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Regelwerk

ADN
Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

(Anlageband BGBl. II Nr. 38 vom 30.11.2007 S. 1)



.

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anlage A

Anwendungsanleitung

Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage a des ADR in der jeweils geltenden Fassung, die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage a des ADN entsprechen den um 4000 erhöhten Randnummern des ADR.

I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

1- 5999  
6000 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
Regelungen
ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr;

Internationale Regelung:

RID, ADR, IMDG Code oder ICAO-TI;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter;

Verschiedenes
Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe (einschließlich Abfälle nach Absatz (5)) enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes.

Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes oder Gegenstandes ohne Verpackung.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne weiteres als Gefäße, da der Ausdruck "Gefäß" in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und die Elemente der Batterie-Fahrzeuge und die Tankcontainer mit mehreren Elementen nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieser Anlage schließen die Begriffe "Versandstück" und "Verpackung" auch die Großpackmittel (IBC), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) und Straßenfahrzeuge (einschließlich Batterie-Fahrzeuge) ein.

(4) Unter einer "n.a.g."-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:

  1. in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
  2. chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der "n.a.g."-Eintragung entsprechen.

(5) Abfälle sind Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

6001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedeutet das Zeichen "%" in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:
  1. bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.

(2) Soweit in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2 das Wort "Gewicht" verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.

(3) Ist vom Gewicht der Versandstücke die Rede, so ist darunter, sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

(4) Drücke jeder Art bei Gefäßen (z.B. Prüfdruck, innerer Druck, Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen) werden immer als Überdruck (über dem atmosphärischen Druck liegender Druck) angegeben; der Dampfdruck von Stoffen wird dagegen immer als absoluter Druck angegeben.

(5) Ist in dieser Anlage oder in den Anlagen B.1 und B.2 ein Füllungsgrad für Gefäße oder Tanks vorgesehen, so bezieht sich dieser immer auf eine Stofftemperatur von 15 °C, sofern nicht eine andere Temperatur genannt ist.

6002 Allgemeine Vorschriften
  (1)
  1. Welche gefährlichen Güter von der Beförderung ausgeschlossen und welche unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil der Anlage a des ADR und dem II. Teil dieser Anlage bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

    Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der Anlage a des ADR. Von den unter den Begriff der Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von der Beförderung ausgeschlossen.

    Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in den einzelnen Klassen von der Beförderung ausgeschlossen.

    Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in den Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR und sind dem ADN nicht unterstellt.

  2. Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.2, Rn. XX 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich zugelassen ist.
  3. Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.
  4. Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.

(2) Gefährliche Güter, die nach dem IMDG Code, nicht aber nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:

  1. Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in
  2. Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.

Bei gefährlichen Gütern, für die nach den Vorschriften des IMDG Codes eine Beförderungstemperatur angegeben ist, ist diese Beförderungstemperatur auch bei der Beförderung mit Binnenschiffen einzuhalten.

Die jeweils strengsten der anwendbaren Vorschriften des I. und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.

Als Begrenzung im Sinne der Rn. 10.401 Absatz (1) ist eine Bruttomasse von 60.000/120.000 kg (insgesamt) für die Güter der Klasse 2 zu beachten.

(3) Soweit in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist, sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage a des ADR anzuwenden.

Klasse   Vorschriften des ADR über
Zuordnung Stoffaufzählung Vermerke im Beförderungspapier
Rn Rn Rn
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Nur-Klasse 2100 2101 2110
2 Gase freie Klasse 2200 2201
2201a
2226
3 Entzündbare flüssige Stoffe freie Klasse 2300 2301
2301a
2314
4.1 Entzündbare feste Stoffe freie Klasse 2400 2401
2401a
2414
4.2 Selbstentzündliche Stoffe freie Klasse 2430 2431 2444
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln freie Klasse 2470 2471
2471a
2484
5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe freie Klasse 500 2501
2501a
2514
5.2 Organische Peroxide freie Klasse 550 2551
2551a
2561
6.1 Giftige Stoffe freie Klasse 2600 2601
2601a
2614
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe freie Klasse 2650 2651 2664
7 Radioaktive Stoffe Nur-Klasse 2700 2701 bis 2704 2704 jeweils Ziffer 10 jedes Blattes
8 Ätzende Stoffe freie Klasse 800 2801
2801a
2814
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände freie Klasse 2900 2901
2901a
2914

Bei der Anwendung der Vorschriften über Vermerke in Beförderungspapier ist der Wortlaut der Vermerke auch nach den entsprechenden Vorschriften des RID oder im Falle des Absatzes (7) nach den entsprechenden Vorschriften des IMDG Codes zulässig. Anstelle der Abkürzung " ADR" (oder " RID") darf auch die Abkürzung "ADN" verwendet werden.

(4) Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen des ADN.

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

  1. Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage a des ADR):
    • Wenn das Gut in dieser Anlage nicht aufgeführt ist, muss gemäß Absatz (3) die in der entsprechenden Randnummer des Teils II, Anlage A, ADR aufgeführte Bezeichnung oder, wenn Absatz (7) zutrifft, die in Abschnitt 9 der allgemeinen Einleitung des IMDG Codes verwendet werden;
    • Wenn das Gut in dieser Anlage (siehe Randnummer 6100 bis 6199) aufgeführt ist oder unter eine Sammelbezeichnung fällt, muss die Bezeichnung des Gutes oder Gegenstandes, einschließlich der Stoffnummer (sofern vorhanden) gleich lauten wie die in dieser Anlage durch BLOCKSCHRIFT hervorgehobenen Benennung. Wenn die Benennung nicht in dieser Anlage angegeben ist, aber unter einer aufgeführte Sammelbezeichnung fällt, muss die technische oder chemische Benennung des Gutes aufgeführt werden. Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN, ADR und RID zu ergänzen;
    • Die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke oder Großpackmittel (IBC);
    • Die Bruttomasse sowie die Nettoexplosivstoffmasse für explosive Stoffe und Gegenstände in der Klasse 1 in Gramm oder Kilogramm;
    • Den Namen und die Anschrift des Absenders;
    • Den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).

    Dieses Papier mit den vorgenannten Angaben kann auch ein solches sein, das bereits durch Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Beförderungsmittel verlangt wird. Der Absender muss dem Beförderer diese Angaben vor der Verladung schriftlich mitteilen.

    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen.

  2. Die in Rn. 10.385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10.011 befördert werden.
  3. Sofern erforderlich,
    • die in Rn. 71.002 genannten Anweisungen,
    • die in Rn. 71.381 genannte Bescheinigung und
    • die in Rn. 71.403 genannten Vorschriften und Genehmigungen.

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

  1. Ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:
    • Die Bezeichnung des Gutes

      Die Bezeichnung des Gutes, einschließlich der Stoffnummer des Stoffes, muss gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 ( Stoffliste) durch BLOCKSCHRIFT hervorgehobenen Benennungen.

      Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muss die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Stoffnummer, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch müssen die chemische oder technische Benennung von maximal zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.

      Die Bezeichnung des Gutes ist durch Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung ADN zu ergänzen.

      Bei der Beförderung von Abfällen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR) muss die Bezeichnung des Gutes ergänzt werden mit: "Abfall, enthält...", wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) des ADR maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen Benennung(en) gelten.

      Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADN unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.

      Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADN unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen (siehe Rn. 2002 (8) des ADR).

    • Die Masse in Tonnen;
    • Den Namen und die Anschrift des Absenders;
    • Den Namen und die Anschrift des (der) Empfänger(s).

    Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in einer dieser Sprachen, es sei denn, es wird durch etwaige internationale Transporttarife oder durch die zwischen den von der Beförderung betroffenen Ländern abgeschlossenen Verträge anders bestimmt.

  2. die in Rn. 210.385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;
  3. sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt> 0°C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, dass die zur Beförderung aufgegebenen gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muss im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

  1. allgemein:
    Die Beschaffenheit des Gutes entspricht den Vorschriften des ADN (oder gegebenenfalls des RID, des ADR, der ICAO-TI oder des IMDG Codes).
  2. für Versandstücke:
    Die Versandstücke entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des RID, der ICAO-TI oder des IMDG Codes).
  3. für Straßenfahrzeuge:
    Die Straßenfahrzeuge entsprechen den Vorschriften des ADR.
  4. für Tankcontainer und Container:
    Die Container oder Tankcontainer entsprechen den Vorschriften des ADR (oder gegebenenfalls des IMDG Codes oder des RID).

(9) Im Falle einer Zusammenpackung gelten die Vorschriften dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.

(10) Für Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die in der Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nicht namentlich aufgeführt sind, sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (8) der Anlage a des ADR entsprechend anzuwenden.

(11) Für nicht radioaktive Stoffe (spezifische Aktivität kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage a des ADR anzuwenden.

(12) Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.

6003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere Vorschriften für einzelne Klassen, die zusätzlich zu den oder anstelle der in Rn. 6002 Absatz (3) genannten Vorschriften des ADR anzuwenden sind. Für die Klasse 7 gilt zusätzlich Anhang A.7 der Anlage a des ADR.

(2) Für Versandstücke gilt:

  1. Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
  2. Die Straßenfahrzeuge sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen.
  3. Container (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
6004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (z.B. Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.
6005-6099  

II. Teil
Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

  Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
s. auch Klasse 1 ADR
6100-6199  
  Klasse 2. Gase
s. auch Klasse 2 ADR
6200  
6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

3. Tiefgekühlte, verflüssigte Gase
3TC Giftige ätzende Gase
AMMONIAK, TIEFGEKÜHLT.
6202-6299  
  Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe
s. auch Klasse 3 ADR
6300  
6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

72. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

Bemerkung: Stoffe, die an oder über ihren Flammpunkt erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

73. Stoffe mit einer Zündtemperatur 29.200°C und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-6399  
  Klasse 4.1. Entzündbare feste Stoffe
s. auch Klasse 4.1 ADR
6400  
6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht selbstentzündlich sind.

Bemerkung: Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so vorbereitet oder behandelt worden sind, dass während der Beförderung keine gefährlichen Gase in gefährlichen Mengen frei werden können (keine Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier bescheinigt ist.

6402-6429  
  Klasse 4.2. Selbstentzündliche Stoffe
s. auch Klasse 4.2 ADR
6430-6469  
  Klasse 4.3. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
s. auch Klasse 4.3 ADR
6470  
6471 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 15c) wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt:

Bemerkung: Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25 oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in loser Schüttung oder unverpackt mit Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3 Ziffer 15c).

6472-6499  
  Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe
s. auch Klasse 5.1 ADR
6500  
6501 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 21c) wird die Stoffaufzählung durch folgende Bemerkung ergänzt:

Bemerkung: Abweichend von der Ziffer 21c) der Rn. 2501 des ADR sind ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B Gefahrgüter der Klasse 9 des ADN.

6502-6549  
  Klasse 5.2. Organische Peroxide
s. auch Klasse 5.2 ADR
6550-6599  
  Klasse 6.1. Giftige Stoffe
s. auch Klasse 6.1 ADR
6600-6649  
  Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe
s. auch Klasse 6.2 ADR
6650-6699  
  Klasse 7. Radioaktive Stoffe
s. auch Klasse 7 ADR
6700-6799  
  Klasse 8. Ätzende Stoffe
s. auch Klasse 8 ADR
6800-6899  
  Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
s. auch Klasse 9 ADR
6900  
6901 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

F. Umweltgefährdende Stoffe

Bei Ziffer 11c) wird folgender Stoff am Ende der Aufzählung zugefügt: "Bilgenwasser"

G. Erwärmte Stoffe

Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen:

Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt > 61 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72.

H. Andere Stoffe, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen und nicht unter die Definition einer anderen Klasse fallen

Folgende Ziffern sind einzufügen:

39.c) 2216 Fischmehl, stabilisiert (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett) oder
2216 Fischabfall, stabilisiert (Feuchtigkeit zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und höchstens 15 Masse-% Fett).
50. Stoffe, die zu einer selbstbeschleunigenden exothermen Zersetzung neigen.
c) 2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

Typ B: einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr als 70 % Ammoniumnitrat und höchstens 0,4 % brennbare Stoffe oder insgesamt nicht mehr als 45 % Ammoniumnitrat bei unbegrenztem Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bemerkungen:
  1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von Ammonium-Ionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat gerechnet werden.
  2. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel der Klasse 9 Ziffer 50c) unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, wenn
    1. diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code oder Anhang D.4 des BC Code) frei von der Gefahr der selbstunterhaltenden fortschreitenden Zersetzung sind und
    2. der aus der Berechnung nach Bemerkung 1 sich etwaig ergebende Nitrat-Überschuss (berechnet als KNO3) nicht mehr als 10 Masse-% beträgt.

J. Verschiedene Stoffe, wenn sie in Tankschiffen befördert werden

80. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C und höchstens 100 °C, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 71 einzuordnen sind.

81. Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat

6902-6999  
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