umwelt-online: TRbF 50 Rohrleitungen (2)

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5.4 Verlegung der Rohrleitungen

5.4.1 Allgemeines

(1) Rohrleitungen sind grundsätzlich oberirdisch und außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen leicht zugänglich sein. Es sollen möglichst wenig lösbare Verbindungen verwendet werden.

(2) Oberirdische und unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass sie gegen mögliche Beschädigungen geschützt sind.

(3) Absatz 2 gilt für unterirdische Rohrleitungen z.B. als erfüllt, wenn sie durch Abdecksteine oder eine befestigte Fahrbahn geschützt oder mit mindestens 60 cm Erddeckung verlegt sind.

(4) Schutzrohre sind nur für Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII zulässig. Die Schutzrohre müssen ausreichend fest, flüssigkeitsdicht und gegen Korrosion beständig oder geschützt sein. Die Eignung ist nachzuweisen. Geeignet sind z.B. Kunststoffrohre aus PE-Hart nach DIN 19 533 oder aus PVC-Hart nach DIN EN 1452-1 bis -5.

5.4.2 Unzulässige Lageveränderung

(1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise auftretenden Dehnungen so verlegt sein, dass sie ihre Lage nicht unzulässig verändern.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung ausreichende Dehnung ermöglicht. Zur Elastizitätskontrolle siehe TRR 100 Nummer 6.2.3,
  2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Anzahl aufliegen, so dass eine unzulässige Durchbiegung vermieden wird, und sie so befestigt sind, dass gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können. Zu der Festlegung der zulässigen Stützweiten siehe TRR 100 Nummer 6.2.2, und
  3. unterirdische Rohrleitungen in Rohrgräben oder -kanälen so verlegt sind, dass sie gleichmäßig aufliegen.

5.4.3 Schutz der Umhüllung

(1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass die Unversehrtheit der ggf. vorhandenen Umhüllung nicht beeinträchtigt ist.

(2) Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben oder -kanäle Sand (Korngröße< 2 mm) oder andere Bodenstoffe verwendet worden sind, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind. Sie müssen damit allseitig in einer Schichtdicke von mindestens 10 cm umgeben sein.

(3) Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B, die unter Erdgleiche außerhalb von Gebäuden oder in Rohrkanälen verlegt sind, müssen vollständig vom Verfüllmaterial umgeben sein. Es dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.

(4) Abweichend von Absatz 3 brauchen Rohrleitungen in Kanälen, die oben offen sind oder mit Gitterrosten abgedeckt sind, oder bei denen der Explosionsschutz auf andere Weise gewährleistet wird, nicht vom Verfüllmaterial umgeben zu sein.

5.4.4 Füll- und Entleerungsleitungen

Unterirdische Füll- und Entleerungsleitungen sollen mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein.

5.4.5 Abstand unterirdischer Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, dass ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 kann im Einverständnis mit den zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Leitungen ausgeschlossen ist.

(4) Bei Kreuzungen mit Verkehrswegen sind die Auflagen der Verkehrslastträger zu beachten.

5.4.6 Anordnung von Armaturen

Armaturen müssen so angeordnet sein, dass sie gegen Beschädigung geschützt sind. Absperreinrichtungen sollen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

6 Explosionsgefährdete Bereiche

6.1 Allgemeines

6.1.1 Anwendungsbereich

Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, festgelegt. Für brennbare Flüssigkeiten, die nicht unter die VbF fallen, wird auf BGR 104 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln" verwiesen.

6.1.2 Begriffe

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

(3) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

(4) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

(5) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

(6) Zone 0 kann z.B. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen sein.

(7) Zone 1 kann z.B. sein

  1. die nähere Umgebung der Zone 0
  2. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,
  3. der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen
  4. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,
  5. der nähere Bereich um Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen
  6. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen.

(8) Zone 2 können z.B. sein

  1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,
  2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.

6.1.3 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen

(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als

Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.

(2) Von den in Nummer 6 genannten Bereichen dürfen abweichende Zonen zugeordnet werden, wenn im Explosionsschutzdokument eine ausreichende Begründung 3 hierfür erbracht wird.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch

  1. besondere konstruktive Maßnahmen oder
  2. besondere betriebliche Maßnahmen, z.B. technische Lüftung

eingeschränkt werden.

6.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohrleitungen und Armaturen (Übernahme aus TRbF 30)

(1) Das Innere von Rohrleitungen und Armaturen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. In der Regel werden diese Bereiche in die gleiche Zone eingestuft wie das Innere der angeschlossenen Behälter.

(2) Explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen kann durch deren Dichtheit vermieden werden. Hier wird unterschieden in

(3) Auf Dauer technisch dicht sind Rohrleitungen und Armaturen, wenn Auf TRB 600 Nummer 5 und BGR 104 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln" Abschnitt E.1.3.2.1. wird verwiesen.

(4) Technisch dicht sind Rohrleitungen und Armaturen, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird. Auf TRB 600 Nummer 5 und BGR 104 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln" Abschnitt E 1.3.2.2 wird verwiesen.

(5) Rohrleitungen und Armaturen, die nach Absatz 3 auf Dauer technisch dicht sind, und die Rohrleitungen und Armaturen, die nach Absatz 4 technisch dicht sind, sind nach TRB 700 Nummer 5.4 bzw. EXRL Abschnitt E 1.3.3 auf Dichtheit zu prüfen.

(6) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.

(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.

(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand R. nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(9) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra. nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.

Diagramm 1: Abstände Ra und Ri

(10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 8 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.

(11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z.B. Blindflansch, Deckel) entfallen explosionsgefährdete Bereiche.

6.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen (Übernahme aus TRbF 30)

(1) Um Pumpen, die auf Dauer technisch dicht sind (z.B. Pumpen mit Magnetkupplung), entfallen explosionsgefährdete Bereiche. Um alle anderen Pumpen ist ein explosionsgefährdeter Bereich nach Absatz 2 bis 7 vorzusehen.

(2) Um Pumpen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. Ist der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet, ist abweichend von Satz 1 der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 2.

(3) Das Innere von Pumpengruben ist Zone 1. Um die Pumpengrube ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Öffnung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone 2, sofern er nicht nach Absatz 2 Zone 1 ist.

(4) Sind Pumpen, bei denen der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet ist, in Vertiefungen (Gruben) aufgestellt, die nicht tiefer als 1/10 der Grubenbreite und dabei nicht tiefer als 1,5 m sind, ist das Innere der Vertiefung (Grube) abweichend von Absatz 3 Zone 2.

(5) Um Pumpen in Räumen ohne besondere Lüftungsanforderungen ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand aus gemessenen Abstand Ri nach Diagramm 1 Zone 1. Darüber hinaus ist ein Bereich bis zu einem Abstand 2 Ri Zone 2.

(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen (z.B. 5-facher Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2 Ri nach Diagramm 1 nur Zone 2.

(7) In Bild 2 ist ein Beispiel für explosionsgefährdete Bereiche um Pumpen dargestellt.

Bild 10 der TRbF 20

(8) Das Innere von Pumpen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. Nummer 6.2 Absatz 1 gilt entsprechend.

6.4 Explosionsgefährdete Bereiche in und an Kammern, Schächten und anderen Räumen

(1) Das Innere von Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche, die

ist Zone 1.

(2) Zu den Kammern gehören z.B. Schieberkammern, zu den Schächten z.B. Domschächte oder Kabelschächte, zu den Räumen z.B. Pumpenräume.

(3) Um Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen, die Öffnungen von Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche nach Absatz 1 verschließen, ist ein Bereich in einem Umkreis von 0,5 m Zone 2.

(4) Absatz 3 gilt nicht für geschlossene, dicht abschließende Abdeckungen, Verschlüsse, Türen oder ähnliche Einrichtungen sowie für vergleichbare Abdeckungen von Domschächten unterirdischer Tanks. Hier entfällt die Zone 2.

(5) Um offene oder geöffnete Kammern, Schächte oder andere Räume unter Erdgleiche, die nach Absatz 1 Zone 1 sind, ist ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2 m um die Öffnungen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone 2.

6.5 Schutzmaßnahmen und Lagerverbote in explosionsgefährdeten Bereichen

6.5.1 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren

(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 6.2 bis 6.4, muss hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden

in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können),
in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen),
in Zone 0 neben den für Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen.

(5) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen auch Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile einer anderen Gerätekategorie in Betrieb genommen werden, wenn das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument nachzuweisen und bedarf der Ausnahme nach § 6 VbF.

(7) Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1914) erfüllen, und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.

(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter Bereiche dürfen Zündquellen, die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.

  1. die Unterhaltung von Feuerstätten,
  2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem Licht sowie das Rauchen.

(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.

(10) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre für Kabel und Rohrleitungen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

6.5.2 Verbot der Lagerung in explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Unzulässig ist z.B. die Lagerung von explosionsfähigen Stoffen und Gegenständen mit explosionsfähigen Stoffen, von leichtentzündlichen und entzündend wirkenden Stoffen und der Umgang mit diesen Stoffen oder Gegenständen.

(2) Verdichtete, verflüssigte und unter Druck gelöste Gase dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 nur unterirdisch gelagert werden. Dies gilt nicht für Brandschutzeinrichtungen.

7 Außenkorrosionsschutz

7.1 Allgemeines

Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

7.2 Oberirdische Rohrleitungen

(1) Oberirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen mit einer geeigneten Beschichtung (Schutzanstrich) versehen sein.

(2) Im Auflagerbereich sind besondere Korrosionsschutzmaßnahmen zu treffen.

7.3 Unterirdische Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen durch eine geeignete Umhüllung geschützt sein. Die Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. Werksumhüllungen nach DIN 30 670, DIN 30 671 oder DIN 30 673 oder Baustellenumhüllungen nach DIN 30 672 verwendet werden.

(2) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener Tank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, ist auch die unterirdisch verlegte Rohrleitung kathodisch zu schützen oder elektrisch zu trennen.

(3) Werden Rohre oder Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander elektrisch getrennt werden, sofern sie nicht kathodisch geschützt sind. Entsprechendes gilt für die Isolierung von Rohren gegen Halterungen.

(4) Am Übergang von unterirdischen zu oberirdischen Rohrleitungsabschnitten sind besondere Korrosionsschutzmaßnahmen wie z.B. Übergangsmanschetten (Pohl´scher Kragen) erforderlich.

8 Ausrüstung von Rohrleitungen

8.1 Allgemeines

Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen versehen sein.

8.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung

(1) Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdrucks nicht auszuschließen ist.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach z.B. AD-Merkblatt a 2 auszulegen.

(3) Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der brennbaren Flüssigkeit, z.B. durch Sonneneinstrahlung, dürfen z.B. Überströmventile verwendet werden.

(4) Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden brennbaren Flüssigkeiten müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. in einen Leckflüssigkeitsbehälter.

(5) Sollen Rohrleitungen durch MSR-Einrichtungen gegen Drucküberschreitung abgesichert sein, sind die dafür geltenden Vorschriften und Regelwerke zu beachten.

8.3 Rohrleitungen zur Verbindung unmittelbar benachbarter Werksgelände

Bei Rohrleitungen, die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. (siehe Nummer 2 Absatz 1 Satz 2), ist die verbindende Rohrleitung z.B. über feste Bauwerke zu führen und durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Rohrbrücke mit Auffangwanne und Spritzschutz, Doppelmantelleitung) der Schutz Beschäftigter und Dritter vor Gefahren durch die Anlage sicher zu stellen.

8.4 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden, dass sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystems und der Werkstoffe muss unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 4, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 5 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten 6.

Die Anforderungen der TA Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

8.5 Rohrbegleitheizungen

(1) Heizeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Betriebszustände ausgehen können. Dazu ist eine Temperaturregelung und eine Temperaturbegrenzung erforderlich.

(2) Die Einhaltung der Anforderungen ist vor der ersten Inbetriebnahme zu dokumentieren.

9 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsstrome

9.1 Allgemeines

(1) Rohrleitungen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrischen Potentialunterschiede aufbauen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen.

(2) Für die betrieblichen Anforderungen an den kathodischen Korrosionsschutz gilt TRbF 20 Anhang O Nummer 6 Ziffer 1.

(3) Anschluß-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst oberirdisch angeordnet sein.

(4) Bei Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes ist, falls in die Rohrleitung Isolierstücke eingebaut sind, die Ableitung der Aufladungen von den leitfähigen Teilen auf andere Weise als durch direkte Erdung sicherzustellen. Dies kann durch den Innenwiderstand der benutzten Schutzstromquelle (Schutzstromgerät oder galvanische Anode) sichergestellt werden.

9.2 Erdung

(1) Rohrleitungen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.

(2) Anlagenteile dürfen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.

9.3 Vermeidung gefährlicher Korrosionen

Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosionen an Rohrleitungen nicht befürchten lassen. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Rohrleitungen aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen) hergestellt sind und beim Anschluss der Erdungsleitung an der Rohrleitung Elementbildungen vermieden werden.

9.4 Streuströme

(1) Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen Zünd- und Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Rohrleitungsanlage gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.

(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B. bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von Hochspannungsfreileitungen, muss vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle metallenleitend überbrückt sein.

(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.

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