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Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal gemäß 1.8.1 ADR/RID für Länder- und Bundesbehörden | Anlage 8 |
1 Vorwort
Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.
2 Ziele
Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
3 Zielgruppen
Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung. Zielgruppe der Aus- und Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat. Im Sinne einer ganzheitlichen Verkehrskontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen Rechtsbereichen (z.B. Sozialvorschriften, Straßenverkehrsrecht) verfügen.
4 Rahmenlehrplan
Der Rahmenlehrplan trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist. Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden. Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine unmittelbar anschließende praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.
5 Grundsätze
6 Zeitansätze
Der Zeitansatz von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
7 Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Unterrichtseinheiten | |
1. Einführung | 1 |
2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes | 3 |
3. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR | 1 |
4. Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF | 1 |
5. Bestimmungen der GGVSE | 4 |
6. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | 2 |
7. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | 5 |
8. Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | 1 |
9. Verantwortliche und Pflichten | 3 |
10. Allgemeine Sicherheitspflichten | 1 |
11. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | 3 |
12. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften | 8 |
13. Beförderungsarten | 1 |
14. Beförderung in Versandstücken | 20 |
15. Beförderung in Tanks | 12 |
16. Beförderung in loser Schüttung | 8 |
17. Freistellungen | 8 |
18. Ausnahmen | 4 |
19. RSE und sonstige Vollzugshinweise | - |
20. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter | 3 |
21. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung | 1 |
22. Kontrollablauf | 4 |
23. Praktische Ausbildungskontrolle | 7 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 101 |
8 Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes
1. Lehr-/Lernschwerpunkt
Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.
2. Lehr-/Lerninhalte
Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.
3. Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn (S/E)
Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
4. Lehr-/Lernmethode
Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
5. Stufe
Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
Stufe I: Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation) Stufe
III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
6. Unterrichtseinheit (UE) Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
7. Hinweise
Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
Lehr- / Lernschwerpunkt | Lehr-/Lerninhalte | S/E | Lehr- / Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
1 Einführung | Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften | Vortrag medienunterstützt | 1 | 1 | ||
Internationale und nationale Organisationen wie UNO, IMO, ECE/WP.15, OTIF, RID- Fachausschuss, GT, IAEA, ZKR | ||||||
Internationale und nationale Regelwerke wie UN-Modellvorschriften, ADR,RID, ADR- AusnahmeVO (Multilaterale Vereinbarungen), RID- AusnahmeVO (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADNR/ADN, ICAO-TI, EU-Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSE, GGVBinSch, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSE, Technische Richtlinien | ||||||
2 Bestimmungen des Gefahrgut- beförderungsgesetzes |
GGBefG Überblick über die §§ 1-12 | Vortrag medienunterstützt | IV | 3 | ||
§ 1 Geltungsbereich | ||||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen: vertieft behandeln (siehe amtliche Begründung) |
|||||
§ 3 Ermächtigungen | ||||||
§ 5 Zuständigkeiten | ||||||
§ 6 Allgemeine Ausnahmen | ||||||
§ 7 Sofortmaßnahmen | zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen | |||||
§ 8 Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten | § 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE) |
|||||
§ 9 Überwachung | § 8 und 9: Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. § 6 GGVSE) |
|||||
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz | ||||||
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | § 10 Ordnungswidrigkeiten: | |||||
§ 12 Kosten | ||||||
3 Bestimmungen des Gesetzes zum ADR | Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) | Vortrag medienunterstützt | III | 1 | Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3) | |
Gesetz zum ADR | Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSE | |||||
4 Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | E | Vortrag medienunterstützt | III | 1 | |
Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationalen Einsenbahnbeförderung von Gütern (CIM) Anlage 1 RID
|
E | CIM Artikel 5 § 2 Abschluss von Multilateralen Sondervereinbarungen i.V.m. Abweichungen gemäß 1.5 RID behandeln | ||||
Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) | E | |||||
5 Bestimmungen der GGVSE | GGVSE mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSE Überblick über § .1., bis 11 und Anlagen 1 bis 3 | Vortrag | IV | 4 | ||
§ 1 Geltungsbereich | § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen | |||||
§ 2 Begriffsbestimmungen | § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden | |||||
§ 3 Zulassung zur Beförderung | ||||||
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten | ||||||
§ 5 Ausnahmen | ||||||
§ .6 Zuständigkeiten | ||||||
§ 7 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr | Zu § 7 und Anlage 1 (Überblick) eingangs nur Hinweis: § 7 sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden | |||||
§ 8 Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr | E | |||||
§ 9 Pflichten | zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten | |||||
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | zu § 9 und 10 vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten | |||||
§ ..11.. Übergangsbestimmungen | ||||||
Anlagen 1 bis 3
Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/internationalen Verkehr |
zu Anlage 2 (Überblick) materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen | |||||
6 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) | Aufbau und Systematik Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID | Vortrag | III | 2 | Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen
Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen Systematik der Tabelle A |
|
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | ||||||
TeiI.2 Klassifizierung | ||||||
Teil 3 Gefahrgutverzeichnis und Freistellungen bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen | ||||||
Teil 4 Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks | ||||||
Teil 5 Vorschriften für den Versand | ||||||
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks | ||||||
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung | ||||||
Teil 8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung | S | |||||
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | |||||
7 Gefahreneigenschaften und Klassifizierung | Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung | Experimentalvortrag
AV-Medien Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung |
II | 5 | ||
2.1 Allgemeine Vorschriften
|
Sicherheitsdatenblatt vorstellen | |||||
2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
|
Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern | |||||
8 Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen | 1.2 ADR/RID | Vortrag | II | 1 | nationale Unterschiede zu § 2 GGVSE darstellen | |
9 Verantwortliche und Pflichten | Vortrag Gruppenarbeit | IV | 3 | Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt
die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID |
||
10 Allgemeine Sicherheitspflichten Sicherung | Unterabschnitt 1.4.1.1 ADR/RID
§ 4 GGVSE 1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung |
Vortrag | II | 1 | VDI-Leitfaden beachten (siehe RSE) | |
11 Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung | § 10 GGBefG
§ 10 GGVSE Haftungs-/ Vertrags-/ Speditionsrecht § 12a StVG HGB §§ 9, 14, 130 OwiG §§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt) Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID |
Vortrag Gruppenarbeit | IV | 3 | die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen
Verantwortlichkeiten = Normadressaten |
|
12 Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften |
|
Vortrag Gruppenarbeit | IV | 8 | Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein, siehe auch RSE | |
|
Präsentation von Musterpapieren | |||||
|
||||||
|
S | |||||
§ 8 GGVSE | E | |||||
|
S | |||||
9.1.2.ADR) |
|
S | ||||
|
S | |||||
|
||||||
|
||||||
|
||||||
13 Beförderungsarten |
|
Vortrag Bilder | II | 1 | Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6 - Schulungsbescheinigung) | |
14 Beförderung in Versandstücken | Begriffsbestimmungen in 1.2.1
Inhalte der Tabelle A Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen |
Vortrag Gruppenarbeit
Einzelne Verpackungen anhand von Mustern/Bildern zeigen |
IV | 20 | auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen | |
4..1 Verwendungsvorschriften | ||||||
Allgemeinen Grundsätze für Verpackungen in 4.1.1 bis 4.1.3 | ||||||
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen.. 4.1.4 | ||||||
Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9 | ||||||
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10 | ||||||
6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften | Video | Zuständige Behörden gemäß § 6 GGVSE benennen
Codierung erläutern auf Prüfbericht hinweisen |
||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung Kapitel 5.2 erläutern | |||||
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung | Video Bilder | Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen ( 5.1.2.1) | ||||
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.7 und 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11 Spalte 6 i.V.m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Fahrzeugen und Wagen | Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern | |||||
5.4 Dokumentation | Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen | |||||
5.5 Sondervorschriften für Klasse 6.2 und begaste Fahrzeuge, Wagen und Container | . | |||||
7.1 Allgemeine Vorschriften | Gruppenarbeit | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 CSC Übereinkommen erläutern | ||||
7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken | ||||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung | Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände) |
|||||
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | |||||
7.7 Hand und Reisegepäck | E | |||||
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät | S | auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSE hinweisen: z.B. Prüffristen für Feuerlöscher und Überwachung der Fahrzeuge | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeug-Besatzung | .. | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | ||||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | ||||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||
Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | S | auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen | ||||
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen | S | .... | ... | |||
9.:3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EXIII | S | |||||
9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vervollständigter Fahrzeuge | S | |||||
9.6 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten von Fahrzeugen für Klasse 4.1 und Klasse 5.2 | S | |||||
15 Beförderung in Tanks | Begriffsbestimmungen in 1.2.1 | Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien
Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit |
IV | 12 | Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen | |
4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks Inhalte der Tabelle a Spalten 10 bis 14 | Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern im Eisenbahnverkehr besonders beachten: | |||||
6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften | Schwerpunkte:
Besonderheiten Saug-Druck-Tanks i.V.m. GGAV Nr. 22 (S, E) darstellen |
|||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbene Kennzeichnung an Tanks, Wagen und Fahrzeugen | Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen | |||||
5.4 Dokumentation | .... | Besonderheiten Eisenbahnverkehr darstellen
Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen |
||||
7.1. Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 | |||||
7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte.4) | ||||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung | die relevanten Regelungen darstellen ( 7.5.1, 7.5.5.3, 7.5.7.1, 7.5.8., 7.5.9., 7.5.10) | |||||
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät |
S | Anlage 2 GGVSE | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | |||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | Anlage 2 GGVSE | ||||
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen | S | Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9) | ||||
9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge | S | |||||
16 Beförderung in loser Schüttung | Begriffsbestimmungen in 1.2.1 | Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen
Vortrag Einzel-/Gruppenarbeit |
IV | 8 | für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSE erläutern (Zulassung von Silofahrzeugen als Tankfahrzeug)
Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen |
|
Inhalte der Tabelle a Spalten 14, 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 4.3) | ||||||
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut | ||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Wagen, Fahrzeugen, Tanks für die Beförderung in loser Schüttung | ||||||
5.4 Dokumentation | . | Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen
Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen |
||||
6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern | ||||||
7.1 Allgemeine Vorschriften | nur allgemeine Hinweise zu Teil 7 Hinweis: CSC Übereinkommen erläutern | |||||
7.3 Beförderung in loser Schüttung | Sondervorschriften VW, W | |||||
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung | ||||||
8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät |
S | Anlage 2 GGVSE | ||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung | S | |||||
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften | S | Anlage 2 GGVSE | ||||
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | |||||
9.1 Allgemeine Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen | S | |||||
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen | bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen | |||||
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge ADR/RID Teil 1 | Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht | IV | 8 | Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechtes verknüpfen | ||
1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung | Bemerkungen (z.B. 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z.B. 2.2.43.2 beachten | |||||
1.1.3.2 Beförderung von Gasen | ||||||
1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Kraftstoffen | ||||||
1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern | ||||||
3.3 Sondervorschriften | ||||||
Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (LQ). | ||||||
1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen | ... | |||||
1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit | ||||||
18 Ausnahmen
. |
Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrecht | Vortrag | IV | 4 | ||
Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf.. der. Straße | S | |||||
Artikel 6 der Richtlinie 96/49/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter auf der Schiene | E | |||||
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen
GGVSE § 5Ausnahmen |
||||||
ADR/RID 1.5.1 Abschluss von Multilateralen-Vereinbarungen/Sondervereinbarungen | ||||||
GGAV | ||||||
19 RSE und sonstige Vollzugshinweise | Einzelregelungen der RSE und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln | |||||
20 Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter | 1.8.3 ADR/RID
GBV |
Vortrag | II | 3 | Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene)
Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen Befreiungen von der GbV Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden |
|
21 Unterweisung von Personen/ Schulungsverpflichtung | 1.3 ADR/RID
§ 6 GbV |
II | 1 | |||
22 Kontrollablauf | Zuständigkeiten
Eingriffsgrundlagen Verantwortlichkeiten |
IV | 4 | lander- und behördenabhängig | ||
|
||||||
Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen | ||||||
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Straftaten | ||||||
Ermittlung und Sachbearbeitung | ||||||
Kostenerhebung
Gefahrgutproben Prävention |
z.B. GGKostV | |||||
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle | ||||||
23 Praktische Ausbildungskontrolle | 7 | spezielle Ausrüstung und Kleidung | ||||
Summe UE | 101 |
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID
Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) |
Anlage 8/2 |
1 Vorwort
Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8 RSE soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.
2 Ziele
Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u.a. die Vermittlung der relevanten gefahrgut- und atomrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.
3 Zielgruppen
Zielgruppe der Fortbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß RSE mit Erfolg absolviert hat oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat und bei der Gefahrgutkontrolle der Klasse 7 eingesetzt werden soll.
4 Rahmenlehrplan
Der Musterrahmenlehrplan für den Teilbereich Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter. Er enthält die Anforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.
5 Grundsätze
6 Zeitansätze
Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe. Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.
7 Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte
Unterrichtseinheiten | |
1. Einführung | 1 |
2. Physikalische Grundlagen | 6 |
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID | 14 |
4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) | 3 |
5. Strahlenschutz | 4 |
6. Strahlungsmessung | 12 |
7. Straftaten | 3 |
8. Praktische Ausbildungskontrolle | 8 |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten | 51 |
8 Erläuterung zu den Einzelspalten des Muster-Rahmenlehrplanes:
9 Weitere Erläuterungen
Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen während des Transports mit radioaktiven Stoffen, bei denen die Polizei im Rahmen des ersten Zugriffs die erforderlichen Maßnahmen bis zum Eintreffen der zuständigen Strahlenschutzbehörden/Hilfskräfte zu treffen hat.
Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten, die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die richtige Anwendung der erforderlichen Schutzausrüstung und das Wissen um die Wichtigkeit einer amtlich anerkannten Personendosimetrie vermittelt werden.
Lehr-/Lernschwerpunkt | Lehr-/Lerninhalte | S/E | Lehr-/Lernmethode | Stufe | UE | Hinweise |
1. Einführung | Überblick: Regelwerke und deren Rechtsstellung:
|
Vortrag | 1 | 1 | ||
2. Physikalische Grundlagen | Ionisierende Strahlung
Dosisgrößen und Einheiten
|
II | 6 | |||
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR / RID | Teil 1:
1.1.3 Freistellungen 1.3.2.4 Unterweisung 1.6.6 Übergangsvorschriften 1.7 Allg. Vorschriften Klasse 7 1.8.5.3 Meldung von Ereignissen |
Vortrag | IV | 14 | ||
Teil 2
2.2.7 Freistellungen Begriffsbestimmungen |
Filmvorführung z.B. "Test von Versandstückmustern" | Begriffsbestimmungen gemäß 2.2.7.2 ADR/RID A1 und A2-Werte und Aktivitätsgrenzen für freigestellte Stoffe oder Sendungen | ||||
Überprüfung der Systematik Freigestelltes Versandstück Typ A-Versandstück | Vortrag Gruppenarbeit | III | Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI | |||
Teil 3:
Inhalte der Tabelle a gemäß 3.2 ADR/RID für radioaktive Stoffe |
1 | Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften z.B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137,333 kBq; Iridium 192-Quelle mit 16 Curie (hier ist Umrechnung in Becquerel erforderlich) | ||||
Teil 4:
4.1.9 Besonderheiten der Klasse 7 Kontaminationsgrenzwerte Verpackung von LSA- Stoffen und SCO-Gegenständen |
IV | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz | ||||
Teil 5:
5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7 Beförderungsgenehmigung Zulassung/Genehmigung |
Siehe auch 5.1.3.2 Tanks und IBC | |||||
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.7 und 5.2.2.1.1.1 |
||||||
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung an Containern, Fahrzeugen und Wagen | Besonderheiten der Klasse 7 | |||||
5.4.1.2.5 Dokumentation | Besonderheiten der Klasse 7 | |||||
6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften (nur 6.4.21.8, 6.4.22, 6.4.23.9 ff) | Besonderheiten der Klasse 7 | |||||
7.5.11 CW/CV 33 Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung | Besonderheiten der Klasse 7 (CV 33/CW 33) | |||||
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut | E | |||||
7.7 Hand- und Reisegepäck | E | |||||
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung - Unterabschnitt 8.2.1.4 | S | |||||
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | S | Besonderheiten der Klasse 7 (S5, S6, S11, S 12 und S 21) | ||||
4 Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) | Beförderung radioaktiver Stoffe | 1 | 3 | Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten | ||
5 Strahlenschutz | "A-Regeln" (Abstand - Aufenthaltszeit - Abschirmung) | IV | 4 | Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung) | ||
Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z.B.
Strahlenschutz gemäß StrlSchV |
||||||
6 Strahlungsmessung | Messgeräte: Einsatzbereiche Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messgeräte Bedienung von Kontaminations-, Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, regelmäßige Überprüfung gemäß § 67 StrlSchV Messfehlerquellen Praktische Messübungen mit unterschiedlichen Exponaten und unterschiedlichen Vorgaben Feststellung des Nulleffektes |
Vortrag Praktische Übungen | IV | 12 | Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz | |
7. Straftaten | StGB 28. und 29. Abschnitt Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung | Fallbesprechung | 3 | |||
8. Praktische Ausbildungskontrolle | Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen | IV | 8 | Spezielle Ausrüstung und Kleidung | ||
Summe UE | 51 |
Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien | Anlage 9 |
(Straßenbezeichnung, z.B. a 3, B 56)
(Streckenkilometer/Ortslage)
(Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster)
(Bemerkungen)
Alphabetisches Verzeichnis der gefährlichen Güter | Anlage 10 08 |
A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W X Z
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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