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ADN
Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(Anlageband BGBl. II Nr. 38 vom 30.11.2007 S. 1)
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände | Anlage A |
Anwendungsanleitung
Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage a des ADR in der jeweils geltenden Fassung, die anzuwenden sind.
Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.
Die Randnummern der Anlage a des ADN entsprechen den um 4000 erhöhten Randnummern des ADR.
I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1- 5999 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6000 | Begriffsbestimmungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; |
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IMDG Code:
Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen; |
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ICAO-TI:
Technische Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr; |
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Internationale Regelung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RID:
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; |
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Verschiedenes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuständige Behörde:
Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist; |
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Gase:
Gase und Dämpfe; |
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Gefährliche Güter:
die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe (einschließlich Abfälle nach Absatz (5)) enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind; |
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Stoffnummer:
Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen; |
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Beförderung in loser Schüttung:
die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes oder Gegenstandes ohne Verpackung. |
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(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und die Elemente der Batterie-Fahrzeuge und die Tankcontainer mit mehreren Elementen nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieser Anlage schließen die Begriffe "Versandstück" und "Verpackung" auch die Großpackmittel (IBC), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) und Straßenfahrzeuge (einschließlich Batterie-Fahrzeuge) ein. (4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:
(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren. |
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6001 | (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen "%" in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:
(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2 das Wort "Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen. (3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten. (4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben. (5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist. |
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6002 | Allgemeine Vorschriften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1)
(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:
Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten. Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I. und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind. Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10.401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60.000/120.000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten. (3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist, sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage a des ADR anzuwenden.
Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung " ADR" (oder " RID") darf auch die Abkürzung "ADN" verwendet werden. (4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN. (5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:
(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden. (8) Zum Nachweis, dass die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muss im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:
(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter. (10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage a des ADR entsprechend anzuwenden. (11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage a des ADR anzuwenden. (12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen. |
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6003 | (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage a des ADR.
(2) Für Versandstücke gilt:
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6004 | Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (z.B. Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6005-6099 |
II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff s. auch Klasse 1 ADR |
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6100-6199 | ||||||||||||||||
Klasse 2. Gase s. auch Klasse 2 ADR |
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6200 | ||||||||||||||||
6201 | Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:
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6202-6299 | ||||||||||||||||
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe s. auch Klasse 3 ADR |
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6300 | ||||||||||||||||
6301 | Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt: I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen 72. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden. Bemerkung: Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c). 73. Stoffe mit einer Zündtemperatur 29.200°C und nicht anderweitig aufgeführt. |
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6302-6399 | ||||||||||||||||
Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe s. auch Klasse 4.1 ADR |
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6400 | ||||||||||||||||
6401 | Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt: H. Sonstige Stoffe 52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht selbstentzündlich sind. Bemerkung: Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behandelt worden sind, dass während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist. |
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6402-6429 | ||||||||||||||||
Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe s. auch Klasse 4.2 ADR |
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6430-6469 | ||||||||||||||||
Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln s. auch Klasse 4.3 ADR |
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6470 | ||||||||||||||||
6471 | Stoffaufzählung
Unter Ziffer 15c) wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt: Bemerkung: Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25 oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt mit Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3 Ziffer 15c). |
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6472-6499 | ||||||||||||||||
Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe s. auch Klasse 5.1 ADR |
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6500 | ||||||||||||||||
6501 | Stoffaufzählung
Unter Ziffer 21c) wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt: Bemerkung: Abweichend von der Ziffer 21c) der Rn. 2501 des ADR sind ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B Gefahrgüter der Klasse 9 des ADN. |
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6502-6549 | ||||||||||||||||
Klasse 5.2. Organische Peroxide s. auch Klasse 5.2 ADR |
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6550-6599 | ||||||||||||||||
Klasse 6.1. Giftige Stoffe s. auch Klasse 6.1 ADR |
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6600-6649 | ||||||||||||||||
Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe s. auch Klasse 6.2 ADR |
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6650-6699 | ||||||||||||||||
Klasse 7. Radioaktive Stoffe s. auch Klasse 7 ADR |
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6700-6799 | ||||||||||||||||
Klasse 8. Ätzende Stoffe s. auch Klasse 8 ADR |
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6800-6899 | ||||||||||||||||
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände s. auch Klasse 9 ADR |
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6900 | ||||||||||||||||
6901 | Stoffaufzählung
Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt: F. Umweltgefährdende Stoffe Bei Ziffer 11c) wird folgender Stoff am Ende der Aufzählung zugefügt: "Bilgenwasser" G. Erwärmte Stoffe Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen: Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt > 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72. H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen Folgende Ziffern sind einzufügen:
J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden 80. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C und höchstens 100 °C, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 71 einzuordnen sind. 81. Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat |
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6902-6999 |
weiter . | |
(Stand: 29.08.2018)
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