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SächsGDG - Sächsisches Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 11. Dezember 1991
(GVBl. 18.12.1991 S. 413; 28.06.2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 10.04.2003 S. 94; 29.01.2008 S. 138 08; 13.06.2008 S. 330 08a; 13.08.2009 S. 438 09;19.05.2010 S. 142 10; 14.12.2011 S. 655 11; 27.01.2012 S. 130 12; 02.04.2014 S. 266 14; 26.04.2018 S. 198 18; 17.07.2024 S. 662 24)
Gl.-Nr.: 250-1
Überschrift geändert 24
Abschnitt 1 24
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 24
(1) Ziel des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist, die Gesundheit der Bevölkerung und die Tiergesundheit zu fördern und zu schützen.
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in allen humanmedizinischen, veterinärmedizinischen, pharmazeutischen lebensmittelchemischen sowie lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Fachfragen, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften werden, soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
(5) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes werden auch als Vollzugsbehörden tätig, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders bestimmt ist.
§ 2 Behördenstruktur, Zuständigkeiten, fachliche Eignung 08 11 12 24
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:
(2) Verweisen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf die zuständige Amtsärztin oder den zuständigen Amtsarzt, ist das zuständige Gesundheitsamt gemeint. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.
(3) Das Gesundheitsamt wird von der Amtsärztin oder dem Amtsarzt geleitet. Zur Amtsärztin oder zum Amtsarzt darf nur bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsärztin oder Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung
(Stand: 20.08.2024)
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