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Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen
(ABl. Nr. L 238 vom 27.08.1991 S. 25;
RL 96/65/EG - ABl. Nr. L 265 vom 18.10.1996 S. 15;
RL 1999/45/EG - ABl. Nr. L 200 vom::30.07.1999 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 21 der RL 1999/45/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die "Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen", zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/492/EWG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG schreibt vor, daß Behälter, die bestimmte Arten von gefährlichen Zubereitungen enthalten, welche im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen werden bzw. ein fühlbares Warnzeichen tragen müssen. Artikel 6 Absatz 3 bestimmt, daß die Kategorien von gefährlichen Zubereitungen, deren Verpackungen mit den obigen Vorrichtungen versehen sein müssen, nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG 2, festgelegt werden.
In der Richtlinie 90/35/EWG der Kommission sind in Anwendung des Artikels 6 der Richtlinie 88/379/EWG die Kategorien von Zubereitungen festgelegt worden, die mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen.
Einige Zubereitungen gehören zwar nicht zu den als gefährlich eingestuften Kategorien, können jedoch aufgrund ihrer Zusammensetzung für Kinder gefährlich sein solche Zubereitungen müssen bestimmte Eigenschaften aufweisen und ihre Verpackungen infolgedessen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Ungeachtet ihres Fassungsvermögens müssen die Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten bzw. für jedermann erhältlich sind und eine der im Anhang genannten Eigenschaften besitzen, mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein. Die Vorrichtungen müssen den Vorschriften nach Anlage IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 90/35/EWG und die Bestimmungen des Artikels 1 dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme der unter Buchstabe a) des Anhangs beschriebenen Zubereitungen - auch für Zubereitungen, die in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtang im Einzelhandel angeboten bzw. für jedermann erhältlich sind.
Bestehen Zweifel, ob die Vorrichtungen mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/35/EWG sowie dieser Richtlinie übereinstimmen, so können die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Anwendung der Richtlinie 88/379/EWG zu überwachen haben, verlangen, daß der für das Inverkehrbringen solcher Zubereitungen Verantwortliche ihnen alle sachdienlichen Informationen erteilt, einschließlich einer Bescheinigung über die gemäß Anlage IX Teil A der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführten Prüfungen.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. August 1992 die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. November 1992 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Eigenschaften gemäß Artikel 1:
Bezeichnung des Stoffes | Grenzwert für die Konzentration |
||
CAS-Reg.-Nummer | EINECS-Nummer | ||
1 | 67-56-1 | 2006596 | > 3 % |
Methanol | |||
2 | 75-09-2 | 2008389 | > 1 % |
Dichloromethan |
1) ABl Nr L 275 vom 5 10. 1990 S. 35
2) ABl. Nr L 287 vom 19.10.1990 S. 37
ENDE |
(Stand: 12.05.2023)
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