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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Von 15. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 65)
Gl.-Nr.: 753-1-4-UG
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Für die nach Satz 1 vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommenen Anlagen entfällt die Anzeigepflicht nach Art. 37 Abs. 1 BayWG, die Eignungsfeststellungspflicht nach § 19h Abs. 1 WHG, die Fachbetriebspflicht nach § 19i Abs. 1 WHG und die Prüfpflicht nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 2 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Der Nr. 28 wird folgender Halbsatz angefügt:
"das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz macht gleichwertige Umweltmanagementsysteme bekannt."
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
b) Abs. 2 bis 6
(2) Das Anlagenkataster muss mindestens folgende Angaben umfassen:
- eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
- eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und
- den Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen einbezogen ist.
(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.
(4) Die Betreiber haben das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, dass das Anlagenkataster mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfasst, gespeichert und übermittelt wird.
(5) Bei einem offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkataster kann die Kreisverwaltungsbehörde verlangen, dass die Betreiber Sachverständige im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiber nicht dazu in der Lage sind, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragen.
(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Abs. 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend. Die Sätze 1 und 3 gelten bei Vorliegen eines Umweltmanagementsystems entsprechend.
werden aufgehoben.
4. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Eine Eignungsfeststellung gilt als erteilt, wenn
5. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.
b) Satz 2
Die Bestellung erlischt, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat.
wird aufgehoben.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Technischen Überwachungsorganisationen sind verpflichtet, die von ihnen überwachten Fachbetriebe der für den Sitz des jeweiligen Fachbetriebs zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. Dabei sind neben Name und Anschrift auch Tätigkeitsbereiche und Datum der letzten Überwachung der Fachbetriebe zu übermitteln."
7. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "bestimmten" durch das Wort "bestimmte" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Sie ergänzen insbesondere die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie in DWA-a 779 (TRwS 779) niedergelegt sind."
b) Nr. 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 08.09.2023)
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