Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

RSEB - Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 28. April 2017
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2017 S. 474; 30.04.2019 S. 306aufgehoben)
Gl.-Nr.: G 33/3642.71/2017-3



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2007 2015

Abschnitt I
Erläuterungen zur GGVSEB, zum ADR / RID / ADN

Die Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut erläutern
in Abschnitt I:

in Abschnitt II A

in Abschnitt II B:

in Abschnitt II C:

Wird in den folgenden Erläuterungen Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR/ RID/ ADN angegeben, bezieht sich die Erläuterung immer auf das ADR/ RID/ ADN.(Red. Anm.: Die Verweise ohne Zusatz sind auf das ADR/RID verlinkt. Der durch die Redaktion hinzugefügte Zusatz "(ADN)" ist auf das ADN verlinkt.)

GGVSEB

Zu § 1 Geltungsbereich

1.1 Die GGVSEB gilt nicht bei Beförderungen innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industriepark), sofern es sich um ein abgeschlossenes und mit Zugangskontrollen versehenes Gelände mit einheitlicher Nutzerordnung handelt.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

2.1 In diese Verordnung wurden keine Begriffsbestimmungen aufgenommen, die bereits wortgleich im ADR/ RID/ ADN enthalten sind. Aufgenommen wurden nur Begriffe, die im Rahmen dieser Verordnung erweitert oder eingeschränkt werden. Außerdem wurden Abkürzungen aufgenommen worden, um diese in der Verordnung weiter zu verwenden.

2.2 Zu den in Nummer 4 genannten Verpackungen gehören auch Druckgefäße und Bergungsverpackungen. Zu den Versandstücken in Nummer 5 gehören auch unverpackte Gegenstände nach Unterabschnitt 4.1.3.8. ADR/RID.

2.3 Die in Nummer 6 festgelegte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bemisst sich nach § 30a StVZO und wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 FZV im Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T.

2.4 Die Begriffsbestimmung für gefährliche Güter in Nummer 7 schließt für die Binnenschifffahrt auch die Tabelle C des ADN ein. Nur so kann Rechtssicherheit für die Verwendung von Tankschiffen erreicht werden.

2.5 Ein Tunnel im Sinne des Kapitels 1.9 ADR ist ein Bauwerk im Sinne der Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) Ausgabe 2006 (Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nummer 10/2006 vom 27.04.2006, veröffentlicht im VkBl. 2006 Heft 10 S. 471), in der jeweils gültigen Fassung.

Zu § 3 Zulassung zur Beförderung

3.1 Auskünfte darüber, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, kann eine Behörde nur erteilen, wenn für das betreffende Gut die UN-Nummer oder die offizielle Benennung für die Beförderung nach Abschnitt 3.1.2 ( ADN) bekannt ist. Ist diese Benennung des Gutes unbekannt und sind die notwendigen Angaben auch nicht vom Hersteller zu erhalten, so können Anfragen zur Klassifizierung an geeignete Stellen (z.B. für die Klassen 1, 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1 und 5.2 an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin) gerichtet werden. Für die Anfrage wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen. Anfragen zu Klassifizierungen können auch gerichtet werden an die Sicherheitsbehörden und -organisationen in der Anlage 1 der "Geschäftsordnung für den Gefahrgut-Verkehrs-Beirat" vom 1. September 2015, veröffentlicht im VkBl. 2015 Heft 14 S. 453.

Zu § 4 Allgemeine Sicherheitspflichten

4.1 Ob und mit welchen Auswirkungen die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigt ist, ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Gefahrenkategorien nach der Anlage 3 zur GGKontrollV zu prüfen.

Zu § 5 Ausnahmen

5.1 Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB wird das Formblatt nach Anlage 1 der RSEB empfohlen.

5.2 Nach § 5 der GGVSEB sind Ausnahmen vom ADR/ RID/ ADN nur möglich, wenn diese nach der RL 2008/68/EG zulässig sind. Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 müssen zuvor das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 durchlaufen. Das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist nicht erforderlich für zeitlich zu begrenzende Einzelgenehmigungen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie sowie für Genehmigungen nach den zusätzlichen Übergangsbestimmungen gemäß Anhang I.2, II.2 und III.2. Den Wortlaut des Artikels 6 der RL 2008/68/EG enthält die Anlage 2 der RSEB.

5.3 Verfahren zur Meldung von Ausnahmen der Länder, des EBa und der GDWS an das BMVI und deren Weiterleitung an die Europäische Kommission (KOM) gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 4 der RL 2008/68/EG:

(1) Die Zuordnung von Ausnahmesachverhalten nach § 5 der GGVSEB zu Artikel 6 Absatz 2 erfolgt zunächst durch die für die Ausnahmen zuständigen Behörden. Diese erstellen bei der beabsichtigten Erteilung einer Ausnahme deren Entwurf zur Vorlage bei der KOM (Vorgaben siehe (5)).

(2) Die Entwürfe für Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 sind dem BMVI zuzuleiten. Das BMVI leitet die Entwürfe kurzfristig der KOM zur Durchführung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG zu. Die Ausnahmebehörden werden vom BMVI von der Übersendung an die KOM unterrichtet. Sofern als zuständige Behörde eines Landes nicht die oberste Landesbehörde tätig wird, erfolgt die Zuleitung und Unterrichtung über diese.

(3) Das BMVI sieht von der Meldung eines Ausnahmesachverhaltes im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS ab, wenn der Ausnahmesachverhalt bereits von der KOM beurteilt und für Deutschland akzeptiert worden ist. Danach kann die Ausnahme im Rahmen der 6-Jahresfrist erteilt werden. Der maximale Gültigkeitszeitraum ergibt sich aus den Anhängen I bis III zur RL 2008/68/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Das BMVI teilt dem jeweiligen Land/dem EBA/der GDWS die Beratungsergebnisse der KOM mit. Die Ergebnisse der KOM-Beratungen sind von den Ländern/dem EBA/der GDWS entsprechend umzusetzen. Nur bei einer zustimmenden Entscheidung der KOM darf eine Ausnahme erteilt werden, fehlt es an dieser positiven KOM-Entscheidung, so scheidet die Erteilung der Ausnahme aus Zulässigkeitsgesichtspunkten aus. Darauf ist in der Mitteilung des Landes/des EBA/der GDWS an den Antragsteller hinzuweisen.

(5) Die Ausnahmesachverhalte für die Meldungen an die KOM sollen folgende Angaben enthalten:

  1. Angabe der zuständigen Behörde und Kurzbezeichnung des Ausnahmesachverhalts.
  2. Angabe der Fundstellen, von denen in dem Ausnahmesachverhalt abgewichen wird.
  3. Angabe "DE" für Deutschland und Angabe des Landes/der Länder/des EBA/der GDWS in Klammern, die diesen Ausnahmesachverhalt zulassen wollen.
  4. Angabe des Artikels 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG, auf den sich der Ausnahmesachverhalt stützt.
  5. Prägnante Darstellung des Regelungszieles sowie wesentliche Auflagen, mit denen eine adäquate Sicherheit gegenüber den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN erreicht wird. Diese Beschreibung soll der KOM die Beurteilung der Konformität des Ausnahmesachverhaltes mit den Richtlinien ermöglichen.

Diese Mindestangaben sollen auch für die Ausformulierung der Ausnahmeentscheidungen nach Artikel 6 Absatz 5 verwendet werden.

5.4 Bei Beantragung von Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist und dies ausreichend belegt ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist die Weiterleitung eines Ausnahmeantrags abzulehnen. Da das BMVI für den Mitgliedstaat den Antrag bei der KOM stellt, hat es zu prüfen, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme vorliegen. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Weiterleitung nicht vorliegen, teilt das BMVI dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde mit.

5.5 Für ausnahmsweise Beförderungen nach Artikel 6 Absatz 5 der RL 2008/68/EG können Ausnahmen durch die Länder/das EBA/die GDWS ohne Beteiligung der KOM zugelassen werden. Bei der Erteilung dieser Ausnahmen sind die nachfolgenden Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 5 zu beachten:

  1. Ausnahmen dürfen nur ausnahmsweise erteilt werden, dies bedeutet, dass keine Vielzahl nicht bestimmbarer Transporte im Rahmen einer Einzelausnahme genehmigt werden können.
  2. In der Regel ist das Fortbestehen der Sicherheit gutachterlich zu belegen.
  3. Unter anderen Bedingungen bedeutet, dass die Vorschrift, von der abgewichen wird, benannt und die "anderen Bedingungen" festgelegt werden.
  4. Der Transportvorgang und seine Umstände müssen klar beschrieben werden. Ggf. können mehrere einzelne Beförderungsvorgänge zur Erledigung einer Transportaufgabe erlaubt werden.
  5. Der Zeitraum, in dem die Transportvorgänge auf Grund der Einzelgenehmigung erfolgen, ist festzulegen.
  6. Einzelgenehmigung bedeutet, dass es sich um einen oder mehrere namentlich genannte Adressaten und einen beschriebenen Vorgang handelt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Adressat weitere Unternehmen/Beteiligte zur Abarbeitung der einzelnen Beförderungsvorgänge beschäftigt.

5.6 Ausnahmen dürfen auch für Fahrzeuge erteilt werden, die unter den Begriff "Fahrzeuge" der GGVSEB nicht jedoch unter den Begriff "Fahrzeuge" der RL 2008/68/EG fallen. Bei diesbezüglichen Ausnahmen gelten die vorgenannten Beschränkungen nicht, allerdings ist auch die gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.

5.7 Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 der GGVSEB hat der Antragsteller bei Abweichungen vom ADR/ RID/ ADN in der Regel ein Sachverständigengutachten vorzulegen. In dem Gutachten sind das jeweilige Gefahrenpotential sowie die zur Herabminderung dieser Gefahren notwendigen Sicherheitsvorkehrungen exakt und nachprüfbar darzulegen. Es müssen alle maßgeblichen Daten und Fakten für eine sachgerechte Entscheidung über die Zulassung zum Transport vorgelegt werden. Es bleibt dem Antragsteller überlassen, welche Sachverständige er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten.

Folgende Sachverständige kommen insbesondere in Betracht:

  1. Für gefährliche Stoffe und Gegenstände sowie für die Kennzeichnung von Versandstücken mit gefährlichen Gütern:
    Chemische und physikalische Untersuchungsstellen (z.B. wissenschaftliche Institute), anerkannte Chemiker/Physiker.
  2. Für Verpackungen (einschließlich Zusammenpacken und Zusammenladen):
    Materialprüfstellen (z.B. Materialprüfämter, TÜV).
  3. Für Kraftfahrzeuge und deren Ausrüstung:
    Sachverständige und Technische Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB, Stellen oder Personen anerkannter Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
  4. Für Gefäße zur Beförderung von Gasen, für Kesselwagen, Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Elemente von Batterie-Fahrzeugen, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC) und deren Ausrüstung:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV sowie für Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und deren Ausrüstung:
    auch anerkannte Prüfstellen nach § 9 der GGVSEB.
  5. Für ortsbewegliche Druckgeräte:
    Benannte Stellen nach § 16 der ODV.
  6. Für Binnenschiffe und deren Ausrüstung:
    Von der GDWS anerkannte Sachverständige und anerkannte Klassifikationsgesellschaften sowie von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

5.8 Für die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung, welche fachlich geeigneten Personen und Dienststellen gutachtliche Stellungnahmen (Gutachten im Sinne von § 5 Absatz 4 der GGVSEB) erstellen. Diese gutachtlichen Stellungnahmen sind an keine bestimmte Form gebunden. Da die RL 2008/68/EG Beförderungen durch die Streitkräfte nicht regelt, unterliegen die Ausnahmen nach § 5 Absatz 6 der GGVSEB nicht den Einschränkungen und Verfahrensvorschriften der RL 2008/68/EG.

5.9 Zuständige Behörden für Ausnahmen sind in:

BW:

Regierungspräsidium Karlsruhe
Postfach 53 43
76035 Karlsruhe

NI:

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover

Binnenschifffahrt:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedrichswall 1
30159 Hannover

BY:

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Odeonsplatz 3
80539 München

NW:

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (LBME) NRW
Betriebsstelle Eichamt Dortmund
Kronprinzenstraße 51
44135 Dortmund

Binnenschifffahrt:

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Jürgensplatz 1
40219 Düsseldorf

BE:

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Puttkamerstraße16-18
10958 Berlin

RP:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Stiftsstraße 9
55116 Mainz

BB:

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Henning-von-Tresckow-Str. 2-8
14467 Potsdam

SL:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

HB:

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Referat 30
Zweite Schlachtpforte 3
28195 Bremen

SN:

Landesamt für Straßenbau und Verkehr
Referat 43
Hausanschrift:
Stauffenbergallee 24
01099 Dresden

Postanschrift:
Postfach 10 07 63
01077 Dresden

HH:

Behörde für Inneres und Sport - Polizei -
Zentralstelle für Hafensicherheit und gefährliche Güter
- WSP 521 -
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße100
21073 Hamburg

ST:

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr
des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 30
39011 Magdeburg

HE:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden

SH:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 94
24105 Kiel

MV:

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
Referat 210
Schlossstraße 6-8
19053 Schwerin

TH:

LANDESVERWALTUNGSAMT
Referat 520 I Verkehr
Weimarplatz 4
99423 Weimar

EBA:

Heinemannstraße 6
53175 Bonn

GDWS:

Ulrich-von-Hassell-Straße 76
53123 Bonn

5.10 Das Verfahren nach Nummer 5.3 gilt für alle Stellen/Behörden nach § 5 der GGVSEB, außer den in § 5 Absatz 6 der GGVSEB genannten Stellen und Behörden.

5.11 Wird die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 6 Absatz 4 der RL 2008/68/EG angestrebt, so sind die entsprechenden Anträge/Informationen vom Ausnahmeinhaber der für Ausnahmen zuständigen Behörde vorzulegen. Die Festlegungen in Nummer 5.1 bis 5.10 gelten sinngemäß.

5.12 Sofern die Geltungsdauer einer Ausnahme am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist, ist das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 der RL 2008/68/EG erneut zu durchlaufen.

5.13 Verfahren bei zeitweiligen Abweichungen nach 1.5.1 ADR/ RID/ ADN:

(1) Ausnahmesachverhalte zur unmittelbaren Nutzung des technischen Fortschritts können nur noch über das BMVI eingebracht und - sofern keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen - durch Multilaterale Vereinbarungen/Multilaterale Sondervereinbarungen der Vertragsparteien/Vertragsstaaten untereinander entsprechend geregelt werden.

(2) Das BMVI prüft auf Plausibilität und bestimmt Art und Umfang der vorzulegenden Unterlagen. Es entscheidet, ob hinsichtlich einer sicherheitstechnischen Beurteilung die Beteiligung von Sachverständigen bzw. fachspezifischen Arbeitsgruppen des AGGB erforderlich ist.

(3) Wird der betreffende Ausnahmesachverhalt positiv in Bezug auf eine notwendige Regelwerksänderung beurteilt und ist ein internationaler Beförderungsbedarf erkennbar, initiiert das BMVI eine Multilaterale Vereinbarung/Multilaterale Sondervereinbarung.

(4) Der Regelungsinhalt einer vorgeschlagenen Vereinbarung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei/des Vertragsstaates, welche/r die Initiative zu einer Vereinbarung ergreift (in D durch das BMVI), den entsprechend zuständigen Sekretariaten (UNECE/OTIF), der Europäischen Kommission sowie den übrigen Vertragsparteien/Vertragsstaaten mitgeteilt.

(5) Die Vereinbarung erhält Gültigkeit, sobald sie durch eine weitere Vertragspartei/einen weiteren Vertragsstaat unterzeichnet wird und darf danach in den Hoheitsgebieten dieser Zeichnerstaaten angewendet werden. Ihre Geltungsdauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.

(6) Das BMVI unterrichtet die zuständigen Verkehrsbehörden der Länder/das EBA/das BAG/die GDWS über die Gegenzeichnung einer Multilateralen Vereinbarung/Multilateralen Sondervereinbarung und veröffentlicht die Gegenzeichnung im Verkehrsblatt.

(7) Der Regelungsinhalt sowohl vorgeschlagener als auch gegengezeichneter Multilateraler Vereinbarungen/Multilateraler Sondervereinbarungen sowie deren Zeichnerstaaten können auf den Internetseiten der jeweiligen Sekretariate (UNECE/OTIF) eingesehen werden.

5.14 Zu § 5 Absatz 3

Die GDWS kann für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 in Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuerwerks eine Einzelausnahme nach § 5 Absatz 3 der GGVSEB erteilen, nach der Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften des ADN befördert werden dürfen. Die Ausnahme muss Nebenbestimmungen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.

5.15 Zu § 5 Absatz 6 und 7

Die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder sowie die nach § 5 Absatz 6 und 7 der GGVSEB zuständigen Stellen können die in der Anlage 10 der RSEB enthaltenen drei Muster-Einzelausnahmen für ihre Zwecke nutzen.

Zu § 6 bis 16 Zuständigkeiten

6.1 Die Zuständigkeitsregelungen der GGVSEB zur Festlegung der zuständigen Behörden/Stellen/Personen nach ADR/ RID/ ADN schließen auch die Übergangsvorschriften zu den angegebenen Fundstellen ein.

Zu § 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

8.1 Die BAM hat zur Erläuterung ihrer Verwaltungsverfahren sogenannte Gefahrgutregeln (GGRs) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Wortlaut der GGRs kann unter www.bam.de/ggrs.htm eingesehen werden.

8.2 Die Zuständigkeit der BAM für Aufgaben nach Kapitel 2.2 schließt die Zulassung ein, auf einen Gefahrzettel nach Muster 1 nach Absatz 5.2.2.1.9 Buchstabe a oder b zu verzichten, weil die Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer bestimmten Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.

Zu § 12 und 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen

12.1 Diese Zuständigkeiten sind den Benannten Stellen nach § 16 der ODV zugewiesen. Benannte Stellen nach § 16 der ODV sind nur diejenigen, denen von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Benennender Behörde die Befugnis zu Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen für ortsbewegliche Druckgeräte erteilt wurde und die von der ZLS dem BMVI als solche benannt wurden.

Aufgrund des Verweises in § 13 Absatz 2 auf die Verfahren nach Abschnitt 1.8.7 ADR/RID darf für die Tätigkeiten nach § 13 Absatz 1 der GGVSEB auch ein betriebseigener Prüfdienst, der von einer solchen Benannten Stelle anerkannt und überwacht wird, im festgelegten Umfang (Unterabschnitt 6.2.2.11 oder 6.2.3.6 ADR/RID) tätig werden.

12.2 Soweit den Benannten Stellen aufgrund der §§ 12 und 13 der GGVSEB hoheitliche Aufgaben übertragen werden (beliehene Unternehmer), unterliegen sie der Aufsicht des BMVI. In Fällen unterschiedlicher Auffassungen über die Anwendung des materiellen Rechts oder von Normen kann das BMVI den Stellen entsprechende Weisungen erteilen.

12.3 Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Für die Überwachung der Herstellung (Fertigungsprüfung) von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Kapitel 6.7 und für Tanks nach Kapitel 6.8, die nicht die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 bzgl. einer separaten Baumusterzulassung nach ADR/RID erfüllen, kann die Stelle nach § 12 der GGVSEB auch einen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 ADR/RID beauftragen. Die Fertigungsprüfung ist vom Hersteller zu bescheinigen. Die Beauftragung beschränkt sich auf von der Stelle nach § 12 der GGVSEB baumustergeprüfte Ventile und andere Bedienungsausrüstungen. Die von der Stelle nach § 12 der GGVSEB ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung ist Grundlage für die Baumusterzulassung des Tanks (Tankkörper und Ausrüstung). Eine separate Baumusterzulassung des Ventils oder der anderen Bedienungsausrüstung ist nicht zulässig.

Hat der Hersteller keinen betriebseigenen Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 ADR/RID eingerichtet, ist die Fertigungsprüfung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen von der Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

Zu § 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr

14.1 Die Benennung der Sachverständigen, Personen und Stellen in § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB gilt als erfolgt, soweit sie in dem Land tätig sind, von dem die Anerkennung für die Prüftätigkeit nach der StVZO bzw. dem KfSachvG erteilt wurde.

14.2 Die Qualifikation der Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB muss umfassende Kenntnisse zum Gesamtfahrzeug einschließen. Formell muss eine Unterschriftsberechtigung für "Gesamtfahrzeug" nicht verlangt werden, wenn entsprechende Kenntnisse durch die Anforderungen an die Erteilung der Befugnis für "Gefahrguttransporter" (Prüfumfang 01-07) abgedeckt sind.

Zu § 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt

16.1 Handlungen oder Sachverhalte im Rahmen der Beförderung auf Binnenwasserstraßen, zu denen eine Maßnahme der zuständigen Behörde erforderlich ist, liegen dann "im Bereich der Bundeswasserstraßen", wenn sich das betroffene Schiff auf der Wasserfläche oder am Ufer einer Bundeswasserstraße nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) in der jeweils geltenden Fassung befindet. Das schließt Teile einer Bundeswasserstraße ein, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom Bund betrieben wird, wenn die Wasserfläche des Hafens mit der Bundeswasserstraße, an der er liegt, eine natürliche Einheit bildet, sodass sich die Ufer des Hafens zugleich als Ufer der Bundeswasserstraße darstellen. Der Bundeswasserstraße nicht zuzuordnen sind diejenigen nicht bundeseigenen Verkehrs- und Umschlagshäfen, deren Hafenwasserflächen von der Bundeswasserstraße deutlich abgegrenzt sind und die bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes selbständiges Ganzes bilden, das mit dem Gewässer nur durch eine Zufahrt oder einen Stichkanal verbunden ist. Dabei ist auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen, wie es sich bei unvoreingenommener Betrachtungsweise darstellt. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.

16.2 Für Aufgaben nach § 16 Absatz 3 der GGVSEB kommt es darauf an, wo die betreffende Person oder Firma ihre Tätigkeit ausführt.

16.3 Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsämter für die Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG und der nach Landesrecht zuständigen Stellen, z.B. für wasserrechtliche, baurechtliche oder arbeitsschutzrechtliche Entscheidungen, bleibt unberührt.

Zu § 17 bis 34a Pflichten

17.0 Sofern im ADR/ RID/ ADN Pflichten festgelegt sind, die in der GGVSEB abweichend geregelt sind, gelten in Deutschland immer die Pflichten nach der GGVSEB.

Zu § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

17.1 Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.

17.2 Auch der Empfänger des Gefahrguts kann Auftraggeber des Absenders sein, nämlich wenn er den Beförderungsauftrag gegenüber dem Absender auslöst.

17.3 Im Laufe der Beförderungskette sind Konstellationen denkbar, in denen es mehrere Auftraggeber des Absenders gibt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Auftraggeber einen Weiteren mit der Organisation einer Beförderung im Sinne eines Speditionsvertrages beauftragt.

17.4 "Vergewissern" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

Zu § 18 Pflichten des Absenders

18.1 Das "Einführen" gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB schließt auch den Transit durch Deutschland ein.

18.2 "Vergewissern" nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 der GGVSEB schließt ein, dass die Klassifizierung nach Teil 2 entweder selbst vorzunehmen oder aber sicherzustellen ist, dass die Klassifizierung durch Dritte rechtskonform erfolgt. In jedem Fall ist aber eine Plausibilitätsprüfung erforderlich.

18.3 Bei der Beförderung einer begasten Güterbeförderungseinheit (CTU) UN 3359, nach einem vorausgegangenen Seetransport, hat der Absender nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSEB die grundsätzliche Ermittlungspflicht für die nach den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID erforderlichen Angaben. Sofern das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code die erforderlichen Angaben und Anweisungen nicht enthält und diese vom ursprünglichen Versender für den Seetransport nicht zu erhalten sind, kann die Ermittlung der erforderlichen Angaben und Anweisungen mit Hilfe einer nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV bestellten verantwortlichen Person (Befähigungsschein-Inhaber) durch Gasanalyse vor Beginn der Beförderung erfolgen.

18.4 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 12 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Absender seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

Zu § 19 Pflichten des Beförderers

19.1 Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 ( ADN) zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 ( ADN).

19.2 Eine Kopie des Beförderungspapiers und der zusätzlichen Informationen und Dokumentation ist nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 der GGVSEB für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren. Diese Frist beginnt, wenn der Beförderer seinen sonstigen gefahrgutrechtlichen Pflichten im Rahmen einer aktuellen Beförderung abschließend nachgekommen ist.

Zu § 20 Pflichten des Empfängers

20.1 Nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der GGVSEB ist der Empfänger verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. "Zwingende Gründe" liegen z.B. nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung, Anlieferungen vor der Einfahrt in das Betriebsgelände für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum warten.

20.2 Der Empfänger hat nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Unterabschnitt 1.7.6.1 ( ADN) zu informieren. Nach Abschnitt 7.5.11 CV 33/CW 33, jeweils Absatz 2, darf eine Gesamtaktivität nicht überschritten werden. Diese Aktivität fällt nicht unter die Meldungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 ( ADN).

Zu § 23 Pflichten des Befüllers

23.1 "Technisch einwandfreier Zustand" - wie in § 23 Absatz 1 Nummer 15 der GGVSEB gefordert - ist auch bei normaler Abnutzung, kleinen Beulen und Schrammen und sonstigen geringfügigen Beschädigungen gewährleistet, sofern die Funktionsfähigkeit des Tanks und seiner Ausrüstung nicht beeinträchtigt ist.

Zu § 23a Pflichten des Entladers

Zu Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e (Binnenschifffahrt)

23a.1 Auch die wasserrechtlichen Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bedingen für die gesamte Dauer des Entladens eine ständige Überwachung an Land, um sofort reagieren zu können und die notwendigen und ausreichenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen oder veranlassen zu können.

23a.2 Eine Überwachung kann auch als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie durch technische Hilfsmittel erfolgt, die auch bei schlechten Sichtverhältnissen aussagefähige Bilder (auch Details), insbesondere von der Umschlagleitung und den Anschlussstücken, in den Kontrollraum übertragen. Das Ablesen der Druckmesseinrichtungen muss unter allen Witterungsbedingungen möglich sein. Es muss sichergestellt sein, dass der Umschlagvorgang unverzüglich unterbrochen werden kann und eine Kommunikation zwischen Bord- und Landseite jederzeit gewährleistet ist. Der Hafenbetreiber muss der Nutzung technischer Hilfsmittel zugestimmt haben.

Zu § 28 Pflichten des Fahrzeugführers

28.1 Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt.

28.2 Bei flüssigen gefährlichen Gütern, ausgenommen bei verflüssigten Gasen, hat der Fahrzeugführer nach § 28 Nummer 3 2. Halbsatz der GGVSEB einen Füllungsgrad von höchstens 85 % einzuhalten, wenn der Befüller (Betreiber der Abfüllanlage) den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann. Füllungsgrade, die in anderen Veröffentlichungen (z.B. Berufsgenossenschaftlichen Regelungen) genannt werden, finden keine Anwendung.

Zu § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr

29.1 Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine eindeutige Pflichtenzuweisung, wenn mehrere Adressaten handeln sollen. Durch die Verwendung des Wortes "und" wird zum Ausdruck gebracht, dass bei den Mehrfachverantwortlichen die Adressaten gleichrangig zur Erfüllung der Rechtspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 angehalten sind.

Zu § 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr

30.1 Die Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens nach § 30 Nummer 2 der GGVSEB gelten als erfüllt, wenn mindestens die Vorgaben des "VPI-Merkblattes Betreiberpflichten Gefahrgut-Kesselwagen" in der Fassung vom 15.05.2012 eingehalten werden. Das Merkblatt ist zu finden unter www.vpihamburg.de unter "Downloadbereich" - "öffentlich" - "Publikationen".

Zu § 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt

33.1 Die Pflicht des Schiffsführers in § 33 Nummer 3 der GGVSEB sich zu vergewissern, dass keine Ausrüstungsteile fehlen, schließt auch die Schutzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADN ein.

Zu § 35 bis 35c Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr

35.1 Zu § 35 Verlagerung

35.1.1 Die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 der GGVSEB nicht durchführbar, wenn zum Beispiel

35.1.2 Kann das gefährliche Gut im multimodalen Verkehr verladen und befördert werden (§ 35 Absatz 2 der GGVSEB), darf eine Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB nicht erteilt werden. Das Eisenbahn-Bundesamt/die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt dem Antragsteller aber die jeweils nächstgelegenen geeigneten Bahnhöfe/Häfen mit.

35.1.3 Bei der Ermittlung der Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg nach § 35 Absatz 3 der GGVSEB werden im multimodalen Verkehr die Entfernungen im Vor- und Nachlauf auf der Straße mit einbezogen.

35.1.4 Für die Beantragung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird das Muster nach Anlage 6 der RSEB empfohlen. Der Antrag ist jeweils zu richten an

35.2 Zu § 35a Fahrweg im Straßenverkehr

35.2.1 Für die Beantragung einer Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB wird das Muster nach Anlage 4 der RSEB empfohlen.

35.2.2 Bei der Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB werden in der Regel zwei nach Landesrecht zuständige Behörden/Stellen unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen dem Beladeort und der Autobahn sowie die für den Entladeort zuständige Behörde/Stelle den Fahrweg nur zwischen der Autobahn und dem Entladeort. Liegt der zu bestimmende Fahrweg jedoch nicht ausschließlich im Bezirk der für den Be- bzw. Entladeort zuständigen Behörde/Stelle, hat diese die anderen Behörden/Stellen bei der Fahrwegbestimmung zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg zum oder vom Anschluss an die Autobahn ebenfalls führt.

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

Den Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

Ist die Benutzung von Autobahnen nach § 35a Absatz 2 Nummer 1 unzumutbar oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 der GGVSEB ausgeschlossen oder beschränkt, liegt die Zuständigkeit bei der für den Beladeort nach Landesrecht zuständigen Behörde/Stelle. Diese hat ggf. die anderen Behörden/Stellen zu beteiligen, durch deren Bezirk der Fahrweg ebenfalls führt.

35.2.3 Der Fahrweg kann positiv und/oder negativ bestimmt werden. Dies schließt sowohl die Festlegung/den Ausschluss bestimmter Straßen als auch die allgemeine Benennung von Straßen bestimmter Klassifizierung (z.B. Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen, Vorfahrtstraßen) ein, sofern deren Benutzung nicht durch entsprechende Zeichen der StVO oder durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB verboten ist.

35.2.4 Für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB soll die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle das Muster nach Anlage 5 der RSEB verwenden.

35.2.5 Die für die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 Satz 1 der GGVSEB nach Landesrecht zuständigen Behörden/Stellen sind:

Baden-Württemberg: Untere Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise)
Bayern: Landratsämter, kreisfreie Gemeinden, Große Kreisstädte
Berlin: Verkehrslenkung Berlin (VLB)
Brandenburg: Landkreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
Bremen: Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Hamburg: Behörde für Inneres und Sport
Hessen: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister
Mecklenburg-Vorpommern: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
Niedersachsen: Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte, für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Nordrhein-Westfalen: Kreise und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltungen, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte
Saarland: Untere Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten)
Sachsen: Landkreise und kreisfreie Städte
Sachsen-Anhalt: Untere Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)
Schleswig-Holstein: Landräte, in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte

35.2.6 Erfolgt die Fahrwegbestimmung durch Allgemeinverfügung nach § 35a Absatz 3 Satz 2 der GGVSEB, gelten die Bestimmungen zum Übergeben, Beachten, Mitführen und Aushändigen nach § 35a Absatz 4 und 5 der GGVSEB entsprechend, sofern in der Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

Zu § 37 Ordnungswidrigkeiten

37.1 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (Opportunitätsgrundsatz, § 47 Absatz 1 Satz 1 des OWiG).

37.2 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in der Anlage 7 der RSEB sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und von mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehen. Bei vorsätzlichem Handeln sind die angegebenen Sätze angemessen bis zum doppelten Satz zu erhöhen. Die Regelsätze, soweit die Angelegenheit nicht strafrechtlich verfolgt wird, erhöhen sich um mindestens 25 %, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt ist. Liegt Tateinheit vor, so ist der höchste in Betracht kommende Regelsatz um 25 % der Regelsätze für die anderen Ordnungswidrigkeiten zu erhöhen.

37.3 Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben (§ 56 Absatz 1 Satz 1 des OWiG). Mit der Verwarnung soll bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen sein Fehlverhalten vorgehalten werden; sie ist daher mit einem Hinweis auf die Zuwiderhandlung zu verbinden. Die Beträge des Verwarnungsgeldkatalogs sind Regelsätze für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Tatumständen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahmeregelung. Bei Formalverstößen sollte von einer Ahndung mit einem Bußgeld abgesehen werden.

37.4 Ob eine Ordnungswidrigkeit geringfügig ist, richtet sich nach der Bedeutung der Handlung und dem Grad der Vorwerfbarkeit, wobei die Gesamtbetrachtung entscheidet. Auch bei einem gewichtigeren Verstoß kann die Handlung ausnahmsweise wegen geringer Vorwerfbarkeit insgesamt wenig bedeutsam sein. Dies impliziert die grundsätzliche Möglichkeit, zu jedem gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen und des pflichtgemäßen Ermessens der Verwaltungsbehörde auch eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen. Eine explizite Ausweisung in einem Verwarnungsgeldkatalog ist dafür nicht notwendig.

37.5 Bei Verstößen gegen eine Bestimmung einer Ausnahme nach der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV) liegt ein Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift des ADR/ RID/ ADN in Verbindung mit der GGVSEB vor. Demgemäß gelten in diesem Fall die Ordnungswidrigkeitentatbestände der GGVSEB.

37.6 Die Bußgeldnormen des § 37 der GGVSEB sind im Bußgeldkatalog mit Nummer (arabische Zahlen) und Buchstabe (kleine Buchstaben) zitiert. Die einzelnen Verstöße sind in die Kategorien (Gefahrenkategorien I, II und III, wobei I die schwerwiegendste ist) entsprechend der Anlage 3 zur GGKontrollV unterteilt.

37.7 Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/ StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) sind der Anlage 7a der RSEB zu entnehmen.

Zu Anlage 2

60. - offen -

Zu den Vertragsstaaten des ADR/ RID/ ADN

70.1 Die 49 ADR-Vertragsparteien sind:

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau (Moldawien), Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland (Belarus) und Zypern.

70.2 Die 44 RID-Vertragsstaaten sind:

Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Iran, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Marokko, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich.

Bis zur Wiederaufnahme des internationalen Verkehrs ruht die OTIF-Mitgliedschaft des Iraks, des Libanon und Syriens.

70.3 Die 18 ADN-Vertragsparteien sind:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Republik Moldau (Moldawien), Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn.

Erläuterungen zu Teil 1 ( ADN) und Anlage 2 der GGVSEB

Zu ADR/ RID/ ADN allgemein

0-1 Die Worte "sofern im ADR/ RID/ ADN nichts anderes festgelegt ist" oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben.

Allgemeine Hinweise zu den Freistellungsregelungen in Unterabschnitt 1.1.3.1, 1.1.3.2 und 1.1.3.3 ( ADN)

1-1.1 Um die Beförderung von Fahrzeugen/Wagen, Maschinen und Geräten mit gefährlichen Gütern in ihren Tanks und Einrichtungen im Straßen-/Schienenverkehr/in der Binnenschifffahrt nur im sicherheitstechnisch notwendigen Umfang zu regeln, gibt es eine Reihe von Vorschriften im ADR/RID/ ADN, die entweder zu einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von den gefahrgutrechtlichen Vorschriften führen.

1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID/ ADN ist in den Fällen vorgesehen, in denen

  1. Privatpersonen unter den in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ( ADN) genannten Bedingungen befördern (persönlicher/häuslicher Gebrauch oder private Verwendung bei Sport/Freizeit; einzelhandelsgerechte Verpackung oder im beschränkten Umfang entzündbare flüssige Stoffe in nachfüllbaren Behältern);
  2. gefährliche Güter im inneren Aufbau oder in den Funktionselementen von im ADR/RID/ ADN nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten befördert werden; soweit z.B. Unterabschnitt 1.1.3.2 ( ADN), 1.1.3.3 ( ADN) oder Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ( ADN) spezielleres, z.B. zu Kraftstoffen, regeln, kommt die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ( ADN) nicht zur Anwendung;
  3. bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ( ADN) durchgeführt werden. Dies kann z.B. die Mitnahme von Brennstoff in einem transportablen Brennstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ( ADN). Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens, jedoch außerhalb des Betriebsgeländes. Die Angabe "450 Liter je Verpackung" in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ( ADN) ist eine Angabe der tatsächlich eingefüllten Menge unabhängig vom Fassungsraum der Verpackung (siehe auch Erläuterung zur Gesamtmenge in Absatz 1.1.3.6.3). Allerdings dürfen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ( ADN) festgelegten höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschritten werden (z.B. nicht mehr als 1000 Liter Heizöl oder Diesel).

1-1.3 Weiterhin besteht im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID eine umfängliche Freistellung in Zusammenhang mit Gasen, u. a. für die Gase, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen von Fahrzeugen enthalten sind und dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Betrieb einer Einrichtung dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.

1-1.4 Als tragbare Kraftstoffbehälter im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.3 Buchstabe a ADR gelten nur solche, die für diese Verwendung vom Hersteller bestimmt sind und während der Beförderung den sicheren Einschluss des Brennstoffs gewährleisten.

Besondere Hinweise zu einzelnen Freistellungen

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 ( ADN) Buchstaben a, c und f

1-2 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR

1-3.1 oder UN 0161 Treibladungspulver) auch dann als einzelhandelsgerecht abgepackt, wenn die zur Beförderung zulässigen Mengen von Privatpersonen zum Vorderlader- oder Böllerschießen in Einzelladungen, unter Beachtung zutreffender sicherheitlicher Empfehlungen behördlicher Stellen oder von Verbänden, verpackt und befördert werden. Hierbei sind die spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. WaffenG, SprengG) zu beachten. Sicherheitliche Empfehlungen im genannten Sinne sind zur Zeit die "Sicherheitsregeln für Böllerschützen" der Regierung von Oberbayern oder die "Ausführungsregel Nr. 1 zum Vorderlader und/oder Böllerschießen" (Stand: Januar 2007) des Deutschen Schützenbundes e.V.

1-3.2 Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzkraftstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-1.4 der RSEB).

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB

1-4 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe b ADR/RID in Verbindung mit der Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b der GGVSEB können u. a. fallen:

1-4.1 Beförderungen gefährlicher Güter im Straßenverkehr in:

1-4.2 Beförderungen gefährlicher Güter im Eisenbahnverkehr in:

sofern sie nicht unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 RID fallen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c

1-5.1 Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B.

sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.

1-5.2 Zwischenversorgungen zu Tankanlagen fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Buchstaben c.

1-5.3 Siehe Nummer 1-1.2 Buchstabe c der RSEB.

1-5.4 Ungereinigte leere Eichnormale bis 450 Liter Einzelfassungsraum der Gefäße sind als Verpackungen im Sinne des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c anzusehen und fallen demgemäß unter die Freistellungsregelung dieses Unterabschnitts. Ebenso sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Eichnormale sind dicht verschlossen oder in dicht verschlossenen Umverpackungen und ohne äußere Anhaftungen zu befördern.

1-5.5 Bei im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c mitgeführten Lithium-Ionen-Batterien der UN-Nummern 3480 und 3481 sowie von Lithium-Metall-Batterien der UN-Nummern 3090 und 3091 sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Batterien zu treffen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 ( ADN) Buchstabe d

1-6.1 Einsatzkräfte sind nur die für Notfallmaßnahmen nach dem deutschen Recht zuständigen Stellen.

1-6.2 Buchstabe d kommt zur Anwendung, wenn Maßnahmen bei einem Notfall (Gefahr im Verzug) Beförderungen außerhalb des Regelwerks durch staatliche Einsatzkräfte oder die von ihnen überwachten beauftragten Unternehmen erfordern. Hierunter fallen auch die Beförderungen von Sprengstoffen, Munition und Bombenfunden sowie anderen Gefahrgütern (insbesondere ABC-Stoffe), die im Rahmen einer Notfallmaßnahme an einen sicheren Ort verbracht werden müssen. Die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung liegt in der Verantwortung der zuständigen Einsatzleitung. Die Einsatzleitung legt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten auch den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingend erforderlichen Mitwirkung der zuständigen Stellen wird im Gegensatz zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e nicht ausdrücklich die völlig sichere Beförderung verlangt. D. h. die zuständige Stelle kann ein Restrisiko ggf. durch zusätzliche Maßnahmen kompensieren, z.B. Evakuieren, Sperrung von Verkehrswegen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 ( ADN) Buchstabe e

1-7 Notfallbeförderungen, die unmittelbar zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt erforderlich sind, dürfen ohne Anwendung des Regelwerks auch von Dritten durchgeführt werden. Bei den erforderlichen Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung der Beförderung ist die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 ( ADN) Buchstabe f

1-8 Als übliche Restmengen in einem ungereinigten leeren Tank sind Mengen zu akzeptieren, die nach der vollständigen Entleerung mit der technisch vorhandenen Entnahmeeinrichtung im Tank verbleiben und die sich aus Anhaftungen nach der Entleerung ergeben.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID

1-9 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.2 Buchstabe e ADR/RID können u. a. fallen:

Gase in:

Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch

Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR

1-10.1 Siehe Nummer 1-1.4 der RSEB zu den Kraftstoffbehältern.

1-10.2 Das Energieäquivalentvon maximal 54 000 MJ, bezogen auf den Gesamtfassungsraum nach Bem. 2, schließt die höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern nicht mit ein, welche zusätzlich befördert werden dürfen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.3 RID

1-11 Unter die Regelungen des Unterabschnitts 1.1.3.3 RID können u. a. fallen:

Zu Unterabschnitt 1.1.3.5 ( ADN)

1-12 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 sind ergriffen, wenn die Verpackungen z.B.

und, wenn an der Außenseite der Verpackung keine gefährlichen Rückstände anhaften.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID

1-13.1 Die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR/RID darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit/einem Wagen befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten sind.

1-13.2 Da die Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 4 in unbegrenzter Menge je Beförderungseinheit befördert werden dürfen, bleiben diese Stoffe und Gegenstände bei der Berechnung nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID unberücksichtigt.

1-13.3 Auch für die in der Beförderungskategorie 4 enthaltenen Stoffe und Gegenstände (Höchstmenge je Beförderungseinheit/Wagen unbegrenzt) sind die Vorschriften des ADR/RID anzuwenden, sofern Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 0 oder Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1 bis 3 zugeladen werden und der für diese Güter der nach Absatz 1.1.3.6.4 ADR/RID berechnete Wert 1000 überschritten wird.

1-13.4 Für ungereinigte leere Verpackungen gilt auch Unterabschnitt 1.1.3.5, wonach mögliche Gefährdungen auszuschließen sind, wenn freigestellt befördert werden soll. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID gilt nicht für Beförderungen in loser Schüttung sondern nur für verpackte gefährliche Güter. Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie deshalb ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind.

Zu Absatz 1.1.3.6.3 ADR/RID 1. Anstrich

1-14 Für die Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge ist für Gegenstände der Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse in kg maßgebend. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR/RID näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend, dies betrifft u. a. folgende UN-Nummern: 2857, 2870, 2990, 3072, 3091, 3150, 3268, 3316, 3358, 3468, 3473, 3476, 3477, 3478, 3479, 3481, 3528, 3529 und 3530. Das bedeutet, dass z.B. in Kältemaschinen UN 2857 nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet wird oder in Flugzeugnotrutschen als Rettungsmittel UN 2990 nur die dort enthaltenen Zündvorrichtungen zum Auslösen berechnet werden.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 und Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366

1-15 Aus der Formulierung "vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen" ergibt sich, dass für Leuchtmittel mit radioaktiven Stoffen und mit mehr Quecksilber als in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 366 festgelegt, die speziellen Beförderungsbedingungen der stoffspezifischen Einträge gelten. Wenn höchstens 1 kg Quecksilber enthalten ist, die sonstigen in Unterabschnitt 1.1.3.10 genannten Bedingungen aber nicht vorliegen, kann für Leuchtmittel mit Quecksilber auch die Freistellung nach der Sondervorschrift 366 angewendet werden. Die Sondervorschrift 366 setzt aber voraus, dass das Quecksilber in dem hergestellten Gegenstand eingeschlossen ist. Wenn dies bei Abfall-Leuchtmitteln nicht gegeben ist, kann im Rahmen von Sammlungen eine freigestellte Beförderung nur unter den Bedingungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe a bzw. c erfolgen.

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c

1-18 Bei Beförderungen nach Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe c ist unter Außenverpackung eine allseitige Umschließung zu verstehen, die auch bei einem Fall aus mindestens 1,20 m Höhe in der Lage ist, den festen und flüssigen Inhalt einzuschließen. Die Außenverpackung muss weder verhindern, dass bei einem Zubruchgehen von Leuchtmitteln während der Beförderung Gas austritt, noch, dass bei der Durchführung des Falltests Leuchtmittel zerstört werden. Eine Außenverpackung liegt auch dann vor,

Zu Unterabschnitt 1.1.3.10 Buchstabe d

1-17 Die Freistellung nach Buchstabe d bezieht sich auf gasgefüllte Leuchtmittel, mit ausschließlich Gasen der Gruppen a und O und keinen anderen gefährlichen Gütern.

Bei der Inanspruchnahme von Buchstabe d für Leuchtmittel bei der Entsorgung, ist von einer Einhaltung der Bedingungen für das Versandstück auszugehen, wenn aus der verwendeten Umschließung keine Splitter, bedingt durch Wurfwirkung beim Zubruchgehen der Leuchtmittel, austreten können. Der Begriff "Versandstück" ist allgemein als geeignete Umschließung zu verstehen. Die Beispiele unter Nummer 1-16 der RSEB zur zulässigen Außenverpackung gelten auch für Buchstabe d, die Einhaltung von Unterabschnitt 4.1.1.1 und eine Fallprüfung sind jedoch nicht erforderlich.

Zu Absatz 1.1.4.2.1 ( ADN) Buchstabe a

1-18 Zusätzliche Kennzeichnungen nach ADR/ RID/ ADN sind bei anwendbaren Sondervorschriften wie z.B. Sondervorschrift 633 ( ADN) nicht erforderlich, wenn das Versandstück gemäß IMDG-Code oder ICAO-TI gekennzeichnet ist.

Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR

1-19 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind.

Zu Absatz 1.1.4.2.3 ADR

1-20 Der Eintrag, der ggf. geforderten zusätzlichen Angaben nach ADR, kann auch in den Beförderungspapieren der Verkehrsträger See oder Luft erfolgen, sofern dies möglich/zulässig ist. Dies betrifft auch Angaben zum Absender.

Zu Unterabschnitt 1.1.4.3 ( ADN)

1-21 Die Regelung zur Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks schließt die Tankcontainer und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) mit ein.

Zu Abschnitt 1.2.1 ( ADN)

1-22 Die UN-Modellvorschriften (Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Model Regulations, Nineteenth revised edition) können über folgende Anschrift bezogen werden:

Sales Office and Bookshop
Bureau E-4
CH-1211 Geneva 10, Switzerland
tel: +41 (0) 22.917-2614; 917-2600
fax: +41 (0) 22.917-0027
e-mail: unpubli@unog.ch

Zu Abschnitt 1.3.1 ( ADN)

1-23 Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.

Zu Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR

1-24 Die Verwendungsmöglichkeit von Additivierungseinrichtungen nach dem Satz 2 durch Zustimmung der zuständigen Behörde ist erfüllt, wenn in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ein entsprechender Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) eingetragen wurde (siehe auch Nummer 3-8 und 9-7 der RSEB).

Zu Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR

1-25 Die Übergangsvorschrift schließt ein, dass ADR-Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT und MEMU vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurden und die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts 9.1.3.5 ADR entsprechen und in denen die Fahrzeugbezeichnung OX im Muster aufgeführt ist, ebenfalls weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt auch die Verlängerung der Gültigkeit vorhandener ADR-Zulassungsbescheinigungen ein.

Zu Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe c ( ADN)

1-26 Eine Notfallexpositionssituation, die sich aus der Nichteinhaltung irgendeines Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination entwickelt hat oder entwickelt, ist eine Situation im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/618/EURATOM vom 27. November 1989 (Richtlinie des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen; ABl. EG Nr. L 357 S. 31), bei der ein Grenzwert für die Dosis von 5 mSv im Kalenderjahr zugrunde zu legen ist.

Zu Abschnitt 1.8.1 ADR/RID

1-27 Es wird empfohlen, Gefahrgutpersonal von zuständigen Behörden auf der Basis der Muster-Rahmenpläne für die Aus- und Fortbildung nach der Anlage 8 der RSEB zu schulen.

Zu Abschnitt 1.8.4 ( ADN)

1-28.1 Die Liste der zuständigen Behörden hat die ECE als nichtamtlichen Teil des ADR veröffentlicht. Sie ist unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm in das Internet eingestellt.

1-28.2 Die Liste der zuständigen Behörden für das RID hat die OTIF unter www.otif.org in das Internet eingestellt.

1-28.3 Die Liste der zuständigen Behörden für dasADN hat die UNECE unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/adn/country-info_e.html in das Internet eingestellt.

Zu Abschnitt 1.8.5 ( ADN)

1-29.1 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger sowie im Eisenbahnverkehr ggf. vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur zu fertigen und gemäß

spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen.

Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten des BAG www.bag.bund.de oder des EBa unter www.eba.bund.de abgerufen werden.

1-29.2 Die Berichte nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN sind gemäß dem in Unterabschnitt 1.8.5.4 ADN vorgeschriebenen Muster vom Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger zu fertigen und gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 8 der GGVSEB für den Binnenschiffsverkehr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt spätestens einen Monat nach dem Ereignis vorzulegen. Die Vordrucke der Berichte können über die Internetseiten unter www.elwis.de abgerufen werden.

1-29.3 Das BAG/EBa reicht diese Berichte an das BMVI

weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt das BAG/EBa in eigener Zuständigkeit.

1-29.4 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt reicht diese Berichte an das BMVI

weiter. Zusätzliche Informationen, die zur Abgabe dieser Empfehlung erforderlich sind, ermittelt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eigener Zuständigkeit.

Zu Absatz 1.9.5.3.7 ADR

1-30 Die Tunnelbeschränkungen müssen offiziell bekannt und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dafür soll von den zuständigen Behörden das Muster der Anlage 9 der RSEB verwendet werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch das BMVI auf seinen Internetseiten. Die Tunnelbeschränkungen aller Vertragsparteien sind im Internet unter www.unece.org/trans/danger/publi/adr/country-info_e.htm eingestellt.

Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR

1-31 Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z.B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein.

Zu Unterabschnitt 1.10.1.4 RID

1-32 Zur Besatzung eines Zuges zählen dienstlich dazu berechtigte Personen wie Zugbegleiter sowie Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 8 und 9 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO).

Zu Unterabschnitt 1.10.3.2 ( ADN)

1-33.1 Es wird auf den "Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter" der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde.

1-33.2 Sicherungspläne sollten durch die Überwachungsbehörden im Rahmen von Stichproben bzw. aus gegebenem Anlass Plausibilitätskontrollen unterzogen werden. Die Notwendigkeit für Prüfungen im Detail kann sich in besonderen Fällen ergeben.

1-33.3 Abschnitt 1.10.3 sieht spezielle Sicherungsmaßnahmen für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial vor, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht. Für den Fall, dass gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gleichwohl abhandenkommen, müssen die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich in der Lage sein, schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen zu treffen (z.B. Strafverfolgung wegen Abhandenkommen durch Diebstahl oder widerrechtliche Entwendung bzw. Gefahrenabwehr in Bezug auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der abhandengekommenen Stoffe).

Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben daher gemäß § 27 Absatz 4a der GGVSEB dafür zu sorgen, dass der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Sicherungsplan zu regeln.

Darüber hinaus sollen auch bereits erkennbare Vorbereitungs- und Versuchsfälle, bei denen es noch nicht zu unberechtigter Entwendung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial gekommen ist, unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde gemeldet werden. Dies könnte beispielweise der Fall sein bei unvorhergesehener Störung und Abbruch eines entsprechenden Vorhabens.

Zu Abschnitt 1.10.4 ( ADN)

1-34 Für Beförderungen von gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ( ADN) sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 ( ADN) nicht anzuwenden, auch wenn die in der Tabelle in Absatz 1.10.3.1.2 ( ADN) genannten Mengen überschritten werden. Für die in Abschnitt 1.10.4 ( ADN) von dieser Freistellung ausgenommenen Stoffe und Gegenstände sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 ( ADN) jedoch anzuwenden.

Zu Kapitel 1.11 RID

1-35 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Dafür soll das Muster in der Anlage 19 der RSEB verwendet werden.

Erläuterungen zu Teil 2 ( ADN)

Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 ( ADN)

2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR/ RID/ ADN. In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird:

"... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung (ABl. EU Nr. L 190 S. 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. EU Nr. L 294 S. 1 vom 11.11.2015), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103))".

Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/ RID/ ADN nicht.

Zu Abschnitt 2.2.3 ( ADN)

2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen.

Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3 ( ADN), 2.2.9.1.10 ( ADN) und 2.2.9.1.13 ( ADN)

2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies:

  1. UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt,
  2. UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird,
  3. UN3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt,
  4. UN3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder
  5. ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB).

Zu Absatz 2.2.41.1.4 ( ADN)

2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN.

Zu Absatz 2.2.61.2.2, ( ADN) 3. Anstrich in Verbindung mit Ausnahme 19 (B, E, S) der GGAV

2-5 Gemäß Absatz 2.2.61.2.2, 3. Anstrich sind sehr giftige Gemische (Verpackungsgruppe I) mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) zur Beförderung verboten. Nach Anlage 2 Nummer 1.1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 1.2 Buchstabe a der GGVSEB sind Güter von der Beförderung ausgeschlossen, die mehr als 1 µg/kg (ppb) an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) enthalten, da diese Güter als sehr giftig anzusehen und somit der Verpackungsgruppe I zuzuordnen sind. Aufgrund des Beförderungsverbots nach ADR/ RID/ ADN können solche Gemische (wie z.B. Aschen oder Schlämme) nicht gemäß Ausnahme 19 (B, E, S) der GGAV befördert werden, sondern nur mit einer Ausnahme nach § 5 der GGVSEB. Gemische, deren Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) höchstens 1 µg/kg (ppb) beträgt, können gemäß Ausnahme 19 (B, E, S) der GGAV befördert werden.

Zu Absatz 2.2.62.1.1 ( ADN)

2-6 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO-Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 ( ADN) vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ADR/ RID/ ADN.

Zu Absatz 2.2.62.1.3 ( ADN) - Kulturen

2-7 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie a aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von

  1. verotoxigenenEscherichia coli,
  2. Mycobacterium tuberculosis und
  3. Shigella dysenteriae type 1,

wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff Kategorie B erfolgen (vgl. Fußnote zu Absatz 2.2.62.1.4.1 ( ADN)). Unter Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z.B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 ( ADN) - Kategorie A

2-8.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form,d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie a und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z.B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden.

2-8.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 ( ADN) der Kategorie a zugeordnet werden, z.B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen.

Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 ( ADN)

2-9 Zur Kategorie a sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ( ADN) Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN freigestellt (siehe auch 1-6.1 und 1-6.2 der RSEB).

Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 ( ADN) - Kategorie B

2-10.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 ( ADN) für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 ( ADN) erfüllt sind.

2-10.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere:

Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 ( ADN) - Freistellungen

2-11.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind:

Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/ RID/ ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf eine absorbierende Fläche aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen.

2-11.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄRMEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung.

Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 ( ADN) Satz 2

2-12 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 03*" und "EAK 18 02 02*" nach der " Vollzugshilfe zur Entsorgung  von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2015) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 ( ADN)

2-13 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z.B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-12 der RSEB genannten Vollzugshilfe.

Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 ( ADN)

2-14 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren).

Zu Absatz 2.2.62.1.1 ( ADN), 2.2.62.1.12.1 ( ADN), Unterabschnitt 2.2.62.2 ( ADN) und Absatz 2.2.9.1.11 ( ADN) - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere

2-15.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 ( ADN) Bem.1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebende Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften.

2-15.2Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 ( ADN) in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 ( ADN) nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt.

2-15.3Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 ( ADN) der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 ( ADN) Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-5 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 ( ADN) Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/ RID/ ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potentiell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 ( ADN) Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/ RID/ ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde.

Zu Absatz 2.2.8.1.6 ( ADN) und den dazugehörigen Fußnoten

2-16 Die OECD-Guidelines können bezogen werden über:

OECD
2, rue André Pascal
75775 Paris Cedex 16
France
oder als kostenloser Download unter:
http://www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788

Zu Absatz 2.2.9.1.7 ( ADN)

2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen.

2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 ( ADN) befördert werdenwerden, weil die Sondervorschrift 310 ( ADN) nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/ RID/ ADN.

Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ ADN und Kapitel 2.4 ADN

2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG (CLP-Verordnung) hat die bisherigen Richtlinen 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 1. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklasse und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen.

2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien:

In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport (CONCAWE) im Jahr 2001 den Report 01/54 "Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale" und im Jahr 2014 den Report 10/14 "Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2014" veröffentlicht (http://www.concawe.be). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z.B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Esliegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB).

Erläuterungen zu Teil 3 ( ADN)

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 310 ( ADN)

3-1 Der Begriff "Prüfung" in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 ( ADN) im Zusammenhang mit der Zuführung zur Prüfung, umfasst nicht nur die gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien durchzuführenden Tests, sondern schließt auch die Durchführung von Performance- bzw. Applikationstests ein, z.B. im Rahmen der Erprobung von Kraftfahrzeugen.

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 327 ( ADN)

3-2 Aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 ( ADN) Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 ( ADN) nicht gilt.

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 363 ( ADN)

3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ( ADN) fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind.

3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ( ADN) Buchstabe g (ii), dass alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müssen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können.

3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 ( ADN) Buchstabeg (vi) gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 ( ADN) Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt.

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 371 ( ADN)

3-4 Konfettishooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ( ADN) zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ( ADN) ist ausgeschlossen, da Konfettishooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind.

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 637 ( ADN)

3-5 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ( ADN) ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU-Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 ( ADN) genannte Richtlinie 2001/18/EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z.B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt.

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 ( ADN)

3-6 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 ( ADN) zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt.

Zu Kapitel 3.3 ( ADN) Sondervorschrift 653 ( ADN)

3-7 Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 653 ( ADN) enthaltene Vorgabe für die Größe des Kennzeichens kann auch die Regelung zur Verkleinerung nach Absatz 5.2.2.2.1.1 ( ADN) in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.1.30 ( ADN) angewendet werden, wenn es die Größe des Versandstücks erfordert.

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR

3-8.1 Nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe e ADR muss im Beförderungspapier die Angabe "ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG" hinzugefügt werden. Sofern bis zum 31. Dezember 2018 noch der bis zum 31. Dezember 2016 geltende Eintrag "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664" verwendet wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

3-8.2 Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nuimmer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24 und 9-7 der RSEB).

Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN

3-9.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen:

http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/

Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet.

Zu Kapitel 3.4 ( ADN) in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5

3-10 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 ( ADN) nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen.

Zu Abschnitt 3.4.1 ( ADN)

3-11 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor.

Zu Abschnitt 3.4.7 ( ADN) und 3.4.8 ( ADN)

Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 ( ADN) oder 3.4.8 ( ADN) geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z.B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.12 ( ADN) und 3.4.14 ( ADN)

3-13 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR

3-14 Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Abschnitt 3.4.13 ( ADN) und 3.4.14 ( ADN)

3-15 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 ( ADN) darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 ( ADN) angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.

Zu Abschnitt 3.4.13 ( ADN) Buchstabe b

3-16 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 ( ADN) zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ( ADN) nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist.

Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 ( ADN)

3-17 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB.

Erläuterungen zu Teil 4

Zu Absatz 4.1.1.5.2

4-1 Sofern nach den anwendbaren Vorschriften eine bauartzugelassene Verpackung zu verwenden ist, muss die verwendete Verpackung, einschließlich der Innenverpackungen und zusätzlichen Verpackungen, sofern jeweils vorhanden, einer Bauart entsprechen, die erfolgreich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Abschnitts 6.1.5, 6.3.5 oder 6.6.5 geprüft wurde. Die zusätzlichen Verpackungen alleine müssen dies nicht.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.8

4-2 Für die Stoffe, bei denen eine Lüftungseinrichtung erforderlich ist, gilt auch der erste Absatz des Unterabschnitts 4.1.1.8 nach dem das austretende Gas nicht zu einer Gefahr führen darf.

Zu Unterabschnitt 4.1.1.11

4-3 Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen können nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ( ADN) freigestellt werden. Bei der Nutzung der Freistellung sind die Bedingungen nach Nummer 1-12 der RSEB (Ergreifen geeigneter Maßnahmen) zu erfüllen.

Zu Unterabschnitt 4.1.3.8 ADR

4-4 Für die Beförderung von Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen und Schienenfahrzeugen mit Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen der UN-Nummer 1202 bzw. 1203 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549 vom 23. Mai 2014 angewendet werden:

www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/allgemein.htm.

Zu Unterabschnitt 4.1.4.1

4-5.1 Sofern bei den Kennzeichen nach den Verpackungsanweisungen P 650 Absatz 4 und P 904 Absatz 2 eine Schreibweise mit Leerzeichen zwischen den Buchstaben "UN" und der UN-Nummer ("UN 3373" bzw. "UN 3245") erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

4-5.2 Gefährliche Reaktionen der Inhaltsstoffe von Batterien nach der Verpackungsanweisung P 801a Absatz 4 können z.B. ausgeschlossen werden, wenn die Pole der Batterien gegen Kurzschlussgesichert sind und eine Undichtigkeit der Batteriegehäuse, z.B. durch Beschädigung, während der Beförderung nicht anzunehmen ist oder wenn die Elektrolyte aus den Batterien entfernt worden sind.

4-5.3 Gegenstände mit Stoffen der UN-Nummer 2315, 3151, 3152 und 3432 dürfen ohne einzelne Verpackung gemeinsam in einer Verpackung nach der Verpackungsanweisung P 906 verpackt werden.

4-5.4 Elektro- und Elektronikaltgeräte mit Lithiumbatterien dürfen nach der Verpackungsanweisung P 909 Absatz 3 Satz 3 unverpackt befördert werden, vorausgesetzt, die enthaltenen Zellen und Batterien werden durch das Gerät gleichwertig geschützt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Geräte in Gitterboxpaletten gestapelt werden. Eine Verdichtung oder Umschüttung darf nicht erfolgen, da dies zu einer Beschädigung der enthaltenen Zellen und Batterien führen kann.

4-5.5 Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann.

Zu Unterabschnitt 4.1.8.7 ADR

4-6 Für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen der Klasse 6.2, UN-Nummer 2814 und 2900 darf die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301550 vom 23. Mai 2014 angewendet werden:

www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/allgemein.htm.

Zu Unterabschnitt 4.1.10.4 Sondervorschrift MP24

4-7 Güter der UN-Nummer 0509 TREIBLADUNGSPULVER (Klassifizierungscode 1.4 C) sollen bei der Zusammenpackung wie Güter der UN-Nummer 0161 TREIBLADUNGSPULVER (Klassifizierungscode 1.3 C) behandelt werden. Werden Güter der UN-Nummer 0509 bis zu einer Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg mit Gütern der UN-Nummern 0027, 0028, 0044, 0160 und 0161 zusammengepackt, besteht daher kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.2.7.1, 4.2.3.6.1 und 4.3.2.1.5

4-8.1 Für die Beurteilung der Beständigkeit der Werkstoffe gegen merkliche Schwächung können die Werkstoffbeständigkeitsbewertungen der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter" in der jeweils gültigen Fassung oder das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB zu Grunde gelegt werden.

4-8.2 Die Werkstoffbeständigkeit ist ausreichend, wenn die angegebenen Zeiten der Beständigkeit mindestens den Zeitintervallen der wiederkehrenden Prüfungen des Tanks mit Innenbesichtigung entsprechen oder der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung des Tanks mit Innenbesichtigung nicht überschritten ist und die angegebenen stofflichen und betrieblichen Auflagen zur Werkstoffbeständigkeit erfüllt sind (siehe auch Nummer 6-7 der RSEB).

Zu Absatz 4.3.2.3.3 und 4.3.2.4.3

4-9.1 An Tanks der Codierung LGAV, die mit einem Bodenventil und als zweiten Verschluss mit einer Verschlusseinrichtung am Ende eines Stutzens nach Absatz 6.8.2.2.2 verschlossen sind, gilt ein Schnellschieber, der zwischen diesen Absperreinrichtungen eingebaut ist, nicht als Absperreinrichtung des Tanks nach ADR/RID. In diesem Fall muss dieser Schieber bei der Beförderung nicht geschlossen sein.

4-9.2 Sofern für die Beförderung von UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N. A. G. (Bitumen) ein Tank mit einer "B"-Codierung verwendet wird und die äußere Absperreinrichtung nicht verschlossen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG), wenn gewährleistet ist, dass der Stoff ohne Verlust zurückgehalten werden kann.

Erläuterungen zu Teil 5 ( ADN)

Zu Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a) ( ADN)

5-1.1 Der Ausdruck "UMVERPACKUNG" muss nicht in Großbuchstaben erfolgen. In Deutschland wird die englische Schreibweise "OVERPACK" und die französische Schreibweise "SUREMBALLAGE" nicht beanstandet.

5-1.2 Sofern zusätzlich zu einer Umverpackung eine weitere Umhüllung erfolgt, z.B. als Wetterschutz oder als Thermohaube, ist diese ebenfalls als eine Umverpackung zu bewerten und entsprechend zu kennzeichnen und zu bezetteln.

Zu Kapitel 5.2 ( ADN) und 5.3 ( ADN)

5-2 Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ( ADN) darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 12 Tonnen.

Zu Unterabschnitt 5.2.1.9 ( ADN)

5-3 Sofern das Symbol des Kennzeichens für Lithiumbatterien nach Unterabschnitt 5.2.1.9 ( ADN) in Verbindung mit Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 ( ADN) nicht schwarz auf einem weißen Hintergrund erscheint, sondern schwarz auf einem kontrastierenden Hintergrund, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.2.2.2.1.2 ( ADN) 3. Unterabsatz

5-4 Als beschädigt, aber noch verwendbar sind Gefahrzettel anzusehen, wenn auf einem Teil des Gefahrzettels die Hinweise auf Gefahren wie Symbole oder Ziffer der Klasse erkennbar sind und der Informationsgehalt des Gefahrzettels erkennbar bleibt.

Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 ( ADN) Satz 3 und 5.2.2.2.1.5 ( ADN)

5-5 Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben.

Zu Unterabschnitt 5.3.1.3 Bem. ADR

5-6 Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten (Wechselbehältern), in denen Container, Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks befördert werden, sind nach Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR zu kennzeichnen, d. h. es müssen dieselben Großzettel auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug oder am Wechselbehälter selbst angebracht werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.1 ADR

5-7 Absatz 5.3.2.1.1 Satz 4 und 5 ADR gilt nur, wenn der getrennte Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen ist.

Zu Absatz 5.3.2.1.3 ADR

5-8 Bei der Beförderung von UN 1202, 1203, 1223, 1268 und 1863 zusammen mit Biodiesel als Nichtgefahrgut ist eine Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.3 ADR zulässig.

Zu Abschnitt 5.3.2 ADR

5-9.1 Wenn mit einer Beförderungseinheit in einem Tank und in Versandstücken der gleiche nach Kapitel 3.2 Tabelle A für Tanks zulässige Stoff befördert wird und nicht nach Absatz 5.3.2.1.1 und 5.3.2.1.2 ADR, sondern nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR gekennzeichnet ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

5-9.2 Orangefarbene Tafeln dürfen auch sichtbar angebracht sein, wenn die in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z.B. durch Teilentladung) werden.

Zu Absatz 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.6 ADR

5-10 Die erleichternde Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.6 ADR darf auch bei der Beförderung von Containern angewendet werden, in denen nur ein gefährlicher Stoff oder Gegenstand in loser Schüttung oder ein unter ausschließlicher Verwendung zu befördernder verpackter radioaktiver Stoff enthalten ist.

Zu Abschnitt 5.3.6 ( ADN)

5-11.1 Die Abbildung des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe wurde ab 2011 geringfügig geändert. Werden Kennzeichen in der Darstellung der Regelwerke 2009 weiter verwendet, besteht wegen der geringfügigen Abweichungen kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

5-11.2 Wird das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 wie ein Großzettel verwendet, begründet das Fehlen weiterer gestalterischer Merkmale nach Abschnitt 5.3.1 keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Unterabschnitt 5.4.0.2 ( ADN)

5-12.1 Diese Regelung betrifft alle schriftlichen Dokumentationen, die in Kapitel 5.4 ( ADN) geregelt sind. Die Verfügbarkeit von elektronischen Dokumentationen während der Beförderung entspricht schriftlichen Dokumenten, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit ( ADR) oder vor Ort ( RID) oder an Bord ( ADN) bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.

5-12.2 Zwischen BMVI, den Ländern und der beteiligten Wirtschaft wurde ein nationales Verfahren zur Anwendung eines elektronischen Beförderungspapiers abgesprochen. Diese Verfahren wurde bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 14 S. 450:

"Einheitliche Anwendung von Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation nach Abschnitt 5.4.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)/der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID)/des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen ( ADN) (Elektronisches Beförderungsdokument für die Beförderung gefährlicher Güter)".

Zu Unterabschnitt 5.4.1.1 ( ADN)

5-13 Die Angaben im Beförderungspapier im Vor- und/oder Nachlauf des See-/Luftverkehrs dürfen auch in englischer Sprache erfolgen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ( ADN)

5-14 Nicht alle dem Sprengstoffrecht unterliegenden Stoffe sind gefährliche Güter der Klasse 1. Empfohlen wird, bei der Beförderung solcher Stoffe im Beförderungspapier einen entsprechenden Vermerk anzubringen.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe c ( ADN)

5-15 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 ( ADN) Buchstabe c "wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben" kann die Angabe im Beförderungsspapier sich wie folgt darstellen:
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3, 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3 + 8), I oder
UN 1295 TRICHLORSILAN, 4.3 (3) (8), I.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe e ( ADN)

5-16 Unter der Angabe in Absatz 5.4.1.1.1 ( ADN) Buchstabe e "Beschreibung der Versandstücke" ist die Art der Verpackung - wie in den Kapiteln 6.1 ( ADN), 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.6 bezeichnet - zu verstehen.

Beispiele: 10 Säcke
  3 IBC
  2 Bergungsverpackungen
  1 Sonderverpackung (z.B. Fasscontainer)

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f ( ADN)

5-17 Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 ( ADN) kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. 1 anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als dimensionsloser, analog zu Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert, angegeben werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR

5-18 In Deutschland gibt es hierzu die Ausnahme 18 (S) der GGAV mit der Möglichkeit, bei örtlich begrenzten Verkehren (Verteilerverkehr einschließlich Sammelverkehr) auf den Eintrag des Empfängers im Beförderungspapier zu verzichten.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR

5-19 Bei einer Beförderung innerhalb der Freistellungsregelungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ( ADN) ist die Eintragung der Tunnelbeschränkungscodes in das Beförderungspapier nicht erforderlich, weil Tunnelbeschränkungen keine Anwendung finden. Für den Verlauf der Beförderung muss jedoch sichergestellt sein, dass die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ( ADN) nicht überschritten werden.

Zu Absatz 5.4.1.1.14 ( ADN)

5-20 Bei der Beförderung von erwärmten Stoffen ist unter bestimmten Bedingungen im Beförderungspapier direkt nach der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck "HEISS" anzugeben. Wenn dieser Ausdruck stattdessen vor der offiziellen Benennung angegeben wird, wie dies in der englischen Sprachfassung des ADR/RID/ ADN vorgesehen ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).

Zu Absatz 5.4.1.1.18 ( ADN)

5-21 Angaben nach 5.4.1.1.18 ( ADN) ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit.

Zu Absatz 5.4.1.1.18 ( ADN) und 5.4.1.1.1 ( ADN)

5-22 Die Angabe nach Absatz 5.4.1.1.18 ("UMWELTGEFÄHRDEND" oder "MEERESSCHADSTOFF / UMWELTGEFÄHRDEND") darf nicht in die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 eingefügt werden.

Zu Absatz 5.4.1.2.5.4 ( ADN)

5-23 Die erforderlichen Zeugnisse für Stoffe der Klasse 7 sind die in Absatz 5.1.5.2.1 ( ADN) aufgeführten Zulassungen und Genehmigungen. Die erforderlichen Antragsinhalte für diese Zulassungen/Genehmigungen sind in Abschnitt 6.4.23 beschrieben.

Zu Abschnitt 5.4.2 ( ADN)

5-24 Erfolgt die Beladung durch mehrere Verlader, so ist das Container-/Fahrzeugpackzertifikat entweder durch den jeweiligen Verlader für die in seiner Verantwortung erfolgte Beladung zu ergänzen oder es ist jeweils ein neues Container-Fahrzeugpackzertifikat zu erstellen und mitzugeben.

Zu Unterabschnitt 5.4.3.4 ( ADN)

5-25 Die Regelung bezieht sich ausschließlich darauf, dass Form und Inhalt dem abgebildeten Muster entsprechen müssen. Eine äußere Umrahmung, um die schriftlichen Weisungen gegenüber anderen Dokumenten hervorzuheben begründet keine Ordnungswidrigkeit.

Erläuterungen zu Teil 6 ( ADN)

Zu Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID

6-1 Die Norm ISO 3807:2013, zitiert in Absatz 6.2.2.1.3 und Unterabschnitt 6.2.4.1, deckt die in Absatz 6.2.1.1.9 ADR/RID genannten Anforderungen an Acetylenflaschen mit porösem Material einschließlich der Typprüfungen ab.

Zu Absatz 6.5.2.2.2 ADR/RID

6-2 Die Angaben der höchstzulässigen Stapellast nach Absatz 6.5.2.2.2 auf dem Piktogramm und in der nach Absatz 6.5.2.2.1 ADR/RID vorgeschriebenen zusätzlichen Kennzeichnung müssen identisch sein und dürfen höchstens dem Wert entsprechen, der sich aus der bei der Bauartprüfung aufgebrachten Last dividiert durch 1,8 ergibt.

Zu Absatz 6.5.4.4.2 ADR/RID

6-3 Die erforderliche geeignete Dichtheitsprüfung bezieht sich auf:

Zu Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID

6-4 Nach der Wiederaufbereitung eines IBC darf in dem Prüfbericht nach Absatz 6.5.6.14.1 ADR/RID unter Nummer 5 der "Hersteller des IBC" durch den "Wiederaufbereiter des IBC (Hersteller im Sinne der GGVSEB)" ersetzt werden.

Zu Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3 und 6.9.4.4 ADR/RID

6-5 Das Verfahren zur Baumusterzulassung von Tanks nach Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RID ausgenommen Tanks für Gase, die nach der ODV zu bewerten und zu kennzeichnen sind, richtet sich nach der Anlage 14 der RSEB.

Zu Unterabschnitt und Absatz 6.7.2.20, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5 und 6.8.3.5 ADR/RID

6-6 Wenn an Tanks, die nicht nach der ODV gekennzeichnet sind, ein Tankschild oder eine zusätzliche Tafel mit Angaben verloren gegangen ist und die Stelle, die die erstmalige Prüfung vorgenommen hat, nicht mehr erreichbar ist, darf eine andere Stelle nach § 12 der GGVSEB aufgrund vorhandener Unterlagen das Ersatzschild anbringen und die bis zu diesem Termin durchgeführten Prüfungen nach ADR/RID bestätigen.

Zu Absatz 6.8.2.1.4 und 6.8.2.1.9 ADR/RID

6-7 Für die Beurteilung zur ausreichenden Bemessung der Wanddicke des Tankkörpers gegen eine merkliche Schwächung während der Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung mit Innenbesichtigung des Tanks können die Beständigkeitsbewertungen in der BAM-Liste "Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" oder das Verfahren nach der Anlage 17 der RSEB unter Berücksichtigung der Angaben in der Erklärung angewendet werden.

Zu Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID

6-8 Auch von Reparaturbetrieben sind die Anforderungen nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID zu erfüllen.

Zu Absatz 6.8.2.1.27 ADR

6-9 Bei der Befüllung von Tankfahrzeugen zur Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C ist der vorgeschriebene Erdungsanschluss durch deren Ausrüstung nach der Zwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in Verbindung mit der VOC-Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 S. 24) auch erfüllt. Der Nachweis dieser Ausrüstung kann durch den "Untenbefüllungs-Sicherheits-Pass" nach dem VdTÜV-Merkblatt 959 erfolgen. Bei der Entleerung der Tankfahrzeuge erfolgt die Erdung durch den leitfähigen Abgabeschlauch (gekennzeichnet mit "Ω") oder durch den angeschlossenen Grenzwertgeber.

Zu Absatz 6.8.2.2.1 ADR

6-10 Die Anforderungen an die Dichtheit der Bedienungsausrüstung von Tanks sind auch von den Deckeln der Untersuchungsöffnungen (die Domdeckel einschließlich der sogenannten Fülllochdeckel) zu erfüllen. Es dürfen nur Domdeckel und Fülllochdeckel auf neuen Tanks nach den Bestimmungen des Kapitels 6.8 montiert werden, die den Normen nach Absatz 6.8.2.6.1 ADR entsprechen bzw. nach diesen erfolgreich geprüft wurden. Für die Montage der Deckel auf dem Tank müssen Montageanweisungen der Hersteller vorliegen und danach verfahren werden.

Zu Absatz 6.8.2.2.2, 2. und 5. Spiegelstrich, jeweils Satz 3 ADR/RID

6-11 Die zu treffenden Maßnahmen zur gefahrlosen Druckentlastung im Auslaufstutzen vor der vollständigen Entfernung der Verschlusseinrichtung können konstruktiver oder betrieblicher Art sein.

Eine gefahrlose Druckentlastung über die Verschlusseinrichtung findet z.B. statt,

  1. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geöffnet sind und der Innendruck im Tank über eine Entspannungs- oder Lüftungseinrichtung abgeführt wurde
    oder
  2. wenn die zum Tank liegenden Absperreinrichtungen geschlossen sind,
    und

Weitere geeignete Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.

Zu Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR/RID

6-12 Für Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen, für die bereits eine Baumusterzulassung (BMZ) durch die zuständige Behörde einer/eines anderen ADR-Vertragspartei/RID-Vertragsstaates ausgestellt wurde, und die entweder in Deutschland für eine nachfolgende Zulassung in Deutschland hergestellt werden sollen oder für Tanks, die in einer/einem anderen ADR-Vertragspartei/RID-Vertragsstaat hergestellt wurden und die in Deutschland zu einem Fahrzeug oder Wagen vervollständigt werden sollen:

6-12.1 Entweder kann eine neue BMZ nach dem in der Anlage 14 der RSEB beschriebenen Verfahren ohne Berücksichtigung der ausländischen BMZ beantragt werden oder die im Ausland erteilte BMZ mit dem ihr zugrundeliegende Baumusterprüfbericht können in Deutschland von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB validiert werden und eine nochmalige Baumusterprüfung und BMZ in Deutschland ersetzen. Vorausgesetzt, dass die BMZ durch die im Ursprungsstaat zuständige Behörde/Stelle unter Einhaltung des ADR/ RID erteilt wurde und die Behörde/Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, nach dem dortigen Recht zuständig und für ihre Aufgabe gemäß EN ISO/IEC 17020:2012 als Prüfstelle Typ a akkreditiert war. Dazu hat der Antragsteller der Stelle nach § 12 der GGVSEB alle Nachweise vorzulegen, welche diese für erforderlich hält.

6-12.2 Die erstmalige Prüfung eines in Deutschland hergestellten Tanks ist von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

Zu Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID

6-13 Sofern Ausrüstungsteile keine separate Baumusterzulassung (BMZ) besitzen, muss jedes Teil im Rahmen der BMZ des Tanks bewertet werden. Eine Herstellererklärung hinsichtlich einer Normenkonformität von Ausrüstungsteilen reicht alleine nicht aus, um von dieser Prüfung vollständig abzusehen. Für die Bewertung können jedoch alle Prüfergebnisse berücksichtigt werden, die aus vorherigen Baumusterprüfverfahren stammen, die in einer ADR-Vertragspartei/einem RID-Vertragsstaat von einer dort zuständigen akkreditierten Prüfstelle des Typs a nach EN ISO/IEC 17020:2012 oder der dort zuständigen Behörde erstellt wurden.

Zu Absatz 6.8.2.3.2 ADR/RID

6-14 Werden in einer Baumusterzulassung (BMZ) Varianten zugelassen, so muss das zur Durchführung der Baumusterprüfung hergestellte Fahrzeug oder der Wagen (Prototyp) repräsentativ sein. Der Prototyp muss nicht die nach der BMZ zulässigen höchsten Belastungen und Beanspruchungen abbilden; diese sind rechnerisch darzulegen und zu bewerten.

Zu Absatz 6.8.2.4.5 ADR

6-15 In die Prüfbescheinigung von Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN590:2013+AC:2014 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + AC:2014 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013+AC:2014 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 +AC:2014 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Diese Eintragung für UN 1202, der Norm EN 590:2013 +AC:2014 entsprechend, darf auch für DIESELKRAFTSTOFF nach DIN 51628 mit einem Flammpunkt, der der Norm EN 590:2013 + AC:2014 entspricht, verwendet werden.

Zu Absatz 6.8.2.5.1 ADR/RID

6-16.1 Die Angabe des äußeren Auslegungsdrucks ist obligatorisch. Bei Tanks mit einer Lüftungseinrichtung nach Absatz 6.8.2.2.6 ADR/RID ist ggf. die Angabe "0" zulässig.

6-16.2 Die Angabe des Buchstaben "S" muss nicht unbedingt hinter sondern kann auch in unmittelbar Nähe der Volumenangabe erfolgen.

Zu Absatz 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 ADR

6-17 Bei festverbundenen Tanks und Batterie-Fahrzeugen ist die Angabe der Tankcodierung zulässig.

Zu Absatz 6.8.3.4.13 ADR/RID

6-18 Hinsichtlich der Prüffristen der einzelnen Gefäße und Rohrleitungen gelten die Vorschriften nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID. Diese Prüffristen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Prüfungen nach Absatz 6.8.3.4.12 Satz 2 ADR/RID.

Erläuterungen zu Teil 7

Zu Abschnitt 7.1.2 ADR

7-1 Alle Fahrzeuge, die der Begriffsbestimmung nach Artikel 1 Buchstabe a des ADR in Verbindung mit § 2 Nummer 6 der GGVSEB entsprechen, dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzt werden. Wenn jedoch ein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU vorgeschrieben ist, muss ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet werden. Für die Verwendung eines Fahrzeugs der Kategorie N oder O, das kein EX/II-, EX/III-, FL-, AT-Fahrzeug oder MEMU ist, sind in Abschnitt 9.2.1 ADR die geltenden Bedingungen klar bestimmt. Wird ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Kategorie N oder O verwendet, z.B. ein Fahrzeug der Kategorie M (4-rädrige Personenfahrzeuge) oder ein Fahrzeug der Kategorie T (Traktoren für die Land- oder Forstwirtschaft), so ist der Teil 9 ADR nicht anwendbar. Diese Fahrzeuge unterliegen in ihren Ursprungsländern den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der auf sie anwendbaren Regelungen des Übereinkommens von 1958.

Zu Abschnitt 7.1.4 und 7.5.1 ADR/RID

7-2 Der aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. August 1991 (5 Ss OWi 132/91 - OWi 82/91 I) hervorgehende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch auf Beschädigungen gemäß Abschnitt 7.1.4 Absatz 2 ADR/RID, die tiefer als 19 mm sind, anzuwenden. Insbesondere bei der Beförderung gefährlicher Güter in loser Schüttung muss gewährleistet sein, dass alle Bauelemente einschließlich Längs- und Seitenwände frei von Rissen oder Bruchstellen und nicht durchgerostet oder anders verschlissen sind, um den sicheren Einschluss der Gefahrgüter zu gewährleisten.

Zu Kapitel 7.3 ADR/RID

7-3.1 Ist ein gefährliches Gut sowohl zur Beförderung in loser Schüttung als auch in Tanks zugelassen, so kann die Beförderung in loser Schüttung auch in Silotanks erfolgen, wenn der Tank die Anforderungen des ADR/RID an die Umschließungen nach Kapitel 7.3 erfüllt. Dies gilt auch für Silotanks, die nach Kapitel 6.11 ADR/RID als BK2-Schüttgut-Container zugelassen sind. Darüber hinaus sind Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 17 eine Sondervorschrift VC 1/VC 2 für die Beförderung in loser Schüttung zugeordnet ist, unter Beachtung der ebenfalls in Spalte 17 angegebenen ergänzenden Vorschriften AP X, zur Beförderung in nach Kapitel 6.11 ADR/RID zugelassenen BK-Schüttgut-Containern zugelassen. Erfolgt die Beförderung in einem gemäß Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR/RID zugelassenen Tank, so müssen der Tank und die Durchführung der Beförderung allen vorgeschriebenen Anforderungen genügen (u. a. Tankcodierung, Fahrerschulung Aufbaukurs Tank).

7-3.2 Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen (Verpackungen ohne gefahrgutrechtliche Bauartzulassung) enthalten ist. Dabei müssen jedoch alle einschlägigen Vorschriften zur Beförderung in loser Schüttung eingehalten werden. Es reicht deshalb z.B. nicht aus, den staubdichten Einschluss ausschließlich über die zusätzliche Umschließung darzustellen. Die Anforderungen an die Staubdichtheit des Containers oder der Aufbauten von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 7.3.1.3 ADR/RID sind ebenfalls zu erfüllen.

Zu Abschnitt 7.3.3 ADR/RID

7-4.1 Bei Beförderungen in loser Schüttung nach den Sondervorschriften sind die allgemeinen Vorschriften nach Unterabschnitt 7.3.1.2 bis 7.3.1.13 ADR/RID fallbezogen zusätzlich einzuhalten.

7-4.2 Die Anlage 12 der RSEB enthält die in Deutschland zur Ausfüllung der Sondervorschrift VC 3 ADR/RID festgelegte Norm.

Zu Abschnitt 7.5.1 ADR/RID

7-5.1 Die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 7.5.1 ADR/RID sind grundsätzlich auch für das Befüllen anzuwenden.

7-5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in Kapitel 1.4 in Verbindung mit Abschnitt 7.5.1 ADR/RID angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR

7-6 Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 1 ADR/RID

7-7.1 Der Begriff "Rechtsvorschriften" im Satz 1 umfasst ausschließlich gefahrgutrechtliche Rechtsvorschriften.

7-7.2 Die Verpflichtung zur Kontrolle der Dokumente erfolgt in Hinblick auf die Beurteilung, ob eine nachfolgende Beladung/Befüllung erfolgen darf. Daraus lässt sich keine Verpflichtung des Verladers/Befüllers zur Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente ableiten. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen und sind vor der Beladung/Befüllung zu beseitigen.

7-7.3 "Sichtprüfung des Fahrzeugs/Wagens" bedeutet, dass dabei offensichtliche Mängel feststellbar sein sollen, ohne dass hierfür besondere technische Hilfsmittel eingesetzt werden und vertiefte fahrzeug-/wagentechnische Kenntnisse erforderlich sind.

7-7.4 Die "Sichtprüfung der Ausrüstung" beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der Ausrüstungen nach Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet "Sichtprüfung" nur die Feststellung offensichtlicher Mängel.

Zu Unterabschnitt 7.5.1.2 Satz 2 ADR/RID

7-8 Mit den Worten "keine Beschädigungen vorliegen, welche die Unversehrtheit des Fahrzeugs, des Wagens oder Containers oder der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten" sind allgemeine offensichtliche Mängel gemeint und nicht nur gefahrgutrechtliche Mängel (z.B. Reifenschäden/fehlende Bremssohle).

Zu Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID

7-9.1 Bei der Ladungssicherung sogenannter weicher Verpackungen (z.B. Säcke, Fässer aus Kunststoff) sind Verformungen zu akzeptieren, die für die jeweilige Verpackung unschädlich sind und zu keinem Gefahrgutaustritt führen.

7-9.2 Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.7.1 letzter Satz ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut.

Zu Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR/RID

7-10 Aus der Formulierung des Unterabschnitts 7.5.7.2 ADR/RID ergibt sich kein grundsätzliches Stapelverbot. Für Versandstücke mit UN- und ADR/RID-Kennzeichnung einschließlich von Säcken gilt die Stapelfähigkeit bis zu einer Höhe von 3,0 m, mit Ausnahme der Kombinationsverpackungen mit ADR/RID-Kennzeichnung und der IBC mit Angabe einer Stapellast "0" in der UN-Kennzeichnung, als nachgewiesen. Um den Forderungen dieses Unterabschnitts Rechnung zu tragen, ist beim Stapeln von Versandstücken die Stapelfähigkeit auf der unteren Ladung in geeigneter Weise sicherzustellen. Hierzu können z.B. die Kriterien nach dem CTU-Code (bekannt gegeben im VkBl. 2015 Heft 13 S. 422) herangezogen werden.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR

7-11.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, 6.1 und 9 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

7-11.2 Stoffe der Klasse 6.1 und Stoffe der Klasse 9 Verpackungsgruppe II dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften auch ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen werden, wenn der Beladevorgang im Rahmen der Entsorgung von Abfällen nach der Ausnahme 20 (B, E, S) der GGAV durchgeführt wird und es sich bei den Beladeorten um Apotheken, Laboratorien oder ähnliche Einrichtungen handelt, bei denen die örtlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit zulassen, als den Beladevorgang auf öffentlichen Wegen oder Plätzen durchzuführen.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 10 ADR/RID

7-12 Ausreichend standfest sind Flaschen nur, wenn diese mit einem Fußteil versehen sind. Für Flaschen ohne Fußteil wird z.B. ein geeignetes Ladegestell benötigt, das ladungsgesichert werden muss.

Zu Abschnitt 7.5.11 CV/CW 36 ADR/RID

7-13.1 Die Beförderung von Stoffen, die unter der CV 36/CW 36 ADR/RID befördert werden, sollte vorzugsweise nur in belüfteten Fahrzeugen/Wagen erfolgen.

7-13.2 Auf Grund der Unfallsituation sollten Gase der Klasse 2 in offenen oder belüfteten Fahrzeugen befördert werden. Entsprechende Empfehlungen gibt es in dem Merkblatt 0211 des DVS- Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e.V.

7-13.3 Nur bei kurzfristigem Einsatz von nicht firmeneigenen Fahrzeugen (Mietfahrzeuge) kann ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden, wenn das Fahrzeug keine Belüftungsmöglichkeiten hat. Zusätzlich zu der entsprechenden Aufschrift, ist der Fahrzeugführer über die möglichen Gefahren einer nicht ausreichenden Belüftung zu informieren. Die Gasflaschen sollten nach der Beförderung nicht im Fahrzeug verbleiben.

7-13.4 Sofern durch eine Gefährdungsanalyse ausgeschlossen werden kann, dass von den im Fahrzeug beförderten Gasen eine konkrete Gefahr ausgeht, darf auf eine Belüftung verzichtet und die CV 36 angewendet werden.

Erläuterungen zu Teil 7 ADN

Zu Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 ADN

7-1.B Eine Lade- und Löschstelle (Umschlagstelle) für gefährliche Güter gilt als dafür von den zuständigen Behörden der Länder bezeichnet oder zugelassen, wenn an ihr unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere Bau-, Immissionsschutz- und Wasserrecht) durch einen oder mehrere Verwaltungsakte eine Nutzung auch für das Be- oder Entladen von Gefahrgütern allgemein oder für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geregelt wird.

Enthält die Bezeichnung/Zulassung der Umschlagstelle keine ausdrückliche Aussage zum Umschlag gefährlicher Güter, ist von der Zulässigkeit des Umschlagsauszugehen, wenn sich dies aus der Zweckbestimmung der Anlage ergibt.

Für eine Lade- oder Löschstelle in oder an einer Bundeswasserstraße ist in der Regel auch eine ström- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich.

Das Laden und Löschen (d. h. Beladen oder Befüllen und Entladen) von Trockengüter- oder Tankschiffen kann an festen Anlagen oder mittels anderen Beförderungsmitteln (Wagen, Fahrzeugen) erfolgen, wenn dies zugelassen ist.

Stehen an einer Lade- und Löschstelle die erforderlichen Evakuierungsmittel nach Unterabschnitt 7.1.4.77 bzw. 7.2.4.77 ADN noch nicht zur Verfügung, kann die zuständige Behörde dem Laden oder Löschen im Einzelfall zustimmen (Trockengüterschiffe: Absatz 7.1.4.7.1 ADN, Tankschiffe: Absatz 7.2.4.10.1 ADN).

Die Zustimmung/Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Personen an Bord bei einem Notfall das Schiff auf andere Weise verlassen oder sich bis zu ihrer Rettung in einem sicheren Bereich aufhalten können und alle Maßnahmen ergriffen wurden, um die Umschlaganlage mit den nach ADN notwendigen Evakuierungsmitteln auszustatten. Dies ist anzunehmen, wenn Rechtsverfahren zur Änderung der Anlage eingeleitet wurden, wenn mit Umbauarbeiten begonnen wurde oder wenn Aufträge für die Beschaffung von Evakuierungsmitteln erteilt wurden.

Können die übrigen Anforderungen des Teils 7 ADN für das Laden und Löschen nicht eingehalten werden, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 der GGVSEB erforderlich.

Zu Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN

7-2.B Diese Vorschriften beziehen sich auf das Umladen von Gefahrgut von einem Schiff in ein anderes.

Ein Schubverband oder gekuppelte Schiffe gelten nach Absatz 7.2.2.19.2 ADN als ein Schiff. Soweit rechtlich zulässig, sind Umfüllvorgänge daher nicht als Umladen im Sinne des Unterabschnitts 7.2.4.9 ADN zu betrachten.

Es handelt sich in den Fällen um einen Verband oder gekuppelte Schiffe, in denen die Fahrzeuge im Zuge eines Beförderungsvorgangs zusammengestellt werden. Das Verbinden eines Fahrzeugs mit einem bereits stillliegenden Fahrzeug außerhalb eines Beförderungsvorgangs macht die beteiligten Fahrzeuge noch nicht zu einem Verband.

Zu Unterabschnitt 7.2.4.40 ADN

7-3.B "In Bereitschaft halten" einer Feuerlöscheinrichtung im Sinne der Vorschrift erfordert:

  1. Der Feuerlöschschlauch ist an die Wasserrohrleitung angeflanscht.
  2. Der Feuerlöschschlauch muss an Deck ausgerollt sein.
  3. Die Sprüh- bzw. Strahlrohrarmatur ist am Feuerlöschschlauch angeflanscht.
  4. Die Stellung der Ventile obliegt der Beurteilung des Schiffsführers/Sachkundigen.
  5. Das Einschalten der Feuerlöschpumpe muss jederzeit möglich sein.

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADR

Zu Teil 8 ADR

Zu Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR

8-1 Außer den in den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 ADR genannten Papieren sowie Bescheinigungen nach anderen Vorschriften sind, wenn es die Vorschriften vorsehen, in der Beförderungseinheit insbesondere mitzuführen:

Zu Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR

8-2.1 Das nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR auf in Deutschland hergestellten Feuerlöschgeräten anzugebende Datum (Monat/Jahr) der ersten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt.

8-2.2 Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.

Zu Abschnitt 8.1.5 ADR

8-3 Die nach den neuen schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.

Zu Unterabschnitt 8.2.1.1 und 8.2.1.3 ADR

8-4 Zu den in Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR genannten Fahrzeugführern werden auch solche zugeordnet, die gefährliche Güter in loser Schüttung gemäß Kapitel 7.3 ADR befördern. Ein Aufbaukurs Tank nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR ist bei der Verwendung von gemäß ADR zugelassenen Tanks erforderlich.

Zu Kapitel 8.4 ADR

8-5.1 "Ausreichende Sicherheit" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 1 bzw. 8.4.2 ADR ist z.B. gewährleistet, wenn

8-5.2 Um "geeignete Sicherheitsmaßnahmen" im Sinne von Abschnitt 8.4.1 Satz 2 Buchstabe b und c ADR handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z.B. kontinuierliche Videoüberwachung) sichergestellt werden.

Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB

8-6 Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S24 ADR vorgeschriebene Überwachung.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 und S11 ADR

8-7.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörde auf- oder abgeladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

8-7.2 Gleichwertige Schulungen nach Kapitel 8.5 S1 Absatz 1 und S11 ADR werden derzeit in Deutschland nicht durchgeführt.

8-7.3 Bei Anwendung der Sondervorschrift S11 in Kapitel 8.5 ist in jedem Fall ein Basiskurs nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR erforderlich.

Zu Kapitel 8.5 Sondervorschrift S8 und S9 ADR

8-8 Wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde nach den Sondervorschriften S8 und S9 in Kapitel 8.5 ADR nicht eingeholt werden kann, wird empfohlen, für ein längeres Halten aus Betriebsgründen die Zustimmung der örtlichen Polizei einzuholen.

Zu Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR

8-9 Nachdem der restriktivste Tunnelbeschränkungscode gemäß Unterabschnitt 8.6.3.2 ermittelt wurde, ist die Erläuterung zu diesem Code nach Abschnitt 8.6.4 ADR maßgebend. Demgemäß ist bei Klasse 1 die gesamte Nettoexplosivstoffmasse, die auf einer Beförderungseinheit befördert werden soll, zu addieren, um die Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel letztlich zu ermitteln.

Zu Teil 9 ADR

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 1 und Abschnitt 9.7.9 ADR

9-1 Fahrzeuge, insbesondere Sattelzugmaschinen, die über eine Zulassung als EX/IIl-Fahrzeug verfügen, dürfen auch weiterhin im Rahmen ihrer Fahrzeugzulassung für die Beförderung aller Stoffe, für die ein AT-, FL- oder EX/ll-Fahrzeug vorgeschrieben ist, sowie für die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen der Klasse 1 in Versandstücken, für die ein EX/IIl-Fahrzeug vorgeschrieben ist, eingesetzt werden. Für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 0331 und 0332 in Tanks dürfen sie nur dann eingesetzt werden, wenn die zusätzlichen Sicherheitsvorschriften nach Abschnitt 9.7.9 ADR eingehalten werden und dies unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung vermerkt ist.

Zu Unterabschnitt 9.1.2.1 Absatz 3 ADR

9-2 Die Möglichkeit, auf die erste Untersuchung zu verzichten, besteht nur dann, wenn für eine typgenehmigte Zugmaschine die Erklärung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 9.2 ADR vorliegt. Diese Erklärung darf nur ausgestellt werden, wenn die Zugmaschine vollständig der Typgenehmigung entspricht und keinerlei zusätzliche Ausstattungen insbesondere hinsichtlich der elektrischen Anlage oder Zusatzheizungen verwendet wurden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR in Verbindung mit Kapitel 6.8 ADR

9-3 Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-3.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

9-3.1.1 Der festverbundene Tank oder die Elemente und Ausrüstungsteile von Batterie-Fahrzeugen sind gemäß Absatz 6.8.2.4.1 oder 6.8.3.4.12 ADR durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB zu prüfen. Über die Prüfung wird eine Bescheinigung gemäß Absatz 6.8.2.4.5 oder 6.8.3.4.18 ADR ausgestellt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist der Tankakte beizufügen.

Aus dieser Bescheinigung müssen hervorgehen bzw. darin enthalten sein:

9-3.1.2 Für die Bestimmung der Tankcodierung bei Tanks und/oder Elementen von Batterie-Fahrzeugen, die nach den bis zum 31.12.2002 geltenden Vorschriften zugelassen worden sind, kann die Anlage 18 der RSEB verwendet werden.

Sofern für Tanks und Elemente von Batterie-Fahrzeugen, die auf Grund von Übergangsvorschriften weiter verwendet werden dürfen, keine Tankcodierung vergeben werden kann, ist eine Stoffaufzählung einzutragen oder beizufügen.

9-3.1.3 Das Fahrzeug, mit Ausnahme des festverbundenen Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs, ist gemäß Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen zu untersuchen.

Für diese Untersuchung müssen die Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 sowie die Dokumente gemäß § 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) oder die Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. nach § 13 EG-FGV vorliegen. Die Untersuchung beinhaltet den Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 der StVZO, jedoch ohne Untersuchung der Umweltverträglichkeit sowie zusätzlich die Untersuchung nach der Anlage 15 der RSEB, die auf Antrag des Fahrzeughalters gemeinsam durchgeführt werden sollten.

Ein befriedigendes Untersuchungsergebnis im Sinne des Unterabschnitts 9.1.3.1 ADR liegt vor, wenn

9-3.2 Für andere Fahrzeuge

Nummer 9-3.1.3, mit Ausnahme der Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1, gilt entsprechend.

9-3.3 Verfahren der Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung

Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen auszufertigen. Dafür ist das Muster gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR zu verwenden. Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs darf in der ADR-Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 auch von der nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständigen Zulassungsbehörde eingetragen werden. Zum Eintrag des Namens und Betriebssitzes des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers ist das in Nummer 5 der Anlage 16 der RSEB beschriebene Verfahren zu beachten. Die Angabe der Fahrzeugbezeichnung(en) in Nummer 7 der ADR-Zulassungsbescheinigung muss mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen. Nebenbestimmungen aus der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 der RSEB sind unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist unter Nummer 12 gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR oder bis zur nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs gemäß der Bescheinigung nach Nummer 9-3.1.1 der RSEB zu befristen; es gilt jeweils der nächstgelegene Termin.

Sonstige nicht vorgeschriebene Eintragungen, wie z.B. die Eintragung des Datums der nächsten Tankprüfung, können unter Nummer 11 der ADR-Zulassungsbescheinigung durch die nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen vorgenommen werden.

9-4 Verlängerung der Geltungsdauer der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-4.1 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-3.1.3 Satz 2 bis 4 der RSEB zu verfahren. Ergibt sich aus der ADR-Zulassungsbescheinigung, dass das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs innerhalb der nächsten 12 Monate nach der Untersuchung des Fahrzeugs durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB liegt, ist die Geltungsdauer der Bescheinigung auf das Datum der nächsten Prüfung des Tanks oder der Elemente des Batterie-Fahrzeugs zu befristen.

9-4.2 Für andere Fahrzeuge

Bei der Verlängerung ist nach Nummer 9-3.2 zu verfahren. Die Verlängerung erfolgt durch die gemäß § 14 Absatz 5 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen.

9-4.3 Hinsichtlich der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.5.20 ADR siehe auch Nummer 1-25 der RSEB.

9-5 Änderung der ADR-Zulassungsbescheinigung

9-5.1 Die Änderung der Tankcodierung oder die Ergänzung der Stoffaufzählung in der ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur mit Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle vorgenommen werden. Das folgt aus Absatz 6.8.2.3.1 ADR. Auf der Grundlage des Prüfberichts der Stelle nach § 12 der GGVSEB und der Zustimmung der Baumusterzulassungsstelle wird die Änderung oder Ergänzung durch eine Neuausstellung durch die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen oder Personen vorgenommen.

9-5.2 Bei nicht vorgeschriebenen informellen Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung handelt es sich um solche, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können, wie z.B. die Eintragung des Datums der nächsten Tankprüfung. Diese dürfen durch die zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der GGVSEB in Nummer 11 eingetragen werden.

Die Änderung des Firmennamens/Halters, der Anschrift und des amtlichen Kennzeichens darf nur durch die nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB zuständige Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die geänderten Angaben sind in Nummer 11 einzutragen und mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen. Die Änderungen können wie bisher auch durch eine Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB vorgenommen werden.

9-5.3 Für alle anderen Änderungen ist immer eine Neuausstellung durch Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB erforderlich.

9-6 Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach dem Muster in Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist mit dem Tagesdatum der technischen Untersuchung des Fahrzeugs zu befristen. Bei Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt der Zeitraum der nächsten Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der vorhergehenden Gültigkeit. Erfolgt die erneute technische Untersuchung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR spätestens einen Monat nach Ablauf der Jahresfrist, darf das Fahrzeug innerhalb dieser Monatsfrist nicht für die Beförderung gefährlicher Güter weiter verwendet werden. Nach dieser Monatsfrist ist das Fahrzeug einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zu unterziehen. Nur während der Karenzzeit von einem Monat dürfen die Fahrzeuge nach Ablauf der Gültigkeit der ADR-Zulassungsbescheinigung einer technischen Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR zugeführt werden. Ist diese Zeit abgelaufen, ist für das betreffende Fahrzeug eine neue ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich.

9-7 Ist ein Tankfahrzeug, für das die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.44 ADR anwendbar ist, mit einer Additiveinrichtung ausgerüstet, so ist in der ADR-Zulassungsbescheinigung ein Vermerk unter Nummer 11 (Bemerkungen) über die Ausrüstung(en) einzutragen (siehe auch Nummer 1-24 und 3-8 der RSEB).

9-8 Zu Abschnitt 9.1.2 ADR für importierte Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztanks

9-8.1 Für den Betrieb von Tankfahrzeugen/Fahrzeugen mit Aufsetztanks (internationaler Transport) ist eine gegenseitige Anerkennung der ADR-Zulassungsbescheinigungen durch die ADR-Vertragsparteien in Unterabschnitt 9.1.3.2 ADR geregelt. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates auszustellen (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR). Wird ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank aus dem Ausland importiert und soll es mit deutscher Zulassung betrieben werden, ist dazu eine ADR-Zulassungsbescheinigung durch eine nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständige Stelle oder Person auszustellen, auch wenn bereits eine ausländische ADR-Zulassungsbescheinigung vorhanden ist.

Explizite Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Tankzulassungen und -prüfungen bestehen nur in der Europäischen Union aufgrund der TPED.

Für Tanks, die nicht in den Geltungsbereich der TPED fallen, bestehen keine Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung. Aus diesem Grund haben sich in den ADR-Vertragsparteien sehr unterschiedliche Vorgehensweisen entwickelt. Da der Prozess zur Regelung der gegenseitigen Anerkennung erst begonnen hat, bedarf es einer Erläuterung der für Deutschland vereinbarten Vorgehensweise unter Berücksichtigung des internationalen Diskussionsstandes.

9-8.2 Für diese Tankfahrzeuge/Fahrzeuge mit Aufsetztanks ist eines der folgenden Verfahren durchzuführen:

Es kann auf Antrag und bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine deutsche Baumusterzulassung (BMZ) durch die zuständige deutsche Behörde (BAM) gemäß Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR erteilt werden.

Die Tankfahrzeuge/Fahrzeuge mit Aufsetztanks können aber auch in dem nachfolgend beschriebenen Verfahren überprüft, registriert und nachfolgend als ADR-konform bei der Zulassung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.

Alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der vorstehenden Bewertungen und Prüfungen müssen in deutscher Sprache vorliegen (siehe auch Nummer 6-12 der RSEB).

9-8.3 Das Gutachten der Stelle nach § 12 der GGVSEB und die Registrierungsbescheinigung der BAM nach Nummer 9-8.2 der RSEB sind der Tankakte beizufügen. Nachdem das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, dürfen nach Ablauf der Prüffrist, diese beginnt mit der vorgenannten außerordentlichen oder erstmaligen Prüfung, nur noch die in Deutschland zuständigen Stellen nach § 12 der GGVSEB die erforderlichen Tankprüfungen durchführen.

9-8.4 Für aus Österreich importierte gebrauchte Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztanks, deren Tanks über keine separate BMZ nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR verfügen, darf in Deutschland nach dem vorstehenden Verfahren eine ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR erteilt werden, sofern in Österreich für das Gesamtfahrzeug anstelle einer BMZ eine besondere Genehmigung des zuständigen Landeshauptmanns gemäß § 12 des österreichischen Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße, GGSt) in der Fassung vom 10. Oktober 1996 und inhaltsgleichen älteren Fassungen erteilt wurde und bereits in Österreich eine ADR-Zulassungsbescheinigung ausgestellt war. Dazu hat der Antragsteller alle Nachweise vorzulegen, die nach dem vorgenannten § 12 zu erstellen waren und von der Stelle nach § 12 der GGVSEB für erforderlich gehalten werden.

Aufgrund der fehlenden separaten BMZ, dürfen die betreffenden Tanks jedoch nur auf ein anderes Basisfahrzeug oder Achsaggregat umgesetzt werden, wenn dieses mit dem ursprünglichen baugleich ist und dabei keine Veränderungen an den Tanks vorgenommen werden.

Zu Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR

9-9.1 Eine Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung enthält die Anlage 16 der RSEB.

9-9.2 In die ADR-Zulassungsbescheinigung von AT-Fahrzeugen mit Tanks zur Beförderung von UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 +AC:2014 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + AC:2014 (Flammpunkt von 55°C oder höher), die bis 31. Dezember 2001 unter die Regelung der Ausnahme 6 der GGAV in der Fassung des Artikels 1 der GefÄndV vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) gefallen sind, ist unter Berücksichtigung von Unterabschnitt 1.6.3.18 ADR unter Nummer 11 (Bemerkungen) sinngemäß folgender Vermerk aufzunehmen:

"Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, der Norm EN 590:2013+ AC:2014 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + AC.2014 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden."

Die Nennung der Normen EN 590:1993, EN 590:2004 oder EN 590:2009 + A1:2010 in einer gültigen ADR-Zulassungsbescheinigung muss nicht angepasst werden.

9-9.3 Die Verrohrung von Sattelaufliegern mit Tanks zur Beförderung der in der Anlage 11 der RSEB genannten Gase der Klasse 2, bei denen wegen der angewendeten Schweißverfahren und möglicher Einwirkungen von (Pumpen-) Vibrationen eine Einschränkung der Dichtheit nicht auszuschließen ist, soll - soweit noch nicht erfolgt - im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung geprüft werden. Den tatsächlichen Umfang der Prüfung und ggf. eine besondere Festlegung zur Prüfungsfrequenz entscheidet die Benannte Stelle nach § 16 der ODV. Über die außerordentliche Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Die ADR-Zulassungsbescheinigung darf nur bei Vorlage dieser Bescheinigung verlängert werden.

9-9.4 Die Verrohrung von Tanks an Tankfahrzeugen zur Beförderung der genannten Gase, die keine Probleme aufweist (andere Schweißverfahren, keine wesentlichen Vibrationen), ist im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung in angemessenem Umfang zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung nach der Anlage 11 der RSEB auszustellen. Diese Bescheinigung ist bei der Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung vorzulegen.

Zu Unterabschnitt 9.2.2.6 ADR

9-10.1 Die Normen ISO 25981:2008, ISO 12098:2004, ISO 7638:2003 bzw. EN 15207:2014 sind nur für die in der jeweiligen Norm vorgesehenen Anwendungsbereiche anzuwenden.

9-10.2 Für den Fall, dass ein Anhänger, der den Anforderungen nicht entsprechen muss (z.B. bestimmte AT-Anhänger), und an dem erforderliche Anschlussverbindungen nach den vorgesehenen Normen nicht installiert sind, mit einem FL-, EX/III- oder MEMU-Zugfahrzeug betrieben wird, darf an dem Anhänger - nicht aber am Zugfahrzeug - ein Adapter zur Herstellung der elektrischen Verbindung angebracht sein.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR

9-11 Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.4 ADR "dass jede Gefahr für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vermieden wird", sind erfüllt, wenn zum Beispiel folgende Bedingungen alternativ eingehalten sind:

  1. Es werden Abdeckungen verwendet, die in der Regel horizontal angeordnete Bleche sind, die je nach den Gegebenheiten als Wanne oder Haube ausgebildet sein können und verhindern, dass Füllgut auf Teile tropfen kann, die betriebsmäßig heiß (über 200 °C) werden.
  2. Für flüssige gefährliche Güter (verflüssigte Gase der Klasse 2 gehören nicht dazu) werden Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern verwendet und diese Tanks sind so ausgerüstet, dass sie ausschließlich über fest angeschlossene Leitungen im geschlossenen System befüllt oder entleert werden können und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist.
  3. Es werden Fahrzeuge mit Tankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks verwendet, die nicht auf den Trägerfahrzeugen befüllt oder entleert werden. In der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR ist unter Nummer 11 (Bemerkungen) aufzunehmen, dass die Tanks nicht auf dem Trägerfahrzeug befüllt oder entleert werden dürfen, wenn für die betreffenden Güter in Kapitel 3.2 der Tabelle A Spalte 14 ADR FL-Fahrzeuge vorgeschrieben sind und durch die Motorkonstruktion/-anbringung eine schädliche Hitzeeinwirkung auf die Ladung ausgeschlossen ist. Dies schließt die Verwendung von Aufsetztanks in der Regel aus.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.5 ADR

9-12 Die Anforderungen in Unterabschnitt 9.2.4.5 des ADR gelten zum Beispiel als erfüllt, wenn Folgendes eingehalten wird:

  1. Die Auspuffanlage ist vor der Fahrerhausrückwand angeordnet.
  2. Alternativ sind die Maßnahmen nach Nummer 9-11 der RSEB anzuwenden.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.6 ADR

9-13.1 Eine Wärmeisolierung gemäß Unterabschnitt 9.2.4.6 ADR ist nur erforderlich, wenn die Oberfläche der Dauerbremsanlage betriebsmäßig heiß (über 200 °C) wird. Die Oberflächentemperatur der Wärmeisolierung darf ebenfalls 200 °C nicht überschreiten.

9-13.2 Ein ausreichender Schutz der Anlage gegen zufälliges Entweichen oder Ausfließen des beförderten Gutes ist zum Beispiel auch gegeben, wenn die isolierende Einrichtung (Haube) seitlich mindestens zwei Drittel der Höhe der Dauerbremsanlage abdeckt.

Zu Unterabschnitt 9.2.4.7 ADR

9-14.1 Für Verbrennungsheizgeräte muss eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO erteilt sein. Mit flüssigem Brennstoff betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals ab dem 09.05.2005 zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte, die in Fahrzeuge eingebaut werden, die erstmals nach dem 01.01.2007 zum Verkehr zugelassen wurden, müssen nach der Richtlinie 2001/56/EG typgenehmigt sein. Die Typgenehmigung nach der Richtlinie 2001/56/EG ersetzt die Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO. Hinsichtlich der Verwendung in Gefahrgutfahrzeugen sind Heizgeräte mit Typgenehmigung nach ECE-Regelung 122 denen mit Typgenehmigung nach der Richtlinie 2001/56/EG gleichwertig.

9-14.2 Verbrennungsheizgeräte mit nationaler Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO müssen in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II nach StVZO (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) eingetragen sein oder es muss eine Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus gemäß § 19 Absatz 3 StVZO mitgeführt werden.

9-14.3 Einschalten mit z.B. Funkfernschaltung ist kein Einschalten von Hand im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 ADR.

9-14.4 Verbotene automatische Steuerungen im Sinne des Absatzes 9.2.4.7.5 ADR sind z.B. Zeitschaltuhren. Die Temperaturregelung mit Raumthermostat ist zulässig, wenn die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, d. h. das Verbrennungsheizgerät zuvor von Hand eingeschaltet wurde.

Zu Unterabschnitt 9.3.4.1 ADR

9-15 Als Verankerungspunkte für die Ladungssicherung gelten auch Ladungssicherungsschienen, vorausgesetzt, es besteht die Möglichkeit, alle ausgetretenen Rieselgüter in den Schienen zu erkennen und aus diesen gefahrlos abzusaugen oder auszublasen.

Zu Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR

9-16 Die nach § 14 Absatz 4 der GGVSEB zuständigen Stellen und Personen prüfen die Einhaltung der technischen Vorschriften zur Kippstabilität der Tankfahrzeuge nach den Verfahren der ECE-Regelung Nr. 111 vor Inbetriebnahme der Tankfahrzeuge.

Zu Abschnitt 9.7.6 ADR

9-17.1 Der EG-Unterfahrschutz nach § 32b der StVZO gilt als hinterer Schutz des Fahrzeugs gemäß Abschnitt 9.7.6 nur dann, wenn er die Bedingungen nach Abschnitt 9.7.6 ADR erfüllt und er als feste Stoßstange über die gesamte Breite ausreichend den Tank gegen Heckaufprall schützt.

9-17.2 Sofern Silofahrzeuge nach Kapitel 6.8 zugelassen sind, gelten auch die Anforderungen an den hinteren Schutz der Fahrzeuge gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR. In diesem Fall dürfen Füll- und Entleerungseinrichtungen nicht über die hintere Stoßstange hinausragen bzw. ungeschützt sein. Werden gefährliche Güter zulässigerweise in loser Schüttung in Silofahrzeugen befördert, die keine Tankzulassung besitzen, gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 9.7.6 ADR nicht.

Erläuterungen zu Teil 8 und 9 ADN

Zu Teil 8 ADN

Zu Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN

8-1.B Für diese Aufgabe können von der zuständigen Behörde (GDWS) im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere auch von einer IHK öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche zugelassen werden.

Zu Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN

8-2.B Es kann bei Bedarf auch ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin des Herstellers von der GDWS für diese Prüftätigkeit zugelassen werden.

Zu Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN

8-3.B Soweit Kapitel 8.2 ADN keine abschließenden oder vollständigen Regelungen zur Durchführung der Prüfungen zum Nachweis der besonderen Kenntnisse des ADN (Basiskurs und Aufbaukurse) enthält, sind die Prüfungen bei der GDWS bis zum Erlass einer besonderen Prüfungsordnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften in Teil III Kapitel 7 Abschnitt 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300 und Anlageband) in der jeweils geänderten Fassung und in sinngemäßer Anwendung der Dienstanweisung Nr. 2 nach § 1.03 RheinSchPersV der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 30.05.2016 durchzuführen. Die Abnahme der Prüfung zum Basiskurs kann nach Abschnitt I. der Richtlinie des Verwaltungsausschusses für die Verwendung des Fragenkatalogs für die Prüfung von ADN-Sachkundigen (Kapitel 8.2 ADN) auch durch einen einzelnen Prüfer erfolgen.

Zu Abschnitt 8.3.5 ADN

8-4.B "Arbeiten an Bord" umfassen alle Arbeiten an der Struktur (am Schiffskörper) oder der Ausrüstung des Schiffes, einschließlich z.B. Ankerketten oder Propeller.

Die Gasfreiheitsbescheinigung für Tankschiffe richtet sich nach Absatz 7.2.3.7.6 ADN und muss sich auf das gesamte Schiff beziehen. Die zuständige Behörde kann abweichend davon Arbeiten genehmigen, wenn die Gasfreiheit nur für Teilbereiche eines Schiffes gegeben ist.

Andere einschlägige Rechtsvorschriften zur Arbeits- und Betriebssicherheit bleiben neben den Vorschriften dieses Abschnitts und bei der Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde unberührt.

Zu Teil 9 ADN

Zu Absatz 9.1.0.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.1.40.2.7 Buchstabe a, 9.3.2.40.2.7 Buchstabe a und 9.3.3.40.2.7 Buchstabe a ADN

9-1.B Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die für einen nicht spezifizierten Einsatzzweck hergestellt, in Verkehr gebracht und auf Binnenschiffen für die fest installierte Feuerlöschanlage verwendet werden, müssen den Vorschriften der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( Druckgeräteverordnung) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, entsprechen.

Ortsfeste Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen, die speziell für den dauerhaften Einbau in Binnenschiffen, auch in fest installierten Feuerlöscheinrichtungen, bestimmt sind, müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Für ortsbewegliche Druckgeräte sind die Vorschriften der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung zu beachten.

Zu Absatz 9.3.1.23.1 ADN

9-2.B Druckbehälter, die Teile von Binnenschiffen sind oder speziell für den dauerhaften Einbau in diese bestimmt sind, unterliegen nicht der Vierzehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz ( Druckgeräteverordnung). Sie müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Abschnitt II

Abschnitt II A
Erläuterungen zur GbV

Zu § 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

A-3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/RID/ ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader (§ 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Zu § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

A-8/1 Bei einer Delegation von Aufgaben nach § 8 der GbV durch den Gefahrgutbeauftragten an Dritte, sind von ihm geeignete Verfahren anzuwenden, mit denen er die Erledigung dieser Aufgaben überwacht und gewährleistet. Der Gefahrgutbeauftragte behält dabei die volle Verantwortung und hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er und die beauftragten Dritten alle Aufgaben erfüllen.

Zu § 8 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 (Jahresbericht des Gb)

A-8/2 Nach Absatz 5 Satz 4 schließt die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter auch die empfangenen gefährlichen Güter ein. In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern nach Satz 2 Nummer 2 müssen freigestellte Beförderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 jedoch nicht einbezogen werden. Dies gilt auch für empfangene freigestellte gefährliche Güter.

Abschnitt II B
Erläuterungen zur GGAV

Zu Ausnahme 18 (S) Nummer 2.1

B-18/1 Auch wenn eine Beförderung im Werkverkehr im Sinne des § 1 Absatz 2 GüKG stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte.

Abschnitt II C
Erläuterungen zur ODV

Zu § 22 Marktüberwachungsmaßnahmen

C-22/1 Die Maßnahmender Marktüberwachungstellen sicher, dassdie ortsbeweglichen Druckgeräte mitden einschlägigen Anforderungen während ihres Lebenszyklus übereinstimmen. Sie gelten nicht nur für die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Markt (Inverkehrbringen).

.

Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Anlage 1

Bei Anträgen auf Zulassung einer Ausnahme bzw. den Abschluss von Vereinbarungen sowie bei Anregungen von Vorschriftenänderungen sind Angaben zu folgenden Fragen oder Punkten zu machen*:

Antragsteller  
...........................................................
(Name)
...................................................
(Firma)
...............................................................................................................
(______ ) .............................................................................................
................................................................................................................
(Anschrift)

Kurzbeschreibung des Antrags

(z.B. "Verpackung von ......in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens .... Liter"

oder

"Zulassung der Beförderung von ..... als Stoff der Klasse ......")

Anlagen
(mit Kurzbeschreibung)

Aufgestellt:

Ort: ....................................................................................

Datum: ...............................................................................

Unterschrift: .......................................................................
(des für die Angaben Verantwortlichen)

1. Allgemeines
1.1 Folgende Regelung(en) wird (werden) berührt, mit Angabe der Rechtsgrundlage (z.B. Paragraph, Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Absatz):
  [ ] GGVSEB
  [ ] RID
  [ ] ADR
  [ ] ADN
  [ ] GGVSee
  [ ] IMDG-Code
  [ ] ICAO-TI
  [ ] UN-Modellvorschriften
1.2 Der Antrag/die Anträge betrifft/betreffen:
  [ ] einen nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenen Stoff oder Gegenstand
  [ ] eine nach den Beförderungsvorschriften nicht zulässige Verpackung
  [ ] ein nach den Beförderungsvorschriften nicht zugelassenes Beförderungsmittel
  [ ] eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSEB (Gutachten beifügen)
  [ ] eine Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1, einschließlich Anträge auf Erweiterung und Neuerteilung von Vereinbarungen (Fragebogen und Gutachten dem Antrag beifügen)
  [ ] eine Ersterteilung, Erweiterung oder Neuerteilung einer Ausnahme gemäß § 5 der GGVSee (Gutachten beifügen)
  [ ] die Klassifizierung von Stoffen und Gegenständen
  [ ] die Umklassifizierung
  [ ] die Aufnahme eines Stoffes, einer Verpackungsart oder eines Beförderungsmittels in
  [ ] UN-Modellvorschriften
  [ ] ADR
  [ ] RID
  [ ] ADN
  [ ] IMDG-Code
  [ ] ICAO-TI
  [ ] Sonstige Anträge
1.3 Welche Gründe erfordern das Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften?
  [ ] Einhaltung der Vorschriften unzumutbar (Gründe angeben)
  [ ] Beförderung sonst ausgeschlossen
1.4 Voraussichtlicher Umfang der vorgesehenen Transporte, soweit bekannt (maximale Größe je Verpackungseinheit, Versandstück oder Ladungseinheit)
1.5 Voraussichtliche Zielgebiete (In-, Ausland, ggf. Staaten)
1.6 Mit welchen Staaten bzw. Eisenbahnverwaltungen soll ggf. eine Vereinbarung getroffen werden?
1.7 Welche Verkehrsträger sind vorgesehen?
2. Allgemeine Angaben zum Gefahrgut
2.1 Handelt es sich
  [ ] um einen Stoff
  [ ] um ein Gemisch
  [ ] um eine Lösung
  [ ] um einen Gegenstand
2.2 Chemische Bezeichnung
2.3 Synonyme
2.4 Handelsname
2.5 Strukturformel und/oder Zusammensetzung, Konzentration, technischer Aufbau und Wirkungsmechanismus des Gegenstandes
2.6 Gefahrklasse
  - ggf. Verträglichkeitsgruppe (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff)
  - ggf. Prüfung oder Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nur bei organischen Peroxiden und gewissen selbstzersetzlichen Stoffen der Klasse 4.1 sowie bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff)
  - ggf. Prüfung und Zulassung durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (nur bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die ausschließlich militärisch genutzt werden)
2.7 UN-Nummer (soweit vorhanden)
2.8 ggf. Verpackungsgruppe (I, II oder III)
2.9 Angaben zur Umweltgefährdung
3. Physikalisch-chemische Eigenschaften
3.1 Zustand während der Beförderung (z.B. gasförmig, flüssig, körnig, pulverförmig, geschmolzen ...)
3.2 Dichte der Flüssigkeit bei 20 °C
3.3 Beförderungstemperatur (bei Stoffen, die in aufgeheiztem oder gekühltem Zustand befördert werden)
3.4 Schmelzpunkt oder Schmelzbereich ... °C
3.5 Ergebnis des Penetrometer-Tests gemäß Abschnitt 2.3.4:
 
  • Auslaufzeit nach ISO 2431 (1984) für den
    4-mm-Becher: .... Sekunden oder
    6-mm-Becher: .... Sekunden
 
  • Temperatur: .... °C (vorzugsweise bei 23 °C)
    (falls nach DIN 53 211 bestimmt, Auslaufzeiten für den DIN-Becher sowie die für den geeigneten ISO-Becher umgerechneten Auslaufzeiten angeben)
3.6 Siedepunkt/Siedebeginn oder Siedebereich ... °C
3.7 Dampfdruck bei 20 °C ..., bei 50 °C ..., bei 55 °C....

bei verflüssigten Gasen, Dampfdruck bei 70 °C ...

bei permanenten Gasen, Druck der Füllung bei 15 °C ...

Betriebstemperatur (höchster Wert aus Füll-, Transport- und Entleerungstemperatur) ... °C

3.8 Löslichkeit in Wasser bei 15 °C
  Angabe der Sättigungskonzentration in mg/l ...
bzw. Mischbarkeit mit Wasser bei 15 °C
  [ ] beliebig
  [ ] teilweise
  [ ] keine
  (Konzentration angeben)
3.9 Farbe
3.10 Geruch
3.11 pH-Wert des Stoffes bzw. einer wässerigen Lösung (Konzentration angeben)
3.12 Sonstige Angaben
4. Sicherheitstechnische Eigenschaften
4.1 Zündtemperatur nach DIN 51 794 ... °C
4.2 Flammpunkt
  im geschlossenen Tiegel... °C
  im offenen Tiegel ... °C
  (Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ....)
4.3 Explosionsgrenzen (Zündgrenzen):
untere ... %, obere ... %
(Prüfmethode angeben, z.B. nach DIN ...)
4.4 Ist der Stoff bei Luftzufuhr brennbar (Prüfmethode angeben)?
4.5 Explosionsgefahr bei Stoß/Entzündung/Reibung/Sonstigem

(entsprechend den Prüfverfahren in den jeweils zutreffenden Vorschriften)?

4.6 [ ] Bildung explosionsfähiger Dampf/Luft-Gemische
  [ ] Bildung explosionsfähiger Staub/Luft-Gemische
4.7 [ ] Kann sich der Stoff schon in kleinen Mengen und nach kurzer Zeit (Minuten) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden?
  [ ] Kann sich der Stoff nur in größeren Mengen und nach längerer Zeit (Stunden bis Tage) bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden?
4.8 Neigt der Stoff ohne Luftzufuhr zur Selbstzersetzung?
  [ ] bei gewöhnlicher Temperatur
  [ ] bei erhöhter Temperatur
  Für organische Peroxide und gewisse selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angeben:
  - SADT ... °C
  - Höchstzulässige Beförderungstemperatur ... °C
  - Notfalltemperatur ... °C
4.9 Zersetzungsprodukte bei Brand unter Luftzutritt oder bei Einwirkung eines Fremdbrandes:
4.10 Ist der Stoff Brand fördernd?
  [ ] Ja
  [ ] Nein
4.11 Reagiert der Stoff mit Wasser oder feuchter Luft unter Entwicklung entzündlicher oder giftiger Gase?
  [ ] Ja
  [ ] Nein
  Entstehende Gase:
4.12 Reagiert der Stoff gefährlich mit Säuren, Alkalien, brandfördernden Stoffen, Metallen?
  [ ] Ja
  [ ] Nein
4.13 Ist der Stoff radioaktiv?
  [ ] Ja
  [ ] Nein
4.14 Reagiert der Stoff auf andere Weise gefährlich? Wie?
5. Physiologische Gefahren
5.1.1 Mögliche schädliche Wirkungen bei Einwirkung auf Augen oder Haut, Aufnahme durch die Haut, die Atemwege oder den Mund?
  Die Tabelle ist wie folgt auszufüllen:
  1 starke Reizwirkung

2 mittlere Reizwirkung

3 geringe Reizwirkung

4 stark ätzend

5 ätzend

6 schwach ätzend

7 sehr giftig

8 giftig

9 schwach giftig


Schäden innerlich äußerlich
Bei Einwirkung auf bzw. Aufnahme durch Haut Atemwege Mund Haut Atemwege Augen
in fester Form            
in flüssiger Form            
in Dampfform            


5.1.2 LD50- und/oder LC50-Werte bzw. Nekrosewerte
5.2 Ist ein verzögerter Vergiftungseffekt bekannt?
5.3 Entstehen bei Zersetzung oder Reaktion physiologisch gefährliche Stoffe (soweit bekannt, bitte angeben)?
5.4 Sonstige gefährliche physiologische Eigenschaften
6. Angaben zum Gefahrenpotential
6.1 Mit welchen konkreten Schäden muss gerechnet werden, wenn die gefährlichen Eigenschaften des zu befördernden Gutes wirksam werden?
  [ ] Verbrennung
  [ ] Verätzung
  [ ] Vergiftung bei Aufnahme durch die Haut
  [ ] Vergiftung beim Einatmen
  [ ] Vergiftung beim Verschlucken
  [ ] mechanische Beschädigung
  [ ] Zerstörung
  [ ] Brand
  [ ] Korrosion
  [ ] Umweltschaden
  [ ] Strahlenbelastung
  [ ] Erstickungsgefahr
  [ ] sonstiges
6.2 Wie verändert sich daher jeweils die Wirkung
  - bei unterschiedlichen Mengen des gefährlichen Gutes?

- bei unterschiedlichen Entfernungen vom Ort des Freiwerdens?

In welchem Zeitraum treten diese Schäden ein?

7. Angaben zum Beförderungsmittel
7.1 Welche Beförderungsmittel sind von dem Antrag auf Ausnahmezulassung betroffen?
  [ ] Eisenbahngüterwagen (geschlossen, offen?) - Reisegepäckwagen
  [ ] Lastkraftfahrzeuge (Art der Aufbauten)
  [ ] Binnenfrachtschiffe - Überseefrachtschiffe - Containerschiffe - Passagierschiffe
  [ ] Frachtflugzeuge - Passagierflugzeuge
  [ ] sonstige
7.2 Sind besondere Stauvorschriften vorgesehen/erforderlich? (Welche?)
7.3 Wie soll das Beförderungsmittel ausgerüstet sein (z.B. elektrische und Brandschutzausrüstung, Lüftungseinrichtung, Kühleinrichtung)?
8. Beförderung gefährlicher Güter in Tanks
8.1 In welchen Tanks soll das gefährliche Gut befördert werden? (Tankcontainer, Aufsetztank, MEGC, MEMU, Batterie-Fahrzeug, Tankfahrzeug, Silofahrzeug, Eisenbahnkesselwagen, Batteriewagen, ostsbeweglicher Tank, Binnentankschiff, Seetankschiff, RoRo-Schiff)
8.2 Liegt hierfür bereits eine Zulassung vor (ggf. Zulassungskennzeichnung und ausstellende Behörde angeben)?
8.3 Gilt die Zulassung für das/die unter 2. beschriebene(n) Gut/Güter? (Bei neuen, noch nicht zugelassenen Tanks sind Konstruktionsunterlagen entsprechend Anlage 14 sowie ein gutachterlicher Eignungsnachweis erforderlich)
9. Angaben zur Verpackung
9.1 Beschreibung und Codierung der Verpackungsbauart (Konstruktionszeichnungen und einen gutachterlichen Eignungsnachweis beifügen)
9.2 Nach welchen Vorschriften (z.B. Teil 6 ADR/RID/ IMDG-Code) geprüft? (Prüfbericht beifügen)
9.3 Soll die Verpackung nur unter zusätzlichem Schutz
  [ ] einer Palette,
  [ ] einer Palette mit Schrumpffolie oder Stretchfolie,
  [ ] eines Containers,
  [ ] in geschlossener Ladung
  verwendet werden? (ggf. näher erläutern)
9.4 Sind mit der Verpackung bereits Erfahrungen beim Transport gesammelt worden?
  (Wenn ja, in welcher Zeitspanne, mit welchem Beförderungsmittel und mit welchen Füllgütern?)
9.5 Sonstige Hinweise
10. Sicherheitstechnische Begründung
(Sachverständigen-Gutachten beifügen)
10.1 Welche Sicherheitsvorkehrungen sind nach dem Stand der Technik im Hinblick auf die vom Gut ausgehenden Gefahren sowie die im Verlauf des gesamten Transportes möglichen Gefährdungen erforderlich?
10.2 Welche Sicherheitsvorkehrungen werden vorgeschlagen (z.B. Verpackung, Ladungssicherung, Menge, Verkehrsträger, Weg)?
10.3 Falls die in Nr. 10.2 vorgeschlagenen Sicherheitsvorkehrungen nicht den in Nr. 10.1 angegebenen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach dem Stand der Technik entsprechen:
  - Darstellung der verbleibenden Gefahren
  - Begründung, weshalb die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden

____________

*) Bei Fragen, die für den betreffenden Antragsgegenstand nicht zutreffen, ist "entfällt" einzutragen. Die Angaben werden nur für amtliche Zwecke verwendet und vertraulich behandelt.

.

Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG Anlage 2

Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG (Richtlinie Binnenland) vom 24. September 2008 (ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13)

(1) Die Mitgliedstaaten können bei den auf ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Beförderungen die Verwendung anderer als der in den Anhängen vorgesehenen Sprachen gestatten.

(2)

  1. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihren Hoheitsgebieten beantragen, wobei die Beförderungsbedingungen jedoch nicht strenger sein dürfen als die in den Anhängen festgelegten Bedingungen; hiervon ausgenommen sind Stoffe mit mittlerer oder hoher Radioaktivität.
  2. Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet beantragen für:
    1. die örtlich begrenzte Beförderungen über geringe Entfernungen oder
    2. die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird.

Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, ob die Bedingungen der Buchstaben a und b erfüllt sind, und befindet nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren darüber, ob die Ausnahme genehmigt und zum Verzeichnis innerstaatlicher Ausnahmen in Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 oder Anhang III Abschnitt III.3 hinzugefügt wird.

(3) Die in Absatz 2 genannten Ausnahmen gelten ab dem Datum ihrer Genehmigung für einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Für die geltenden Ausnahmen gemäß Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 gilt der 30. Juni 2009 als Datum der Genehmigung. Falls in einer Ausnahmegenehmigung nicht anders angegeben, gilt sie für einen Zeitraum von sechs Jahren.

Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden.

(4) Beantragt ein Mitgliedstaat die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung, so überprüft die Kommission die betreffende Ausnahme.

Wurde keine den Gegenstand der Ausnahme betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 oder Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, verlängert die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Genehmigung um einen in der Genehmigungsentscheidung festzulegenden weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.

Wurde eine den Gegenstand der Ausnahmeregelung betreffende Änderung von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 angenommen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren:

  1. die Ausnahme für veraltet erklären und aus dem betreffenden Anhang streichen;
  2. den Anwendungsbereich der Genehmigung begrenzen und den betreffenden Anhang entsprechend ändern;
  3. die Genehmigung um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Jahren ab dem in der Genehmigung über die Entscheidung festzulegenden Datum der Genehmigung verlängern.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann ausnahmsweise, und sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist, Einzelgenehmigungen erteilen für gemäß dieser Richtlinie untersagte Transportvorgänge gefährlicher Güter auf seinem Hoheitsgebiet oder für die Durchführung dieser Transportvorgänge unter anderen als den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen, sofern diese Transportvorgänge klar bezeichnet und zeitlich begrenzt sind.

.

Anlage 3

- offen -

.

Antrag auf Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB Anlage 4

...........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)

An die nach Landesrecht zuständige Behörde/Stelle1

(...)......................................... (Beladung)

(...)......................................... (Entladung)

(...)......................................... (Endender Autobahnabschnitt)

Betr.: Antrag auf Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 GGVSEB

1. Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden:

............................ Gefahrzettel (Klasse)
ggf. Verpackungsgruppe .........................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

............................ Gefahrzettel (Klasse) ..................
ggf. Verpackungsgruppe
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

............................ Gefahrzettel (Klasse) ...................
ggf. Verpackungsgruppe
(UN-Nummer und Benennung des Gutes)

2. Beladeort

..............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)

3. Entladeort
..............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)

4. Die dem Beladeort (Nummer 2) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle

............................................................................................................

5. Die dem Entladeort (Nummer 3) nächstgelegene Autobahnanschlussstelle

..............................................................................................................

6. Vorschlag des Fahrwegs zwischen dem Beladeort und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle

...............................................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

7. Vorschlag des Fahrwegs zwischen der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle und dem Entladeort

................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

8. Vorschlag des Fahrweges zwischen Autobahnabschnitten (nur bei "unterbrochenen Autobahnen")
................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

9. Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll
...............................................................................

................................ ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

______________

1) Siehe auch Nummer 35.2.2 der RSEB.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden/Steilen sind in

Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);

Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte;

Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB);

Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen;

Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;

Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;

Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);

Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr;

Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;

Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;

Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);

Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);

Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);

Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

.

Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3 der GGVSEB Anlage 5

(Ausstellende Behörde)

1. Für die Beförderung von

...................................... Gefahrzettel (Klasse) ................................
ggf. Verpackungsgruppe ...................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes) 1

...................................... Gefahrzettel (Klasse) .................................
ggf. Verpackungsgruppe ..................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes) 1

...................................... Gefahrzettel (Klasse) ..................................
ggf. Verpackungsgruppe ....................................................................
(UN-Nummer und Benennung des Gutes) 1

zwischen dem/der Beladeort/Entladeort/Grenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2

............................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer - sonstige Lagebeschreibung)

unddem Entladeort/derGrenzübergangsstelle/Autobahnanschlussstelle2

................................................................................................................
(Gemeinde, Straße, Hausnummer - sonstige Lagebeschreibung)

wird folgender Fahrweg bestimmt:

...............................................................................................................
(Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer)

2. Geltungsdauer der Fahrwegbestimmung

......................................................................................

3. Nebenbestimmungen

......................................................................................

4. Antragsteller

Diese Fahrwegbestimmung wurde auf Antrag von

......................................................................................
(Name und Anschrift)

erteilt.

5. Kostenfestsetzung

......................................................................................

6. Rechtsbehelfsbelehrung

......................................................................................

........................................ ........................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

_________
1) Die UN-Nummer und die Benennung des Gutes ergeben sich aus der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Falls der Stoffname nicht namentlich aufgeführt ist, muss die technische Benennung eingesetzt werden.

2) Nicht zutreffendes streichen.

.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 der GGVSE Anlage 6

...........................................................................................
(Name und Anschrift des Antragstellers)

An

Eisenbahn-Bundesamt/Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt1

1. Die UN-Nummer und die Benennung der zu befördernden Stoffe und Gegenstände sowie Angabe des/der Gefahrzettels/Gefahrzettel (Klasse)

.................................................................................

2. Beförderungsart
(die im Straßenverkehr vorgesehen ist - z.B. in Tankcontainern, in Tankfahrzeugen, Versandstücke, Versandstücke in Containern, Art und Größe der Container)
.................................................................................

3. Beladeort
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)

.................................................................................

4. Name des Befüllers oder Verladers
2 Nr. 2 oder 3 der GGVSEB)

.................................................................................

5. Entladeort
(Angabe der Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. genaue Bezeichnung der Stelle auf dem Betriebsgelände)

.................................................................................

6. Name des Empfängers

.................................................................................

7. Zeitraum, in dem die Bescheinigung gültig sein soll

.................................................................................

8. Voraussichtliche durchschnittliche Beförderungsmengen je Beförderung

.................................................................................

9. Voraussichtliche Zahl der Beförderungen

.................................................................................

10. Entfernung in Kilometern auf der Straße

.................................................................................

11. Ein gleichlautender Antrag wurde an das Eisenbahn-Bundesamt gestellt.
(Nur bei Anträgen an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auszufüllen)

.................................................................................

................................................... ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

Eisenbahn-Bundesamt 1
Referat 33
Heinemannstraße 6
53175 Bonn

Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB bescheinigt, dass eine Beförderung auf dem Eisenbahnweg, einschließlich des multimodalen Verkehrs, nicht möglich ist.

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt1
Ulrich-von-Hassell-Straße 76
53123 Bonn

Für die vorstehend durch die Nummern 1 bis 10 bestimmten Beförderungen wird hiermit nach § 35 Absatz 4 der GGVSEB bescheinigt, dass eine Beförderung auf dem Wasserweg, einschließlich des multimodalen Verkehrs, nicht möglich ist.

Diese Bescheinigung gilt bis zum .....................................

................................................... ......................................

(Ort, Datum) (Unterschrift)

________________
1) Nicht zutreffendes streichen

.

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Anlage 7

1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  A. der Auftraggeber des Absenders      
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 1      
S,E,B 1 Nr. 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; Nr. 3a 1500,- I
S,E,B 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder auf eine dort genannte Vorschrift schriftlich oder elektronisch hingewiesen wird; Nr. 3b 500,- I
S,E,B 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird; Nr. 3c 500,- I
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 2      
E 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden; Nr. 3d 200,- III
    der Auftraggeber des Absenders entgegen § 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S,E,B 5 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
  B. der Absender      
    der Absender entgegen § 18 Abs. 1      
S,E,B 6 Nr. 1 einen Hinweis      
6.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt, Nr. 4a 500,- I
6.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 6.1) gibt;   200,- III
S,E,B 7 Nr. 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 4b 500,- I
S,E,B 8 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert; Nr. 4c 1500,- I
S,E,B 9 Nr. 4 nicht dafür sorgt, Nr. 4d    
9.1 dass eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) eingetragen wird,   500,- I
9.2 dass eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben als unter 9.1) eingetragen wird;   200,- III
S,E,B 10 Nr. 5 nicht dafür sorgt, Nr. 4e  
10.1 dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder   800,- I
B 10.2 dass nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird;   1500,- II
S,E,B 11 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird; Nr. 4f 800,- I
S,E,B 12 Nr. 7 Nr. 4g    
12.1 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist,   800,- I
12.2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt;   500,- I
S,E,B 13 Nr. 8 nicht dafür sorgt, Nr. 4h    
13.1 dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) mitgegeben wird,   500,- I
13.2 Benennung, Verpackungsgruppe) mitgegeben wird,dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis vollständig (andere fehlende Angaben als unter 13.1) mitgegeben wird;   200,- III
S,E,B 14 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird; Nr. 4i 500,- I
S,E,B 15 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird; Nr. 4j 500,- I
S,E,B 16 Nr. 11 den Verlader nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig auf die Begasung hinweist; Nr. 4k 500,- I
S,E,B 17 Nr. 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; Nr. 4l 500,- I
    der Absender entgegen § 18 Abs. 2      
S 18 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; Nr. 4m 500,- I
    der Absender entgegen § 18 Abs. 3
E 19 Nr. 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet; Nr. 4n 500,- I
E 20 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden; Nr. 4o 500,- I
E 21 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angabe enthält; Nr. 4p 200,- III
    der Absender entgegen § 18 Abs. 4      
B 22 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird; Nr. 4q 500,- I
B 22 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden; Nr. 4r 500,- I
    der Absender entgegen § 27 Abs. 2
(auch Beförderer und Empfänger)
     
S,E,B 24   Nr. 19b    
  24.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
  24.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
  24.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Absender entgegen § 27 Abs. 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger)
S,E,B 25 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  C. der Beförderer
    der Beförderer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2      
E 26 einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
    der Beförderer entgegen § 4 Abs. 3      
E 27 Nr. 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 800,- I
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 1      
S,E,B 28 Nr. 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 5a 500,- I
S,E,B 29 Nr. 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt;

*) Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,-

Nr. 5b 500,-* I/II/III
S,E,B 30 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 5c 800,- I
S,E,B 31 Nr. 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt; Nr. 5d 500,- I
S,E,B 32 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten; Nr. 5e 800,- I
S,E,B 33 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten; Nr. 5f 500,- I
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2      
S 34 Nr. 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält; Nr. 6a 500,- I
S 35 Nr. 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann; Nr. 6b 300,- II
S 36 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird; Nr. 6c 500,- I
S 37 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird; Nr. 6d 500,- I
S 38 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird Nr. 6e    
  38.1.1 Beförderungspapiere nicht übergibt,   500,- I
  38.1.2 Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),   500,- I
  38.1.3 Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (andere fehlende Angaben als unter 38.1.2),   200,- III
  38.2 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat,   300,- II
  38.3 Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich),   300,- bis 800,- II/I
  38.4 Ausnahmezulassung,   300,- bis 800,- II/I
  38.5.1 Zulassungsbescheinigung fehlt oder ist nicht verlängert worden,   800,- I
38.5.2 Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben außer in den Feldern 2 bis 6, 300,- bis 500,- I
38.5.3 Zulassungsbescheinigung mit fehlenden oder unrichtigen Angaben in den Feldern 2 bis 6, 200,- bis 300,- II
  38.6 Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde;   300,- bis 800,- II/I
S 39 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden; es fehlen: Nr. 6f    
  39.1 Basiskurs (Erstschulung),   500,- I
  39.2 Aufbaukurs (Erstschulung),   500,- I
  39.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),   600,- I
  39.4 Auffrischungskurs;   500,- I
S 40 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird Nr. 6g 800,- I
S 41 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird Nr. 6h 200,- III
S 42 Nr. 9 die Beförderungseinheit Nr. 6i    
  42.1 nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet ist (Weiterfahrt untersagt),   500,- I
  42.2 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (andere Mängel),   200,- II
  42.3 nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (leichte Mängel);   100,- III
S 43 Nr. 10 eine Prüffrist nicht einhält; Nr. 6j 200,- II
S 44 Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ADR ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;

*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt

Nr. 6k 500,-
200 *)
I
II *)
S 45 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 6l 1000,- I
S 46 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Nr. 6m    
  46.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift,   500,- bis 1000,- II/I
  46.2 Kennzeichnungsvorschrift entspricht;   200,- bis 500,- II/I
S 47 Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 6n 800,- I
S 48 Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt; Nr. 6o 800,- I
S 49 Nr. 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet; Nr. 6p 200,- II
S 50.1 Nr. 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt, Nr. 6q    
  50.1.1 dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt),   800,- I
  50.1.2 dass an Fahrzeugen, die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 ADR zugelassen sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel),   200,- bis 500,- III/II
  50.2 Nr. 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,      
  50.2.1 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt),   800,- I
  50.2.2 dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel);   200,- bis 500,- III/II
S 51 Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Überwachung und das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird; Nr. 6r 500,- II
S 52 Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird; Nr. 6s 500,- I/II
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 3      
E 53 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann; Nr. 7a 800,- I
E 54 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt; Nr. 7b 500,- I
E 55 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier Nr. 7c    
55.1 verfügbar ist;   500,- I
55.2 ausgehändigt wird;   300,- III
E 56 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden; Nr. 7d 800,- I
E 57 Nr. 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.2 RID nicht beachtet; Nr. 7e 300,- II
E 58 Nr. 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert; Nr. 7f 300,- I
E 59 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird; Nr. 7g 800,- I
E 60 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind; Nr. 7h 500,- I
E 61 Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung Nr. 7i
61.1 keine offensichtlichen Mängel, 1000,- I
61.2 keine Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1000,- I
61.3 kein Ausrüstungsteil fehlt; 500,- I
E 62 Nr. 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist; Nr. 7j 500,- I
E 63 Nr.11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst; Nr. 7k 500,- II
    der Beförderer entgegen § 19 Abs. 4      
B 64 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist; Nr. 8a 1500,- I
B 65 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist; Nr. 8b 500,- I
B 66 Nr. 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können; Nr. 8c 300,- II
B 67 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 8d 150,- bis 5000,- III/II/I
B 68 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 8e 500,- I
B 69 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird, Nr. 8f    
  69.1 folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN:      
  69.1.1 a) Zulassungszeugnis nach Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN   150,- bis 300,- II/I
  69.1.2 b) Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN    
  69.1.2.1 nicht vorhanden,   500,- I
  69.1.2.2 nicht vollständig,   200,- III
  69.1.3 b) Großcontainer-/ Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 ADN,   300,- II
  69.1.4 c) schriftliche Weisungen nach Abschnitt  5.4.3 ADN,   300,- II
  69.1.5 d) Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,   150,- II
  69.1.6 e) Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN,   150,- bis 500,- II/I
  69.1.7 f) Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,   300,- bis 500,- II/I
  69.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse,   150,- II
  69.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN   150,- II
  69.1.10 i) Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN   300,- I
  69.2 folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:      
  69.2.1 a) Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN,   500,- II
  69.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,   500,- II
  69.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN,   500,- II
69.2.4 d) Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN, 300,- II
69.2.5 e) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben, 500,- II
69.2.6 f) Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN, 500,- II
69.2.7 g) Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen, 500,- II
69.2.8 h) Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben, 500,- II
69.2.9 fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e) bis h) genannten Unterlagen 100,- III
  69.3 folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.3 ADN:    
  69.3.1 a) Stauplan nach Unterabschnitt 7.2.4.11 ADN,   500,- II
  69.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,   500,- II
  69.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.13, 9.3.2.13 oder 9.3.3.13 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner,   500,- II
  69.3.4 d) (gestrichen)    -  
  69.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN,   500,- II
  69.3.6 f) ) Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoff messanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,   500,- II
  69.3.7 g) Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN,xxx   1000,- I
  69.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach 8.1.6.2 ADN   500,- II
  69.3.9 i) Instruktion für Lade und Löschraten nach 8.1.6.2 ADN   800,- I
  69.3.10 k) Heizinstruktion nach ADN   800,- I
  69.3.11 l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach 8.1.6.5 ADN   800,- I
  69.3.12 m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN   500,- II
  69.3.13 n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN   800,- I
  69.3.14 o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach 9.3.1.27.10 ADN;   500,- II
B 70 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass das Schiff nur eingesetzt wird, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, es fehlen: Nr. 8g  
  70.1 Basiskurs nach 8.2.1.2 ADN   500,- I
  70.2 Aufbaukurs Gase nach 8.2.1.5 ADN   500,- I
  70.3 Aufbaukurs Chemie nach 8.2.1.7 ADN   500,- I
  70.4 Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN;   600,- I
B 71 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass beim Laden oder Löschen ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist; Nr. 8h 1000,- I
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 1
(auch Verlader, Befüller und Empfänger)
     
S,E,B 72 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 2
(auch Absender und Empfänger)
     
S,E,B 73   Nr. 19b    
73.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
73.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
73.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Beförderer entgegen § 27 Abs. 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger)
     
S,E,B 74 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2
(auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger)
     
S 75 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
75.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
75.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   500,- I
75.3 Nr. 3 das Rauchverbot   500,- I
75.4 Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;   500,- I
    der Beförderer entgegen § 29 Abs. 4
(auch Verlader und Fahrzeugführer)
     
S 76 Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet; Nr. 21d 600,- I
S 77 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; Nr. 21e 600,-  
    der Beförderer entgegen § 35      
S 78 Abs. 2 Satz 2 eine Angabe oder einen Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt; Nr. 27a 250,- II
S 79 Abs. 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Bescheinigung übergeben wird; Nr. 27b 250,- II
der Beförderer entgegen § 35a Abs. 4
S 80 Satz 1 ein gefährliches Gut befördert; Nr. 28a 800,- I
S 81 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Fahrwegbestimmung übergeben wird; Nr. 28b 250,- II
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  D. der Empfänger      
  der Empfänger entgegen § 20 Abs. 1      
S,E,B 82 Nr. 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert; Nr. 9a 200,- III
S,E,B 83 Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind; Nr. 9b 200,- bis 500,- III/II/I
S,E,B 84 Nr. 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des Grenzwertes informiert; Nr. 9c 500,- I
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 2    
S 85 Nr. 1 dem Beförderer einen Container zurückstellt; Nr. 9d 300,- II
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 3    
E 86 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet; Nr. 9e 300,- II
    der Empfänger entgegen § 20 Abs. 4      
B 87 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt; Nr. 9f 300,- II
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 1
(auch Verlader, Befüller, Beförderer)
   
S,E,B 88 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 2
(auch Absender und Beförderer)
     
S,E,B 89   Nr. 19b    
89.1 eine Untersuchung nicht durchführt,   500,- I
89.2 eine Maßnahme nicht ergreift,   800,- I
89.3 nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird;   800,- I
    der Empfänger entgegen § 27 Abs. 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller und Beförderer)
     
S,E,B 90 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2
(auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer)
     
S 91 eine Vorschrift über Nr. 21b  
91.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen   600,- I
91.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken   500,- I
91.3 Nr. 3 das Rauchverbot   500,- I
91.4 Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;   500,- I
  E. der Verlader      
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 1      
S,E,B 92 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 10a 1500,- I
S,E,B 93 Nr. 2 Nr. 10b    
93.1 ein unvollständiges   300,- II
93.2 ein beschädigtes   500,- I
93.3 ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes Versandstück zur Beförderung übergibt   500,- I
S,E,B 94 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr.10c 500,- I
S,E,B 95 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10d 400,- II
S,E,B 96 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkennzeichen angebracht wird; Nr. 10e 500,- I
S,E,B 97 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird; Nr. 10f 500,- I
S,E,B 98 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird; Nr. 10g 300,- II
S,E,B 99 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird; Nr. 10h 150,- II
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 2      
S 100 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr.10i    
100.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,   500,- I
100.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 100.1) gibt;   200,- III
S 101 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 10j 500,- I
S 102 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10k 500,- I/II
S 103 Nr. 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind; Nr. 10l 500,- I/II
S 104 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten technischen Anforderungen entspricht; Nr. 10m 500,- I
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 3      
E 105 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichen beachtet wird; Nr. 10n 500,- I
E 106 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist; Nr. 10o 500,- I
E 107 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 10p 500,- I
E 108 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet wird; Nr. 10q 500,- I
    der Verlader entgegen § 21 Abs. 4      
B 109 Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis Nr. 10r    
109.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),   500,- I
109.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 109.1) gibt;   300,- II
B 110 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist; Nr. 10s 500,- I
B 111 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 10t 250,- bis 5000,- III/II/I
B 112 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; Nr. 10u 1000,- I
    der Verlader entgegen § 27 Abs. 1
(auch Befüller, Beförderer, Empfänger)
     
B 113 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Verlader entgegen § 27 Abs. 4
(auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)
     
S,E,B 114 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 1
(auch Fahrzeugführer)
     
S 115 eine dort genannte Vorschrift die Beladung und Handhabung nicht beachtet; Nr. 21a    
115.1 Zusammenladung,   500,- I
115.2 Begrenzung der beförderten Mengen,   500,- I
115.3 Handhabung und Verstauung,   500,- I
115.4 Reinigung vor dem erneuten Beladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist,   250,- II
115.5 Sondervorschriften für die Beladung und die Handhabung,   600,- I
115.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen,   500,- II
115.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle / Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität,   200,- bis 1000,- III/II/I
115.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung,   250,- II
115.9 Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Beladeort,   200,-
bis
1000,-
III/II/I
115.10 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle;   200,- II
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 2
(auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)
     
S 116 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
116.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,   600,- I
116.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken,   500,- I
116.3 Nr. 3 das Rauchverbot,   500,- I
116.4 Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet;   500,- I
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 3
(auch Fahrzeugführer und Entlader)
     
S 117 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 250,- I/II
    der Verlader entgegen § 29 Abs. 4
(auch Beförderer und Fahrzeugführer)
     
S 118 Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet; Nr. 21d 600,- I
S 119 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; Nr. 21e 600,- I


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion