AHVO - Allgemeine Hafenverordnung Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen - Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Januar 2000 (GV. 2000 S. 34; 05.04.2005 S. 332; 09.12.2009 S. 836; 05.07.2010 S. 038710;15.11.2010 S. 61510a; 28.11.2011 S. 58811; 21.10.2015 S. 73315; 08.07.2016 S. 55916; 22.05.2017 S. 63417, ber. S. 699; 18.12.2018 S. 419) Gl.-Nr.: 95
Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für alle Häfen und Umschlaganlagen in Nordrhein-Westfalen.
(2) Die räumlich abgegrenzten Bereiche der Häfen werden durch gesonderte Rechtsvorschriften bestimmt. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
bundeseigene Schutz- und Sicherheitshäfen sowie Bauhöfe des Bundes in denen kein Güterumschlag stattfindet,
Hafenanlagen, die Bestandteile von Landesbauhöfen sind und
Häfen, die ausschließlich der Sport- und Freizeitschifffahrt dienen,
Personen, die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.
ein Hafen der durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegte Bereich,
der Schiffsführer der verantwortliche Führer eines Wasserfahrzeuges,
der Aufsichtspflichtige derjenige, unter dessen Aufsicht schwimmende Anlagen stehen,
die Aufsichtsperson die vom Betreiber einer Umschlaganlage gemäß § 36 zu benennende Person,
der Betreiber einer Umschlaganlage der für den Umschlagbetrieb Verantwortliche,
der Betreiber eines Hafens derjenige, der die überwiegende Eigentumsposition an den Flächen im Hafen sowie die Sachherrschaft und Organisationsgewalt über den Hafen innehat,
.ein Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,
ein Fahrzeug ein Landfahrzeug.
ein Liegeplatz eine Liegestelle, ein Warteplatz oder auch ein Umschlagplatz, der einer entsprechenden Kennzeichnung für seine zugelassene Nutzung bedarf und
die Liegezeit die Wartezeit oder Stilliegezeit an einem Ort nach Nummer 9 ohne Umschlagtätigkeit.
die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, eingeführt durch Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816),
die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066),
die Schiffspersonalverordnung-Rhein eingeführt durch die Verordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband),
die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, S. 1102),
die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569 ber. I 2003 S. 130),