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Kapitel 5.2 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmitteln (IBC)
Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, das darauf hinweist, dass das Versandstück vor Feuchtigkeit geschützt werden muss).
5.2.1 Beschriftung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.1.1 Sofern in diesem Code nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss jedes Versandstück mit dem nach 3.1.2 festgelegten richtigen technischen Namen der gefährlichen Güter und der entsprechenden UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, beschriftet werden. Bei unverpackten Gegenständen muss die Aufschrift auf dem Gegenstand, auf dem Schlitten oder auf der Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung angebracht werden. Bei Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S, müssen auch die Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angeben werden, sofern nicht das Kennzeichen 1.4 S angebracht ist. Eine typische Aufschrift auf einem Versandstück ist:
ÄTZENDE FLÜSSIGKEIT, SAUER, ORGANISCH, N.A.G.
(Caprylylchlorid) UN 3265 /
CORROSIVE LIQUID, ACIDIC, ORGANIC, N.O.S.
(caprylyl chloride) UN 3265
5.2.1.2 Alle nach 5.2.1.1 erforderlichen Beschriftungen auf Versandstücken müssen
5.2.1.3 Bergungsverpackungen müssen zusätzlich mit der Aufschrift "BERGUNG"/ "SALVAGE" versehen sein.
5.2.1.4 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Aufschriften versehen werden.
5.2.1.5 Besondere Beschriftungsvorschriften für die Klasse 7
5.2.1.5.1 Jedes Versandstück muss mit einer lesbaren und dauerhaften Aufschrift auf der Außenseite der Verpackung mit der Angabe Kennzeichens des Versenders und/oder Empfängers versehen sein.
5.2.1.5.2 Jedes Versandstück, mit Ausnahme der freigestellten Versandstücke, muss auf der Außenseite der Verpackung mit der UN-Nummer (siehe Kapitel 3.2), der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, und dem richtigen technischen Namen lesbar und dauerhaft beschriftet werden. Bei freigestellten Versandstücken ist nur die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, erforderlich.
5.2.1.5.3 Jedes Versandstück mit einer Bruttomasse von mehr als 50 kg muss mit der zulässigen Bruttomasse auf de Verpackung lesbar und dauerhaft beschriftet werden.
5.2.1.5.4 Jedes Versandstück, das
5.2.1.5.5 Jedes Versandstück, das einem von der zuständigen Behörde nach 6.4.22.1 bis 6.4.22.5 oder 6.4.24.2 bis 6.4.24.3 zugelassenen Versandstückmuster entspricht, muss mit folgenden Angaben auf der Außenseite der Verpackung gut lesbar und dauerhaft beschriftet werden:
5.2.1.5.6 Jedes Versandstück, das einem TYP B(U)-, TYP B(M)- oder TYP C-Versandstückmuster entspricht, muss auf der Außenseite des äußersten feuerfesten und wasserbeständigen Behälters mit dem unten abgebildeten Strahlensymbol versehen werden. Dies muss deutlich erkennbar und durch Prägen, Stanzen oder durch eine andere feuerfeste und wasserbeständige Methode angebracht sein.
Strahlensymbol mit den Proportionen auf der Grundlage eines Innenkreises mit dem Radius X.
X muss mindestens 4 mm betragen.
5.2.1.5.7 Wenn LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände in Behältern oder in Verpackungsmaterial enthalten sind und unter ausschließlicher Verwendung gemäß 4.1.9.2.3 befördert werden, kann die Außenseite dieser Behälter oder Verpackungsmaterialien die Aufschrift "RADIOAKTIV LSA-I" / "RADIOACTIVE LSA-I" bzw. "RADIOAKTIV SCO-I" / "RADIOACTIVE SCO-I" tragen.
5.2.1.5.8 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.1.6 Besondere Markierungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Meeresschadstoffe
5.2.1.6.1 Versandstücke mit Meeresschadstoffen (Lösungen, Gemische und Isomere, siehe 2.10.3) müssen mit der Markierung für Meeresschadstoffe dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausgenommen sind:
5.2.1.6.2 Die Markierung für Meeresschadstoffe muss neben dem oder den Gefahrkennzeichen, oder falls keine Kennzeichen vorhanden sind, an einer geeigneten Stelle angebracht oder mittels Schablone aufgebracht werden.
5.2.1.6.3 Angaben zur Markierung für Meeresschadstoffe
Markierung für Meeresschadstoffe
5.2.1.7 Sofern in 5.2.1.7.1 nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen
lesbar mit Pfeilen für die Ausrichtung des Versandsiücks gekennzeichnet sein, die der nachstehenden Abbildung ähnlich sind oder die den Spezifikationen der ISO Norm 780 1 985 entsprechen Die Ausrichtungspfoile mussen auf zwei gegenuberliegenderi senkrechten Seiten des Versandstückes angebracht sein wobei die Pfeile korrekt nach oben zeigen Sie mussen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind. Die Abbildung einer rechteckigen Abgrenzung um die Pfeile ist optional.
oder
Zwei schwarze oder rote Pfeile
auf weißem oder geeignetem kontrestierendern Grund.
Die rechteckige Abrenzung ist optional.
5.2.1.7.1 Ausrichtungspfeile sind nicht erforderlich für Versandstücke mit
5.2.1.7.2 Auf einem Versandstück, das in Übereinstimmung mit diesem Unterabschnitt gekennzeichnet ist, dürfen keine Pfeile für andere Zwecke als der Angabe der richtigen Versandstückausrichtung abgebildet sein.
5.2.2 Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich IBC
5.2.2.1 Kennzeichnungsvorschriften
5.2.2.1.1 Die Kennzeichen zur Angabe der Hauptgefahren und der Zusatzgefahren müssen den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Mustern Nr. 1 bis 9 entsprechen. Das Zusatzkennzeichen "EXPLOSIVE" ist das Muster Nr. 1.
5.2.2.1.2 Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste besonders aufgeführt sind, ist für die in der Spalte 3 der Gefahrgutliste angegebene Gefahr ein Kennzeichen für die Gefahrenklasse anzubringen. Es ist darüber hinaus ein Zusatzgefahrenkennzeichen für alle Gefahren anzubringen, die durch eine in Spalte 4 der Gefahrgutliste aufgeführten Klassen- oder Unterklassennummern angegeben sind. Die Sondervorschriften in Spalte 6 können jedoch auch dann ein Zusatzgefahrenkennzeichen erfordern, wenn in Spalte 4 keine Zusatzgefahr angegeben ist, oder sie können eine Ausnahme von der Pflicht zur Anbringung eines Zusatzgefahrenkennzeichens gestatten, auch wenn eine solche Gefahr in der Gefahrgutliste angegeben ist.
5.2.2.1.2.1 Ein Versandstück mit einem gefährlichen Stoff, der einen geringeren Gefahrengrad aufweist, kann von diesen Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen werden. In diesem Fall ist in Spalte 6 Gefahrgutliste für den betreffenden Stoff eine Sondervorschrift angegeben, in der festgelegt ist, dass kein Gefahrzettel erforderlich ist. Bei einigen Stoffen muss das Versandstück jedoch mit dem entsprechenden Wortlaut, wie er in der Sondervorschrift angegeben ist, beschriftet werden. Beispiele:
Stoff | UN-Nr. | Klasse | Erforderliche Aufschrift auf den Ballen |
Heu in Ballen in einer Beförderungseinheit | UN 1327 | 4.1 | keine |
Heu in Ballen, das sich nicht in einer Beförderungseinheit befindet | UN 1327 | 4.1 | "Klasse 4.1" / "Class 4.1" |
trockene, pflanzliche Fasern in Ballen in einer Beförderungseinheit | UN 3360 | 4.1 | keine |
Stoff | UN-Nr. | Klasse | Zusätzlich zum richtigen technischen Namen und der UN-Nummer erforderliche Aufschrift auf Versandstücken |
Fischmehl * | UN 1374 | 4.2 | "Klasse 4.2" / "Class 4.2" ** |
Batterien (Akkumulatoren), nass, auslaufsicher | UN 2800 | 8 | "Klasse 8" / "Class 8" *** |
* Nur anwendbar auf Fischmehl der Verpackungsgruppe III- ** Von der Beschriftung mit der Klasse ausgenommen, wenn es in einer Beförderungseinheit geladen wird, die ausschließlich Fischmehl gemäß UN 1374 enthält. *** Von der Beschriftung mit der Klasse ausgenommen, wenn sie in eine Beförderungseinheit geladen werden, die ausschließlich Batterien (Akkumulatoren) gemäß UN 2800 enthält. |
5.2.2.1.3 Wenn in 5.2.2.1.3.1 nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, müssen bei einem Stoff, der der Begriffsbestimmung von mehr als einer Klasse entspricht und der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 nicht namentlich genannt ist, die Vorschriften im Kapitel 2.0 zur Feststellung der Hauptgefahrenklasse der Güter angewendet werden. Außer dem für diese Hauptgefahrenklasse erforderlichen Kennzeichen müssen auch die Kennzeichen für die in der Gefahrgutliste angegebenen Zusatzgefahren verwendet werden.
5.2.2.1.3.1 Bei Verpackungen, die Stoffe der Klasse 8 enthalten, ist das Zusatzkennzeichen Nr. 6.1 nicht erforderlich, wenn die Toxizität ausschließlich auf gewebezerstörender Wirkung beruht. Für Stoffe der Klasse 4.2 ist das Zusatzkennzeichen Nr. 4.1 nicht erforderlich.
5.2.2.1.4 Kennzeichen für Gase der Klasse 2, die Zusatzgefahren aufweisen.
Klasse | Zusatzgefahr(en) gemäß Kapitel 2 |
Kennzeichen für die Hauptgefahr |
Kennzeichen für die Zusatzgefahr(en) |
2.1 | Keine | 2.1 | Keine |
2.2 | Keine | 2.2 | Keine |
5.1 | 2.2 | 5.1 | |
2.3 | Keine | 2.3 | Keine |
2.1 | 2.3 | 2.1 | |
5.1 | 2.3 | 5. | |
5.1, 8 | 2.3 | 5.1, 8 | |
8 | 2.3 | 8 | |
2.1, 8 | 2.3 | 2.1, 8 |
5.2.2.1.5 Für die Klasse 2 gibt es drei verschiedene Kennzeichen, eines für entzündbare Gase der Klasse 2.1 (rot), eines für nicht entzündbare, nicht giftige Gase der Klasse 2.2 (grün) und eines für giftige Gase der Klasse 2.3 (weiß). Wenn in der Gefahrgutliste angegeben ist, dass ein Gas der Klasse 2, eine einzelne Zusatzgefahr oder mehrere Zusatzgefahren aufweist, müssen Kennzeichen entsprechend der Tabelle in 5.2.2.1.4 verwendet werden.
5.2.2.1.6 Abgesehen von den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 muss jedes Kennzeichen:
Wenn die Form eines Versandstücks zu unregelmäßig oder das Versandstück zu klein ist, dass ein Kennzeichen nicht auf zufriedenstellende Weise angebracht werden kann, darf dieses mittels eines sicher befestigten Anhängers oder durch ein anderes geeignetes Mittel mit dem Versandstück verbunden werden.
5.2.2.1.7 IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern und Großverpackungen müssen auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichen versehen werden.
5.2.2.1.8 Kennzeichen müssen auf einer Oberfläche von kontrastierender Farbe angebracht werden.
5.2.2.1.9 Sondervorschriften für die Kennzeichnung von selbstzersetzlichen Stoffen
Selbstzersetzliche Stoffe des Typs B müssen mit dem Sekundärgefahrenkennzeichen "EXPLOSIVE" (Muster Nr. 1) versehen sein, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, dass bei einer bestimmten Verpackung auf dieses Kennzeichen verzichtet werden kann, da die Prüfergebnisse gezeigt haben, dass der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist.
5.2.2.1.10 Sondervorschriften für die Kennzeichnung organischer Peroxide
Versandstücke mit organischen Peroxiden der typen B, C, D, E oder F müssen mit dem Kennzeichen der Klasse 5.2 (Muster Nr. 5.2) versehen werden. Dieses Kennzeichen impliziert auch, dass das Produkt entzündbar sein kann, so dass kein Zusatzkennzeichen "FLAMMABLE LIQUID" (Muster Nr. 3) erforderlich ist. Die folgenden Zusatzkennzeichen müssen jedoch angebracht werden:
5.2.2.1.11 Sondervorschriften für die Kennzeichnung von Versandstücken mit ansteckungsgefährlichen Stoffen
Zusätzlich zu dem Kennzeichen für die Hauptgefahr (Muster Nr. 6.2) müssen Versandstücke mit ansteckungsgefährlichen Stoffen mit allen Kennzeichen versehen sein, die aufgrund der Eigenschaften des Stoffes erforderlich sind.
5.2.2.1.12 Sondervorschriften für die Kennzeichnung radioaktiver Stoffe
5.2.2.1.12.1 Abgesehen von den Vorschriften für große Frachtcontainer und Tanks gemäß 5.3.1.1.5.1 müssen alles Versandstücke, Umpackungen und Frachtcontainer, die radioaktive Stoffe enthalten, ihrer Kategorie entsprechend mit mindestens zwei Kennzeichen nach den Mustern 7A, 7B und 7C versehen sein (siehe 2.7.8.4): Für Frachtcontainer und Tanks gelten jedoch die Vorschriften in 5.3.1.1.5.1. Die Kennzeichen müssen bei Versandstücken an zwei einander gegenüber liegenden Außenseiten und bei Frachtcontainern an den vier Außenseiten angebracht werden. Jede Umverpackung mit radioaktiven Stoffen muss mit mindestens zwei Kennzeichen an den einander gegenüberliegenden Außenseiten versehen sein. Außerdem müssen alle Versandstücke, Umverpackungen und Frachtcontainer mit spaltbaren Stoffen, außer spaltbaren Stoffen, die nach den Vorschriften der 6.4.11.2 freigestellt sind, mit Kennzeichen entsprechend dem Muster Nr. 7E versehen sein. Soweit erforderlich, müssen diese Kennzeichen neben den Kennzeichen für radioaktive Stoffe angebracht werden. Die Kennzeichen dürfen die in Kapitel 5.2 genannten Kennzeichnungen und Markierungen nicht abdecken. Kennzeichen, die sich nicht auf den Inhalt beziehen, müssen entfernt oder abgedeckt werden.
5.2.2.1.12.2 Jedes Kennzeichen, das den Mustern Nr. 7A, 7B und 7C entspricht muss mit den folgenden Angaben ergänzt werden
5.2.2.1.12.3 Jedes Kennzeichen, das dem Muster Nr. 7E entspricht, muss mit der Kennzahl für die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) ergänzt werden, wie sie in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Genehmigungsbescheinigung für eine Sondervereinbarung oder Zulassungsbescheinigung für das Versandstückmuster angegeben ist.
5.2.2.1.12.4 Bei Umverpackungen und Frachtcontainern muss die auf dem Kennzeichen angegebene Kennzahl für die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) die nach 5.2.2.1.12.3 erforderlichen Angaben beinhalten, wobei die Werte für den spaltbaren Inhalt der Umverpackung oder des Frachtcontainers zu addieren sind.
5.2.2.1.12.5 Bei der internationalen Beförderung von Versandstücken, für die eine Genehmigung der Bauart oder der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen betroffenen Staaten unterschiedliche Genehmigungstypen gelten, muss die Kennzeichnung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis der Ursprungslandes der Bauart erfolgen.
5.2.2.2 Vorschriften für Kennzeichen
5.2.2.2.1 Die Kennzeichen müssen den Vorschriften dieses Abschnitts und hinsichtlich Farben, Symbolen, Ziffern und der allgemeinen Form den in 5.2.2.2.2 abgebildeten Kennzeichenmustern entsprechen.
Bemerkung: In bestimmten Fällen sind die Kennzeichen in 5.2.2.2.2 mit einer gestrichelten äußeren Linie gemäß 5.2.2.2.1.1 dargestellt. Diese ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht ist.
5.2.2.2.1.1 Die Kennzeichen müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats haben. Sie müssen eine Größe von mindestens 100 mm x 100 mm haben; ausgenommen hiervon sind Versandstücke, auf denen wegen ihrer Abmessungen nur kleinere Kennzeichen angebracht werden können, und die in 5.2.2.2.1.2 genannten Verpackungen. Innerhalb des Kennzeichens verläuft parallel zum Rand und im Abstand von 5 mm vom Rand eine Linie. Die Linie hat in der oberen Hälfte eines Kennzeichens die gleiche Farbe wie das Symbol und in der unteren Hälfte die gleiche Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke. Die Kennzeichen müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
5.2.2.2.1.2 Flaschen für Gase der Klasse 2 dürfen, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, mit Kennzeichen versehen sein, die den in diesem Abschnitt beschriebenen Kennzeichen zwar gleichartig sind, deren Abmessungen aber entsprechend der Norm ISO 7225:1994 "Warnaufkleber für Gasflaschen"/ "Gas cylinders - Precautionary labels" verkleinert sind, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können. Die Kennzeichen dürfen sich bis zu dem in der Norm ISO 7225:1994 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen die Kennzeichen für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Kennzeichen vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben.
5.2.2.2.1.3 Die Kennzeichen sind in zwei Hälften unterteilt. Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist die obere Hälfte der Kennzeichen für das Bildsymbol und die untere Hälfte für den Text, für die Nummer der Klasse oder Unterklasse und gegebenenfalls den Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe vorgesehen.
5.2.2.2.1.4 Mit Ausnahme der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 sind auf den Kennzeichen der Klasse 1, in der unteren Hälfte die Nummer der Unterklasse und der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes angegeben. Auf den Kennzeichen der Unterklassen 1.4, 1.5 und 1.6 ist in der oberen Hälfte die Nummer der Unterklasse und in der unteren Hälfte der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe angegeben. Für die Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S ist im allgemeinen kein Kennzeichen erforderlich. Wird für diese Güter jedoch ein Kennzeichen für erforderlich gehalten, muss es dem Muster Nr. 1.4 entsprechen.
5.2.2.2.1.5 Falls auf den Kennzeichen mit Ausnahme der Kennzeichen für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7 in dem Bereich unter dem Symbol Text (außer Klasse oder Unterklasse) eingefügt wird, muss dieser Text auf Angaben über die Art der Gefahr und die bei der Handhabung zu treffenden Maßnahmen beschränkt bleiben.
5.2.2.2.1.6 Symbole, Text und Ziffern müssen auf allen Kennzeichen in schwarz erscheinen außer:
5.2.2.2.1.7 Das Anbringen der Kennzeichen auf Versandstücken mit gefährlichen Gütern oder die Kennzeichnung dieser Versandstücke mittels Schablonen muss durch geeignete Methoden erfolgen, so dass die Kennzeichen oder mittels Schablone aufgebrachten Kennzeichen auf den Versandstücken noch erkennbar sind, wenn diese sich mindestens drei Monate im Seewasser befunden haben. Bei der Auswahl geeigneter Kennzeichnungsmethoden müssen die Haltbarkeit des verwendeten Verpackungsmaterials und die Oberfläche des Versandstücks berücksichtigt werden.
5.2.2.2.2 Muster der Kennzeichen
Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
( Nr. 1) Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 Symbol (explodierende Bombe): schwarz auf orangefarbenem Grund; Ziffer "1" in der unteren Ecke |
( Nr. 1.4) Unterklasse 1.4 |
( Nr. 1.5) Unterklasse 1.5 |
( Nr. 1.6) Unterklasse 1.6 |
Schwarze Ziffern auf orangefarbenem Grund; diese müssen eine Zeichenhöhe von 30 mm und etwa 5 mm breit sein (bei einem Kennzeichen von 100 mm x 100 mm); Ziffer ≪1≫ in der unteren Ecke
*) Platz für die Angabe der Unterklasse - ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit die Zusatzgefahr ist.
**) Platz für die Angabe der Verträglichkeitsgruppe - ist freizulassen, wenn die Explosionsfähigkeit die Zusatzgefahr ist.
Klasse 2 - Gase
( Nr. 2.1) Klasse 2.1 Entzündbare Gase Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem Grund; Ziffer 2 in der unteren Ecke |
( Nr. 2.2) Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase Symbol (Gasflasche) schwarz oder weiß auf grünem Grund; Ziffer 2 in der unteren Ecke |
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( Nr. 2.3)
Klasse 2.3
Giftige Gase
Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen) schwarz auf weißem Grund;
Ziffer 2 in der unteren Ecke
Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
( Nr. 3) Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf rotem Grund; Ziffer 3 in der unteren Ecke |
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Klasse 4
( Nr. 4.1) Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe Symbol (Flamme) schwarz auf weißem Grund mit sieben senkrechten Streifen; Ziffer 4 in der unteren Ecke |
( Nr. 4.2) Klasse 4.2 selbstentzündliche Stoffe Symbol (Flamme) schwarz auf weißem (obere Hälfte) und rotem Grund (untere Hälfte); Ziffer 4 in der unteren Ecke |
( Nr. 4.3) Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Symbol (Flamme) schwarz oder weiß auf blauem Grund; Ziffer 4 in der unteren Ecke |
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Klasse 5
( Nr. 5.1) Klasse 5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund; |
Ziffer 5.1 in der unteren Ecke |
( Nr. 5.2(a)*) Klasse 5.2 Organische Peroxide |
( Nr. 5.2(b)**) Klasse 5.2 Organische Peroxide |
Symbol (Flamme über einem Kreis): schwarz auf gelbem Grund | Symbol (Flamme): schwarz oder weiß au rotemFrund (obere Hälfte), gelber Grund (untere Hälfte) |
Ziffer 5.2 in der unteren Ecke | Ziffer 5.2 in der unteren Ecke |
*) Darf bis zum 1.Januar 2011 verwendet werden. | **) Vorhandene Kennzeichen mit weißem Symbol und schwarzer Linie dürfen bis zum 1. Januar 2010 verwendet werden. |
Klasse 6
( Nr. 6.1) Gefahr der Klasse 6.1 Giftige Stoffe Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen) schwarz auf weißem Grund; Ziffer 6.1 in der unteren Ecke |
( Nr. 6.2) Gefahr der Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe in der unteren Hälfte des Gefahrzettels darf angegeben sein: "INFECTIOUS SUBSTANCE" und "In the case of damage or leakage immediately notify Publik Health Authority" Symbol (Kreis der von drei sichelförmigen Zeichen überlagert wird) und Aufschrift schwarz auf weißem Grund; Ziffer 6.2 in der unteren Ecke |
Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
( Nr. 7A) Kategorie I - WEISS |
( Nr. 7B) Kategorie II - GELB |
( Nr. 7C) Kategorie III - GELB |
Strahlensymbol : schwarz auf weißem Grund; Text: (vorgeschrieben): schwarz in der unteren Hälfte des Kennzeichens: RADIOACTIVE "Contens ...." |
Strahlensymbol: schwarz auf gelbem Grund mit weißem Rand (obere Hälfte), untere Hälfte: weiß. Text: (vorgeschrieben): schwarz in der unteren Hälfte des Kennzeichens RADIOACTIVE "Contens ...." "Activity ....." in einem eingerahmten Feld: "Transport Index" |
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"Activity ....." dem Ausdruck Radioactive folgt ein senkrechter roter Streifen; |
dem Ausdruck Radioactive folgen zwei senkrechte rote Streifen; |
dem Ausdruck Radioactive folgten drei senkrechte rote Streifen; |
Ziffer 7 in der unteren Ecke | Ziffer 7 in der unteren Ecke | |
( Nr. 7E) Spaltbare Stoffe der Klasse 7 weißer Grund Text (vorgeschrieben): schwarz in der oberen Hälfte des Kennzeichens "FISSILE" In einem schwarzen eingerahmten Feld in der unteren Hälfte des Kennzeichens: "CRITICALITY SAFETY INDEX" Ziffer 7 in der unteren Ecke |
Klasse 8 Ätzende Stoffe (Nr. 8) |
Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Nr. 9) |
weiter . |
(Stand: 29.08.2018)
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