umwelt-online: Sächsisches Naturschutzgesetz (3)
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§ 35 Pflichten der öffentlichen Hand
(1) In geeigneten Fällen sollen durch den Freistaat Sachsen, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege sowie Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden. Hierbei sind Unterhaltungsregelungen zu treffen. Diese Verpflichtungen bestehen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 38.
Siebenter Abschnitt
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich
§ 36 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) 08 10a
§ 66 BNatSchG findet keine Anwendung.
(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.
(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat, Landkreise, Gemeinden oder die im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen sein. Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach dem Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453).
(3) Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Für die Bemessung der Entschädigung gilt § 4 SächsEntEG.
§ 38 Entschädigung und Härtefallausgleich 08
(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieser Gesetze ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.
(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.
(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22a, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)
und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.
(4) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(4a) Die Entschädigung wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt, sofern und soweit die Beeinträchtigung nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die zuständige Behörde dem Grunde nach, wenn die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse auf einem Verwaltungsakt beruht. Die Entscheidung ergeht zusammen mit der Entscheidung über die nutzungsbeschränkende Maßnahme. Eine nutzungsbeschränkende Maßnahme ist auch die Ablehnung eines Antrages auf Ausnahme oder Befreiung von Anforderungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften. Die Regelungen über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in Verwaltungsverfahren erstrecken sich in den Fällen des Satzes 4 auch auf die Frage der Gewährung von Entschädigung.
(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die teilweise oder vollständige Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(6) Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder von Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne dass das Ausmaß des Absatzes 1 überschritten wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 4 gilt entsprechend. Der Ausgleich kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt.
(7) Werden durch wildlebende Tiere der in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Wolf (Canis lupus), Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Schadenseintritt getroffen hat. Der Ausgleich wird durch die obere Naturschutzbehörde auf Antrag gewährt.
§ 39 Vertragsnaturschutz (aufgehoben)
Achter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 40 Naturschutzbehörden 08 10b 12
(1) Naturschutzbehörden sind
(2) Naturschutzfachbehörden sind
Sie unterliegen der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde, soweit sie Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Naturschutzfachbehörde wahrnehmen.
§ 41 Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden
(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich, soweit in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschri ften keine ausdrückliche Handlungsbefugnis vorgesehen ist, die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt werden. Werden Maßnahmen im Widerspruch zu diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Durchführung von Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 verlangt werden.
(2) Die Naturschutzbehörde kann über Absatz 1 hinaus Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr anordnen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ersetzbarer Biotope oder bedeutender Populationen besonders geschützter Arten oder Biotope im Sinne von § 26 führen kann, soweit dadurch die Grundstücksnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Sie kann Maßnahmen nach Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies hat der Grundstückseigentümer zu dulden. § 2a Abs. 1 und § 15 Abs. 5 gelten entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Maßnahmen der Naturschutzbehörden zur Abwehr der Gefahr einer Verfälschung der Tier- und Pflanzenwelt durch Ansiedlung und Ausbreitung gebietsfremder Arten.
§ 42 Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Naturschutzbehörden haben bereits bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet berührt sein kann, so rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Vorschriften über weitergehende Beteiligungsformen bleiben unberührt.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Planungen und Maßnahmen dieser Behörden und Stellen.
§ 43 Aufgaben der Fachbehörden 08 08a 10b
(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat die Aufgaben,
(2) Die Verwaltungen der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, der Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und der Biosphärenreservate haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgaben,
(3) Der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft hat die Aufgabe, Daten für die Durchführung von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG zu erfassen, aufzuarbeiten und für die fachliche Durchführung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
§ 44 Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege 08 10
(1) Der Freistaat kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten und fördern.
(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,
(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden, Landschaftspflegeverbänden oder Naturschutzvereinigungen eng zusammen.
(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei den oberen und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat. I)ie Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat berufen und auch die Kosten zu tragen hat.
(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.
(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusarnmensetzung des Beirates sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von Fünf Jahren bestellen. Die oberen Naturschutzbehörden können Bezirksnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzvereinigungen haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.
(2) Die Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.
(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,
(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. Den Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt. Ihnen können ferner auf Antrag die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten erstattet werden.
(5) Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwarte bestellt werden. Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,
(6) Zur Erfüllung der in den Absätzen 3 und 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzwarte die Befugnis,
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 gilt auch für die nach Absatz 1 bestellten Naturschutzhelfer in dem ihnen übertragenen Aufgabenkreis. Sie können von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn sie einen Nachweis über ihre Bestellung mit sich führen. Sie sind verpflichtet, diesen vorzuzeigen.
(7) Die Naturschutzwarte werden durch die obere Naturschutzbehörde bestellt. Sie dürfen Amtshandlungen nur in dem zugewiesenen sachlichen oder örtlichen Zuständigkeitsbereich vornehmen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen sie ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(8) Den Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt der Naturschutzwart. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte sowie der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen und die Gestaltung von Dienstabzeichen und Dienstausweisen.
§ 47 Naturschutzfonds
(1) Der durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtete Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ausgleichsabgaben (§ 9 Abs. 4) und andere zweckgebundene Zuwendungen.
§ 48 Allgemeine Zuständigkeit 08
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.
(2) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn
(3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. hr Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann.
(4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(5) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
§ 50 Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen 08
(1) Zuständig für Unterschutzstellungen sind
Wenn die Unterschutzstellung nach § 16 auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebiets verordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestätigung von Pflege- und Entwicklungsplanungen nach § 15 Abs. 5 und die Erteilung von Befreiungen sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53 Abs. 3 Satz 2, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Abweichend hiervon ist
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer oberer Naturschutzbehörden fallen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine dieser oberen Naturschutzbehörden für zuständig erklären.
(3) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer Übertragung nach Absatz 2 die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
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(Stand: 28.08.2023)
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