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Kapitel 3
Auf die direkte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

Artikel 150 Evaluierungsausschuss

(1) Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.

(2) Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt.

Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.

(3) Die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die Finanzhilfeanträge oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen.

Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

(4) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preisgelder bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.

(5) Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.

Artikel 151 Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.

Legt ein Teilnehmer Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte - außer in hinreichend begründeten Fällen - den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.

Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.

Artikel 152 Garantien

(1) Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60.000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen:

  1. von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen ("Garantie für Vorfinanzierungen");
  2. von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten ("Erfüllungsgarantie");
  3. von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen ("Gewährleistungseinbehalt").

Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.

Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.

(3) Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird.

Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden;
  2. Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.

(4) Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einstehen.

(5) Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

Artikel 153 Garantie für Vorfinanzierungen

(1) Die Garantie für Vorfinanzierungen darf sich höchstens auf den Betrag der Vorfinanzierung belaufen und muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

(2) Die Garantie für Vorfinanzierungen wird nach Maßgabe des Vertrags oder den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer oder Begünstigten zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.

Titel VI
Indirekte Mittelverwaltung

Artikel 154 Indirekte Mittelverwaltung

(1) Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu betrauen sind, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen. Bei den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt.

Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten.

Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

(2) Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betraut sind, beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit des Handelns der Union. Trifft die Kommission Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 130, so werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.

(3) Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Umsetzung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 5 dieses Artikels an.

(4) Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und des finanziellen Risikos, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen:

  1. ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert;
  2. ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
  3. sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Person oder Stelle funktional unabhängig ist;
  4. bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, nicht diskriminierender, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln;
  5. angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind;
  6. für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.

Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.

Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.

(5) Halten die betreffenden Personen oder Stellen nur einen Teil des Absatzes 4 ein, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Informationen über alle derartigen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.

(6) Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß Absätze 3 und 4 zu verlangen

  1. bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben,
  2. bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, oder
  3. bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren.

(7) Werden die Systeme, Vorschriften oder Verfahren der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Stellen als geeignet bewertet, so können die Unionsbeiträge für diese Personen oder Stellen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden. Nehmen diese Personen oder Stellen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, so halten sie sich an die in Titel VIII enthaltenen Vorschriften dieser Aufforderung. In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.

Artikel 155 Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien

(1) Personen und Stellen, die Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführen, legen der Kommission Folgendes vor:

  1. einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;
  2. falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben;
  3. eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass
    1. die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,
    2. die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden,
    3. die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;
  4. eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die Übersicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen.

Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März jenen Jahres vorzulegen.

Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 154 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.

(2) Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Personen und Stellen Folgendes:

  1. Sie halten das geltende Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen;
  2. bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führen sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X ausführen, die in diesem Absatz genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

(3) Bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates 53 und die Richtlinie (EU) 2015/849 an. Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 54 länderspezifische Daten.

(4) Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden. Werden die Kosten der Person oder Stelle auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erstattet, so gelten Artikel 181 Absätze 1 bis 5 sowie Artikel 182 bis 185 sinngemäß. Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, so findet Artikel 131 Anwendung.

(5) Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, so besteht das Verfahren nach Absatz 4 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Person oder Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.

(6) In den Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Unionsmittel ausführenden Person oder Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129, und die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags eindeutig bestimmt. In derartigen Vereinbarungen wird zudem gegebenenfalls die einvernehmlich vereinbarte Vergütung bestimmt, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfallsituationen und fragilen Situationen richtet und - sofern angezeigt - leistungsabhängig ist. Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der Unionsmittel ausführenden Personen und Stellen, der Kommission aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen unverzüglich zu melden.

(7) Alle Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.

(8) Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt dieser Artikel nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 70 und 71 unterliegen.

Artikel 156 Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii den Haushaltsplan indirekt mit internationalen öffentlichen Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden ("internationale Organisationen") sowie mit von diesen eingerichteten spezialisierten Agenturen ausführen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 154 Absatz 3 vornimmt.

(2) Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:

  1. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;
  2. der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

(3) Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien;
  2. sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;
  3. mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;
  4. sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;
  5. sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 154 Absatz 3 bewertet werden können.

(4) Führen internationale Organisationen Mittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung aus, so finden die mit ihnen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

Artikel 157 Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen

(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen ausführen.

(2) Führt die Kommission den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen aus, so stützt sie dabei auf die nach Artikel 154 Absätze 3 und 4 bewerteten Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen.

(3) In Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, die mit mitgliedstaatlichen Organisationen nach Artikel 130 geschlossen werden, wird genauer festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bewertungen der Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen berücksichtigt werden; diese Vereinbarungen können besondere Bestimmungen über die Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen nach den Artikeln 126 und 127 enthalten.

Artikel 158 Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern

(1) Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i indirekt mit einem Drittland oder den von diesem Land benannten Einrichtungen ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung abschließt, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.

(2) Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu den in Artikel 155 Absatz 5 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert sein. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von Unionsmittel anzuwenden sind.

Artikel 159 Mischfinanzierungsmaßnahmen

(1) Mischfinanzierungsmaßnahmen werden entweder von der Kommission oder von Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, verwaltet;

(2) Werden Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform umgesetzt, so findet Titel X Anwendung.

(3) Bei im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gilt die Bedingung des Artikels 209 Unterabsatz 1 Absatz 2 Buchstabe h als erfüllt, falls vor der Einrichtung der jeweiligen Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt wird.

(4) Auf der Ebene der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform werden jährliche Berichte nach Artikel 249 erstellt, wobei alle Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien berücksichtigt werden, die unter die Fazilität oder Plattform fallen, und die unterschiedlichen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität oder Plattform eindeutig angegeben werden.

Titel VII
Auftragsvergabe und Konzessionen

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 160 Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich

(1) Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

(2) Alle Verträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d angewendet wird.

Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Vertrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

(3) Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.

(4) Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht auf Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter anwendbar.

Artikel 161 Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung

Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Verträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 269 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.

Artikel 162 Gemischte Verträge und gemeinsames Vokabular für Auftragsvergabe

(1) Ein gemischter Vertrag über zwei oder mehr Arten von Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird nach Maßgabe der Bestimmungen für die Art von öffentlichem Auftrag vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Vertrags zuzuordnen ist.

(2) Bei Verträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

Verträge über eine einzige Art der Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

(3) Mit der EIB oder dem EIF geschlossene Verträge für technische Hilfe fallen nicht unter diesen Titel.

(4) Im Bereich der Auftragsvergabe gilt als Referenznomenklatur das "Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 55.

Artikel 163 Veröffentlichungsmaßnahmen

(1) Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 oder in Artikel 178 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union

  1. eine Vertragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d,
  2. eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

(2) Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 oder in Artikel 178 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.

(3) Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, oder die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würden.

Artikel 164 Vergabeverfahren

(1) Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben:

  1. im offenen Verfahren,
  2. im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,
  3. im Wettbewerb,
  4. im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Bekanntmachung,
  5. im wettbewerblichen Dialog,
  6. im Vergabeverfahren mit Verhandlung,
  7. im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,
  8. in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

(2) Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.

(3) Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situation befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Vertragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

(4) Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon - mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote -, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Vertrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

(5) Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:

  1. das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;
  2. die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;
  3. den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;
  4. die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;
  5. das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände - u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart - dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt;
  6. das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.

(6) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.

Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

Artikel 165 Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

(1) Ist ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Unionsorgane, Exekutivagenturen oder in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Verfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Vertrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.

Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung.

(2) Erfordert eine von einem Unionsorgan und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Vertrag oder Rahmenvertrag, so kann das Vergabeverfahren von diesem Unionsorgan und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt werden.

Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.

Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Vertrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können.

Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

Artikel 166 Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

Artikel 167 Auftragsvergabe

(1) Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

  1. Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen,
  2. der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 136 ausgeschlossen oder nach Artikel 141 abgelehnt und
  3. der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine Interessenskonflikte, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Eignungskriterien beziehen sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.

(4) Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

Artikel 168 Abgabe, elektronische Kommunikation und Evaluierung

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Anhang I Nummer 24 und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie soll 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtvertragswerts betragen.

Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber

  1. für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;
  2. für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrag.

(3) Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er

  1. Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne sie zu öffnen ab,
  2. Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne deren Inhalt zu prüfen ab.

(4) Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht nach Absatz 3 abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Vertrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.

(5) In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 150 Absatz 2 einzusetzen:

  1. Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten;
  2. auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h;
  3. auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird;
  4. bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20.000 EUR beträgt.

(6) Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.

Artikel 169 Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

(1) Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt.

(2) Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in den hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 151, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

Artikel 170 Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Vertrag erteilt wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 175 Absatz 2 und Artikel 178 Absatz 1 genannten Stillhaltefristen.

Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.

(3) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannte Ausschlusssituation vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

  1. den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie - außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb - die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Vertragswert;
  2. die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

Artikel 171 Annullierung des Vergabeverfahrens

Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.

Artikel 172 Ausführung und Änderungen des Vertrags

(1) Die Vertragsausführung beginnt erst nach Unterzeichnung.

(2) Der öffentliche Auftraggeber darf einen Vertrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Vertrags oder Rahmenvertrags.

(3) Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:

  1. bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;
    2. ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden;
    3. eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
  2. wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;
    2. eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;
  3. wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:
    1. die in Artikel 175 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 38 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind; und
    2. 10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;
  4. wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert;
    2. jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.

Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt.

Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.

Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 163 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.

Artikel 173 Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

(1) Eine Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtvertragswerts.

Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

(2) Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtvertragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.

Der öffentliche Auftraggeber legt den Betrag der Einbehaltungsgarantie entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für den betreffenden Sektor geltenden handelsüblichen Bedingungen fest.

Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.

(3) Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine andere Form der Garantie im Sinne des Artikels 152 ersetzt werden.

(4) Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums frei, der den Fristen des Artikels 116 Absatz 1 unterliegt.

Kapitel 2
Bestimmungen über Verträge, die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 174 Öffentlicher Auftraggeber

(1) Für Verträge, die Unionsorgane, Exekutivagenturen und Einrichtungen der Union im Sinne der Artikel 70 und 71 auf eigene Rechnung vergeben, gelten diese als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Unionsorgane gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Leistungsvereinbarungen schließen.

Diese Unionsorgane, die gemäß Unterabsatz 1 als öffentlicher Auftraggeber gelten, übertragen nach Maßgabe von Artikel 60 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

(2) Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Unionsorgans beurteilt, ob die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht sind.

Artikel 175 Schwellenwerte und Stillhaltefrist

(1) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 164 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 163 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.

(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

(3) Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Artikel 176 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe

(1) Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, unter den Bedingungen eines solchen Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

(2) Für die Zwecke des Artikels 160 Absatz 4 gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Artikel 177 Vorschriften der Welthandelsorganisation für die Auftragsvergabe

In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.

Kapitel 3
Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

Artikel 178 Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 174 bis 177 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

Artikel 163 sowie Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden erst angewendet ab einem Wert von

  1. 300.000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und
  2. 5.000.000 EUR bei Bauaufträgen.

(2) Dieses Kapitel gilt für

  1. die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Verträge nicht auf eigene Rechnung vergibt;
  2. die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 154 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.

(3) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 158 zu regeln.

(4) Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

Artikel 179 Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

(1) Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.

(2) Es können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.

(3) Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Verträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

Titel VIII
Finanzhilfen

Kapitel 1
Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

Artikel 180 Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

(1) Dieser Titel betrifft im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gewährte Finanzhilfen.

(2) Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von

  1. einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird ("maßnahmenbezogene Finanzhilfen");
  2. Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen ("Beiträge zu den Betriebskosten").

Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.

(3) Finanzhilfen können in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden.

Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist,

  1. gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 182, 184 und 185, Artikel 186 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 190, Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 203 Absatz 4;
  2. gelten in Bezug auf Artikel 181 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 sowie Absatz 5 jenes Artikels.

(4) Die Unionsorgane können öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen vergeben bzw. gewähren. Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Auftragsvergabe wegen der Art der Tätigkeiten nicht zweckmäßig ist.

(5) Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zu Lasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 198 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Artikel 181 Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung

(1) Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.

(2) Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.

(3) Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalfinanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.

(4) Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes:

  1. Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;
  2. Angabe der gemäß Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 186 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;
  3. Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung. Diese Methoden beruhen auf
    1. statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder
    2. einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft;
  4. wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt;
  5. wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalfinanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist.

Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen:

  1. die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind;
  2. angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.

(5) Die Genehmigungsentscheidung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms oder der Programme, sofern dies in dieser Entscheidung nicht anders festgelegt ist.

Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden:

  1. durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen;
  2. durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.

(6) Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte erstattet im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 über alle derartigen Beschlüsse, die genehmigten Pauschalfinanzierungen und die Gründe für den jeweiligen Beschluss Bericht.

(7) KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

(8) Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

Artikel 182 Einmalige Pauschalbeträge

(1) Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen (im Folgenden "einmaliger Pauschalbetrag").

(2) Im Einklang mit Artikel 181 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.

(3) Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags befolgt der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 181.

Artikel 183 Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein. Außerdem kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen.

Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 181 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 131 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 185 Absatz 2.

(2) Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.

(3) Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.

(4) Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 184.

(5) Für die Zwecke der Überprüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben a und b.

Artikel 184 Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, die Daten hierfür und die sich daraus ergebenden Beträge sowie die Angemessenheit dieser Beträge im Hinblick auf die erreichten Outputs und/oder Ergebnisse werden regelmäßig bewertet und gegebenenfalls gemäß Artikel 181 angepasst. Häufigkeit und Umfang der Bewertungen können von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind.

Artikel 185 Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten

(1) Wird der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten genehmigt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren anhand der in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen bewerten. Diese Bewertung kann ex ante oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen vorgenommen werden.

(2) Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen ex ante festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr infrage gestellt werden. Dies berührt nicht das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 131 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Fördersysteme anerkannt werden.

Artikel 186 Förderfähige Kosten

(1) Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden "maximaler Finanzhilfebetrag") nicht überschreiten, die anhand folgender Faktoren berechnet wird:

  1. Gesamtbetrag der nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierung in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall;
  2. veranschlagte förderfähige Kosten - sofern möglich - in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall;
  3. Gesamtbetrag der veranschlagten förderfähigen Kosten gemäß eindeutiger, im Voraus erfolgter Festlegung in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e.

Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden, wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird oder als Prozentsatz der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen ausgedrückt wird.

Wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Form gewährt wird und aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden kann, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 155 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 155 Absatz 5 vorgenommen.

(2) Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung

  1. darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen;
  2. darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 181 Absatz 8 enthält, die veranschlagten förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.

(3) Förderfähige Kosten, die gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dem Begünstigten tatsächlich entstehen, müssen sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;
  2. sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;
  3. sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;
  4. sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in den Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst;
  5. sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;
  6. sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

(4) In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die für eine Finanzierung aus Mitteln der Union als förderfähig gelten.

Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 dieses Artikels sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:

  1. Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Empfänger gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 152 Absatz 1 gefordert wird;
  2. Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;
  3. Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 56 nicht als Steuerpflichtiger gilt;
  4. Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;
  5. Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c

  1. gilt die Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:
    1. steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht,
    2. nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,
    3. Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert;
  2. gilt die Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als von einem Empfänger entrichtet, bei dem es sich nicht um einen Nichtsteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie handelt, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

Artikel 187 Verbundene Stellen und einziger Begünstigter

(1) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen:

  1. Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden;
  2. Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.

Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.

(2) Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, so kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.

(3) Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt:

  1. Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben;
  2. die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten:
    1. die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung,
    2. die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen.

Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden.

Kapitel 2
Grundsätze

Artikel 188 Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen

  1. der Gleichbehandlung;
  2. der Transparenz;
  3. der Kofinanzierung;
  4. des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots;
  5. des Rückwirkungsverbots;
  6. des Gewinnverbots.

Artikel 189 Transparenz

(1) Abgesehen von den in Artikel 195 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.

(2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

(3) Nach der Veröffentlichung gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

  1. Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Haushaltsjahr;
  2. Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
  3. durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
  4. Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte;
  5. alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.

Artikel 190 Kofinanzierung

(1) Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Daher werden die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt.

Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.

(2) Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 181 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen. Freiwilligenarbeit kann bis zu 50 % der Kofinanzierung ausmachen. Im Hinblick auf die Berechnung dieses Prozentsatzes beruhen Angaben zu Sachleistungen und sonstiger Kofinanzierung auf den Schätzungen des Antragstellers.

Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur dann mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.

Artikel 191 Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung

(1) Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.

(2) Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.

(3) Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

(4) Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden:

  1. Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird;
  2. Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.

Artikel 192 Grundsatz des Gewinnverbots

(1) Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme oder seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen ("Grundsatz des Gewinnverbots").

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 ist "Gewinn" ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, soweit die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und das mit der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm erwirtschaftete Einkommen beschränkt sind.

Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist;
  2. Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;
  3. Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden;
  4. Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form;
  5. Finanzhilfen mit geringem Wert.

(4) Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms tatsächlich entstanden sind.

Artikel 193 Grundsatz des Rückwirkungsverbots

(1) Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.

(2) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um

  1. einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder
  2. um äußerst dringliche Hilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a oder b, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre.

Im Fall gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b kommen die einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

  1. wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde;
  2. wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden genannten Absatz unter der Überschrift "Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 193 der Haushaltsordnung".

(3) Finanzhilfen werden nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Maßnahmen gewährt.

(4) Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden, sind nicht förderfähig. Die erste Rate wird dem Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgezahlt.

Kapitel 3
Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Finanzhilfevereinbarung

Artikel 194 Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

  1. die angestrebten Ziele;
  2. die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Gewährungskriterien sowie die entsprechenden Belege;
  3. die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten;
  4. die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge;
  5. das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:

  1. für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;
  2. für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren.

Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.

(3) Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Unionsorgane und in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Empfängern erforderlich ist. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können vorbehaltlich der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 110 veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem dem Haushaltsvollzug vorangegangenen Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

Artikel 195 Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

  1. im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;
  2. in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;
  3. an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;
  4. zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Empfänger genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Empfänger genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen;
  5. im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;
  6. für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen;
  7. an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde.

Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.

Artikel 196 Inhalt der Finanzhilfeanträge

(1) Ein Finanzhilfeantrag enthält:

  1. Angaben zur Rechtsform des Antragstellers;
  2. eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 137 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien;
  3. Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z.B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der - bis zu drei - letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre.

Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 198 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich;

wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750.000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100.000 EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten - bis zu drei - verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten - bis zu drei - verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird.

Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 130 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 absehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 154 erfüllen;

eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem

  1. die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind;
  2. die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind.

Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen.

Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten;

die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.

(2) Der Antrag kann gemäß Artikel 200 Absatz 2 in mehreren Teilen und in verschiedenen Phasen eingereicht werden.

Artikel 197 Förderfähigkeitskriterien

(1) Durch die Förderfähigkeitskriterien werden die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

(2) Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller infrage:

  1. juristische Personen;
  2. natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist;
  3. Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stellen einzugehen, und sie in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(3) In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können weitere Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die den Zielen der Maßnahme in gebührender Weise Rechnung tragen und mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot im Einklang stehen.

(4) Für die Zwecke des Artikels 180 Absatz 5 und dieses Artikels gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

Artikel 198 Eignungskriterien

(1) Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.

(2) Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann ("finanzielle Leistungsfähigkeit").

(3) Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann ("operative Leistungsfähigkeit").

(4) Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 196 aufgeführten Angaben und Belege.

Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.

Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 130 Absatz 6.

(5) Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind

  1. natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten;
  2. besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten;
  3. öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen;
  4. internationale Organisationen;
  5. Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen.

(6) Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Artikel 199 Gewährungskriterien

Die Gewährungskriterien müssen es ermöglichen,

  1. die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten;
  2. Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren;
  3. eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.

Artikel 200 Evaluierungsverfahren

(1) Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

(3) Der in Artikel 150 genannte Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 151 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(4) Nach Abschluss der Arbeiten des Evaluierungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden.

Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Evaluierungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(6) Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

  1. Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;
  2. Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht;
  3. Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(7) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das betreffende Unionsorgan die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.

(8) Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 195 kann der zuständige Anweisungsbefugte

  1. entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 150 nicht anzuwenden;
  2. die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.

Artikel 201 Finanzhilfevereinbarung

(1) Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.

(2) Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein:

  1. ihr Gegenstand;
  2. der Begünstigte;
  3. ihre Laufzeit, und zwar:
    1. das Datum ihres Inkrafttretens,
    2. das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;
  4. eine Beschreibung der Maßnahme bzw. - im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten - des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse;
  5. der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe;
  6. die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 205 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe;
  7. eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129;
  8. die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist;
  9. die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;
  10. die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.

(3) Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 100 Absatz 2 vollstreckbar.

(4) Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen keinen Zweck verfolgen oder eine Wirkung erzielen, der bzw. die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe infrage stellen könnte; außerdem dürfen sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.

Kapitel 4
Umsetzung der Finanzhilfen

Artikel 202 Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen

(1) Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und gegebenenfalls Rechnungen unbeschadet späterer Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen durch das betreffende Unionsorgan, das OLAF oder den Rechnungshof vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind. Artikel 131 Absatz 4 gilt auch, wenn der Betrag der Finanzhilfe als endgültig gilt.

(2) Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung oder Zahlungen im Zusammenhang mit allen betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit diesem Begünstigten beenden, entsprechend dem Schweregrad der Feststellungen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen nach Unterabsatz 1 betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.

(3) Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betreffenden Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten Berichte und Jahresabschlüsse akzeptiert hat.

(4) Wenn es nicht möglich oder nicht praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betreffenden Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für die Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorzuschlagen.

Artikel 203 Belege zu Zahlungsanträgen

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte legt fest, welche Belege für Zahlungsanträge erforderlich sind.

(2) Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Einem Antrag auf einen weiteren Teilbetrag der Vorfinanzierung ist eine Erklärung des Begünstigten zur Verwendung der vorhergehenden Vorfinanzierung beizufügen. Der Teilbetrag wird vollständig gezahlt, wenn mindestens 70 % des Gesamtbetrags jeder vorhergehenden Vorfinanzierung verwendet worden ist. Andernfalls wird der Teilbetrag um die noch zu verwendenden Beträge gekürzt, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.

(3) Unbeschadet der Pflicht, Belege vorzulegen, hat der Begünstigte ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Der Begünstigte hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen entstandenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig und durch geeignete Nachweise, die überprüft werden können, belegt sind.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei jeder Zwischenzahlung oder Zahlung eines Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Arbeitsprogramms und die ihr zugrunde liegenden Rechnungen verlangen. Ob eine solche Bescheinigung erforderlich ist, hängt von einer Risikobewertung ab, bei der insbesondere die Höhe der Finanzhilfe, die Höhe der Zahlung, die Art des Begünstigten und die Art der geförderten Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt.

Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Standards entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Finanzaufstellung, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen Muster gemäß den internationalen Standards ausgestellt wird.

(5) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. In dem Prüfbericht über die operativen Aspekte ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde.

Artikel 204 Finanzielle Unterstützung Dritter

Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese finanzielle Unterstützung vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind, und dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zusteht.

Es wird davon ausgegangen, dass kein Ermessensspielraum besteht, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist:

  1. der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60.000 EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;
  2. die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung;
  3. die Definition der Personen oder Kategorien von Personen, die als Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien.

Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Schwellenwert kann überschritten werden, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären.

Artikel 205 Ausführungsaufträge

(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so kann der Begünstigte unbeschadet der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 57 den öffentlichen Auftrag im Einklang mit seinen gewöhnlichen Beschaffungsverfahren vergeben, vorausgesetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.

(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wert von über 60.000 EUR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen dem Begünstigten zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

Diese besonderen Vorschriften müssen auf dieser Verordnung beruhen und dem jeweiligen Wert des öffentlichen Auftrags, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sein.

Titel IX
Preisgelder

Artikel 206 Allgemeine Vorschriften

(1) Preisgelder werden nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben und haben die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu fördern.

(2) Preisgelder werden nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben.

Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1.000.000 EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preisgelder im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 genannt werden und nachdem dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Preisgelder übermittelt worden sind.

(3) Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.

(4) Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Begünstigter ein Preisgeld an Dritte vergibt, kann dieser Begünstigte das Preisgeld vergeben, sofern die Förderfähigkeits- und Vergabekriterien, die Höhe der Preisgelder und die Zahlungsmodalitäten in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt sind.

Artikel 207 Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung

(1) Die Wettbewerbsregeln enthalten

  1. die Förderfähigkeitskriterien;
  2. die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge;
  3. die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 136 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 141;
  4. einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt;
  5. einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129 und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären;
  6. die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;
  7. die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;
  8. die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a.

Artikel 194 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.

(2) Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.

(3) Die Preisgelder werden anschließend nach einer Evaluierung durch den in Artikel 150 genannten Evaluierungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben.

Artikel 200 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.

(4) Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Evaluierung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten.

Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.

(5) Alle im Laufe des Haushaltsjahrs vergebenen Preisgelder werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen:

  1. Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr;
  2. Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;
  3. Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

Titel X
Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanzieller Beistand

Kapitel 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 208 Anwendungsbereich und Umsetzung

(1) Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Haushaltsplan stützen, wenn dies der beste Weg ist, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge Dritter möglich.

(3) Wenn Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gelten sektorspezifische Vorschriften.

(4) Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Wurden die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen gemäß Artikel 154 Absatz 4 bewertet, so können diese Stellen sich vollständig auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren stützen. Diese Stellen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen, die nach Verfahren ausgewählt werden, die den von der Kommission angewendeten Verfahren gleichwertig sind. Diese Stellen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 155 Absatz 2 in diesen Vereinbarungen umsetzen.

Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129.

Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.

(5) Der Rechnungshof hat uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand, auch in Form von Überprüfungen vor Ort.

Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.

Artikel 209 Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

(1) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet.

(2) Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

  1. dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden;
  2. bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird;
  3. dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen;
  4. bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen;
  5. werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z.B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist;
  6. sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen;
  7. stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält:
    1. Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und
    2. bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen.

    Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden;

  8. beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden.

Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.

(3) Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.

Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 215 Absatz 5 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.

(4) Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 243 und im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden "IPSAS") einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 210 Finanzielle Verbindlichkeiten der Union

(1) Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen:

  1. bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung;
  2. bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie;
  3. bei finanziellem Beistand: den maximalen Betrag der Mittel, zu der die Kommission befugt ist, Mittel aufzunehmen, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.

(2) Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen darf, wenn dies im Basisrechtsakt über die Schaffung einer Haushaltsgarantie oder einer Maßnahme des finanziellen Beistands vorgesehen ist und die in diesem Rechtsakt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe j vorzunehmenden jährlichen Bewertung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgelegt ist, vereinbar ist.

Artikel 211 Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten

(1) Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten. Dieser Betrag darf die Beiträge nach Artikel 208 Absatz 2 nicht einschließen.

Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.

(2) Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergeht; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Verbindlichkeiten und Verluste unterbewertet.

Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.

(3) Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.

(4) Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei:

  1. Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen;
  2. Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden;
  3. von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge;
  4. Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung;
  5. gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 208 Absatz 2.

Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes berücksichtigt.

(5) Die Dotierungen werden verwendet

  1. im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie;
  2. für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument;
  3. für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 220 Absatz 1;
  4. gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.

(6) Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Dotierungen den Betrag der Dotierung, der sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums, jedoch nicht über den Zeitraum der Bildung der Dotierung hinaus, und unbeschadet des Artikels 213 Absatz 4 die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels genannten mit der genannten Garantie zusammenhängenden Mittel herangezogen, um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.

(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn

  1. infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten;
  2. ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.

Artikel 212 Gemeinsamer Dotierungsfonds

(1) Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands ergeben können, werden in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 eine unabhängige externe Evaluierung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds an die Kommission, die EIB oder eine Kombination der beiden, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien, die für den Vergleich der Vermögensverwaltung verwendet werden, einschließlich der technischen Infrastruktur, eines Vergleichs der Kosten für die erbrachten Leistungen, des institutionellen Aufbaus, der Berichterstattung, der Leistungsfähigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Sachkenntnis der Kommission und der EIB sowie der anderen Verwaltungsmandate für den Haushalt berücksichtigt werden. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

(2) Die gesamten Gewinne und Verluste aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden, müssen den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands im Verhältnis zugeteilt werden.

Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bereit.

Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Mitteln innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.

(3) Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 86 Absätze 1 und 2 die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie - im Einvernehmen mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds - die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind.

(4) In den Ausnahmefällen, in denen die Kommission eine Mittelübertragung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g vorgenommen hat, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon und schlägt unter uneingeschränkter Einhaltung der Obergrenzen gemäß der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung des Haushaltspostens der Garantie vor, von dem die Mittel übertragen wurden.

Artikel 213 Effektive Dotierungsquote

(1) Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.

(2) Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten - in Form eines Prozentsatzes - zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2;
  2. das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer;
  3. die Marktbedingungen.

Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.

(3) Die effektive Dotierungsquote wird vom Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds jährlich berechnet und dient als Referenzwert für die von der Kommission durchgeführte Berechnung der Beiträge aus dem Haushalt gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe a sowie nachfolgend gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.

(4) Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt:

  1. Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt;
  2. Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 211 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.

(5) Nach Anhörung des Rechnungsführers legt die Kommission im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds fest. Diese Leitlinien werden der Vereinbarung mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds beigefügt.

Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

Artikel 214 Jährliche Berichterstattung

(1) Zusätzlich zu den Berichtspflichten in Artikel 250 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.

(2) Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.

Kapitel 2
Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1
Finanzierungsinstrumente

Artikel 215 Vorschriften und Umsetzung

(1) Unbeschadet des Artikels 208 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, sofern solche Instrumente gemäß Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen wurden.

(2) Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme. Die Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 250 und unterscheidet klar zwischen Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Maßnahme.

(3) Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte und vereinfachte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Finanzrisikomanagement.

(4) Wenn die Union mit einem Minderheitsanteil an einem Finanzierungsinstrument beteiligt ist, sorgt die Kommission auf der Grundlage des Umfangs und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der Größe und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument sorgt die Kommission jedoch für die Einhaltung der Artikel 129 und 155, des Artikels 209 Absätze 2 und 4, des Artikels 250 und, soweit die Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe d betroffen sind, von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2.

(5) Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Bei einer Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden neue Beträge, die gemäß Artikel 209 Absatz 3 an das Instrument zurückfließen, als allgemeine Einnahmen betrachtet und in den Haushalt zurückgeführt.

(6) Der Zweck der Finanzierungsinstrumente oder einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf Fazilitätsebene sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

(7) Stellen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betraut sind, dürfen im Namen der Union Treuhandkonten im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 einrichten. Diese Stellen übermitteln der zuständigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse. Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Auszahlungsprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden auf solchen Konten zu vermeiden.

Artikel 216 Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente

(1) Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden:

  1. durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;
  2. durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.

(2) Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.

(3) Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe a und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.

Artikel 217 Behandlung von Beiträgen aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung

(1) Über Beiträge für gemäß diesem Abschnitt eingerichtete Finanzierungsinstrumente, die aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung stammen, ist gesondert Buch zu führen.

(2) Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung werden in gesonderten Rechnungen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Beiträge geleistet werden, entsprechen.

(3) Für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zu gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gelten die sektorspezifischen Vorschriften. Ungeachtet von Satz 1 können sich Verwaltungsbehörden auf eine vorhandene, nach Maßgabe des Artikels 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 vorgenommene Ex-ante-Evaluierung stützen, bevor sie einen Beitrag zu einem bestehenden Finanzierungsinstrument leisten.

Abschnitt 2
Haushaltsgarantien

Artikel 218 Vorschriften für Haushaltsgarantien

(1) Im Basisrechtsakt wird festgelegt:

  1. die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 208 Absatz 2;
  2. die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.

(2) Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 208 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden.

Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 208 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden.

Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die Beiträge nach den Unterabsätzen 1 und 2. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.

Artikel 219 Umsetzung von Haushaltsgarantien

(1) Haushaltsgarantien sind unbedingt und unwiderruflich und werden für die Arten der durch sie abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt.

(2) Haushaltsgarantien werden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt.

(3) Eine Haushaltsgarantie deckt ausschließlich Finanzierungen und Investitionen ab, die Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d einhalten.

(4) Gegenparteien tragen mit ihren eigenen Mitteln zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben bei.

(5) Die Kommission schließt mit der Gegenpartei eine Garantievereinbarung. Die Haushaltsgarantie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung gewährt.

(6) Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich

  1. eine Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle;
  2. Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben und bemessen nach den Rechnungsführungsvorschriften der Union gemäß Artikel 80 oder den IPSAS;
  3. die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.

Abschnitt 3
Finanzieller Beistand

Artikel 220 Vorschriften und Umsetzung 22

(1) Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.

(2) - gestrichen -

(3) Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, abgesehen von hinreichend begründeten Fällen.

(4) Die Maßnahmen des finanziellen Beistands werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzt.

(5) Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält,

  1. die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;
  2. die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten;
  3. mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben;
  4. die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;
  5. die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.

(6) Sofern möglich gibt die Kommission die Darlehen - vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen - in Tranchen frei. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.

(7) - gestrichen -

Artikel 220a Diversifizierte Finanzierungsstrategie 22

(1) Außer in hinreichend begründeten Fällen setzt die Kommission eine diversifizierte Finanzierungsstrategie um, die Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand sowie die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates 58 zulässigen Mittelaufnahmen umfasst. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie wird durch alle erforderlichen Transaktionen umgesetzt, die auf eine regelmäßige Kapitalmarktpräsenz abzielen, beruht auf der Bündelung von Finanzierungsinstrumenten und nutzt einen gemeinsamen Liquiditätspool.

(2) Die Kommission legt die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie notwendigen Regeln fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementstrategie.

Titel XI
Beiträge an europäische politische Parteien

Artikel 221 Allgemeine Bestimmungen

Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden "europäische politische Parteien") angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Artikel 222 Grundsätze

(1) Die Beiträge werden nur dazu verwendet, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.

(2) Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.

(3) Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil - sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten verbundene Einrichtungen europäischer politischer Parteien nicht als Dritte, wenn diese Einrichtungen gemäß der Satzung europäischer politischer Parteien Teil deren Verwaltungsstruktur sind. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.

(4) Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.

(5) Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.

(6) Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf keinen Fall dürfen dieselben Ausgaben zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Die Beiträge lassen die Möglichkeit europäischer politischer Parteien unberührt, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 mit ihren Eigenmitteln Reserven zu bilden.

(7) Stellt eine europäische politische Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 am Ende des Haushaltsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

Artikel 223 Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge sowie die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.

Artikel 224 Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

(1) Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Internetseite des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

(2) Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.

(3) Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.

(4) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.

(5) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.

(6) In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Artikel 225 Gewährungsverfahren

(1) Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

(2) Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 142 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.

(3) Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

(5) Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Gewährungskriterien ausgewählt.

(6) Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;
  2. Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag;
  3. Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

(7) Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 224 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 133 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.

(8) Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

Artikel 226 Art der Beiträge

(1) Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

  1. als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;
  2. als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;
  3. als Pauschalbetrag;
  4. als Pauschalfinanzierung;
  5. als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2) Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.

(3) Die in Artikel 225 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalfinanzierung oder von Kosten je Einheit erfüllt sind.

(4) Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in hinreichend begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 227 Garantien

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Ausschlusssituationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden "Behörde") dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

Artikel 153 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.

Artikel 228 Verwendung der Beiträge

(1) Die Beiträge werden gemäß Artikel 222 verwendet.

(2) Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Titel IV Kapitel 6 wieder eingezogen.

(3) Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.

(4) Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

(5) Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

Artikel 229 Bericht über die Verwendung der Beiträge

(1) Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

Artikel 230 Höhe des Beitrags

(1) Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 229 Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.

(2) Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

(3) Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor einer Zahlung sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Strafen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.

(5) Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Strafen verhängt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der in Artikel 225 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Vereinbarung unrechtmäßig gezahlten Beträge wieder einziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 231 Kontrollen und Sanktionen

(1) Die in Artikel 225 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das OLAF und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 129 wahrnehmen können.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 136 und 137 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 232 Aufbewahrung von Aufzeichnungen

(1) Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung des Beitrags gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.

(2) Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF - sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind - im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Regelungen von Ansprüchen oder Untersuchungen erledigt haben.

Artikel 233 Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.

Titel XII
Sonstige Instrumente des Haushaltsvollzugs

Artikel 234 Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um auf eine Krise zu reagieren, oder für thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden "Unions-Treuhandfonds") einrichten.

Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind.

Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absicht, einen Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten.

Die Einrichtung eines Unions-Treuhandfonds für thematische Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 dieses Absatzes stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Beschlussentwürfe über die Einrichtung des Unions-Treuhandfonds zur Verfügung. Solche Beschlussentwürfe enthalten eine Beschreibung der Ziele des Unions-Treuhandfonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern. Die Beschlussentwürfe enthalten ferner den Entwurf einer Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.

(2) Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Finanzierung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen. Der zuständige Ausschuss wird nicht ersucht, sich zu den Aspekten zu äußern, die bereits dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation oder zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3,4 und 5 unterbreitet worden sind.

(3) Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene und die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumenten würde nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen.
  2. Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei.
  3. Die Unions-Treuhandfonds duplizieren nicht andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente ohne Komplementarität zu bewirken.
  4. Die Ziele der Unions-Treuhandfonds entsprechen den Zielen des Instruments oder des Haushaltspostens der Union, aus dem sie finanziert werden.

(4) Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sowie über die Verwendung der Mittel beschließt. Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie dessen Geschäftsordnung sind in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften enthalten die Anforderung, dass für die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel die Zustimmung der Kommission notwendig ist.

(5) Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Ersuchen des Vorstands des betreffenden Unions-Treuhandfonds und nach Unterbreitung eines Berichts durch die Kommission, in dem die Verlängerung begründet und insbesondere bestätigt wird, dass die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind, vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.

Das Europäische Parlament und/oder der Rat können/kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern, insbesondere auf der Grundlage der in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 6 enthaltenen Informationen. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

Artikel 235 Ausführung von Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(1) Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsvereinbarungen festgelegten spezifischen Zielen und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle des Beitrags der Union ausgeführt.

(2) Aus Unions-Treuhandfonds finanzierte Maßnahmen können direkter von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und in indirekt von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, v und vi genannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, verwaltet werden.

(3) Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinn der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer des Unions-Treuhandfonds. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.

(4) Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Unions-Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem gesonderten Bankkonto vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Unions-Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Ausgabenprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf das gesonderte Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Ausgabenprognosen werden jährlich oder, sofern angebracht, halbjährlich erstellt.

Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Unions-Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Unions-Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Ungeachtet von Satz 1 und um die doppelte Abrechnung von Kosten zu vermeiden sind Verwaltungskosten, die aus dem Beitrag der Union zu dem Unions-Treuhandfonds herrühren, nur in dem Maße von diesem Beitrag gedeckt, wie diese Kosten nicht bereits durch andere Haushaltslinien im Haushalt gedeckt sind. Während der Laufzeit des Unions-Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gleichgestellt.

Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Artikel 252 erstellt der Anweisungsbefugte zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Unions-Treuhandfonds.

Darüber hinaus erstattet die Kommission monatlich über die Ausführung jedes Unions-Treuhandfonds Bericht.

Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Artikel 236 Einsatz von Budgethilfen

(1) Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren:

  1. Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;
  2. das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;
  3. das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik;
  4. das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.

(2) Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, sodass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.

(3) Die Kommission unterstützt in Drittländern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten sowie für die Korruptionsbekämpfung und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

(4) Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten

  1. eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten;
  2. das Recht der Kommission, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Drittlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen;
  3. geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.

Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.

Artikel 237 Vergütete externe Sachverständige

(1) Bei Werten unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte und nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren können die Unionsorgane vergütete externe Sachverständige auswählen, die ihnen bei der Evaluierung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.

(2) Vergütete externe Sachverständige werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

(3) Auf der Internetseite des betreffenden Unionsorgans wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die Aufforderung zur Interessenbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.

Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen.

(4) Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.

(5) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme oder nach den entsprechenden Bestimmungen für die Beteiligung festlegen. Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen als Empfänger betrachtet.

Artikel 238 Nicht vergütete Sachverständige

Die Unionsorgane können Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von ihnen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, erstatten oder ihnen, falls angebracht, sonstige Entschädigungen zahlen.

Artikel 239 Mitglieds- und ähnliche Beiträge

Die Union kann an Organisationen, denen sie als Mitglied oder Beobachterin angehört, entsprechende Beiträge zahlen.

Artikel 240 Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane

Die Unionsorgane können Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen zahlen.

Titel XIII
Jahresrechnungen und sonstige Finanzberichte

Kapitel 1
Jahresrechnungen

Abschnitt 1
Rechnungsführungsrahmen

Artikel 241 Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der Union werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:

  1. den konsolidierten Jahresabschlüssen, in denen entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der Unionsorgane, der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union und sonstiger Einrichtungen, die die Konsolidierungskriterien für die Rechnungsführung erfüllen, in konsolidierter Form dargestellt sind;
  2. den aggregierten Haushaltsrechnungen, in denen die Informationen aus den Haushaltsrechnungen der Unionsorgane dargestellt sind.

Artikel 242 Belege

Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 75.

Artikel 243 Jahresabschlüsse

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 zusammen aus

  1. der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;
  2. der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;
  3. der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;
  4. der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2) Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

  1. Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;
  2. Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

(3) Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

Abschnitt 2
Haushaltsrechnungen

Artikel 244 Haushaltsrechnungen

(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Millionen Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

  1. Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
  2. dem Haushaltsergebnis, das auf der Grundlage des im Beschluss 2014/335/EU, Euratom genannten jährlichen Haushaltssaldos berechnet wird;
  3. Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans.

(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten

  1. eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
  2. einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
  3. einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
  4. einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(4) Bezüglich der Einnahmenübersicht ist den Haushaltsrechnungen eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Eigenmittelbeträge beigefügt, für die eine Einziehungsanordnung erging und die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehen waren.

Abschnitt 3
Zeitplan für die Jahresrechnungen

Artikel 245 Vorläufige Rechnungen

(1) Die Rechnungsführer der anderen Unionsorgane als der Kommission und der Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungen.

(2) Die Rechnungsführer der anderen Unionsorgane als der Kommission und der Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.

(3) Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen nach Absatz 2 mit den vorläufigen Rechnungen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungen der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union.

Artikel 246 Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungen

(1) Der Rechnungshof legt bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionsorgane, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 241 vor; er legt bis zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.

(2) Die Rechnungsführer der anderen Unionsorganen als der Kommission und Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

Die anderen Unionsorgane sowie jede Einrichtung nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. Juli ihre endgültigen Rechnungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission.

(3) Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans und jeder Einrichtung nach Artikel 241 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(4) Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als die Kommission und in Artikel 241 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben.

Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

(5) Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen bis zum 31. Juli und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege.

Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen.

(6) Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens bis zum 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Kapitel 2
Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

Artikel 247 Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahrs einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz, der Folgendes enthält:

  1. die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß Artikel 246;
  2. die jährliche Management- und Leistungsbilanz, die eine übersichtliche und prägnante Zusammenfassung der in den jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthaltenen Ergebnisse der internen Kontrollen und des Finanzmanagements und Informationen über die wichtigsten Governance-Modelle bei der Kommission beinhalten sowie
    1. eine Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die anhand einer einheitlichen Methode berechnet wird, und eine Schätzung künftiger Korrekturen,
    2. Informationen zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen,
    3. Informationen über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission;
  3. eine langfristige Prognose der Zu- und Abflüsse für die kommenden fünf Jahre, auf der Grundlage der geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom;
  4. den jährlichen Bericht über die internen Prüfungen gemäß Artikel 118 Absatz 4;
  5. die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 318 AEUV, wobei insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der Politikziele unter Berücksichtigung der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 dieser Verordnung bewertet werden;
  6. den Bericht über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung gemäß Artikel 261 Absatz 3.

(2) Der integrierte Rechnungslegungs- und Rechenschaftsbericht gemäß Absatz 1 wird so gestaltet, dass die einzelnen Berichte voneinander getrennt bleiben und klar erkennbar sind. Jeder Einzelbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 30. Juni zugänglich gemacht; hiervon ausgenommen sind die endgültigen konsolidierten Rechnungen.

Kapitel 3
Haushaltsberichterstattung und sonstige Finanzberichte

Artikel 248 Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

Zusätzlich zu den in den Artikeln 243 und 244 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte sowie nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Daten zum Haushaltsvollzug, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel. Diese Daten umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Internetseite der Kommission zugänglich gemacht.

Artikel 249 Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1) Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung nach Artikel 241 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

Sie machen den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zugänglich.

(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält - in zusammengefasster Form - Angaben über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

Artikel 250 Jährlicher Bericht über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand

Die Kommission berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 4 und 5 und des Artikels 52 Absatz 1 Buchstaben d und e dem Europäischen Parlament und dem Rat über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und Eventualverbindlichkeiten. Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugänglich gemacht.

Artikel 251 Sachstandsbericht zur Rechnungsführung

Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Haushaltsjahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme und Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.

Artikel 252 Berichterstattung über Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

Nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 6 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch die Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 234 geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen.

Der Verwaltungsrat des betreffenden Unions-Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Unions-Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungsabschlüsse. Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

Artikel 253 Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern

Die Kommission veröffentlicht Angaben zu Empfängern nach Artikel 38.

Titel XIV
Externe Prüfung und Entlastung

Kapitel 1
Externe Prüfung

Artikel 254 Externe Prüfung durch den Rechnungshof

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29, 30, 32 und 43 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.

Artikel 255 Prüfungsvorschriften und -verfahren

(1) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen relevanten Rechtsakte. Bei dieser Prüfung kann der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt werden.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 257 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für diese Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Stellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Unionsorgan oder für Rechnung eines Unionsorgans durchgeführt werden.

Auf Ersuchen des Rechnungshofs erteilen die Unionsorgane den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.

(3) In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Unionsorganen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Artikel 256 Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Artikel 257 Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs

(1) Die Unionsorgane, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie die Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten, auf Ersuchen des Rechnungshofs, insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Verträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, die gesamte Rechnungslegung über Kassen- und Sachbestände, alle Rechnungsführungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, alle Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne, die der Rechnungshof zur Prüfung der Jahresrechnungen und der Haushaltsrechnungen anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet, zu dessen Verfügung; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden. Das Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs umfasst den Zugang zu dem IT-System, das für die Verwaltung der vom Rechnungshof geprüften Einnahmen und Ausgaben eingesetzt wird, wenn ein solches Zugangs- und Zugriffsrecht für die Prüfung relevant ist.

Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden nationalen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

(2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

  1. ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;
  2. die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 255 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

(3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Unionsorgane, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.

(4) Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Unionsorgane, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.

(5) Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Unionsorgane sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn der Empfänger sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.

(6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Ersuchen Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

(7) Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden. Soweit es technisch möglich ist, wird dem Rechnungshof in seinen eigenen Räumlichkeiten im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften elektronischer Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Daten und Unterlagen gewährt.

Artikel 258 Jahresbericht des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen betreffenden Unionsorganen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in seinen Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Unionsorgane übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Unionsorgane gleichzeitig zugeleitet.

(2) Der Jahresbericht des Rechnungshofs enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(3) Der Jahresbericht des Rechnungshofs umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Unionsorgane und für den gemeinsamen Dotierungsfonds. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

(4) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Unionsorganen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Unionsorgane und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 259 Sonderberichte des Rechnungshofs

(1) Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Unionsorgan oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

Das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

Die Antworten des betreffende Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofes.

Auf Ersuchen des Rechnungshofs oder des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung können die Antworten nach der Veröffentlichung des Berichts vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden.

Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.

(2) Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Unionsorgans, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betreffenden Unionsorgane beigefügt.

Kapitel 2
Entlastung

Artikel 260 Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

(2) Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe hierfür mit.

(3) Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 261 Entlastungsverfahren

(1) Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

(2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Unionsorgane, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.

Artikel 262 Folgemaßnahmen

(1) Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Unionsorgane und der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

Artikel 263 Besondere Bestimmungen über den EAD

Der EAD unterliegt den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 260, 261 und 262 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Titel XV
Verwaltungsmittel

Artikel 264 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

(2) Dieser Titel betrifft die Verwaltungsmittel gemäß Artikel 47 Absatz 4 und die Mittel anderer Unionsorgane als der Kommission.

Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 47 Absatz 4 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.

(3) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.

(4) Dem Personal und den Mitgliedern der Unionsorgane können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Unionsorgane Vorschüsse gezahlt werden.

Artikel 265 Vorauszahlungen

In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

Artikel 266 Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

(1) Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

  1. für jedes Gebäude die Ausgaben - mit Angabe der betroffenen Flächen -, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden. Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung nicht aber die Nebenkosten;
  2. die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;
  3. die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

(2) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das betreffende Unionsorgan das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig, auf jeden Fall jedoch bevor im Fall von Immobilientransaktionen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden, über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung.

(3) Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat das Projekt vor - insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der internen zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen - und ersucht vor dem Abschluss von Verträgen um deren Zustimmung. Auf Ersuchen des betreffenden Unionsorgans werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

Außer in Fällen höherer Gewalt nach Absatz 4 befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Unionsorgan seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(4) In Fällen höherer Gewalt, die ordnungsgemäß zu begründen sind, können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

(5) Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:

  1. jeder Erwerb von Grundstücken;
  2. Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3.000.000 EUR;
  3. Ankauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 2.000.000 EUR, wenn dieser Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 110 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien übersteigt;
  4. Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden, wenn der Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 90 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien unterschreitet;
  5. neue Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilientransaktionen zu weniger günstigen Bedingungen, die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750.000 EUR;
  6. Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge, zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3.000.000 EUR.

Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f vorgesehenen Schwellenwerte gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 kann ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung der finanziellen Interessen der Union.

Beabsichtigt das Unionsorgan, den Ankauf durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betreffenden Unionsorgans insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.

Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

Artikel 267 Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

(1) Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 266 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.

(2) Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 266 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 finden auch auf Wohngebäude Anwendung, wenn der Ankauf, die strukturelle Renovierung, der Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente im selben Zeitraum kombiniert zu realisieren sind, Kosten von über 2.000.000 EUR verursachen und dieser Preis 110 % des örtlichen Preis- oder Mietindexes vergleichbarer Immobilien übersteigt. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Unionsorgan Auskünfte über Wohngebäude anfordern.

(3) In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für Delegationen oder Büros der Union in Drittländern die gemäß Artikel 266 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 266 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

Bei Wohnungsbauprojekten in Drittländern werden die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemeinsam durchgeführt.

(4) Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

Titel XVI
Auskunftsrecht und delegierte Rechtsakte

Artikel 268 Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

Artikel 269 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständigem, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Zweiter Teil
Änderungen sektorspezifischer Vorschriften

Artikel 270 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme gelten im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit des Programms die folgenden indikativen Prozentsätze:

  1. mindestens 55 % für das Unterprogramm Progress;
  2. mindestens 18 % für das Unterprogramm EURES;
  3. mindestens 18 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

" Artikel 14 Thematische Abschnitte und Finanzierung

(1) Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gilt die genannte indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

  1. Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: 20 %;
  2. Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 45 %;
  3. Arbeitsbedingungen: 7 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

(2) Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln wird ein erheblicher Anteil für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet."

3. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

" Artikel 19 Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm EURES zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

  1. Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber: 15 %;
  2. Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme: 15 %;
  3. grenzübergreifende Partnerschaften: 18 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen."

4. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

" Artikel 25 Thematische Abschnitte und Finanzierung

Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die genannte indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

  1. Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 35 %;
  2. soziales Unternehmertum: 35 %.

Ein etwaiger Restbetrag wird den in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten thematischen Abschnitten oder einer Kombination von ihnen zugewiesen."

5. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben."

6. Artikel 33 und 34 werden gestrichen.

Artikel 271 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Infrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Infrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;".

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Investitionen in kulturelle und nachhaltige touristische Infrastruktur gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gelten als geringfügig und förderfähig, wenn der Beitrag zur Maßnahme durch den EFRE 10.000.000 EUR nicht übersteigt; diese Obergrenze erhöht sich auf 20.000.000 EUR, wenn es sich bei der Infrastruktur um Kulturerbe im Sinne des Artikels 1 des Unesco-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 handelt."

2. In Artikel 5 Absatz 9 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Unterstützung der Aufnahme und der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Migranten und Flüchtlingen;".

3. In der Tabelle in Anhang I erhält der Text ab den Worten "Soziale Infrastruktur" bis zum Ende der Tabelle folgende Fassung:

"Soziale Infrastruktur
Kinderbetreuung und Bildung Personen Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen
Gesundheit Personen Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen
Wohnungsbau Wohneinheiten Sanierte Wohnungen
Wohneinheiten Sanierte Wohnungen, darunter solche für Migranten und Flüchtlinge (ohne Aufnahmezentren)
Migranten und Flüchtlinge Personen Kapazität der Infrastruktur zur Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen (ohne Wohnungen)
Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung
Personen Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben
Quadratmeter Geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten
Quadratmeter Errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten"

Artikel 272 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1. Erwägungsgrund 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Haushaltsordnung") verwenden. 1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. Nr. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).""

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. "Begünstigter" eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und

  1. im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200.000 EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 1, (EU) Nr. 1408/2013 2 und (EU) Nr. 717/2014 3 der Kommission; und
  2. im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;

____
1) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1)."

2) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 9)."

3) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. Nr. L 190 vom 28.06.2014 S. 45).""

b) Nummer 31 erhält folgende Fassung:

"31. "makroregionale Strategie" einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;".

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 7 wird die Bezugnahme auf "Artikel 59 der Haushaltsordnung" durch eine Bezugnahme auf "Artikel 63 der Haushaltsordnung" ersetzt.
  2. Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Im Einklang mit Artikel 33, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 61 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung."

4. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

"Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sichergestellt.

___
1) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 168)."

5. In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4a) Im Anschluss an die Änderung eines oder mehrerer Programme, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde, unterbreitet der Mitgliedstaat, soweit zutreffend, jedes Jahr bis zum 31. Januar eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung.

Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.

Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde."

6. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Betrifft die Änderung eines Programms die in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so gilt das in Artikel 16 Absatz 4a genannte Verfahren."

b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;

7. Artikel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Vorbereitungs-, Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt."

8. Artikel 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

"a) den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;

b) das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;

c) die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;

d) die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;".

b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:

"Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt."

9. Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen an eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen delegieren, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen."

10. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen - beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses -, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;".

b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann die im Einklang mit Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführte Ex-ante-Bewertung berücksichtigen und stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird."

c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Die mit einem Finanzinstrument eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates 1 erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.

___
1) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. Nr. L 169 vom 01.07.2015 S. 1).""

11. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des EFSI gemäß Artikel 39a kombinieren."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

  1. die EIB;
  2. eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
  3. eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

c) eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder

d) die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Nummer 10."

ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 eingehalten werden."

c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"(5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(6) Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf."

d) In Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(7) Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:".

e) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft."

f) Absatz 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 39a Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen verwaltet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen."

12. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(2) Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:".

b) In Absatz 4 Unterabsatz 1

i) erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.

Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.";

ii) erhält Buchstabe b folgende Fassung:

"b) Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet."

c) Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

"(7) Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Rahmen von Garantievereinbarungen oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.

(8) Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

  1. in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,
  2. in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird."

13. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 39a Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren

(1) Um zusätzliche Investitionen des Privatsektors zu mobilisieren können die Verwaltungsbehörden die ESI-Fonds für die Bereitstellung eines Beitrags zu in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten nutzen, soweit unter anderem ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der ESI-Fonds und der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird.

(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 40 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.

(3) Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 können Beiträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf einer vorbereitenden Bewertung beruhen, die sich auch auf die Sorgfaltspflicht erstreckt und von der EIB im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem Finanzprodukt im Rahmen des EFSI durchgeführt wird.

(4) Die Berichterstattung durch die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 46 dieser Verordnung über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente nach diesem Artikel zum Einsatz kommen, beruht auf den Informationen, die die EIB für die Zwecke ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufbewahrt hat, ergänzt durch die nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Informationen. Die Anforderungen gemäß diesem Absatz ermöglichen einheitliche Bedingungen für die Berichterstattung im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung.

(5) Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde

  1. in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;
  2. mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.

Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.

(6) Beim Einsatz der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung tragen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die Anforderungen in Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung eingehalten werden.

(7) Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können.

(8) Die in Absatz 5 genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.

(9) Leisten Verwaltungsbehörden für die Zwecke der Durchführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c aus ESI-Fonds-Programmmitteln einen Beitrag zu einem bestehenden Instrument, dessen Fondsmanagement bereits von der EIB ausgewählt worden ist, zu einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder zu einer als juristische Person gegründeten öffentlichen Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erfüllt, so übertragen sie diesem Fondsmanagement Durchführungsaufgaben im Wege der Direktvergabe.

(10) Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 9 dieses Artikels Anträge auf Zwischenzahlungen entsprechend dem in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitsplan für Zahlungen gestaffelt. Der in Satz 1 dieses Absatzes genannte Fälligkeitsplan entspricht dem Fälligkeitsplan, der für andere Investoren, die an demselben Finanzinstrument beteiligt sind, vereinbart wurde.

(11) Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:

  1. gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;
  2. zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.

(12) In Bezug auf Beiträge nach Absatz 1 dieses Artikels zu Investitionsplattformen, die Beiträge aus auf Unionsebene eingerichteten Instrumenten erhalten, wird die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung gewährleistet.

(13) Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die ESI-Fonds gegebenenfalls Beiträge zu unterschiedlichen Tranchen von Portfolios aus Darlehen, die auch durch die EU-Garantie gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 abgedeckt werden, leisten.

(14) Es besteht die Möglichkeit, für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF eine separate Priorität und für den ELER eine separate Vorhabenart mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Vorhaben, die durch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzinstrumente durchgeführt werden, einzurichten.

(15) Ungeachtet des Artikels 70 und des Artikels 93 Absatz 1 können die Beiträge gemäß Absatz 1 zur Schaffung neuer Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsmöglichkeiten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ohne Berücksichtigung der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

(16) Bis zum 31. Dezember 2019 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag."

14. Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Text ersetzt:

"(1) Die gemäß Artikel 124 dieser Verordnung sowie Artikel 65 der ELER-Verordnung benannten Behörden führen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2) Unbeschadet des Artikels 127 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Prüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.

(2a) Im Fall von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39, die durch eine vor dem 2. August 2018 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung geschaffen wurden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung anwendbaren Regeln dieses Artikels."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen betreffend die Verwaltung und Kontrolle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumenten, die Arten von Kontrollen, die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführen sind, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Belegen und die Sachverhalte, die durch die Belege nachzuweisen sind."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(5a) Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:

  1. Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;
  2. wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.

Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden."

15. Artikel 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(1) Hinsichtlich der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlung für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden "Förderzeitraum") unter folgenden Bedingungen eingereicht:".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlung bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b."

16. Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(3) Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind."

b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(5) Werden Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c einsetzen, erhoben, so dürfen sie die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode."


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