6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird,
den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und die voraussichtliche oder vorgesehene Beförderungsweg und
ausführliche Angaben, wie die in den gemäß 5.1.5.3.1 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.
6.4.23.3 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung aufgrund einer Sondervereinbarung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Gesamtsicherheit bei der Beförderung zumindest derjenigen Sicherheit entspricht, die gegeben wäre, wenn alle anwendbaren Vorschriften dieses Codes erfüllt wären. Der Antrag muss außerdem enthalten:
Angaben darüber, inwieweit und aus welchen Gründen die Beförderung nicht in volle Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften gebracht werden kann und
Angaben über alle besondere Vorsichtsmaßnahme oder besondere administrative Überwachungen oder Betriebsüberwachungen, die während der Beförderung durchzuführen sind, um die Nichterfüllung der anwendbaren Vorschriften auszugleichen.
6.4.23.4 Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U) - und Typ C - Versandstückmustern muss enthalten:
eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung,
eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren,
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt,
die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung,
wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen,
wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Brennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in 6.4.11.4 (b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen beschreiben,
alle besonderen Stauungsvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten und Arten von Beförderungsmitteln oder Frachtcontainer notwendig sind,
eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt und
eine Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms.
6.4.23.5 Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M) - Versandstückmusters muss, zusätzlich zu den nach 6.4.23.4 für Typ B(U) - Versandstücke geforderten Angaben folgendes enthalten:
eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.5 und 6.4.8.9 - 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht,
alle vorgesehene zusätzlichen Betriebsüberwachung während der Beförderung, die nicht generell in diesem Code vorgeschrieben sind, die aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter (a) angegebenen Mängel auszugleichen,
eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
6.4.23.6 Ein Antrag auf Zulassung von Bauarten von Versandstücken, die 0,1 kg oder mehr Uranhexafluorid enthalten, muss alle Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.6.1 entspricht, und eine Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten.
6.4.23.7 Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben enthalten, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart die Vorschriften gemäß 6.4.11.1 erfüllt, und eine Beschreibung des in 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms enthalten.
6.4.23.8 Der Antrag auf Zulassung der Bauart für radioaktive Stoffe in besonderer Form und der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe muss enthalten:
eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe oder, wenn es sich um eine Kapsel handelt, des Inhalts; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen,
eine genaue Angabe zur Bauart jeder zu verwendenden Kapsel,
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der zeigt, dass die radioaktiven Stoffe den Auslegungskreterien genügen oder andere Nachweise, dass die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe die anwendbaren Vorschriften dieses Code erfüllen,
eine Beschreibung des in 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms und
alle im Zusammenhang mit bei der Sendung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form oder von gering dispergierbarer radioaktiven Stoffen vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen.
6.4.23.9 Jeder von einer zuständigen Behörde ausgestellten Genehmigungs-/Zulassungsbescheinigung ist eine Kennzeichnung zuzuordnen. Die Kennzeichnung muss folgende allgemeine Form haben:
VRI / Nummer / typenschlüssel
Sofern in 6.4.23.10 (b) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr des jenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt.1
Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart oder bestimmte Beförderung beziehen. Die Kennzeichnung für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf die Kennzeichnung der Bauartzulassung beziehen.
Die folgenden typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Genehmigungs-/Zulassungsbescheinigungen zu kennzeichnen:
AF
Typ a - Versandstückmuster für spaltbare Stoffe
B(U)
Typ B(U) - Versandstückmuster [B(U)F, wenn für spaltbare Stoffe]
B(M)
Typ B(M) - Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe]
C
Typ C-Versandstückmuster [CF, wenn für spaltbare Stoffe]
IF
Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
S
Radioaktive Stoffe in besonderer Form
LD
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe T Beförderung
X
Sondervereinbarung
Im Falle von Versandstückmustern für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, für die keiner der oben genannten Schlüssel zutrifft, ist folgender typenschlüssel zu verwenden;
H (U) Unilaterale Zulassung
H (M) Multilaterale Zulassung
Bei Zulassungsbescheinigungen für Versandstückmuster und radioaktive Stoffe in besonderer Form, außer denen, die nach den Vorschriften in 6.4.24.2 bis 6.4.24.4 ausgestellt wurden und bei Zulassungsbescheinigungen für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist dem typenschlüssel die Kennzeichnung"-96" hinzuzufügen.
6.4.23.10 Die typenschlüssel sind wie folgt zu verwenden:
Jede Bescheinigung und jedes Versandstück muss mit der zutreffenden Kennzeichnung versehen sein, welche die in 6.4.23.9 (a), (b), (c) und (d) vorgeschriebenen Kennzeichen enthält, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel, gegebenenfalls einschließlich der Kennzeichnung "-96" erscheint, d.h., dass "T" oder "X" darf nicht in der Kennzeichnung auf dem Versandstück erscheinen. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, brauchen die anwendbaren typenschlüssel nicht wiederholt zu werden. Zum Beispiel:
A/132/B(M)F-96: Ein Typ B(M) - Versandstückmuster, zugelassen für spaltbare Stoffe, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde in Österreich die Versandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in die Zulassungsbescheinigung für das Versandstückmuster einzutragen),
A/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück, mit der oben beschriebene Kennzeichnung trägt, ausgestellt wurde (nur in die Bescheinigung einzutragen),
A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde in Österreich ausgestellt und der die Nummer 137 zugestellt wurde (nur in der Bescheinigung einzutragen),
A/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde in Österreich zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in die Zulassungsbescheinigung für das Versandstückmuster einzutragen) und
A/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde in Österreich zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in die Zulassungsbescheinigung für das Versandstückmuster einzutragen).
Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Anerkennung nach 6.4.23.16 erfolgt, ist nur die Kennzeichnung zu verwenden, die vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung erteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Bescheinigungen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jede Bescheinigung die entsprechende Kennzeichnung aufweisen und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Kennzeichnungen versehen sein;
Zum Beispiel wären:
A/132/B(M)F-96
CH/28/B(M)F-96
die Kennzeichnung eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch eine gesonderte Beschreibung von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Kennzeichnungen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
Die Neufassung einer Bescheinigung muss durch einen Klammerausdruck hinter der Kennzeichnung in der Bescheinigung angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev. 2) die zweite Neufassung der österreichischen Zulassungsbescheinigung für ein Versandstückmuster oder A/132/B(M)F-96(Rev. 0) die Erstausstellung der österreichischen Zulassungsbescheinigung für ein Versandstückmuster bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt, anstelle von "Rev. 0" dürfen auch andere Ausdrücke wie "Erstausstellung" verwendet werden. Die Nummern der Neufassung einer Bescheinigung dürfen nur nur vom Staat vergeben werden, der die Erstausstellung der Genehmigungs-/ Zulassungsbescheinigung vorgenommen hat,
Zusätzliche Kennzeichnung (die aufgrund nationale Vorschriften erforderlich sein können) dürfen am Ende der Kennzeichnung in Klammern hinzugefügt werden; zum Beispiel A/132/B(M)F-96(SP503)
Es ist nicht notwendig, die Kennzeichnung auf der Verpackung bei jeder Neufassung der Bescheinigung der Bauart zu ändern. Eine derartige Kennzeichnungsänderung ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung der Bescheinigung des Versandstückmusters mit einer Änderung des Buchstabencodes für das Versandstück nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.
6.4.23.11 Jede von einer zuständigen Behörde für radioaktive Stoffe in besonderer Form oder gering dispergierbare radioaktive Stoffe ausgestellte Zulassungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Art der Bescheinigung.
Kennzeichen der zuständigen Behörde.
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit.
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe zugelassen sind.
Herstellerbezeichnung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe.
Beschreibung der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe.
Angaben zur Bauart der radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder der gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe, die Verweise auf Zeichnungen beinhalten dürfen.
Beschreibung des radioaktiven Inhalts, einschließlich Angabe der entsprechenden Aktivitäten und gegebenenfalls der physikalischen und chemischen Form.
Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms.
Hinweis auf Informationen des Antragsteller erstellte Informationen über vor der Beförderung zu ergreifen besonderen Maßnahmen.
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird.
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der die Bescheinigung ausstellt.
6.4.23.12 Jede von einer zuständigen Behörde für eine Sondervereinbarung ausgestellte Zulassungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Art des Zeugnisses.
Kennzeichen der zuständigen Behörde.
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit.
Beförderungsart(en)
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und alle notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material) nach denen die Sondervereinbarung genehmigt ist.
Folgende Erklärung: "Diese Bescheinigung befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten."
Verweise auf Bescheinigungen für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm X 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und Aussehens
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt.
Zusätzlich bei Versandstücken die spaltbaren Stoffe enthalten:
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts,
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist,
alle besonderen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde,
jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.4 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
Umgebungstemperaturbereich, für den die Sondervereinbarung genehmigt wurde.
Genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderer, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die Wärmeableitung.
Gründe für die Sondervereinbarung, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird.
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen, die ergriffen werden müssen, weil die Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung erfolgt.
Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind.
Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für die Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese Bedingungen nicht den Vorschriften in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen.
Alle Notfallmaßnahmen, soweit sie von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.
Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms.
Angabe der Identität des Antragstellers und des Beförderers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird.
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der die Bescheinigung ausstellt.
6.4.23.13 Jede von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Art der Bescheinigung.
Kennzeichen der zuständigen Behörde.
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit.
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material) nach denen die Beförderung genehmigt ist.
Alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und notwendigen Angaben über den Beförderungsweg;
Folgende Erklärung: "Diese Bescheinigung befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten."
Genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich aller besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder für die Erhaltung der Kritikalitätssicherheit.
Hinweis auf Informationen des Antragstellers über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen.
Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungsbescheinigung(en) der Bauart.
Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und, sofern zutreffend, die Feststellung, oh es sich : radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt.
Alle Notfallmaßnahmen, soweit sie von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.
Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen anwendbaren Qualitätssicherungsprogramms.
Angabe zur Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird.
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der die Bescheinigung ausstellt.
6.4.23.14 Jede von einer zuständigen Behörde für das Versandstückmuster ausgestellte Zulassungsbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
Art des Bescheinigung.
Kennzeichen der zuständigen Behörde.
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit.
Alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend.
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material)nach denen die Bauart zugelassen ist.
Folgende Erklärung: "Diese Bescheinigung befreit den Absender nicht von der Verpflichtung, etwaige Regierung eines Landes, durch das oder in das das Versandstück befördert wird, einzuhalten."
Verweise auf Bescheinigungen für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden.
Eine Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern gemäß 5.1.5.2.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint.
Herstellerbezeichnung der Verpackung.
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm x 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung einschließlich Herstellungswerkstoffen, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens.
Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen.
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht deutlich hervorgehen. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt.
Beschreibung der dichten Umschließung;
Zusätzlich bei Versandstücken die spaltbare Stoffe enthalten:
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts,
Beschreibung des Einschließungssystems;
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl,
Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Inhalts nachweist,
alle speziellen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde,
jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.4 (b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
Umgebungstemperaturbereich, für den das Versandstückmuster zugelassen wurde.
Bei Typ B(M) - Versandstücken eine Aufstellung derjenigen Vorschriften in 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5 und 6.4.8.8 bis 6.4.8.15, denen das Versandstück nicht entspricht und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können.
bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der geltenden Vorschriften gemäß 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
Genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Verladung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung.
Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind.
Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese nicht denen in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen.
Beschreibung des nach 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen, anzuwendbaren Qualitätssicherungsprogramms.
Alle Notfallmaßnahmen, soweit sie von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden.
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird.
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der die Bescheinigung ausstellt.
6.4.23.15 Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4, 6.4.24.2 und 6.4.24.3 zugelassen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
6.4.23.16 Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch desn oder in den die Beförderung erfolgt, In Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.
Versandstücke, für die nach den Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) keine Bauartzulassung der zuständigen Behörde erforderlich ist.
6.4.24.1 Freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke des Typs IP-1, des Typs IP-2 und des Typs IP-3 und Typ A-Versandstücke, für die eine Bauartzulassung der zuständigen Behörde nicht erforderlich war und die den Vorschriften der Ausgaben von 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung ) der IAEO Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEO Sicherheitsserie Nr. 6) entsprechen, dürfen vorbehaltlich des gemäß 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms und der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen gemäß 2.7.7 weiterverwendet werden. Jede aus anderen Gründen als der Verbesserung der Sicherheit veränderte Verpackung oder jede nach dem 31. Dezember 2003 hergestellte Verpackung muss diesem Code vollständig entsprechen. Versandstücke, die bis spätestens 31. Dezember 2003 für eine Beförderung nach den Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) vorbereitet werden, dürfen: weiterbefördert werden. Versandstücke, die nach diesem Datum für eine Beförderung vorbereitet werden, müssen diesem Code vollständig entsprechen.
Versandstücke, die nach den Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) zugelassen sind.
6.4.24.2 Verpackungen, die entsprechend einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Versandstückmuster nach den Vorschriften der Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1973 und 1973 (in der geänderten Fassung), hergestellt sind, können weiterverwendet werden, vorbehaltlich: einer multilateralen Zulassung des Versandstückmusters; des gemäß 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms, der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen gemäß 2.7.7 und der Erfüllung der Vorschriften Anforderung in 6.4.11.10 bei einem Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält und auf dem Luftweg befördert wird. Die erneute Herstellung solcher Verpackungen ist nicht zulässig. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder der Menge des zulässigen radioaktiven Inhalts, die nach Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, erfordern eine vollständige Übereinstimmung mit diesem Code. Gemäß der Vorschrift in 5.2.1.5.5 ist jeder Verpackung eine Seriennummer zuzuteilen, die an deren Außenseite anzubringen ist.
umwelt-online: IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen6.4.24.3 Verpackungen, die entsprechend einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Versandstückmuster nach den Vorschriften der Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden, vorbehaltlich einer multilateralen Zulassung des Versandstückmusters, des gemäß 1.1.3.3.1 vorgeschriebenen Qualitätssicherungsprogramms, der Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen gemäß 2.7.7 und der Erfüllung der Vorschriften in 6.4.11.10 bei einem Versandstück, das spaltbare Stoffe enthält und auf dem Luftweg befördert wird. Nach diesem Zeitpunkt ist die Weiterverwendung, vorbehaltlich einer zusätzlichen multilateralen Zulassung des Versandstückmusters möglich. Änderungen der Bauart der Verpackung oder der Art oder Menge des zulässigen radioaktiven Inhalts, die nach Entscheidung der zuständigen Behörde die Sicherheit wesentlich beeinflussen würden, erfordern eine vollständige Übereinstimmung mit diesem Code. Alle Verpackungen, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 2006 beginnt, müssen diesem Code vollständig entsprechen.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach den Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung)
6.4.24.4 Radioaktive Stoffe in besonderer Form, die nach einer Bauart hergestellt sind, die eine unilaterale Zulassung durch die zuständige Behörde nach den Ausgaben der IAEO Sicherheitsserie Nr. 6 von 1973, 1973 (in der geänderten Fassung), 1985 und 1985 (in der 1990 geänderten Fassung) erhalten hat, dürfen weiterverwendet werden, wenn das gemäß 1.1.3.3.1 vorgeschriebene Qualitätssicherungsprogramm erfüllt wird. Alle nach dem 31. Dezember 2003 hergestellten radioaktiven Stoffe in besonderer Form müssen diesem Code vollständig entsprechen.