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Änderungstext
PPR.1/Rundschreiben 9
Überarbeitete Beförderungsanforderungen für Methylacrylat und Methylmethacrylat
Vom 24. Juli 2020
(VkBl. Nr. 17 vom 15.09.2022 S. 612)
1 Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) hat auf seiner vierundsiebzigsten Tagung (13. bis 17. Mai 2019) mit der Entschließung MEPC.318(74) Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut ( IBC-Code) angenommen. Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) mit Entschließung MSC.460(101) ebenfalls die Änderungen des IBC-Codes angenommen. Der durch diese Entschließungen angenommene überarbeitete IBC-Code wird im Folgenden als Änderungen des IBC-Codes von 2019 bezeichnet.
2 Der Unterausschuss "Pollution Prevention and Response (PPR)" hat auf seiner siebten Tagung (17. bis 21. Februar 2020) angemerkt, dass die Beförderungsanforderungen für die Stoffe "Methylacrylat" ("Methylacrylate") und "Methylmethacrylat" ("Methylmethacrylate"), die in den Änderungen des IBC-Codes von 2019 enthalten sind, in Spalte "o" des Kapitels 17 nicht die speziellen Anforderungen aus 16.6.1 und 16.6.2 enthalten.
3 Der Unterausschuss merkte außerdem an, dass diese Stoffe unter bestimmten Bedingungen anfällig dafür seien zu polymerisieren und dass sie deshalb mit Additiven geschützt werden, um diese Tendenz abzuschwächen. Erhöhte Temperaturen können einen Polymerisationsprozess auslösen oder beschleunigen, weshalb solche Stoffe keiner übermäßigen Wärme ausgesetzt werden dürfen.
4 Der Unterausschuss merkte weiterhin an, dass in den bestehenden Beförderungsanforderungen für diese Stoffe (Entschließungen MEPC.250(66) und MSC.369(93)), die speziellen Anforderungen aus 16.6.1 und 16.6.2 in Spalte "o" des Kapitels 17 des IBC-Codes zugewiesen sind, die eine Trennung von beheizten Ladetanks fordern und, dass Heizschlangen blindgeflanscht oder gesichert sein müssen.
5 Deshalb stimmte der Unterausschuss überein, dass, um die Aussetzung übermäßiger Wärme und die Möglichkeit einer Auslösung des Polymerisationsprozesses zu minimieren, die überarbeiteten Beförderungsanforderungen für "Methylacrylat" ("Methylacrylate") und "Methylmethacrylat" ("Methylmethacrylate") in der Anlage dieses Rundschreibens in diesem Ausnahmefall anstelle der Beförderungsanforderungen in den Änderungen des IBC-Codes von 2019 verwendet werden müssen.
6 Der Unterausschuss stimmte des Weiteren überein, dass die überarbeiteten Beförderungsanforderungen in die Liste 1 des MEPC.2/Circ.26 (die am 1. Dezember 2020 erscheint) mit Gültigkeit für alle Länder und ohne Ablaufdatum aufgenommen werden und dass bei Schiffen, die "Methylacrylat" ("Methylacrylate") und "Methylmethacrylat" ("Methylmethacrylate") befördern, diese Stoffe somit im Anhang des Eignungszeugnisses und nicht in der Liste der Stoffe im Eignungszeugnis aufgeführt werden müssen.
7 Mitgliedsregierungen und internationale Organisationen werden aufgefordert, diese Informationen allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
***
Überarbeitete Beförderungsanforderungen für Methylacrylat und Methylmethacrylat | Anlage |
Spalte | Spalte | Spalte | |||
a | Methyl acrylate | g | Cont | j | C |
c | Y | h | No | k | FT |
d | S/P | i' | T1 | l | AC |
e | 3 | i'' | IIB | m | -deleted |
f | 2G | i''' | No | n | No |
o | 15.12, 15.17, 15.13, 15.19, 16.6.1, 16.6.2 |
Spalte | Spalte | Spalte | |||
a | Methyl methacrylate | g | Cont | j | R |
c | Y | h | No | k | F |
d | S/P | i' | T2 | l | AC |
e | 3 | i'' | IIA | m | -deleted |
f | 2 G | i''' | No | n | No |
o | 15.13, 15.19.6, 16.6.1, 16.6.2 |
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Bekanntmachung der Entschließung des Unterausschusses der IMO PPR.1/Rundschreiben 9, "Überarbeitete Beförderungsanforderungen für Methylacrylat und Methylmethacrylat", in deutscher Sprache
Vom 10. August 2022 Az.: 11-3-0 Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit die Entschließung des Unterausschusses der IMO PPR.1/Rundschreiben 9, "Überarbeitete Beförderungsanforderungen für Methylacrylat und Methylmethacrylat", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. ID: 221933 |
(Stand: 14.10.2022)
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