zurück |
17. Folgender Artikel 43a wird eingefügt:
" Artikel 43a Differenzierte Behandlung von Investoren
(1) Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren und eine Hebelwirkung der öffentlichen Finanzierung zu erzielen.
(2) Die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 und 39a Absatz 3 beinhalten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Notwendigkeit und des Umfangs der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und/oder eine Beschreibung des Mechanismus, der zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer solchen differenzierten Behandlung eingesetzt wird.
(3) Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren oder die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.
(4) Durch die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt."
18. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:
19. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;".
b) Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:
"g) Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;
h) Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;".
20. Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen."
21. Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. In der Sitzung werden auch die Kommunikations- und Informationstätigkeiten des Programms überprüft, insbesondere die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung aus den ESI-Fonds."
22. Artikel 56 Absatz 5 wird gestrichen.
23. Artikel 57 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ESI-Fonds-Beiträge des EFRE oder des ELER zu zweckbestimmten Programmen gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b."
24. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 60 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 154 der Haushaltsordnung" ersetzt.
b) Unterabsatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Zusatznutzen, zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;".
c) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission setzt mindestens 15 % der in diesem Artikel genannten Mittel ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch effektivere Bewertungen und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der ESI-Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Menschen und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die ESI-Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung durch die ESI-Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen."
d) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden."
25. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(1a) Aus jedem ESI-Fonds können Vorhaben gefördert werden, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der anderen ESI-Fonds förderfähig sind."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an
26. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Nettoeinnahmen" Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten, mit Ausnahme der Einsparungen infolge der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen."
b) In Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
"aa) Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde;".
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 dieses Artikels kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in jenem Buchstaben genannten Pauschalsatz multipliziert wird."
d) Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind."
e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Zudem sind die Absätze 1 bis 6 nicht für Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms eine staatliche Beihilfe darstellt."
27. Artikel 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder".
ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100.000 EUR nicht überschreiten."
b) Absatz 11 erhält folgende Fassung:
"(11) Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für einen der ESI-Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für einen ESI-Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden ESI-Fonds und für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden."
28. Artikel 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) als Pauschalfinanzierung;".
ii) Buchstabe e wird angefügt:
"e) als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist."
iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
"Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Für ein Vorhaben oder Projekt, das nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt und das die Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF erhält, werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100.000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird.
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.
Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.
Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7."
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen auf das gesamte Vorhaben oder das gesamte Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, angewendet werden."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung.
"a) anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:
ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt:
"aa) in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100.000 EUR nicht übersteigt;".
e) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels genannten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten diesbezüglichen Methoden und in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Form der Unterstützung zu erlassen; darin legt sie die genauen Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung fest."
29. Artikel 68 erhält folgende Fassung:
" Artikel 68 Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen."
30. Folgende Artikel werden eingefügt:
" Artikel 68a Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung
(1) Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. Mitgliedstaaten müssen keine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bauaufträge, deren Wert den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgesetzten Schwellenwert überschreitet.
(2) Zur Bestimmung der Personalkosten kann ein anwendbarer Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden (für Vollzeitkräfte) geteilt werden oder indem ein entsprechender Anteil von 1 720 Stunden (für Teilzeitkräfte) zugrunde gelegt wird.
(3) Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnungen dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.
(4) Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder von dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
(5) Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.
Artikel 68b Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten
(1) Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.
Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.
(2) Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden."
31. Artikel 70 erhält folgende Fassung:
" Artikel 70 Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort
(1) Vorbehaltlich der Abweichungen nach Absatz 2 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.
Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.
(3) Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen und zu Werbemaßnahmen oder bei Vorhaben im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Ausgaben sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit". Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden."
32. Artikel 71 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zum Leasingkauf gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird."
33. Artikel 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:
Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.
Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.
Dieser Absatz gilt nicht für den ELER."
34. In Artikel 76 Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 110 Absatz 1der Haushaltsordnung" ersetzt.
35. In Artikel 79 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 82 Absatz 2 der Haushaltsordnung" ersetzt.
36. In Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
37. In Artikel 84 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung" ersetzt.
38. Artikel 98 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Aus dem EFRE und dem ESF kann - ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms - ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln infrage kommt, vorausgesetzt, diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden."
39. Artikel 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt."
b) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Wird das Großprojekt gemäß Absatz 1 dieses Artikel durch unabhängige Sachverständige bewertet, können die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Großprojekt in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden, nachdem die Verwaltungsbehörde die Kommission davon unterrichtet hat, dass den unabhängigen Sachverständigen die nach Artikel 101 erforderlichen Informationen vorgelegt wurden.
Eine unabhängige Qualitätsüberprüfung wird binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt.
In folgenden Fällen werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt:
40. Artikel 104 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 5.000.000 EUR bzw. 5 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder eines der beitragenden Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.
(3) Absatz 2 gilt weder für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch für den ersten von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan noch für den ersten von einem Programm im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan."
41. Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
42. Artikel 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;".
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;".
d) Nummern 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
"6. die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
7). die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;
8). die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter
e) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung.
"a) die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend - im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen - auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;".
ii) Buchstabe b wird gestrichen.
43. Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, gegebenenfalls die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben."
44. Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheiden kann. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Soweit angezeigt, unterrichtet die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a."
45. Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
46. Artikel 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Umsetzung der Kommunikationsstrategie - einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen - und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;".
b) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;".
47. Artikel 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt. Im Falle zweckbestimmter Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die vor dem 2. August 2018 angenommen wurden, wird der Bewertungsplan dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach diesem Tag."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
48. Die Überschrift des Kapitels II des Titels III Teil 3 erhält folgende Fassung:
" Information, Kommunikation und Sichtbarkeit".
49. Artikel 115 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
" Information, Kommunikation und Sichtbarkeit".
b) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Detaillierte Regelungen zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und zu Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt."
50. Artikel 116 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse dieser Umsetzung sowie über die für das folgende Jahr geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen."
51. Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, den Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten und gegebenenfalls eine gemeinsame Planung oder Koordinierung von Kommunikationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu ermöglichen. Im Rahmen der Netzwerke wird mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen erörtert und bewertet und es werden Empfehlungen vorgeschlagen, um die Reichweite und Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen zu verbessern und für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Maßnahmen zu sensibilisieren."
52. Artikel 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der technischer Hilfe in einem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" insgesamt zugewiesen ist."
b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds verwendet, um insgesamt Vorhaben zu fördern, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse, die unterschiedliche Regionenkategorien kombiniert, vorgenommen und anteilsmäßig zugewiesen werden, wobei entweder die jeweiligen Zuweisungen für die unterschiedlichen Regionenkategorien des operativen Programms oder die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtzuweisung für den Mitgliedstaat berücksichtigt werden."
d) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(5a) Die Bewertung der Einhaltung der Prozentsätze wird zum Zeitpunkt der Annahme der operationellen Programme durchgeführt."
53. Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt."
54. Artikel 123 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(5) Im Falle der Fonds und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören."
55. Artikel 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;".
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und
ii) Unter Buchstabe e wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
56. In Artikel 126 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung" ersetzt.
57. Artikel 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
58. Artikel 131 erhält folgende Fassung:
" Artikel 131 Zahlungsanträge
(1) Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität
Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.
(2) Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e dieser Verordnung, Artikel 68, 68a und 68b dieser Verordnung, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.
(3) Im Falle von staatlichen Beihilfen muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt worden sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:
Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.
(5) Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:
(6) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen."
59. In Artikel 137 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung" ersetzt.
60. In Artikel 138 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung" ersetzt.
61. In Artikel 140 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich."
62. In Artikel 145 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung" ersetzt.
63. In Artikel 147 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 78 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 98 der Haushaltsordnung" ersetzt.
64. Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 400.000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300.000 EUR für den ESF bzw. 200.000 EUR für den EMFF nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben einen Betrag zwischen 200.000 EUR und 400.000 EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, zwischen 150.000 EUR und 300.000 EUR für den ESF bzw. zwischen 100.000 EUR und 200.000 EUR für den EMFF ausmachen, mehr als einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Prüfbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, einen Bestätigungsvermerk auf der Grundlage statistischer oder nicht-statistischer Stichprobenverfahren nach Artikel 127 Absatz 1 zu erteilen oder erstellen, ohne mehr als eine Prüfung des betreffenden Vorhabens durchzuführen."
65. Artikel 149 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7 Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 wird der Kommission ab 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen."
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
66. In Artikel 152 wird folgender Absatz angefügt:
"(7) Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" kann beschließen, Artikel 67 Absatz 2a für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem 2. August 2018 nicht anzuwenden.
Kommt die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" zu dem Schluss, dass Artikel 67 Absatz 2a einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, kann sie/er beschließen, den Übergangszeitraum nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nach eigenem Ermessen zu verlängern. Die Behörde bzw. der Ausschuss setzt die Kommission vor Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums von diesem Beschluss in Kenntnis.
Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, die durch den ESF unterstützt werden und bei denen die öffentliche Unterstützung 50.000 EUR nicht übersteigt."
67. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"1. Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 39a und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:".
ii) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 und Artikel 39a Absatz 5 Unterabsatz 2;".
iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;".
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"2. Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:".
ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;".
68. Anhang XII wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Anhangs XII erhält folgende Fassung:
" Information, Kommunikation und Sichtbarkeit der Unterstützung aus den Fonds".
b) Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:
" 2. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit".
c) Unterabschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener, gegebenenfalls an technologische Innovationen angepasster Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird."
ii) Nummer 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
"e) Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms, insbesondere im Falle von Vorhaben, bei denen der Zusatznutzen der Intervention der Fonds besonders sichtbar ist; die Beispiele sind in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf;
f) Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge und Ergebnisse auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms eingestellt sind."
d) Unterabschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
i) Nummer 1 einleitender Teil erhält folgende Fassung:
"1. Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten und bei seinen Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit der Fonds wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:".
ii) Folgende Nummer wird angefügt:
"6. Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Aufgaben gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird."
e) Unterabschnitt 3.1 Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Unterabschnitt 2.2, die den Begünstigten ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem ihnen das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsbehörde kann diese potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsmaßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen."
f) Abschnitt 4 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds, wobei unter anderem den Erfahrungen bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird."
Artikel 273 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Sind Vorhaben, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallen, auch von Vorteil für das Programmgebiet, in dem sie durchgeführt werden, werden die Ausgaben diesen Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen."
2. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(-1) Die allgemeinen Vorschriften für vereinfachte Kostenoptionen im Rahmen des ESF sind in den Artikeln 67, 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten."
b) Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
3. Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer
Unter "Teilnehmern" 1 sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die folgenden:
Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.
Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.
Die folgenden Daten über Teilnehmer werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt:
Die Daten zu diesen beiden Indikatoren werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.
___
1) Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.
Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG ). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG ).
2) Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1)."
Artikel 274 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird wie folgt geändert:
1. Erwägungsgrund 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Haushaltsordnung") für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben.
___
1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).""
2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche dieser Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind. Im Falle von Gruppenanträgen, an denen KMU beteiligt sind, die in der gleichen Region ansässig sind, kann sich der Antrag - wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen - ausnahmsweise auf KMU erstrecken, die in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen."
3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 nach den neuesten verfügbaren jährlichen Daten mindestens 20 % beträgt. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den genannten Regionen auf NUTS-2-Niveau gewährt werden."
4. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung wahrgenommen."
5. Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fuenfteln der abgegebenen Stimmen.
Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung grundsätzlich innerhalb einer Frist von höchstens 7 Tagen ab der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat vorgenommen."
6. In Artikel 16 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 der Haushaltsordnung" ersetzt.
7. In Artikel 21 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 3 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung" und die Bezugnahme auf "Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 5 der Haushaltsordnung" ersetzt.
Artikel 275 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:
1. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
" Kapitel Va
Mischfinanzierung
Artikel 16a CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten
(1) Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 159 der Haushaltsordnung können im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 für einen oder mehrere der CEF-Sektoren eingerichtet werden. Alle Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind durch eine finanzielle Unterstützung in Form von Mischfinanzierungsmaßnahmen förderfähig.
(2) CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(3) Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.
Zusätzlich zum Schwellenwert gemäß Unterabsatz 1 darf der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag im Bereich Verkehr insgesamt 500.000.000 EUR nicht übersteigen.
Werden die 10 % der Gesamtfinanzausstattung für die Durchführung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht in vollem Umfang für die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und/oder die Finanzierungsinstrumente verwendet, ist der verbleibende Betrag wieder verfügbar zu machen und innerhalb dieser Finanzausstattung aufzuteilen.
(4) Der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11 305 500.000 EUR darf nicht zur Bindung von Haushaltsmitteln für CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten verwendet werden.
(5) Die im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilität in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gewährte Unterstützung muss der Förderfähigkeit und den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 7 entsprechen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die für durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen zu gewähren ist, wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse, der Verfügbarkeit von EU-Haushaltsmitteln und der notwendigen Maximierung der Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst. Die gewährte Finanzhilfe darf die in Artikel 10 festgelegten Finanzierungssätze nicht überschreiten.
(6) Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Möglichkeit, dass von der EIB im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten systematisch Erstausfallgarantien bereitgestellt werden, um Zusätzlichkeit und die Beteiligung privater Koinvestoren in der Verkehrsbranche zu ermöglichen und zu vereinfachen.
(7) Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können einen Beitrag zu CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten leisten, sofern die Kommission den Spezifikationen der Förderfähigkeitskriterien für Mischfinanzierungsmaßnahmen und/oder der Investitionsstrategie der CEF-Mischfinanzierungsfazilität zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags und zur Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls erforderlich sind. Diese zusätzlichen Mittel werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
(8) Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen
(9) Die Bereitstellung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und die Auswahl der Mischfinanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der im den Jahres- und Mehrjahresprogrammen bestimmten Auswahl- und Vergabekriterien.
(10) Mischfinanzierungsmaßnahmen in Drittländern können durch eine Mischfinanzierungsfazilität der CEF unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
___
1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).""
2. Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel."
3. Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Ausgabenbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt werden, nicht verpflichtend."
Artikel 276 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen.
Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf."
2. Artikel 23 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) Ein Vorhaben kann Unterstützung aus einem oder mehreren operationellen Programmen, die aus dem Fonds kofinanziert werden, und aus anderen Unionsinstrumenten erhalten, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für den Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für den Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden."
3. In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten."
4. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
"d) Kosten von Partnerorganisationen für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;
e) Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel."
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(3a) Ungeachtet des Absatzes 2 führt eine Verringerung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten förderungsfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten anderer Stellen, die in Absatz 2 Buchstaben c und e genannt sind."
5. Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden. Aus ihm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen finanziert werden."
6. Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt."
7. Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und
8. Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt werden:
Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Aussetzung und die Gründe dafür informiert. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder Unterlagen eingehen oder die Untersuchung abgeschlossen wurde."
9. Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Fassung vorhanden sind. Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich."
Artikel 277 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) "Basisdienste" sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen, sowie Dienste, die die Kapazität der digitalen Dienstinfrastrukturen durch Zugang zu Einrichtungen für Hochleistungsrechnen, Speicherung und Datenverwaltung steigern."
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
"(4a) Der Gesamtbeitrag aus dem Unionshaushalt zu Finanzierungsinstrumenten für digitale Dienstinfrastrukturen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels darf 10 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 nicht überschreiten."
3. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus; dies gilt auch für Finanzierungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls lokale und regionale Gebietskörperschaften an dem Prozess. Die Kommission veröffentlicht eine jährliche Übersicht über diese Informationen und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat."
Artikel 278 Änderung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
In Artikel 4 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Finanzierungsprogramme, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie durch den Beschluss 2013/743/EU eingerichtet wurden, können im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Programme und in Übereinstimmung mit ihren Einzel- und Gesamtzielen einen Beitrag zur Finanzierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen leisten. Diese Beiträge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwendet. Die Kommission bewertet vor Ende der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 die neue vereinfachte Finanzregelung gemäß diesem Absatz und ihren Beitrag zu den Zielen des SST-Unterstützungsrahmens."
Dritter Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 279 Übergangsbestimmungen
(1) Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse. Die Kommission überprüft die Anwendung von Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020, insbesondere im Hinblick auf die bis dahin erzielten Fortschritte bei der elektronischen Signatur und der elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung werden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen, die gemäß Artikel 124 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen wurden, vom zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit Artikel 181 dieser Verordnung geändert.
(3) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Muster für Beitragsvereinbarungen und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung können weiterhin angewandt werden und werden gegebenenfalls überprüft.
(4) Im Hinblick auf Finanzbeiträge aus dem EGF, einschließlich Unterstützung für NEET-Jugendliche, deren Laufzeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 am 1. Januar 2018 noch nicht abgelaufen ist, bewertet die Kommission, ob personalisierte Dienstleistungen für NEET-Jugendliche für einen Kofinanzierung durch den EGF über den 31. Dezember 2017 hinaus infrage kommen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so ändert sie die betreffenden Beschlüsse über den finanziellen Beitrag entsprechend.
Artikel 280 Überprüfung
Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens.
Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung von Teil 1 Titel VIII und X und die in Artikel 259 festgelegten Fristen.
Artikel 281 Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird mit Wirkung vom 2. August 2018 aufgehoben. Für die Zwecke des Artikels 282 Absatz 3 Buchstabe c ist sie jedoch noch bis zum 31. Dezember 2018 anwendbar.
(2) Unbeschadet des Artikels 279 Absatz 3 hebt die Kommission die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mit Wirkung vom 2. August 2018 auf. Für die Zwecke des Artikels 282 Absatz 3 Buchstabe c ist jene Delegierte Verordnung jedoch noch bis zum 31. Dezember 2018 anwendbar.
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 282 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem 2. August 2018.
( 3) Abweichend von Absatz 2
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
______
1) ABl. C 91 vom 23.03.2017 S. 1.
2) ABl. C 75 vom 10.03.2017 S. 63.
3) ABl. C 306 vom 15.09.2017 S. 64.
4) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018.
5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.2012 S. 1).
7) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
9) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
10) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65).
11) ABl. Nr. L 56 vom 04.03.1968 S. 1.
12) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 39).
13) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 19).
14) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1).
15) ABl. C 461 vom 10.12.2019 S. 2.
16) ABl. C 438 vom 19.12.2019 S. 5.
17) Beschluss 2014/335/EU , Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 105).
18) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 1).
19) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 238).
20) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).
21) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1).
22) Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 289).
23) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320).
24) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1).
25) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
26) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).
27) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 470).
28) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1).
29) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 855).
30) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 129).
31) Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. Nr. L 86 vom 21.03.2014 S. 14).
32) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
33) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).
34) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 112).
35) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 29).
36) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. Nr. L 209 vom 02.08.1997 S. 6).
37) ABl. C 373 vom 20.12.2013 S. 1.
38) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 30).
39) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).
40) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 1).
41) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPa II) (ABl. Nr. L 77 vom 15.03.2014 S. 11).
42) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. Nr. L 77 vom 15.03.2014 S. 27).
43) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. Nr. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
44) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 29).
45) ABl. C 316 vom 27.11.1995 S. 48.
46) ABl. C 195 vom 25.06.1997 S. 1.
47) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. Nr. L 192 vom 31.07.2003 S. 54).
48) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. Nr. L 300 vom 11.11.2008 S. 42).
49) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73).
50) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. Nr. L 164 vom 22.06.2002 S. 3).
51) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. Nr. L 101 vom 15.04.2011 S. 1).
52) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
53) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1).
54) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
55) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1).
56) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
57) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243).
58) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020 S. 1).
Anhang I |
Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1
Rahmenverträge und Bekanntmachungen
1. Rahmenverträge und Einzelverträge
1.1. Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags hinreichend begründeten Ausnahmefällen.
Einzelverträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.
Beim Abschluss der Einzelverträge dürfen die Parteien keinesfalls substanziell vom Rahmenvertrag abweichen.
1.2. Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.
In solchen Fällen und sofern hinreichend begründet, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
1.3. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden "Mehrfach-Rahmenvertrag") geschlossen, so kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.
Einzelverträge, die auf Mehrfach-Rahmenverträgen beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:
In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.
1.4. Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Nummer 29.3.
Bei der Vergabe eines Einzelvertrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Einzelangebote fest. Einzelangebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelverträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Einzelangebot vorgelegt hat.
1.5. In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, so greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.
1.6. Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.
2. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, und Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen
2.1. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.
2.2. Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden "Amt für Veröffentlichungen") übermittelt wird.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.
2.3. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.
Ungeachtet Absatz 1 können bei der Verträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems die Vergabebekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Vergabebekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.
Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht.
2.4. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung
2.5. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 172 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet oder die in Artikel 178 Absatz 1 für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
2.6. Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Bekanntmachungsmaßnahmen zuständig.
3. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte nicht erreicht oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen
3.1. Verfahren mit einem geschätzten Vertragswert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete Ex-ante-Bekanntmachung im Internet, eine Vertragsbekanntmachung oder - bei Verträgen, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 13 vergeben werden - eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Nummer 11 und das Verhandlungsverfahren für Verträge von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4.
3.2. Im Hinblick auf Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben g und i vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Verträge an das Europäische Parlament und den Rat. Sofern die Kommission öffentlicher Auftraggeber ist, wird dieses Verzeichnis der Zusammenfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.
3.3. Informationen über die Vergabe von Verträgen enthalten den Namen des Auftraggebers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie den Gegenstand des Vertrags, und bei Direktvergabe und Einzelverträgen müssen sie mit Artikel 38 Absatz 3 vereinbar sein.
Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Internetseite spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:
Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer für Einzelverträge im selben Rahmenvertrag gesammelt veröffentlicht werden.
3.4. Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelverträge und der Änderungen daran gemäß den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen zuständig.
4. Veröffentlichung der Bekanntmachungen
4.1. Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.
4.2. Die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:
4.3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
5. Sonstige Formen der Veröffentlichung
Über die Veröffentlichung gemäß den Nummern 2 und 3 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist -, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.
Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung - sofern eine solche erfolgt ist - enthalten.
Abschnitt 2
Vergabeverfahren
6. Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen
6.1. Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstaben a und b und für Verträge, die gemäß Nummer 14.2 vergeben werden, muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.
6.2. Bei einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einer Innovationspartnerschaft, bei einer Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren für Verträge von geringem Wert gemäß Nummer 14.3 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.
6.3. In folgenden Fällen finden die Nummern 6.1 und 6.2 keine Anwendung:
6.4. Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Teilnahme auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.
6.5. Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.
Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.
6.6. Bei Verträgen, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und g, Nummer 14.2 und Nummer 14.3 vergeben werden, fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach einer Ex-ante-Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.
7. Innovationspartnerschaften
7.1. Ziel einer Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind.
Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt.
Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder - im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern - die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.
7.2. Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Nummer 15 durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist.
Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 sind dabei einzuhalten.
Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschreiben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.
Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.
Die Verträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 167 Absatz 4 vergeben.
7.3. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.
Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen.
Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen muss in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen verhältnismäßig sein.
8. Wettbewerbe
8.1. Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Nummer 2; sie können die Vergabe von Preisen umfassen.
Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest.
Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber reicht für einen echten Wettbewerb aus.
8.2. Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so verfügt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation.
Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.
8.3. Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.
Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.
Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.
8.4. Der öffentliche Auftraggeber nennt in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn die Wahl von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.
9. Dynamisches Beschaffungssystem
9.1. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die im Hinblick auf die in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Auftragsvergabe anhand von Merkmalen objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien festzulegen.
9.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.
9.3. Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Evaluierung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Evaluierungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Bewerber so bald wie möglich darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden.
9.4. Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle in der betreffenden Kategorie zur Teilnahme am System zugelassenen Bewerber auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Vertrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Vertragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.
9.5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.
Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen darf die Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.
Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.
10. Wettbewerblicher Dialog
10.1. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan an.
Er vergibt den Vertrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
10.2. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Nummer 10.1 ändern.
Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.
Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Vertragsbekanntmachung oder der Beschreibung vorgesehen wurde.
10.3. Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.
Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.
Auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.
Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.
10.4. Der öffentliche Auftraggeber kann die für die ausgewählten, am Dialog teilnehmenden Bewerber vorzunehmenden Zahlungen vorsehen.
11. Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung
11.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreift, hält er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 ein.
In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts Verträge im Verhandlungsverfahren vergeben:
11.2. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Vertrags vorhanden ist und ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 136 Absatz 1 befindet oder die Eignungskriterien nicht erfüllt.
11.3. Die Ausnahmen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist.
11.4. In den in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 175 Absatz 1 bzw. - auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich - in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtvertragswert berücksichtigt. Wenn die Unionsorgane Verträge auf eigene Rechnung vergeben, wird dieses Verfahren nur während der Ausführung des ursprünglichen Vertrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsabschluss angewandt.
12. Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs
12.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Vertragswerts anwenden:
12.2. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:
12.3. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:
12.4. In den Fällen gemäß Nummer 12.1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vertragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Vergabeverfahren mit Verhandlung alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.
13. Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung
13.1. Bei Verträgen, deren Wert unter den in Artikel 175 Absatz 1 oder Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, und unbeschadet der Nummern 11 und 12 kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder
13.2. Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1 veröffentlicht wurde.
Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.
Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.
13.3. Soll ein Vertrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf,
14. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert
14.1. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, übermitteln ein Erstangebot.
14.2. Verträge, deren Wert 60.000 EUR überschreitet und die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet, gelten als Verträge von mittlerem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.1 und 6.4.
14.3. Verträge, deren Wert 60.000 EUR nicht überschreitet, jedoch über dem Schwellenwert gemäß Nummer 14.4 liegt, gelten als Verträge von geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.2 und 6.4.
14.4. Verträge, deren Wert 15.000 EUR nicht überschreitet, gelten als Verträge von sehr geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gilt die Nummer 6.3.
14.5. Zahlungen für Ausgaben bis zu 1.000 EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehendes Angebot geleistet werden.
15. Vorherige Marktkonsultation
15.1. Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.
15.2. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen gemäß Artikel 141, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers an dem Gewährungsverfahren nicht verzerrt wird.
16. Auftragsunterlagen
16.1. Die Auftragsunterlagen umfassen
Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.
16.2. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält
16.3. Die Spezifikationen enthalten
16.4. Der Vertragsentwurf enthält
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere
Bei Verträgen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe m müssen Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieser Nummer nicht berücksichtigt werden.
17. Technische Spezifikationen
17.1. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
In den technischen Spezifikationen wird angegeben, welche Merkmale einschließlich Mindestanforderungen die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen besitzen müssen, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen.
17.2. Die Merkmale nach Nummer 17.1 können Folgendes umfassen:
17.3. Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:
17.4. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Nummer 17.3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht.
17.5. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Nummer 17.3 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, das einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugssystemen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch diese Normen, Zulassungen oder Spezifikationen abgedeckt werden.
Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.
17.6. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein spezifisches Gütezeichen oder spezifische Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen.
17.7. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Nummer 17.6 genannten an, wie z.B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein spezifisches Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.
17.8. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden.
Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zu versehen.
18. Ausschluss- und Eignungskriterien
18.1. Für die Zwecke des Artikels 137 erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung an.
Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.
18.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Nummer 18.6 erfüllen müssen.
Ist ein Vertrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.
18.3. Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
18.4. Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt. Bei sehr geringen Vertragswerten kann von der Anforderung, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine ehrenwörtliche Erklärung beizubringen, abgesehen werden.
Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der Belege beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.
18.5. In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:
Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, so werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen.
18.6. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Vertrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.
Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.
Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Vertrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.
In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von allen Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, mitteilt.
18.7. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer - sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Vertrags darstellt - die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.
Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.
18.8. Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte wesentliche Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird - von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.
18.9. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist.
19. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
19.1. Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Vertrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Vertragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.
19.2. Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz ausgehend vom erwarteten Höchstumfang konkreter Verträge, die nach diesem System vergeben werden sollen, berechnet.
19.3. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:
Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.
20. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
20.1. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Nummern 20.2 bis 20.5 erfüllen.
20.2. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.
20.3. Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Überprüfung betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
20.4. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsstandards - einschließlich solcher für den Zugang von Menschen mit Behinderungen - erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Standards genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsstandards entsprechen.
20.5. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Standards für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Standards für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
20.6. Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Vertrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
21. Zuschlagskriterien
21.1. Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, "Design für alle", soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Stadium des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, Organisation des mit der Ausführung des Vertrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.
21.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.
Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.
Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.
21.3. Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.
21.4. Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:
21.5. Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, so nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.
Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Unionsrechtsakte in Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.
22. Durchführung von elektronischen Auktionen
22.1. Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.
Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Evaluierung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Evaluierungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.
22.2. Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Vergabeverfahrens mit Verhandlung kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.
Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Nummer 1.3 Unterabsatz 2 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Verträgen im Rahmen des in Nummer 9 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.
Die elektronische Auktion beruht auf einer der Zuschlagsmethoden gemäß Artikel 167 Absatz 4.
22.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Vertragsbekanntmachung darauf hin.
Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:
22.4. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.
Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.
22.5. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des betreffenden Angebots beigefügt.
In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.
Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.
22.6. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe jeder Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.
22.7. Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:
22.8. Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Vertrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
23. Ungewöhnlich niedrige Angebote
23.1. Scheinen die bei einem bestimmten Vertrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:
23.2. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot nur dann ab, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.
Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er feststellt, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.
23.3. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.
24. Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge
24.1. Die Fristen müssen länger als die in dieser Nummer genannten Mindestfristen sein, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in die Anlagen der Auftragsunterlagen erstellt werden können.
In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:
24.2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung.
24.3. Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Vergabeverfahren mit Verhandlung, dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung.
24.4. Bei nicht offenen Verfahren und Vergabeverfahren mit Verhandlung beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
24.5. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.
24.6. Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Nummer 13.1 beträgt die Frist
24.7. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
25. Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen
25.1. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Vertragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Nummer 13, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.
In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn ein elektronischer Zugang aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Nummer 24.1 Unterabsatz 2 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Nummer 26.1.
Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.
25.2. Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.
Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.
25.3. Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn
26. Fristen im Falle der Dringlichkeit
26.1. In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in den Nummern 24.2 und 24.3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:
26.2. In dringenden Fällen beträgt die in Nummer 25.2 Unterabsatz 1 und in Nummer 25.3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.
27. Elektronische Kataloge
27.1. Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.
27.2. Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so
27.3. Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelverträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:
27.4. Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Nummer 27.3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern den Tag und die Uhrzeit mit, an dem bzw. zu der er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelvertrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.
Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.
Vor der Vergabe des Einzelvertrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftraggeber die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.
28. Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge
28.1. Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.
28.2. Für Verträge, deren Wert mindestens den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g jenes Unterabsatzes.
Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Unionsorgans vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 61.
Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 150 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.
28.3. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt.
28.4. Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 149 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.
28.5. In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 167 Absatz 4 das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhalten, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.
28.6. Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 149 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 168 Absatz 4 genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.
29. Evaluierung der Angebote und der Teilnahmeanträge
29.1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Evaluierungsausschuss die Angebote bzw. Teilnahmeanträge lediglich anhand der Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
29.2. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Evaluierungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt. Die Zusammensetzung des Evaluierungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.
29.3. Teilnahmeanträge und Angebote, die nach Nummer 11.2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Nummer 12.2 noch unannehmbar nach Nummer 12.3 sind, gelten als zulässig.
30. Evaluierungsergebnis und Vergabeentscheidung
30.1. Das Ergebnis der Evaluierung ist ein Evaluierungsbericht mit dem Vorschlag für die Auftragsvergabe. Der Evaluierungsbericht wird von dem bzw. den Bewerter(n) oder den Mitgliedern des Evaluierungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.
Wenn der Evaluierungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Evaluierungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.
30.2. Der Evaluierungsbericht enthält
30.3. Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Vergabeentscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:
30.4. In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Evaluierungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:
30.5. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Nummer 30.3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.
31. Unterrichtung der Bewerber und Bieter
31.1. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:
In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.
Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.
31.2. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 170 Absatz 3 genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Verträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.
31.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.
In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendetag empfangen.
Kapitel 2
Bestimmungen über Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben
32. Zentrale Beschaffungsstelle
32.1. Eine zentrale Beschaffungsstelle kann
32.2. Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.
33. Lose
33.1. Aufträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.
33.2. Wird der Auftragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein einzelner Vertrag vergeben wird, so muss zur Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.
Wenn der Gesamtwert aller Lose die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 163 Absatz 1, Artikel 164 und 165.
33.3. Wird ein Vertrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.
34. Modalitäten für die Schätzung des Werts von Verträgen
34.1. Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Vertrags auf der Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen.
Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.
34.2. Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Verträge herangezogen.
Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte maximale Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.
Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts zu berücksichtigen.
34.3. Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:
34.4. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:
34.5. Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert
34.6. Bei Bauaufträgen ist außer dem Vertragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
34.7. Bei Konzessionsverträgen entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.
Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere
35. Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags
35.1. Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:
Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 175 Absatz 3 festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.
Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Vertrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.
35.2. In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Nummer 35.1 nicht:
Kapitel 3
Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich
36. Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich
Nummer 2, mit Ausnahme der Nummer 2.5, die Nummern 3, 4 und 6, Nummer 12.1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f, die Nummern 12.4, 13.3, 14 und 15, 17.3 bis 17.7, 20.4 und 23.3, Nummer 24, Nummern 25.2 und 25.3, Nummern 26, 28 und 29 mit Ausnahme der Nummer 29.3 finden keine Anwendung auf die öffentlichen Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 178 Absatz 2 oder für deren Rechnung vergeben werden. Die Nummern 32, 33 und 34 gelten nicht für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Nummer 35 gilt für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Für die Zwecke von Nummer 35.1 Unterabsatz 2 entspricht die Dauer der Stillhaltefrist der in Artikel 178 Absatz 1 festgelegten Dauer.
Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.
37. Bekanntmachung
37.1. Für Ausschreibungen im nicht offenen Verfahren oder im offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b ist dem Amt für Veröffentlichungen die Vorabinformation gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.
37.2. Die Bekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn eine Vergabebekanntmachung als nicht zweckmäßig erachtet wird.
38. Schwellenwerte und Verfahren
38.1. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gibt es folgende Vergabeverfahren:
38.2. Die einzelnen Vergabeverfahren kommen wie folgt in Abhängigkeit von bestimmten Schwellenwerten zur Anwendung:
38.3. Im nicht offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es wird eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.
Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.
38.4. Beim lokalen offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe c ist die Vergabebekanntmachung zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien zu veröffentlichen.
38.5. Beim vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.
Beim vereinfachten Verfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Nummer 13.1 Buchstabe b ausgewählt.
Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, so kann der Vertrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.
38.6. Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Vertragswert das vereinfachte Verfahren anwenden.
39. Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge
39.1. Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots anwenden:
39.2. Für die Zwecke der Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betreffenden bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
39.3. Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Nummer 39.1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.
40. Spezifikationen
Abweichend von Nummer 16.3 können die Spezifikationen bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Nummer 16.3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.
41. Verfahrensfristen
41.1. Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.
41.2. Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe schriftlich Fragen vorlegen. Der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe.
41.3. Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.
41.4. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung
In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.
41.5. Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung
In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.
41.6. Bei vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.
2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
3) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).
4) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1).
5) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30).
6) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1).
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 | Diese Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 68 |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Artikel 10 | gestrichen |
Artikel 11 | Artikel 10 |
Artikel 12 | Artikel 11 |
Artikel 13 | Artikel 12 |
Artikel 14 | Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 15 | Artikel 14 |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Artikel 22 | Artikel 25 |
Artikel 23 | Artikel 27 |
Artikel 24 | Artikel 28 |
Artikel 25 | Artikel 29 |
Artikel 26 | Artikel 30 |
Artikel 27 | Artikel 31 |
Artikel 28 | Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 29 | Artikel 32 |
Artikel 30 | Artikel 33 |
Artikel 31 | Artikel 35 |
Artikel 32 | Artikel 36 |
Artikel 33 | Artikel 35 Absatz 4 |
Artikel 34 | Artikel 37 |
Artikel 35 | Artikel 38 |
Artikel 36 | Artikel 39 |
Artikel 37 | Artikel 40 |
Artikel 38 | Artikel 41 |
Artikel 39 | Artikel 42 |
Artikel 40 | Artikel 43 |
Artikel 41 | Artikel 44 |
Artikel 42 | Artikel 45 |
Artikel 43 | Artikel 46 |
Artikel 44 | Artikel 47 |
Artikel 45 | Artikel 48 |
Artikel 46 | Artikel 49 |
Artikel 47 | Artikel 50 |
Artikel 48 | Artikel 51 |
Artikel 49 | Artikel 52 |
Artikel 50 | Artikel 53 |
Artikel 51 | Artikel 54 |
Artikel 52 | Artikel 55 |
Artikel 53 | Artikel 56 |
Artikel 54 | Artikel 58 |
Artikel 55 | Artikel 59 |
Artikel 56 | Artikel 60 |
Artikel 57 | Artikel 61 |
Artikel 58 | Artikel 62 |
Artikel 59 | Artikel 63 |
Artikel 60 | Artikel 154 |
Artikel 61 | Artikel 154 |
Artikel 62 | Artikel 69 |
Artikel 63 | Artikel 62 Absatz 3 |
Artikel 64 | Artikel 72 |
Artikel 65 | Artikel 73 |
Artikel 66 | Artikel 74 |
Artikel 67 | Artikel 76 |
Artikel 68 | Artikel 77 |
Artikel 69 | Artikel 79 |
Artikel 70 | Artikel 88 |
Artikel 71 | Artikel 90 |
Artikel 72 | Artikel 91 |
Artikel 73 | Artikel 92 |
Artikel 74 | Artikel 94 |
Artikel 75 | Artikel 95 |
Artikel 76 | Artikel 96 |
Artikel 77 | Artikel 97 |
Artikel 78 | Artikel 98 |
Artikel 79 | Artikel 100 |
Artikel 80 | Artikel 101 |
Artikel 81 | Artikel 105 |
Artikel 82 | Artikel 106 |
Artikel 83 | Artikel 107 |
Artikel 84 Absatz 1 | Artikel 111 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 2 | Artikel 110 Absatz 1 |
Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Artikel 110 Absatz 2 |
Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe e |
Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Ziffer 8 |
Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 2 Ziffer 37 |
Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 111 Absatz 2 |
Artikel 85 Absatz 2 | - |
Artikel 85 Absatz 3 | Artikel 112 Absatz 1 |
Artikel 85 Absatz 4 | Artikel 112 Absatz 2 |
Artikel 86 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 111 Absatz 2 |
Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 1 | Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Artikel 114 Absatz 1 |
Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 3 | Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 4 | Artikel 112 Absatz 5 |
Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 1 | Artikel 114 Absatz 4 |
Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Artikel 114 Absatz 5 |
Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3 | Artikel 114 Absatz 6 |
Artikel 87 Absatz 1 | Artikel 111 Absatz 1 |
Artikel 88 | Artikel 111 Absatz 3 |
Artikel 89 Absatz 1 | Artikel 111 Absatz 5 |
Artikel 89 Absatz 2 | - |
Artikel 90 | Artikel 115 |
Artikel 91 | Artikel 115 Absatz 1 |
Artikel 92 | Artikel 116 |
Artikel 93 | Artikel 146 |
Artikel 94 | Artikel 146 |
Artikel 95 | Artikel 147 |
Artikel 96 | Artikel 151 |
Artikel 97 | Artikel 133 |
Artikel 98 | Artikel 117 |
Artikel 99 | Artikel 118 |
Artikel 100 | Artikel 120 |
Artikel 101 | Artikel 2 und Artikel 162 |
Artikel 102 | Artikel 160 |
Artikel 103 | Artikel 163 |
Artikel 104 | Artikel 164 |
Artikel 104 Buchstabe a | Artikel 165 |
Artikel 105 | Artikel 166 |
Artikel 105 Buchstabe a | Artikel 135 |
Artikel 106 | Artikel 136 bis 140 |
Artikel 107 | Artikel 141 |
Artikel 108 | Artikel 142 und Artikel 143 |
Artikel 110 | Artikel 167 |
Artikel 111 | Artikel 168 |
Artikel 112 | Artikel 169 |
Artikel 113 | Artikel 170 |
Artikel 114 | Artikel 171 |
Artikel 114a | Artikel 172 |
Artikel 115 | Artikel 173 |
Artikel 116 | Artikel 131 |
Artikel 117 | Artikel 174 |
Artikel 118 | Artikel 175 |
Artikel 119 | Artikel 176 |
Artikel 120 | Artikel 177 |
Artikel 121 | Artikel 180 |
Artikel 122 | Artikel 187 |
Artikel 123 | Artikel 125 |
Artikel 124 | Artikel 181 |
Artikel 125 | Artikel 190, Artikel 191 und Artikel 193 |
Artikel 126 | Artikel 186 |
Artikel 127 | Artikel 190 |
Artikel 128 | Artikel 189 |
Artikel 129 | Artikel 191 |
Artikel 130 | Artikel 193 |
Artikel 131 | Artikel 196 |
Artikel 132 | Artikel 198 |
Artikel 133 | Artikel 200 |
Artikel 134 | Artikels 152 und 153 |
Artikel 135 Absatz 1, 5, 6 und 7 | Artikel 202 |
Artikel 135 Absatz 2, 3 und 4 | Artikel 131 |
Artikel 135 Absatz 8 und 9 | - |
Artikel 136 | Artikel 132 |
Artikel 137 | Artikel 204 und Artikel 205 |
Artikel 138 | Artikel 206 |
Artikel 139 | Artikel 208 |
Artikel 140 | Artikel 209 |
Artikel 141 | Artikel 241 |
Artikel 142 | Artikel 249 |
Artikel 143 | Artikel 80 |
Artikel 144 | Artikel 80 |
Artikel 145 | Artikel 243 |
Artikel 146 | Artikel 244 |
Artikel 147 | Artikel 245 |
Artikel 148 | Artikel 246 |
Artikel 149 | Artikel 250 |
Artikel 150 | Artikel 248 |
Artikel 151 | Artikel 82 Absatz 7, 8 und 9 |
Artikel 152 | - |
Artikel 153 | Artikel 84 |
Artikel 154 | Artikel 84 |
Artikel 155 | Artikel 243 Absatz 3 |
Artikel 156 | Artikel 80 Absatz 3 |
Artikel 157 | Artikel 87 |
Artikel 158 | Artikel 254 |
Artikel 159 | Artikel 255 |
Artikel 160 | Artikel 256 |
Artikel 161 | Artikel 257 |
Artikel 162 | Artikel 258 |
Artikel 163 | Artikel 259 |
Artikel 164 | Artikel 260 |
Artikel 165 | Artikel 261 |
Artikel 166 | Artikel 262 |
Artikel 167 | Artikel 263 |
Artikel 168 | - |
Artikel 169 Absatz 1 | - |
Artikel 169 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 169 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 170 Absatz 1 | - |
Artikel 170 Absatz 2 | Artikel 116 Absatz 1 |
Artikel 170 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 171 Absatz 1 | Artikel 116 Absatz 4 |
Artikel 171 Absatz 2 | Artikel 116 Absatz 2 |
Artikel 171 Absatz 3 | Artikel 116 Absatz 5 |
Artikel 172 | Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a |
Artikel 173 Absatz 1 | Artikel 30 Absatz 1, Unterabsatz 3 |
Artikel 173 Absatz 2 | Artikel 31 Absatz 5 |
Artikel 174 | - |
Artikel 175 | - |
Artikel 176 | - |
Artikel 177 Absatz 1, 2 und 3 | - |
Artikel 177 Absatz 4 | Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 177 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b |
Artikel 178 Absatz 1 | Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 178 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 178 Absatz 3 | Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 178a | - |
Artikel 179 Absatz 1 | Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f |
Artikel 179 Absatz 2 und 3 | Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 180 | - |
Artikel 181 Absatz 1 | - |
Artikel 181 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 181 Absatz 3 | Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 181 Absatz 4 | Artikel 237 Absatz 5 |
Artikel 182 | Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 183 Absatz 1 | Artikel 160 Absatz 4 |
Artikel 183 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g |
Artikel 183 Absatz 3 | - |
Artikel 183 Absatz 4 | Artikel 145, Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 167 Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 2 |
Artikel 183 Absatz 5 | Artikel 160 Absatz 5 |
Artikel 183 Absatz 6 | Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 184 und Artikel 185 | - |
Artikel 186 | Artikel 236 |
Artikel 187 | Artikel 234 und Artikel 235 |
Artikel 188 | - |
Artikel 189 Absatz 1 und 4 | - |
Artikel 189 Absatz 2 und 3 | Artikel 114 Absatz 2 und 3 |
Artikel 190 | Artikel 178 |
Artikel 191 | Artikel 179 |
Artikel 192 | Artikel 190 Absatz 3 |
Artikel 193 | - |
Artikel 194 | Artikel 129 |
Artikel 195 | Artikel 64 |
Artikel 196 | Artikel 65 |
Artikel 197 | Artikel 65 Absatz 2 |
Artikel 198 | Artikel 67 |
Artikel 199 | Artikel 66 2 |
Artikel 200 | Artikel 66 Absatz 3 |
Artikel 201 | Artikel 264 |
Artikel 202 | Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 265 |
Artikel 203 | Artikel 264 und Artikel 266 |
Artikel 204 | Artikel 237 |
Artikel 204 Buchstabe a | Artikel 221 |
Artikel 204 Buchstabe b | Artikel 222 |
Artikel 204 Buchstabe c | Artikel 223 |
Artikel 204 Buchstabe d | Artikel 224 |
Artikel 204 Buchstabe e | Artikel 225 |
Artikel 204 Buchstabe f | Artikel 225 |
Artikel 204 Buchstabe g | Artikel 226 |
Artikel 204 Buchstabe h | Artikel 226 |
Artikel 204 Buchstabe i | Artikel 226 |
Artikel 204 Buchstabe j | Artikel 227 |
Artikel 204 Buchstabe k | Artikel 228 |
Artikel 204 Buchstabe l | Artikel 229 |
Artikel 204 Buchstabe m | Artikel 230 |
Artikel 204 Buchstabe n | Artikel 231 |
Artikel 204 Buchstabe o | Artikel 232 |
Artikel 204 Buchstabe p | Artikel 233 |
Artikel 205 | Artikel 279 |
Artikel 206 | Artikel 268 |
Artikel 207 | - |
Artikel 208 | Artikel 70 |
Artikel 209 | Artikel 71 |
Artikel 210 | Artikel 269 |
Artikel 211 | Artikel 280 |
Artikel 212 | Artikel 281 |
Artikel 213 | - |
Artikel 214 | Artikel 282 |
ENDE |
(Stand: 23.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion