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VwV-HundeG LSa - Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. März 2016
(MBl.LSa Nr. 13 vom 11.04.2016 S. 210)
Archiv VwV2006
RdErl. des MI vom 30.03.2016 - 21.13.12015/100
1. Allgemeines
Dieser RdErl. enthält Regelungen, Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Hundegesetzes ( HundeG LSA) vom 23.01.2009 (GVBl. LSa S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.10.2015 (GVBl. LSa S. 560), in der jeweils geltenden Fassung und der Hundeverordnung ( HundeVO LSA) vom 27.02.2009 (GVBl. LSa S. 133), geändert durch Verordnung vom 22.02.2016 (GVBl. LSa S. 67), in der jeweils geltenden Fassung und Hinweise auf Vorschriften anderer Gesetze, insbesondere ergänzende Erläuterungen zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ( HundVerbrEinfG) vom 12.04.2001 (BGBl. I S. 530) und zur Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung ( HundVerbrEinfVO) vom 03.04.2002 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818), soweit dies wegen des jeweiligen Sachzusammenhangs geboten ist.
Dieser RdErl. soll den Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung, den Landkreisen und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Anwendung des Hundegesetzes erleichtern. Für die zuständigen Behörden nach § 17 Abs. 1 HundeG LSa sowie für die Stellen des öffentlichen Bereichs, für die das Hundegesetz Rechte und Pflichten begründet, sind die Regelungen in dieser VwV-HundeG LSa bindend.
Bei der Nummerierung in diesem RdErl. entspricht
(Beispiel: Die VwV Nr. 3.3.1.2 dient der Erläuterung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA.)
Soweit in diesem RdErl. Paragrafen ohne Angabe eines Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf das Hundegesetz. Die Einzelvorschriften dieser VwV-HundeG LSa werden innerhalb dieses RdErl. mit "VwV" zitiert.
2. Verwaltungsvorschriften
1. Das Hundegesetz dient der Vorsorge vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Es verfolgt den Zweck, Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren, und den Gefahren, die auf das Vorhandensein von Hunden und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, nicht nur abzuwehren, sondern vorbeugend zu verhindern. Zudem sollen durch Hunde verursachte Schäden besser und angemessen ausgeglichen werden. Neben der von Hunden im Allgemeinen ausgehenden Gefahr wird auch der Halter in den Blick genommen, dessen Verhalten ebenfalls zu einer Erhöhung oder Verringerung der von Hunden ausgehenden Gefahren beiträgt.
Mit dem Hundegesetz wurden die Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern auch bereits einer möglichen Gefahr oder einem Besorgnispotential begegnet werden soll. Dieses geschieht durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von einer direkten Gefahrenabwehr zur Vorsorge gegen drohende Schäden (vergleiche § 4 und die VwV zu § 4).
Hunde können generell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dieses vorhandene Gefahrenpotential erfordert flächendeckend ein Ausschöpfen aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten und insbesondere ein konsequentes Einschreiten der zuständigen Behörden. Das zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium im Hundegesetz, wie aber auch im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs gesetz und in der Hundeverbringungs- und -einfuhr verordnung, bietet zahlreiche Möglichkeiten, den von Hunden ausgehenden Gefahren vorsorgend und wirksam entgegenzutreten und den notwendigen Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und -vorsorge haben sich daher daran zu orientieren, dass einerseits individuelle Rechtsgüter von überragender Bedeutung (Leib und Leben) betroffen und andererseits zumindest bestimmte Hunde äußerst gefährlich und unberechenbar sein können. Zu den zahlreichen Möglichkeiten gehört bei bußgeldbewehrten Verstößen gegen Ge- und Verbote des Hundegesetzes regelmäßig auch die Einleitung und Durchführung eines Bußgeldverfahrens (vergleiche § 16 und die VwV zu § 16).
Das Halten und Führen von Hunden ist im Hundegesetz nicht ausdrücklich definiert. Hundehalter ist jedoch in Anlehnung an melderechtliche Bestimmungen, wer einen Hund dauerhaft oder länger als zwei Monate ununterbrochen aufgenommen hat (vergleiche § 2
(Stand: 06.09.2023)
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