) Da die CEF für die Telekommunikationsbranche anders beschaffen ist als die CEF für die Sektoren Verkehr und Energie insbesondere die geringere durchschnittliche Höhe der Finanzhilfen und die unterschiedliche Art der Kosten und Art der Projekte, sollten den Begünstigten und den Mitgliedstaaten, die sich an entsprechenden Maßnahmen beteiligen, keine unnötigen Belastungen auferlegt werden, indem der Aufwand für obligatorische Bescheinigungen verringert wird, ohne den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu schwächen.

(239) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 können Maßnahmen im Bereich der Infrastrukturen für digitale Dienste derzeit ausschließlich mit Finanzhilfen oder durch Auftragsvergabe unterstützt werden. Damit die Infrastrukturen für digitale Dienste so effizient wie möglich betrieben werden, sollten zur Unterstützung solcher Maßnahmen auch andere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung stehen, die gegenwärtig im Rahmen der CEF genutzt werden, darunter innovative Finanzierungsinstrumente.

(240) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für Behörden zu vermeiden, der der effizienten Durchführung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen im Wege stehen könnte, ist es angezeigt, das Verfahren zur Änderung nicht wesentlicher Elemente operationeller Programme zu vereinfachen und zu erleichtern.

(241) Um die Anwendung des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen weiter zu vereinfachen, sind zusätzliche Bestimmungen zur Förderfähigkeit der Ausgaben und insbesondere zur Nutzung von standardisierten Sätzen für Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen angebracht.

(242) Um eine ungerechte Behandlung von Partnerorganisationen zu vermeiden, sollten Unregelmäßigkeiten, die nur der Einrichtung anzulasten sind, die die Hilfe bezieht, sich nicht auf die Förderfähigkeit der Ausgaben von Partnerorganisationen auswirken.

(243) Um die Durchführung der ESI-Fonds und des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu vereinfachen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollten bestimmte Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verwaltung und Kontrolle eindeutiger festgelegt werden.

(244) Angesichts der Notwendigkeit der kohärenten Anwendung der einschlägigen Haushaltsvorschriften innerhalb des Haushaltsjahres ist es grundsätzlich ratsam, dass Teil I dieser Verordnung (der Haushaltsordnung) mit Beginn eines Haushaltsjahres in Kraft tritt. Um jedoch sicherzustellen, dass die weitreichende Vereinfachung, die mit dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Haushaltsordnung als auch der Änderungen zu sektorspezifischen Vorschriften eingeführt wird, den Empfängern von Unionsmitteln so bald wie möglich zugutekommt, ist es angezeigt, ausnahmsweise vorzusehen, dass diese Verordnung mit ihrem Inkrafttreten anwendbar wird. Um mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Vorschriften einzuräumen, sollten Unionsorgane die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2018 im Hinblick auf die Ausführung ihrer jeweiligen Verwaltungsmittel weiter anwenden.

(245) Einige Änderungen in Bezug auf Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand sollten erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 gelten, damit ausreichend Zeit für die Anpassung der anwendbaren Rechtsgrundlagen und der Programme an die neuen Vorschriften zur Verfügung steht.

(246) Die Informationen über den jährlichen Durchschnitt der Vollzeitäquivalente und über den geschätzten Betrag der aus den vorangegangenen Jahren übertragenen zweckgebundenen Einnahmen sollten erstmals zusammen mit dem im Jahr 2021 vorzulegenden Haushaltsplanentwurf vorgelegt werden, damit die Kommission über ausreichend Zeit verfügt, um sich an die neue Verpflichtung anzupassen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Erster Teil
Haushaltsordnung

Titel I
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Haushaltsplan") sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Antragsteller" eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen oder eines Wettbewerbs um Preisgelder einen Antrag eingereicht hat;
  2. "Antragsunterlage" ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Finanzhilfeantrag oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preisgelder;
  3. "Gewährungsverfahren" ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preisgelder oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen;
  4. "Basisrechtsakt" den Rechtsakt - soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt -, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann:
    1. eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder
    2. eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV;
  5. "Begünstigter" eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;
  6. " Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform" einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren;
  7. "Haushaltsvollzug" die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden;
  8. "Mittelbindung" den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können;
  9. "Haushaltsgarantie" eine rechtliche Verpflichtung der Union zur Unterstützung eines Maßnahmenprogramms durch die Einstellung einer finanziellen Verpflichtung in den Haushaltsplan, die in dem Fall herangezogen werden kann, dass während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt;
  10. "Immobilientransaktion" einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst. Ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat. Er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind;
  11. "Bewerber" einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;
  12. "zentrale Beschaffungsstelle" einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und gegebenenfalls Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;
  13. "Überprüfung" die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;
  14. "Konzessionsvertrag" einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 174 und 178, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen (im Folgenden "Konzession") und bei dem
    1. die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;
    2. mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Konzessionsnehmer ein Betriebsrisiko trägt, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;
  15. "Eventualverbindlichkeit" eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte;
  16. "Vertrag" einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag;
  17. "Auftragnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde;
  18. "Beitragsvereinbarung" eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung;
  19. "Kontrolle" jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;
  20. "Gegenpartei" die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird;
  21. "Krise"
    1. eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder seine Nachbarschaft destabilisiert wird;
    2. eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann;
  22. "Aufhebung" einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt;
  23. "dynamisches Beschaffungssystem" ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen;
  24. "Wirtschaftsteilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;
  25. "Beteiligungsinvestition" die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;
  26. "Europäische Ämter" eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt;
  27. "bestandskräftige Verwaltungsentscheidung" eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;
  28. "finanzieller Vermögenswert" jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten;
  29. " Finanzierungsinstrument" eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen können und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden;
  30. "finanzielle Verbindlichkeit" eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren;
  31. "Rahmenvertrag" einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;
  32. "Gesamtdotierung" den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 auf den Betrag der Haushaltsgarantie, der im Basisrechtsakt gemäß Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b genehmigt wurde;
  33. "Finanzhilfe" einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII;
  34. "Garantie" eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;
  35. "Garantie auf Abruf" eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;
  36. "Sachleistung" eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird;
  37. "rechtliche Verpflichtung" eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung oder darauf folgenden Zahlungen sowie der Erfassung der Ausgabe zulasten des Haushalts führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden;
  38. "Hebelwirkung" den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;
  39. "Liquiditätsrisiko" das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann;
  40. "Darlehen" eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;
  41. "Finanzhilfe von geringem Wert" eine Finanzhilfe, die 60.000 EUR nicht übersteigt;
  42. "mitgliedstaatliche Organisation" eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden;
  43. "Haushaltsvollzugsart" jegliche Haushaltsvollzugsart gemäß Artikel 62, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung;
  44. "von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme" jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;
  45. "Multiplikatoreffekt" den Quotienten aus der Investition förderfähiger Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;
  46. " Output" die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden;
  47. "Teilnehmer" einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt;
  48. "Preisgeld" einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX;
  49. "Auftragsvergabe" den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;
  50. "Auftragsunterlagen" sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören
    1. die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 163,
    2. die Aufforderung zur Angebotsabgabe,
    3. die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Falle eines wettbewerblichen Dialogs,
    4. der Vertragsentwurf;
  51. "öffentlicher Auftrag" ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 174 und 178 schriftlich geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen
    1. Immobilientransaktionen,
    2. Lieferaufträge,
    3. Bauaufträge,
    4. Dienstleistungsaufträge;
  52. "beteiligungsähnliche Investition" eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit - typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar - ausgestaltet sein kann;
  53. "Empfänger" einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt;
  54. "Rückkaufsvereinbarung" den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;
  55. "Mittel für Forschung und technologische Entwicklung" die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit "indirekter Forschung" oder "direkter Forschung" verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;
  56. "Ergebnis" die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme;
  57. "Risikoteilungsinstrument" ein Finanzierungsinstrument, durch das - gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie - ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Stellen geteilt werden kann;
  58. "Dienstleistungsauftrag" einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;
  59. "Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung" den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;
  60. "Statut" das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;
  61. "Unterauftragnehmer" einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teil eines Vertrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;
  62. "Mitgliedsbeitrag" Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;
  63. "Lieferauftrag" einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann;
  64. "technische Hilfe" für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;
  65. "Bieter" einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;
  66. "Union" die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;
  67. "Unionsorgan" das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst ("EAD"); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan;
  68. "Anbieter" einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;
  69. "Freiwilliger" eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist;
  70. "Bauwerk" das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;
  71. "Bauauftrag" einen Vertrag über entweder
    1. die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen,
    2. die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder
    3. die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

Artikel 3 Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

(1) Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem Basisrechtsakt muss die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung der betreffenden Vorschläge oder Änderungen wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Artikel 4 Fristen, Daten und Termine

Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 32 gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes vorgesehen.

Artikel 5 Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679.

Titel II
Haushaltsplan und Haushaltsgrundsätze

Artikel 6 Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.

Kapitel 1
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 7 Anwendungsbereich des Haushaltsplans

(1) Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachtete Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

  1. die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
  2. die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.

Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen

  1. die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;
  2. die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel;
  3. die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel;
  4. die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;
  5. die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 114 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(4) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(5) Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 112 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

Artikel 8 Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.

(2) Unbeschadet der angeordneten Ausgaben, die sich aus in Artikel 210 Absatz 2 vorgesehenen Eventualverbindlichkeiten ergeben, können Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3) In den Haushaltsplan werden nur Mittel eingesetzt, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den betreffenden Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.

Kapitel 2
Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 9 Definition

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 10 Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Jahres die darin vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorzeitig bereitgestellt werden.

(2) Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.

(3) Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Globale Mittelbindungen werden jedoch nach Artikel 112 Absatz 4 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.

(4) Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt Folgendes:

  1. Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind.
  2. Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben nach den Artikeln 30 und 31 verbucht.

Artikel 11 Mittelbindung

(1) Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

(2) Die folgenden Ausgaben können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden:

  1. laufende Verwaltungsausgaben, sofern solche Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr;
  2. laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich solche Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen, und nur bis zu drei Vierteln der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr.

Artikel 12 Verfall und Übertragung von Mitteln

(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 übertragen werden.

(2) Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

  1. Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;
  2. Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember dieses Jahres binden konnte. Solche Mittel können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;
  3. Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen;
  4. nichtgebundene Mittel für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 33.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes übersteigen den Betrag der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden.

(3) Das betreffende Unionsorgan fasst seinen Beschluss über die Übertragungen nach Absatz 2 bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März dieses Jahres von seinem Übertragungsbeschluss. Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.

(4) Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

  1. Mittel für Verpflichtungen für die Reserve für Soforthilfen und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden;
  2. interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen. Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 34, die zum 31. Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden;
  3. externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet. Das gilt nicht für die Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren gebundene Mittel verfallen;
  4. mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(5) Externe zweckgebundene Einnahmen nach Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt.

(6) Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3 übermittelt das betreffende Unionsorgan an das Europäische Parlament und den Rat auch Informationen über die automatisch übertragenen Mittel, einschließlich der Angabe der entsprechenden Beträge und der Angabe der Bestimmung dieses Artikels, gemäß der die Mittel übertragen wurden.

(7) Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.

(8) Unbeschadet des Absatzes 4 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Unionsorgane, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen.

Artikel 13 Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

(1) Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw., für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.

(2) Damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen insbesondere die folgenden vorbereitenden Stufen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein:

  1. Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.
  2. Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein;

(3) Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.

Artikel 14 Aufhebungen

(1) Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel, sofern in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 514/2014 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung.

(2) Mittelbindungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden nach Maßgabe der genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.

Artikel 15 Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln

(1) Die Mittel, die den in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014 und (EU) Nr. 514/2014 genannten aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

(2) Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn

  1. die Aufhebung bei einem Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgte;
  2. die Aufhebung bei einem Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument erfolgte.

(3) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.

Artikel 16 Verzug beim Erlass des Haushaltsplans

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwoelftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.

(2) Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwoelftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwoelftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwoelftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.

(3) Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.

(4) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl Verpflichtungen als auch Ausgaben über ein vorläufiges Zwoelftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwoelfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Der Rat übermittelt umgehend seinen Beschluss über eine solche Bewilligung dem Europäischen Parlament.

Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt:

  1. Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die Ausgaben vor Ablauf der 30 Tage zu kürzen, was zur Folge hat, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss;
  2. es teilt dem Rat und der Kommission mit, dass es die Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.

Die zusätzlichen Zwoelftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwoelfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.

Kapitel 3
Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 17 Definition und Anwendungsbereich

(1) Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2) Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen.

Artikel 18 Saldo eines Haushaltsjahres

(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingestellt.

(2) Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 42 dieser Verordnung übermittelten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates 35.

(3) Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.

Kapitel 4
Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 19 Verwendung des Euro

(1) Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 77 jedoch dürfen der Rechnungsführer, - im Falle von Zahlstellen - der Zahlstellenverwalter und - für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD - der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

(2) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.

(3) Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.

(4) Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Gegebenenfalls kann für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen werden.

Kapitel 5
Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 20 Anwendungsbereich

Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 27 werden die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 21 Zweckgebundene Einnahmen

(1) Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.

(2) Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

  1. spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten zu den folgenden Arten von Maßnahmen und Programmen:
    1. bestimmte ergänzende Programme auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung,
    2. bestimmte von der Kommission verwaltete unionsfinanzierte Maßnahmen oder Programme auf dem Gebiet der Außenhilfe;
  2. Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde;
  3. Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates 36;
  4. zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen;
  5. Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union;
  6. interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind;
  7. Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre - JRC), zu denen zählen:
    1. Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt,
    2. Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter,
    3. Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

(3) Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

  1. Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Arbeiten;
  2. Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101;
  3. Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden;
  4. Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
  5. Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;
  6. Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 209 Absatz 3 Unterabsatz 2;
  7. Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

(4) Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie Artikel 32 übertragen.

(5) In Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

(6) Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit - soweit möglich - den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 22 Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

  1. im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
  2. im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

  1. In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet.
  2. In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.
  3. In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenteil eingesetzt.

Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.

(3) Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und g genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

Artikel 23 Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

(1) Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 werden wie folgt eingezahlt:

  1. sieben Zwoelftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;
  2. die restlichen fünf Zwoelftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorangegangenen Haushaltsjahres eingezahlt.

(3) Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

(4) Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 24 Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

(1) Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

  1. Im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird.
  2. Im Ausgabenteil werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.

(2) Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.

(3) Die Verwendung der Einnahmen aus dem Finanzbeitrag der EFTA-Staaten wird getrennt überwacht.

Artikel 25 Zuwendungen

(1) Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.

(2) Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50.000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Europäische Parlament und der Rat äußern sich binnen zwei Monaten nach Eingang eines Antrags auf eine solche Genehmigung des betreffenden Unionsorgans. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die betreffenden Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die betreffenden Unionsorgane erläutern in ihrem Antrag an das Europäische Parlament und den Rat die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.

Artikel 26 Unternehmenssponsoring

(1) "Unternehmenssponsoring" bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.

(2) Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt

  1. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Sponsoring durch Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt;
  2. es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden;
  3. es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung;
  4. die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert;
  5. die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken;
  6. der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der Datenbank gemäß Artikel 142 Absatz 1 registriert.

(3) Übersteigt der Wert des Unternehmenssponsorings 5.000 EUR, so muss der Sponsor in einem öffentlichen Register eingetragen sein, aus dem die Art der gesponserten Veranstaltung oder Aktivität hervorgeht.

Artikel 27 Salden und Wechselkursdifferenzen

(1) Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

  1. Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen;
  2. Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;
  3. Vorfinanzierungszinsen;
  4. Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.

(3) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:

  1. mit ihrem Betrag ohne Steuern;
  2. mit ihrem Betrag einschließlich Steuern.

Im Falle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.

(4) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.

Kapitel 6
Grundsatz der Spezialität

Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

(2) Die Kommission und die anderen Unionsorgane können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 29 bis 32 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen.

Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen sind.

Die Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, die Aufschluss geben über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 29 Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

(1) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen:

  1. von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
  2. von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.

(2) Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterrichten die Unionsorgane drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.

(3) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan vorschlagen, die die Grenze in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 31.

(4) Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan Mittelübertragungen innerhalb von Artikeln vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 30 Mittelübertragungen der Kommission

(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

  1. innerhalb eines Kapitels;
  2. bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;
  3. bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
  4. bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich "Direkte Forschung" Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie;
  5. bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden;
  6. bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe;
  7. von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 212 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt.

Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien.

Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

(2) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:

  1. Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel", wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;
  2. in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Artikel 31 Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Unionsorgane

(1) Alle Unionsorgane unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteilter Mittelverwaltung verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jedem Haushaltsposten übertragen werden. In solchen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.

Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen gemäß der Absätze 4 bis 8.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen - Letzterer mit qualifizierter Mehrheit - außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. In dringenden Fällen beschließen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Vorschlags.

(5) Beabsichtigt die Kommission eine Übertragung von EGFL-Mitteln nach Maßgabe dieses Artikels, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.

(6) Eine Mittelübertragung ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:

  1. Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.
  2. Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.
  3. Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.

(7) Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

  1. der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5.000.000 EUR nicht überschreitet;
  2. die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100.000.000 EUR nicht übersteigt.

(8) Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Unionsorgan zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.

Artikel 32 Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen

(1) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

(2) Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über diesen Vorschlag.

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. die bisherige Verwendung der Mittel und der voraussichtliche Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie;
  2. die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.

Kapitel 7
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

Artikel 33 Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

  1. Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
  2. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
  3. Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.

(2) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

  1. Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;
  2. die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
  3. das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

(3) Soweit angezeigt, werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt.

Artikel 34 Evaluierungen

(1) Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und rückblickende Evaluierungen vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.

(2) Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten.

Für umfangreiche Programme oder Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben werden, kann die Ex-ante-Evaluierung in Form einer Folgenabschätzung erfolgen, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt und zusätzlich der Analyse der verschiedenen Optionen für die Haushaltsvollzugsarten dient.

(3) Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

Artikel 35 Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

(1) Allen Vorschlägen oder Initiativen, die dem Gesetzgeber von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen, aus dem eine Schätzung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen hervorgeht, eine Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen und eine Ex-ante-Evaluierung oder Folgenabschätzung gemäß Artikel 34 beigefügt.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die dem Gesetzgeber unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Unionsorgan erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

Der Finanzbogen enthält die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.

Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie an Planstellen, einschließlich für externe Bedienstete, sowie eine Evaluierung ihrer mittelfristigen und - wenn möglich - langfristigen finanziellen Auswirkungen.

(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.

(3) Um die Gefahr betrügerischer Handlungen, von Unregelmäßigkeiten oder der Nichterreichung der Ziele zu mindern, muss der Finanzbogen Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Betrugspräventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

Bei dieser Bewertung werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.

(4) Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.

Artikel 36 Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1) Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.

(2) Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

  1. Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
  2. eine zuverlässige Berichterstattung;
  3. die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
  4. die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
  5. eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

  1. Aufgabentrennung;
  2. eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;
  3. Vermeidung von Interessenkonflikten;
  4. angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
  5. Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;
  6. Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
  7. regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

(4) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

  1. Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
  2. Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
  3. gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;
  4. rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;
  5. klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der betreffenden politischen Maßnahmen, einschließlich Basisrechtsakten zu den Einzelheiten der internen Kontrolle;
  6. Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
  7. Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

(5) Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Umsetzung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, wie z.B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.

Kapitel 8
Grundsatz der Transparenz

Artikel 37 Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne

(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2) Der Haushaltsplan sowie jeglicher Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans.

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

(1) Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr in Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgeführt wird.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für andere Unionsorgane, wenn sie den Haushalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 ausführen.

(2) Außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die folgenden Informationen veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:

  1. Name des Empfängers;
  2. Ort des Empfängers, und zwar
    1. wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;
    2. wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2;
  3. der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde;
  4. Art und Zweck der Maßnahme.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an Wettbewerbe, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden, und bezüglich Sachverständigen, die nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählt wurden, veröffentlicht.

(3) Die Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nicht veröffentlicht:

  1. bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 191 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
  2. bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
  3. bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten mit einem Betrag von weniger als 500.000 EUR;
  4. wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden.

In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.

Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.

(4) Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe ihrer Vorschriften und Verfahren, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.

Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abweichen, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors gerechtfertigt ist.

(5) Die Informationen nach Absatz 1 werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf einer Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

Werden diese Informationen nicht direkt auf einer einschlägigen Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht, so muss diese Internetseite auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen nach Absatz 1 zu finden sind.

Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen, die von den Personen, Stellen oder Einrichtungen gemäß Absatz 4 übermittelt wurden, auffindbar sind.

(6) Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren offizielle Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

Titel III
Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Kapitel 1
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 39 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

(1) Jedes andere Unionsorgan als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.

(2) Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik, internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.

(3) Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 40 genannten Informationen zurück.

Artikel 40 Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union

Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.

Artikel 41 Entwurf des Haushaltsplans

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet diesen Vorschlag zur Information den nationalen Parlamenten zu.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten in Artikel 39 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten.

Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt.

Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.

Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.

(2) Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine indikative Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Die vollständige Finanzplanung umfasst die Ausgabenkategorien, die unter Nummer 30 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 37 fallen. Für Ausgabenkategorien, die nicht unter Nummer 30 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, wird eine Übersicht vorgelegt.

Die indikative Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.

(3) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

  1. eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie gegebenenfalls mit den Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält;
  2. alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten:
    1. das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags,
    2. eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,
    3. die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit,
    4. eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,
    5. für jede Kategorie externe Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden;
  3. für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal;
  4. eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über noch abzuwickelnde Mittelbindungen;
  5. zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind;
  6. eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden;
  7. hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:
    1. eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen,
    2. eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;
  8. Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten:
    1. Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt,
    2. eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,
    3. Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele gemäß Artikel 33,
    4. eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,
    5. Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr;
  9. eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden.

Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.

(4) Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:

  1. die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags;
  2. die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;
  3. den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört;
  4. die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt;
  5. die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;
  6. den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet;
  7. die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 209 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung;
  8. den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;
  9. den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten;
  10. Wertminderungen der Vermögenswerte und in Anspruch genommene Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;
  11. die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals;
  12. die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Ressourcen und gegebenenfalls der Saldo auf dem Treuhandkonto.

Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betriebliche Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.

Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor.

Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 fasst die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammen.

(5) Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union;
  2. die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;
  3. den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören;
  4. nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, gegebenenfalls einschließlich Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung;
  5. die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird;
  6. auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;
  7. Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres;
  8. die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und gegebenenfalls die nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 213 Absatz 4;
  9. die Finanzströme des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs sowie die bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;
  10. nach Artikel 210 Absatz 3 eine Bewertung der Tragfähigkeit der zulasten des Haushaltsplans gehenden Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand.

(6) Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:

  1. die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen;
  2. die zugehörigen Verwaltungskosten;
  3. die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge;
  4. eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung basierend auf den Bedingungen gemäß Artikel 234 Absatz 3;
  5. eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.

(7) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Aufstellung ihrer Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Höhe der jeweils verhängten Geldbußen bei; dabei gibt sie auch an, ob die Geldbußen rechtskräftig sind oder ob gegen sie noch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können und, soweit möglich, wann die einzelnen Geldbußen voraussichtlich rechtskräftig werden.

(8) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, in der für jede Haushaltslinie, in die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen eingestellt werden, Folgendes angegeben wird:

  1. der geschätzte Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen;
  2. der geschätzte Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen.

(9) Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie für nützlich hält, damit das Europäische Parlament und der Rat die Haushaltsmittelforderungen beurteilen können.

(10) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates 38 zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über

  1. alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;
  2. sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

(11) Die in Absatz 10 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:

  1. die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;
  2. alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;
  3. die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen;
  4. einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.

Artikel 42 Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans

Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines anderen Unionsorgane für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich ein oder mehrere Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Solche Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.

Artikel 43 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren von Artikel 314 Absatz 9 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.

(2) Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn dieser nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 abzuführen.

Artikel 44 Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne

(1) Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:

  1. um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen,
  2. um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und
  3. um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen.

Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.

(2) Die unter denselben Umständen wie in Absatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Unionsorgane auf Berichtigungshaushaltspläne werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.

Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

(3) Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Union, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich bis zum 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von anderen Unionsorganen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

(4) Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 45 Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.


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