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Regelwerk, Biotechnologie

LKHG - Landeskrankenhausgesetz
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 323; 16.05.2018 S. 183 18; 20.07.2024 S. 479 24)
Gl.-Nr.: 212 - 18



Archiv: 2002

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen, Krankenhausversorgung

§ 1 Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen sowie zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Das Gesetz soll außerdem die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten fördern.

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Krankenhausträger sind in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) Gemeinden und Landkreise können Krankenhäuser

  1. als Eigenbetriebe oder
  2. in der Rechtsform des privaten Rechts nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften der Kommunalverfassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71)

führen oder sich daran beteiligen.

(4) Für das Verfahren bei den Behörden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz und nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleibt das Verfahren bei der Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Krankenhaus im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, betreibt. Ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus muss räumlich, personell und organisatorisch eigenständig sein. Es hat seinen Versorgungsauftrag nach dem Krankenhausplan vollständig zu erfüllen. Eine Mehrfachträgerschaft ist zur Gewährleistung der Trägervielfalt auf zwei Krankenhäuser begrenzt. Sie kann durch Zustimmung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

(2) Fallen Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses personell auseinander, ist dies dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium gegenüber anzuzeigen. Die Trägerschaft besteht dann gemeinschaftlich. Die Fördermittel werden gegenüber dem gemeinschaftlichen Träger bewilligt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt an denjenigen, der von dem gemeinschaftlichen Träger dafür benannt wird. Jede Änderung diesbezüglich ist unverzüglich anzuzeigen.

(3) Krankenhäuser müssen wirtschaftlich eigenständige Betriebe sein. Sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Mehrere Betriebsstätten eines Krankenhausträgers bilden zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne des Gesetzes, wenn die Betriebsstätten organisatorisch und wirtschaftlich sowie fachlich eine Einheit bilden. Das Krankenhaus im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird einheitlich unter Nennung der einzelnen Betriebsstätten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen. Eine nachträgliche Änderung der Zuweisung von Fachabteilungen an den Betriebsstätten darf nicht den Voraussetzungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder der bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und der Patienten zuwiderlaufen und ist dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium mit zeitlichem Vorlauf von drei Monaten anzuzeigen.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Das Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Land Mecklenburg-Vorpommern, die der allgemeinen akut stationären, teilstationären oder tagesklinischen Versorgung dienen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der dritte Abschnitt gilt nur für Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14, 16 bis 20 und 25 bis 27 auch für die Krankenhäuser der Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die Universitätsklinika sind.

(3) Für Krankenhäuser, die von Kirchen, Religionsgemeinschaften oder ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform betrieben werden, finden die Vorschriften des Vierten Abschnitts keine Anwendung.

(4) Für Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug gelten die §§ 25,

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