umwelt-online: GGVSE-Durchführungsrichtlinien (8)
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Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal gemäß 1.8.1 ADR/RID für Länder- und Bundesbehörden Anlage 8

1 Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

2 Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3 Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Aus- und Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Im Sinne einer ganzheitlichen Verkehrskontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. Sozialvorschriften, Straßenverkehrsrecht) verfügen.

4 Rahmenlehrplan

Der Rahmenlehrplan trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine unmittelbar anschließende praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.

5 Grundsätze

  1. Die Themen sind durch zentrale Fortbildungseinrichtungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
  2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen.
  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
  7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6 Zeitansätze

Der Zeitansatz von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.

7 Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

  Unterrichtseinheiten
1. Einführung 1
2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 3
3. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR 1
4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF 1
5. Bestimmungen der GGVSE 4
6. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) 2
7. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 5
8. Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1
9. Verantwortliche und Pflichten 3
10. Allgemeine Sicherheitspflichten 1
11. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 3
12. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8
13. Beförderungsarten 1
14. Beförderung in Versandstücken 20
15. Beförderung in Tanks 12
16. Beförderung in loser Schüttung 8
17. Freistellungen 8
18. Ausnahmen 4
19. RSE und sonstige Vollzugshinweise -
20. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter 3
21. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1
22. Kontrollablauf 4
23. Praktische Ausbildungskontrolle 7
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 101

8 Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes

1. Lehr-/Lernschwerpunkt

Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.

2. Lehr-/Lerninhalte

Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.

3. Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn (S/E)

Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.

4. Lehr-/Lernmethode

Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.

5. Stufe

Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I: Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe
III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)

6. Unterrichtseinheit (UE) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.

7. Hinweise

Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.

Lehr- / Lernschwerpunkt Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr- / Lernmethode Stufe UE Hinweise
1 Einführung Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften   Vortrag medienunterstützt 1 1  
Internationale und nationale Organisationen wie UNO, IMO, ECE/WP.15, OTIF, RID- Fachausschuss, GT, IAEA, ZKR          
Internationale und nationale Regelwerke wie UN-Modellvorschriften, ADR,RID, ADR- AusnahmeVO (Multilaterale Vereinbarungen), RID- AusnahmeVO (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADNR/ADN, ICAO-TI, EU-Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSE, GGVBinSch, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSE, Technische Richtlinien          
2 Bestimmungen des Gefahrgut-
beförderungsgesetzes
GGBefG Überblick über die §§ 1-12   Vortrag medienunterstützt IV 3  
§ 1 Geltungsbereich          
§ 2 Begriffsbestimmungen         § 2 Begriffsbestimmungen:
vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung)
§ 3 Ermächtigungen          
§ 5 Zuständigkeiten          
§ 6 Allgemeine Ausnahmen          
§ 7 Sofortmaßnahmen         zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten         § 8 und 9:
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE)
§ 9 Überwachung         § 8 und 9:
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE)
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz          
§ 10 Ordnungswidrigkeiten         § 10 Ordnungswidrigkeiten:
  1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5
  2. Zusammenhang mit § 9und 10 GGVSE
  3. Hinweis auf Verjährungsfrist
§ 12 Kosten          
3 Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)   Vortrag medienunterstützt III 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3)
Gesetz zum ADR Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSE
4 Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E Vortrag medienunterstützt III 1  
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationalen Einsenbahnbeförderung von Gütern (CIM) Anlage 1 RID
  • Artikel 5 Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
  • Artikel 12 Frachtbrief, Artikel 13 Inhalt des Frachtbriefes
E       CIM Artikel 5 § 2 Abschluss von Multilateralen Sondervereinbarungen i.V.m. Abweichungen gemäß 1.5 RID behandeln
Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) E        
5 Bestimmungen der GGVSE GGVSE mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSE Überblick über § .1., bis 11 und Anlagen 1 bis 3   Vortrag IV 4  
§ 1 Geltungsbereich         § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen
§ 2 Begriffsbestimmungen         § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden
§ 3 Zulassung zur Beförderung          
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten          
§ 5 Ausnahmen          
§ .6 Zuständigkeiten          
§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr         Zu § 7 und Anlage 1 (Überblick) eingangs nur Hinweis: § 7 sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden
§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr       E  
§ 9 Pflichten         zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten         zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten
§ ..11.. Übergangsbestimmungen          
Anlagen 1 bis 3

Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr

        zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen
6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID   Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen

Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden

Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen

Systematik der Tabelle A

Teil 1 Allgemeine Vorschriften          
TeiI.2 Klassifizierung        
Teil 3 Gefahrgutverzeichnis und Freistellungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen          
Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks          
Teil 5 Vorschriften für den Versand          
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks          
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung          
Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung S        
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S        
7 Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung   Experimentalvortrag

AV-Medien

Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung

II 5  
2.1 Allgemeine Vorschriften
  • Einteilung in Klassen 1 bis 9
  • Grundsätze der Klassifizierung
  • - Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr Unterabschnitt. 2.1.:3:9
        Sicherheitsdatenblatt vorstellen
2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
  • Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes)
  • Unterklassen (Klasse 1)
  • nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
  • Verzeichnis der Sammeleintragungen (Entscheidungsbäume)
        Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern
8 Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.2 ADR/RID   Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSE darstellen
9 Verantwortliche und Pflichten
  • 1.2 ADR/RID
  • 1.4 ADR/RID
  • § 9 GGBefG
  • § 2 GGVSE
  • § 6 GbV
  • angrenzende Rechtsbereiche, z.B. StVO, StVZO, AEG/EBO,
  • § 9 GGVSE
  Vortrag Gruppenarbeit IV 3 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt

die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen

Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID

10 Allgemeine Sicherheitspflichten Sicherung Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR/RID

§ 4 GGVSE

1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung

  Vortrag II 1 VDI-Leitfaden beachten (siehe RSE)
11 Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung § 10 GGBefG

§ 10 GGVSE

Haftungs-/ Vertrags-/ Speditionsrecht

§ 12a StVG

HGB

§§ 9, 14, 130 OwiG

§§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt)

Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID

  Vortrag Gruppenarbeit IV 3 die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen

Verantwortlichkeiten = Normadressaten

12 Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften
  • Abschnitt 8.1.2 ADR/RID
  Vortrag Gruppenarbeit IV 8 Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein, siehe auch RSE
  • Relevante Papiere (GGVSE/ADR/RID).
  Präsentation von Musterpapieren      
  • Beförderungspapier/Frachtbrief (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID)
         
  • Containerpackzertifikat
    (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID)
  • Schriftliche Weisungen
    (Abschnitt 5.4.3 ADR),
S        
§ 8 GGVSE E        
  • ADR-Bescheinigung
    (Abschnitt. 8.2..1 ADR)
S        
9.1.2.ADR)
  • Zulassungsbescheinigung
    (Abschnitt 9.1.1 / 9.1.2 ADR)
S        
  • Fahrwegbestimmung ( § 7 GGVSE)
  • Reservierungsbestätigung der Bahn
  • Beförderungspapier für den Bahntransport
  • Bescheinigung EBA/WSD
S        
  • Ausnahmegenehmigungen
    ( 5 GGVSE, GGAV)
         
  • Zeitweilige Abweichungen (1.5 ADR/RID)
         
  • Sonstige Unterlagen
  • Transportgenehmigung ADR/RID (5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8)
         
13 Beförderungsarten
  • Versandstücke
  • Lose Schüttung
  • Tanks
  Vortrag Bilder II 1 Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6 - Schulungsbescheinigung)
14 Beförderung in Versandstücken Begriffsbestimmungen in 1.2.1

Inhalte der Tabelle A

Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken

Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen

  Vortrag Gruppenarbeit

Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen

IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen
4..1 Verwendungsvorschriften          
Allgemeinen Grundsätze für Verpackungen in 4.1.1 bis 4.1.3          
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen.. 4.1.4          
Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9          
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10          
6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften   Video     Zuständige Behörden gemäß § 6 GGVSE benennen

Codierung erläutern  auf Prüfbericht hinweisen

5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut         Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung Kapitel 5.2 erläutern
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung   Video Bilder     Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen ( 5.1.2.1)
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.7 und 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11 Spalte 6 i.V.m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel          
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Fahrzeugen und Wagen         Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern
5.4 Dokumentation         Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen
5.5 Sondervorschriften für Klasse 6.2 und begaste Fahrzeuge, Wagen und Container .        
7.1 Allgemeine Vorschriften   Gruppenarbeit     nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC Übereinkommen erläutern
7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken          
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung         Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen

Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände)

7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E        
7.7 Hand und Reisegepäck E        
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S       auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSE hinweisen: z.B. Prüffristen für Feuerlöscher und Überwachung der Fahrzeuge
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeug-Besatzung         ..
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften          
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge          
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S        
Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S       auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen

Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern

9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen S        
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S     .... ...
9.:3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EXIII S        
9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vervollständigter Fahrzeuge S        
9.6 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten von Fahrzeugen für Klasse 4.1 und Klasse 5.2 S        
15 Beförderung in Tanks Begriffsbestimmungen in 1.2.1   Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien

Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit

IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen
4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle a Spalten 10 bis 14         Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern im Eisenbahnverkehr besonders beachten:
  • Füllungsgrad berechnen ( 4.3.2.2)
  • Betrieb ( 4.3.2.3)
  • Kontrollvorschriften für Flüssiggas-Kesselwagen ( 4.3.3.4.).
6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften         Schwerpunkte:

Besonderheiten Saug-Druck-Tanks i.V.m. GGAV Nr. 22 (S, E) darstellen

Kapitel 6.7 und 6.9 nur im Überblick darstellen

5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut          
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Tanks, Wagen und Fahrzeugen         Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen
5.4 Dokumentation   ....     Besonderheiten Eisenbahnverkehr darstellen

Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen

7.1. Allgemeine Vorschriften         nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte.4)          
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung         die relevanten Regelungen darstellen ( 7.5.1, 7.5.5.3, 7.5.7.1, 7.5.8., 7.5.9., 7.5.10)
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

S       Anlage 2 GGVSE
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung S        
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S        
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S       Anlage 2 GGVSE
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen S        
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S       Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9)
9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S        
16 Beförderung in loser Schüttung Begriffsbestimmungen in 1.2.1   Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen

Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit

IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSE erläutern (Zulassung von Silofahrzeugen als Tankfahrzeug)

Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen

Inhalte der Tabelle a Spalten 14, 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 4.3)          
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut          
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Wagen, Fahrzeugen, Tanks für die Beförderung in loser Schüttung          
5.4 Dokumentation .       Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen

Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen

6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern          
7.1 Allgemeine Vorschriften         nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern
7.3 Beförderung in loser Schüttung         Sondervorschriften VW, W
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung          
8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

S       Anlage 2 GGVSE
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung S        
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S       Anlage 2 GGVSE
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S        
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen S        
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen         bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge ADR/RID Teil 1   Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechtes verknüpfen
1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung         Bemerkungen (z.B. 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z.B. 2.2.43.2 beachten
1.1.3.2 Beförderung von Gasen          
1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Kraftstoffen          
1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern          
3.3 Sondervorschriften          
Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (LQ).          
1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen         ...
1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit          
18 Ausnahmen

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Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht   Vortrag IV 4  
Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf.. der. Straße S        
Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf der Schiene E        
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen

GGVSE § 5Ausnahmen

         
ADR/RID 1.5.1 Abschluss von Multilateralen-Vereinbarungen/Sondervereinbarungen          
GGAV          
19 RSE und sonstige Vollzugshinweise           Einzelregelungen der RSE und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln
20 Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter 1.8.3 ADR/RID

GBV

  Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene)

Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen

Befreiungen von der GbV Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden

21 Unterweisung von Personen/ Schulungsverpflichtung 1.3 ADR/RID

§ 6 GbV

    II 1  
22 Kontrollablauf Zuständigkeiten

Eingriffsgrundlagen

Verantwortlichkeiten

    IV 4 lander- und behördenabhängig
  • Eigensicherung/Arbeitsschutz
  • Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen
  • Bewertung technischer Mängel
  • Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten
  • Erfassung der Kontrolldaten
         
Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen          
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten          
Ermittlung und Sachbearbeitung          
Kostenerhebung

Gefahrgutproben

Prävention

        z.B. GGKostV
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle          
23 Praktische Ausbildungskontrolle         7 spezielle Ausrüstung und Kleidung
Summe UE         101  

  

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Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID

Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)

Anlage 8/2

1 Vorwort

Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8 RSE soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.

2 Ziele

Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u.a. die Vermittlung der relevanten gefahrgut- und atomrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.

3 Zielgruppen

Zielgruppe der Fortbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß RSE mit Erfolg absolviert hat oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat und bei der Gefahrgutkontrolle der Klasse 7 eingesetzt werden soll.

4 Rahmenlehrplan

Der Musterrahmenlehrplan für den Teilbereich Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Anforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.

5 Grundsätze

  1. Die Themen sind an zentralen Fortbildungseinrichtungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht besitzen.
  2. Für die Durchführung der Fortbildung wird eine Kooperation der Bildungseinrichtungen empfohlen.
  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  6. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden
  7. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6 Zeitansätze

Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.

7 Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

  Unterrichtseinheiten
1. Einführung 1
2. Physikalische Grundlagen 6
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID 14
4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) 3
5. Strahlenschutz 4
6. Strahlungsmessung 12
7. Straftaten 3
8. Praktische Ausbildungskontrolle 8
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 51

8 Erläuterung zu den Einzelspalten des Muster-Rahmenlehrplanes:

9 Weitere Erläuterungen

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen während des Transports mit radioaktiven Stoffen, bei denen die Polizei im Rahmen des ersten Zugriffs die erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintreffen der zuständigen Strahlenschutzbehörden/Hilfskräfte zu treffen hat.

Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten, die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die richtige Anwendung der erforderlichen Schutzausrüstung und das Wissen um die Wichtigkeit einer amtlich anerkannten Personendosimetrie vermittelt werden.

Lehr-/Lernschwerpunkt Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise
1. Einführung Überblick: Regelwerke und deren Rechtsstellung:
  • GGBefG, ADR/RID, GGVSE,
  • AtG, StrlSchV
  • IAEO- und UN-Empfehlungen
  Vortrag 1 1  
2. Physikalische Grundlagen Ionisierende Strahlung
  • Aufbau der Atome
  • Quellen und Ursachen ionisierender Strahlen (natürliche und künstliche Strahlenquellen, Abgrenzung nicht ionisierenden Strahlen)
  • Anwendungsgebiete für radioaktive Stoffe, z.B. in Medizin, Forschung und Industrie
  • Strahlenarten
  • Alpha-, Beta-, Gamma- und Neutronenstrahlung
  • Biologische Wirkung der verschiedenen Strahlenarten
  • Nachweismöglichkeiten
  • Hilfsmittel zur Bestimmung der von einem bestimmten Nuklid ausgehenden Strahlenart (z.B. Software, Karlsruher Nuklidkarte)

Dosisgrößen und Einheiten

  • Energiedosis und Äquivalentdosis
  • Dosis und Dosisleistung
  • Si-Einheiten, Vorsätze für dezimale Vielfache und Teile
  • Exponentialschreibweise
  • Umrechnungsfaktoren für vormals gebräuchliche Einheiten (rem - Sv und Curie - Bq)
    II 6  
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR / RID Teil 1:

1.1.3 Freistellungen

1.3.2.4 Unterweisung

1.6.6 Übergangsvorschriften

1.7 Allg. Vorschriften Klasse 7

1.8.5.3 Meldung von Ereignissen

  Vortrag IV 14  
Teil 2

2.2.7 Freistellungen

Begriffsbestimmungen

LSA

SCO

Radioaktive Stoffe in besonderer Form

Versandstückarten:

Freigestelltes Versandstück

Typ IP 1, 2, 3

Typ A,

Typ B (U), (M),

Typ C,

Behälter für Uranhexafluorid

Aktivitätsgrenzwerte gemäß

2.2.7.7ADR/RID

Transportindex (TI) und

Kritikalitätsindex (CSI)

  Filmvorführung z.B. "Test von Versandstückmustern"     Begriffsbestimmungen gemäß 2.2.7.2 ADR/RID A1 und A2-Werte und Aktivitätsgrenzen für freigestellte Stoffe oder Sendungen
Überprüfung der Systematik Freigestelltes Versandstück Typ A-Versandstück   Vortrag Gruppenarbeit III   Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI
Teil 3:

Inhalte der Tabelle a gemäß 3.2 ADR/RID für radioaktive Stoffe

    1   Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften z.B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137,333 kBq; Iridium 192-Quelle mit 16 Curie (hier ist Umrechnung in Becquerel erforderlich)
Teil 4:

4.1.9 Besonderheiten der Klasse 7 Kontaminationsgrenzwerte Verpackung von LSA- Stoffen und SCO-Gegenständen

    IV   Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz
Teil 5:

5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7

Beförderungsgenehmigung

Zulassung/Genehmigung

        Siehe auch 5.1.3.2 Tanks und IBC
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung

Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.7 und 5.2.2.1.1.1

         
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Fahrzeugen und Wagen         Besonderheiten der Klasse 7
5.4.1.2.5 Dokumentation         Besonderheiten der Klasse 7
6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften (nur 6.4.21.8, 6.4.22, 6.4.23.9 ff)         Besonderheiten der Klasse 7
7.5.11 CW/CV 33 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung         Besonderheiten der Klasse 7 (CV 33/CW 33)
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E        
7.7 Hand- und Reisegepäck E        
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung - Unterabschnitt 8.2.1.4 S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S       Besonderheiten der Klasse 7 (S5, S6, S11, S 12 und S 21)
4 Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) Beförderung radioaktiver Stoffe

AtG § 2, 4, 19, 22 bis 24

StrlSchV § 16 bis 18, 69 u. 75

    1 3 Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten
5 Strahlenschutz "A-Regeln" (Abstand - Aufenthaltszeit - Abschirmung)     IV 4 Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung)
  Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z.B.
  • Leitfaden 450 sowie Leitfaden 371 der Polizei
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 500

Strahlenschutz gemäß StrlSchV

         
6 Strahlungsmessung Messgeräte:
Einsatzbereiche
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messgeräte

Bedienung von Kontaminations-, Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, regelmäßige Überprüfung gemäß § 67 StrlSchV

Messfehlerquellen

Praktische Messübungen mit unterschiedlichen Exponaten und unterschiedlichen Vorgaben

Feststellung des Nulleffektes

  Vortrag Praktische Übungen IV 12 Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz
7. Straftaten StGB 28. und 29. Abschnitt Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung   Fallbesprechung   3  
8. Praktische Ausbildungskontrolle Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen     IV 8 Spezielle Ausrüstung und Kleidung
Summe UE         51  

 

.

Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien Anlage 9
 

(Straßenbezeichnung, z.B. a 3, B 56)

 

(Streckenkilometer/Ortslage)

 

(Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster)

 

(Bemerkungen)

.

Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter  Anlage 10 08

A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W X Z

weiter .

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