Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
VGS - Indirekteinleiterverordnung

Vom 12. November 2001
(GVBl. I Nr. 26 vom 28. November 2001 S. 474; 24.06.2003 S. 197 03; 21.03.2005 S. 218 05aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

(vgl. Verwaltungsvorschrift )

Aufgrund des § 15 Abs. 3 und 4, des § 26 Abs. 2 Satz 2 und des § 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:

§ 1 Befreiung von der Erlaubnispflicht 03

(1) Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn

  1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage 1 genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder
  2. das Einleiten aus Betrieben
    1. des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    2. des in Anhang 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    3. des in Anhang 38 "Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    4. des in Anhang 41 "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    5. des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die Einleitung den in der Verwaltungsvorschrift " Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen " vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht hinsichtlich der Menge und Zusammensetzung des anfallenden Abwassers sowie der Überwachung der Einleitung entspricht,
    6. des in Anhang 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    7. des in Anhang 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    8. des in Anhang 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    9. des in Anhang 55 "Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    10. des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
    11. bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

(2) Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen.

§ 2 Anzeigepflicht 05

(1) Eine Einleitung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 einer Erlaubnis nicht bedarf, ist der Wasserbehörde schriftlich oder in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur anzuzeigen. Die Anzeige ist bei neuen Einleitungen abzugeben, bevor mit der Einleitung begonnen wird. Anzeigepflichtig ist, wer die Einleitung vornehmen will.

(2) Die Anzeige hat mittels der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Vordrucke zu erfolgen.

§ 3 Bestehende Einleitungen

(1) Bestehende Einleitungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist diesen Anforderungen anzupassen oder einzustellen. Der Anpassungszeitraum nach Bekanntmachung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2) Für bestehende Einleitungen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis e) und i) sowie - sofern der maßgebliche Film- und Papierdurchsatz mehr als 3000 bis zu 30000 m2pro Jahr beträgt - Buchst. h) einer Erlaubnispflicht nicht bedürfen, ist die Anzeige nach § 2 bis zum 1. November 2003 abzugeben.

(3) Die Anzeigepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für die Einleitung gestellt worden ist.

(4) Als Voraussetzung für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht erforderliche Anpassungsmaßnahmen bei den in Abs. 2 genannten Einleitungen sind bis zum 1. November 2004 durchzuführen. Abweichend von Satz 1 endet die Frist für eine erforderliche Nachrüstung einer Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung mit einer Einrichtung zur Kreislaufführung des Waschwassers am 1. November 2005. Diese Einleitungen gelten auch während des Anpassungszeitraums als befugt, wenn die Anpassung fristgemäß erfolgt und sich der Betreiber mit der Anzeige verpflichtet, die Anpassungsmaßnahmen fristgemäß durchzuführen.

(5) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Abs. 1 bis 4 abweichende Fristen festlegen.

§ 4 Sachverständige

(1) Sachverständige zur Überwachung der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen sind sachverständige Stellen. Die sachverständigen Stellen werden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (Anerkennungsbehörde) auf Antrag anerkannt. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten auch in Hessen; sie werden von der obersten Wasserbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.

(2) § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bis 7 der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2000 (GVBl. I S. 269), gilt entsprechend. Abweichend hiervon müssen die Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mindestens 250.000 Euro betragen und die sachverständige Stelle über mindestens drei Prüferinnen oder Prüfer verfügen.

(3) Eine Anerkennung als Untersuchungsstelle nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) ersetzt die Anerkennung nach Abs. 1 für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 2 ggf. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt.

§ 6 Kommunales Satzungsrecht

Die Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Aufhebung von Vorschriften

Die Indirekteinleiterverordnung vom 9. Dezember 1992 (GVBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1998 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen  Anlage 1
zu § 1 Nr. 1
Lfd. Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Schwellenwerte 1 2
Konzentration
(mg/l)
Fracht
(g/h)
1. Schwermetalle
1.1 Arsen   0,10 0,5
1.2 Antimon   0,10 0,5
1.3 Barium   0,5 2,5
1.4 Blei   0,2 1,0
1.5 Cadmium   0,005 0,025
1.6 Chrom   0,2 1,0
1.7 Chrom (VI)   0,05 0,25
1.8 Kobalt   0,2 1,0
1.9 Kupfer   0,2 1,0
1.10 Nickel   0,2 1,0
1.11 Seien   0,2 1,0
1.12 Silber   0,05 0,25
1.13 Quecksilber   0,005 0,025
1.14 Thallium   0,2 1,0
1.15 Zink   0,5 2,5
1.16 Zinn   0,5 2,5
2. Sonstige anorganische Verbindungen
2.1 Cyanid, leicht freisetzbar   0,05 0,25
2.2 Sulfid   0,5 2,5
2.3 Freies Chlor   0,2 1,0
2.4 Asbest   20 3 100 3
3. Einkernige Aromaten
3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol)   0,05 0,25
4. Organische Einzelstoffe
4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25
4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25
4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25
4.4 1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 0,05 0,25
4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25
4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25
4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25
5. Summen- und Wirkparameter
5.1 AOX   0,05 0,25
5.2 Kohlenwasserstoffe   10 50
5.3 Mercaptane   0,5 2,5
5.4 Phenolindex nach Destillation   0,1 0,5
5.5 Abfiltrierbare Stoffe 4   20 100
5.6 Fischgiftigkeit   GF2 5  

Zeichenerklärung:

1 ) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung.

Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage "Analysen- und Meßverfahren der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 695), geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751), genannten oder gleichwertige Verfahren zu Grunde.

2 ) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor 5 höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle 1 Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen insgesamt 10 Stunden nicht übersteigt.

3 ) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe

4 ) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe

5 ) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen.

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