umwelt-online: ADR/RID Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks (6)
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Kapitel 4.3[ 18]{ 2016}
Verwendung von[festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks,]{Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,} Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von[Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
4.3.1 Anwendungsbereich
4.3.1.1 Vorschriften, die sich über die gesamte Textbreite erstrecken, gelten sowohl für[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} als auch für Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC. Vorschriften, die in einer Spalte erscheinen, gelten nur für
4.3.1.2 Diese Vorschriften gelten für
[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
zur Beförderung gasförmiger, flüssiger, pulverförmiger und körniger Stoffe.
4.3.1.3 Im Abschnitt 4.3.2 sind Vorschriften aufgeführt, die sowohl für[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)]{Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Tankcontainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter)} zur Beförderung von Stoffen aller Klassen als auch für[Batterie-Fahrzeuge]{Batteriewagen} und MEGC zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 gelten. Die Abschnitte 4.3.3 und 4.3.4 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen zu oder Abweichungen von den Vorschriften des Abschnitts 4.3.2 bilden.
4.3.1.4 Wegen der Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung siehe Kapitel 6.8.
4.3.1.5 Wegen der Übergangsvorschriften für die Anrwendung dieses Kapitels siehe Abschnitt
[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge] {Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen} |
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC |
1.6.3 | 1.6.4 |
4.3.2 Vorschriften für alle Klassen
4.3.2.1 Verwendung
4.3.2.1.1 Die Beförderung von Stoffen des[ADR in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeugen]{RID in Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewagen} oder in Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC ist nur zulässig, wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 eine Tankcodierung gemäß Absatz 4.3.3.1.1 oder 4.3.4.1.1 vorgesehen ist.
4.3.2.1.2 Der erforderliche Typ eines Tanks, eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens}und eines MEGC wird in Kapitel 3.2 Tabelle a Spalte 12 in kodierter Form angegeben. Die dort angegebenen Tankcodierungen sind aus Buchstaben und Zahlen in festgelegter Abfolge zusammengesetzt. Die Erläuterungen für die vier Teile des Codes sind in Absatz 4.3.3.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klasse 2 ist) und in Absatz 4.3.4.1.1 (wenn der zu befördernde Stoff ein Stoff der Klassen[ 1 und] 3 bis 9 ist) angegeben.[ 1]/{ 1}
(Stand: 14.01.2021)
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