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Indirekteinleiter VwV - Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung
- Hessen -
Vom 4. Juni 2012
(StAnz. Nr. 25 vom 18.06.2012 S. 641; 15.11.2017 S. 1307aufgehoben)
Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung - Indirekteinleiter VwV - führe ich hiermit ein.
Es werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach den § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ( Indirekteinleiterverordnung - IndV) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen.
1. Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach den § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ( Indirekteinleiterverordnung - IndV) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für indirekte Einleitungen in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 WHG.
2. Genehmigungspflicht
2.1 Ermittlung der genehmigungspflichtigen indirekten Einleitungen
2.1.1 Allgemeines zur Feststellung der Genehmigungspflicht
Die Anforderungen an die Genehmigung ergeben sich aus § 58 Abs. 2 WHG. Für die Indirekteinleitungen gelten die Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil E), die Anforderungen vor der Vermischung der Schadstoffe (Teil D) sowie die allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht (Teil B). Als Ort vor der Vermischung gilt nach § 5 der Abwasserverordnung auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Genehmigungspflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.
Anforderungen an das Abwasser in den Anhängen der AbwV für die Einleitstelle (Teil C) sind im Hinblick auf die Feststellung der Genehmigungspflicht für indirekte Abwassereinleitungen unerheblich, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.
Für indirekte Einleitungen ist anstelle einer Genehmigung eine Anzeige erforderlich ( § 2 IndV), wenn die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift (siehe Anlagen 1 bis 11) eingehalten werden und Einleitungen stattfinden.
Wenn die Einleitung durch eine Geringfügigkeitsregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist, besteht keine Genehmigungspflicht. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil a Nr. 2, Anhang 31 Teil a Abs. 2, Anhang 53 Teil a Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil a Abs. 3.
Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des WHG nur eine Anzeige erforderlich ( § 2 Abs. 2 Nr. 11 der IndV).
Einleitungen von Grundwasser in öffentliche Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der AbwV begrenzt sind, sind genehmigungspflichtig nach § 38 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WHG. Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der IndV ist an Stelle der Genehmigung eine Anzeige erforderlich. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.
Die Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (direkte Einleitung)
Soweit in einem Anhang zur AbwV Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) enthält, ist für die indirekte Einleitung keine Genehmigung erforderlich.
Begrenzungen der Genehmigungspflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der AbwV:
Die vorgenannte Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderungen des dortigen Teils F zu einer Begrenzungsregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Genehmigungspflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m3 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.
2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche
Es ist zulässig Abwasser aus Herkunftsbereichen für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Genehmigung bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers genehmigungspflichtig. Allerdings kann die Genehmigung nur Regelungen treffen, die sich auf die genehmigungspflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten Stoffe beziehen.
Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik (St. d. T.) in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.
Sind in einem Anhang zur AbwV für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil E) festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.
Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches verwendeten Begriffe in den Anhängen zur AbwV teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.
2.2 Beginn der Genehmigungspflicht
Die Genehmigungspflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderung nach der AbwV . Genehmigungsanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Genehmigungspflicht zu stellen.
2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörden
Hinweis: Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten verfolgt werden.
2.4 Anzeige anstelle einer Genehmigung
(zu § 2 der IndV)
Die Betreiberinnen oder Betreiber indirekter Einleitungen prüfen in eigener Verantwortung die Voraussetzungen, ob anstelle einer Genehmigung eine Anzeige erforderlich ist und bestätigen mit der Anzeige der Einleitung, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Überwachung überprüft eine sachverständige Stelle, ob die Angaben in der Anzeige mit der Abwasseranlage und der Einleitung übereinstimmen.
2.4.1 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der AbwV)
Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 in Verbindung mit Teil F Abs. 3, zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.
Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der AbwV fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (siehe hierzu Anhang 17 der AbwV Teil B Abs. 1 in Verbindung mit Teil F Nr. 1)
und
Als vorhandene Einleitung gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
Für die Anzeige ist der als Anlage 1 zu Nr. 2.4.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.2 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der AbwV)
Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der AbwV fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen
Für die Anzeige ist der als Anlage 2 zu Nr. 2.4.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/20011 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.3 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" (Anhang 31 der AbwV) Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 3 zu Nr. 2.4.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.4 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der AbwV)
Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der AbwV fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage
Für die Anzeige ist der als Anlage 4 zu Nr. 2.4.4 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 2 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.5 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der AbwV) Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn,
Für die Anzeige ist der als Anlage 5 zu Nr. 2.4.5 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.6 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der AbwV) Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage A zu Nr. 2.4.6 geregelt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 6 zu Nr. 2.4.6 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.7 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Jahnbehandlung"
(Anhang 50 der AbwV)
Für indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn
Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.
Der Umfang der Prüfungen durch eine sachverständige Stelle ergibt sich aus der Anlage B zu Nr. 2.4.7 .
Für die Anzeige ist der als Anlage 7 zu Nr. 2.4.7 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage.
2.4.8 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemischreinigung" (Anhang 52 der AbwV)
Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage C zu Nr. 2.4.8 geregelt. Für die Anzeige ist der als Anlage 8 zu Nr. 2.4.8 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.9 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Fotografische Prozesse" (Anhang 53 der AbwV)
Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage D zu Nr. 2.4.9 geregelt. Für die Anzeige ist der als Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.10 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der AbwV)
2.4.10.1 "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
2.4.10.2 "Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 3, Teppichen und Matten"
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 10 zu Nr. 2.4. 10 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.11 Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 IndV
Für indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend wenn
Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der IndV genannten Werte nicht übersteigt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 11 zu Nr. 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
3. Anforderungen an die Anzeige
(zu § 2 Abs. 3 der IndV)
Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.
Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage liegt, ist bei der Durchführung der Gewässeraufsicht wie folgt zu verfahren:
Soweit die Abwasserbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertig gestellt ist, sind die Betreiberin oder der Betreiber darauf hinzuweisen, dass der Inbetriebnahmetermin der Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen ist, wenn dies nicht bereits mit der Anzeige erfolgt ist.
4. Erteilung der Genehmigung der indirekten Einleitung
4.1. Allgemeines
Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur AbwV in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.
Eine Genehmigung für indirekte Einleitungen darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WHG, für Grundwasser auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HWG erfüllt sind.
Unabhängig von den Vorgaben der AbwV sind damit die Anforderungen an die Direkteinleitung sowie Errichtung und Betrieb von erforderlichen Abwasseranlagen und Einrichtungen, sicherzustellen. Qualitätsanforderungen an die Gewässer sind einzuhalten. Es können daher Anforderungen gestellt werden, die über den Stand der Technik hinausgehen.
Bei bestehenden Einleitungen kann eine Genehmigung mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden ( § 58 Abs. 3 WHG, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HWG).
4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe
Durch eine Änderung der Abwasserverordnung können für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben werden. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungsgenehmigungen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur AbwV zu unterscheiden:
5 Sanierung bestehender Einleitungen
Erforderliche Anpassungsmaßnahmen sind spätestens innerhalb von fünf Jahren vorzunehmen, die Wasserbehörde kann auch kürzere Fristen festlegen. Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiberin oder den Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (siehe Nr. 8). Auf § 100 Abs. 2 des WHG wird hingewiesen.
Bei Änderungen eines Anhanges der AbwV ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche materiellen Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.
6 Indirekteinleiterüberwachung
6.1 Allgemeine Anforderungen
Nach Anhang 1 der EKVO sind Abwasserleitungen für unbehandeltes Abwasser zu Abwasserbehandlungsanlagen alle zehn Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn an das Abwasser Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung gestellt werden. Werden die Anforderungen bereits im unbehandelten Abwasser eingehalten, alle 15 Jahre. Die Abwasserleitungen für das behandelte Abwasser sind alle 15 Jahre, in der Regel mit einer optischen Inspektion, zu überprüfen. Seit Inkrafttreten der EKVO vom 23. Juli 2010 gelten diese Anforderungen auch bei einem gewerblichen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter pro Tag. Auf die Hinweise des HMUELV (siehe www.hmuelv.hessen. de) zu Anhang 1 der EKVO wird hingewiesen.
Die Wasserbehörde hat im Rahmen der Genehmigungserteilung mit der kommunalen Einleiterüberwachung abzuklären, ob
Im Rahmen dieser Abklärung kann sich allerdings im Einzelfall auch ergeben, dass es zweckmäßig erscheint, statt der bisherigen kommunalen Überwachung künftig nur noch eine staatliche Einleiterüberwachung durchzuführen und deren Ergebnisse auch als Ergebnisse der kommunalen Überwachung zu verwenden. Ebenso ist es möglich, mit der Betreiberin oder dem Betreiber der kommunalen Überwachung eine arbeitsteilige Vorgehensweise zu vereinbaren. Soweit ein Einvernehmen zwischen Wasserbehörde und kommunaler Überwachung nicht zu erzielen ist, tritt die staatliche Einleiterüberwachung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage neben die kommunale Kontrolle.
6.2 Überwachung durch sachverständige Stellen
6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang
Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach § 58 WHG und der hessischen Indirekteinleiterverordnung anstelle einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist (siehe Nr. 2.4.1 bis 2.4.11).
Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.
6.2.2 Zulassung der sachverständigen Stellen
Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die Anerkennung von sachverständigen Stellen obliegt dem Hessischen Landesamt für Umwelt- und Geologie ( § 67 Abs. 3 HWG). Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vorgenannte Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (www.hlug.de) eingestellt.
6.2.3 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde
Das unter Nr. 6.2.2 genannte Merkblatt enthält hierzu nähere Hinweise.
7. Anforderungen an die Behandlungsanlage
Durch die AbwV werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage. Die Betreiberin oder der Betreiber kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung, die für den Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der AbwV enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.
8. Erfassung und Information der Indirekteinleiter
Die Betreiberinnen oder Betreiber der Behörde bekannter Indirekteinleitungen, die eine genehmigungspflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Genehmigungsantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Genehmigungsantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit einer Anzeige anstelle einer Genehmigung Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Auf § 100 Abs. 2 des WHG wird hingewiesen. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der AbwV .
Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleitungen vermutlich unter die Genehmigungspflicht fallen.
Zur Ermittlung dieser Indirekteinleitungen sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:
welche (vermutlich) genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen dort aufgrund der Daten nach § 4 EKVO bekannt sind,
9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen
Einleitungsgenehmigungen und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Überwachung erforderlich ist (siehe hierzu Nr. 2.3.2. und 4. sowie Nr. 6.1.8.).
Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch sachverständige Stellen zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.
10. Eintragung in das Wasserbuch
Da nach § 87 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 1 zu Nr. 2.4.1 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma:
.....................................................................................................
....................................................................................................
.....................................................................................................
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:.....Telefon: . ................
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion:
....................................................................................................
.....................................................................................................
3. Beginn der Einleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig
3.1.1 [ ] 1 vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,
3.1.2 [ ] 1 am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde.
4. Herkunft und Menge des Abwassers:
4.1 Der Abwasseranfall
4.1.1 [ ] 1 beträgt weniger als 4 m3 pro Tag
4.1.2. [ ] liegt zwischen 4 m3 pro Tag und weniger als 8 m3 pro Tag
4.2 Abwasser aus dem Glasierbereich
4.2.1 [ ] 1 fällt an
4.2.2 [ ] 1 fällt nicht an.
5. Behandlung des Abwassers
Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ....................................... 2
Typ: ............................................. 2
Zulassungsnummer des DIBt : ... 2
6. Verminderung der Schadstofffracht
Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:
6.1 Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Einleitung handelt (das heißt 3.1.2 zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.
6.2 Das Abwasser wird in folgendem Umfang wieder verwendet:
Bestehende Einleitung (Nr. 3.1.1 trifft zu) |
Neue Einleitung (Nr. 3.1.2 trifft zu) |
|
Spaltplatten- und Fliesenherstellung | mindestens 50 Prozent | 100 Prozent |
Piezo-Keramik | mindestens 30 Prozent | mindestens 50 Prozent |
Geschirrerzeugnisse | - | mindestens 50 Prozent |
Sanitärkeramik | - | mindestens 30 Prozent |
7. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2 zu Nr. 2.4.2 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion: .....
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der AbwV (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der AbwV fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 22 Teil B der AbwV wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und gegebenenfalls noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.
Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist
[ ] 1 durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder
[ ] 1 gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.2 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)
erfolgt
4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt
5. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 3 zu Nr. 2.4.3 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ........
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ...... Telefon: .....
2. Beginn der Einleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig
2.1.1 [ ] 1 vor dem 1. August 2002 begonnen wurde.
2.1.2 [ ] 1 am 1. August 2002 oder später begonnen wurde.
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
4. Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch
4.1 [ ] 1 Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ........ 2 zurückgehalten.
4.2 [ ] 1 suspendierte Adsorbentien (zum Beispiel Aktivkohle)
und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.
5. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 4 zu Nr. 2.4.4 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..........
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............ Telefon: . .....
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ...
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der AbwV wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und gegebenenfalls noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.
Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist
[ ] 1 durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder
[ ] 1 gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.4 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)
erfolgt.
4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt.
5. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 5 zu Nr. 2.4.5 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ...
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: . ....
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion: .....
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt bei der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas 2, Spezialglas 2Optisches Glas 2, Flachglas 2 an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 8 m3 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
Die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellernachweise vor, nach denen diese Stoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
5. Behandlung des Abwassers
Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ....... 3
Typ: ..... 3
Zulassungsnummer des DIBt: ... 3
6. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
[ ] 1 erstmals unverzüglich (falls die Anlage bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
[ ] 1 erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),
und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Nicht Zutreffendes bitte streichen
3) Bitte ausfüllen
Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - |
Anlage a zu Nr. 2.4.6 |
1. Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der AbwV anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage bedürfen. Für vorhandene Einleitungen gemäß Nr. 2.4, für die bereits bisher eine Anzeige anstelle einer Genehmigung erforderlich war, sind die durch Anhang 49, Teil F, ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Gliederungsnummern zwischen neuen und vorhandenen Einleitungen unterschieden.
Die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG die Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik zu betreiben sowie bei Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten bleiben hiervon unberührt. Bei der Prüfung von Abscheidern, die auch als Sicherheitsabscheider für Abfüllflächen nach der VAwS genutzt werden zum Beispiel bei Tankstellen, sind zusätzlich die einschlägigen Prüfungen nach VAwS zu beachten.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (siehe Anhang 49 der AbwV, Teil A "Anwendungsbereich") 5. Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.
2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (siehe 2.1) mit Ausnahme des Abwassers aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (siehe 2.2) und des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.
2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nr. 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der AbwV einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.
2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.
3. Regelungen für vorhandene Einleitungen
3.1 Einleitungen in geringer Menge
Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und
oder
Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das sonstige mineralölhaltige Abwasser 3,5 m3 pro Woche oder 10 m3 pro Monat nicht übersteigt.
3.2 Erfassung der Abwassermenge
Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers durch einen Wasserzähler zu erfassen.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen.
bei einem Frischwassereinsatz von bis zu ........... 10 m3 pro Monat: .............................monatlich
bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: .... wöchentlich
bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: ... arbeitstäglich
Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 3.1 Buchst. a erfolgt, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.
3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.
Eine Beratung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage bei der Erarbeitung der Anzeige durch die Prüferinnen und Prüfer der sachverständigen Stelle, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.
3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern
Im Betriebstagebuch sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung der vorgenannten Produkte nicht eingesetzt werden.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der Wasserbehörde oder den mit der Überwachung beauftragten sachverständige Stellen auf Anforderung vorzulegen.
3.5 Sachverständigenüberwachung
3.5.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung muss in Abständen von zweieinhalb Jahren durch sachverständige Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage überwacht werden. Sie haben rechtzeitig den Auftrag hierzu an eine sachverständige Stelle zu erteilen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung anordnen.
3.5.2 Prüfumfang
Durch Sachverständige ist eine Sichtkontrolle des Zustandes des Leichtflüssigkeitsabscheiders oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen im Betriebstagebuch durchzuführen und zu prüfen, ob
und
und
und
und
Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles im Rahmen der Eigenüberwachung (siehe Nr. 3.1) noch vorliegen.
4. Regelungen für neue Einleitungen
4.1 Einleitungen in geringer Menge
Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in Nr. 4.3 und 4.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote ab Beginn der Einleitung eingehalten werden
und
oder
Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser
nicht übersteigt.
4.2 Erfassung der Abwassermenge
Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers mit Ausnahme des mineralölhaltigen Niederschlagswassers ist durch Messungen zu erfassen.
Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser, einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers, durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 - 15 Liter pro gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:
Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 4.1 Buchst. a erfolgt, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.
4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage) ist diese Prüfung erneut durchzuführen.
Eine Beratung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage bei der Erarbeitung der Anzeige durch die sachverständigen Stellen, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.
4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern
Nr. 3.4 gilt entsprechend.
4.5 Überwachung durch Sachverständige
4.5.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung muss erstmals vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von zweieinhalb Jahren durch eine sachverständige Stelle auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage überwacht werden. Sie haben rechtzeitig den Auftrag hierzu an eine sachverständige Stelle zu erteilen. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde an Stelle einer Prüfung vor der Inbetriebnahme eine Prüfung nach Inbetriebnahme zulassen.
4.5.2 Prüfumfang
Nr. 3.5.2 gilt entsprechend.
Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 6 zu Nr. 2.4.6 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: .........
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ...............Telefon: . ...................Fax: . ...................
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ..............................................................
3. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:
3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:
3.1.1 [ ] 1 Portalwaschanlage mit weit gehender Kreislaufführung
3.1.2 [ ] 1Waschstraße mit weit gehender Kreislaufführung
3.1.3 [ ] 1Folgende sonstige maschinelle Waschanlage: ........... 2
Kreislaufführung des Waschwassers
[ ] 1vorhanden [ ] 1nicht vorhanden
Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW
[ ] 1der Frischwassereinsatz ... 2 Liter
[ ] 1der Überschusswasseranfall ... 2 Liter
3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:
a) [ ] 1 Keine Keimzahlverminderung erforderlich
b) [ ] 1Wasserstoffperoxid (H2O2)
c) [ ] 1Ozon
d) [ ] 1UV-Bestrahlung
e) [ ] 1Membranfiltration
f) [ ] 1 Sonstiges: ........... 2
3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:
a) [ ] 1aus der Betriebswasservorlage
b) [ ] 1nicht aus der Betriebswasservorlage
3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser
[ ] 1Fällt nicht an
[ ] 1Fällt an:
3.2.1 [ ] 1Bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/ auf Waschplätzen
3.2.2 [ ] 1Bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche
3.2.4 [ ] 1Bei der Teilereinigung
3.2.5 [ ] 1Bei der Entkonservierung
Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen
3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser
[ ] 1Fällt nicht an
[ ] 1Fällt auf folgenden Flächen ..................................... 2 an: Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Teil B Abs. 2 des Anhanges 49 zur AbwV wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen im Betrieb vor und können von der Wasserbehörde oder der sachverständigen Stelle eingesehen werden.
4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:
[ ] 1alkalisch [ ] 1neutral [ ] 1tensidhaltig
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben des Herstellers
[ ] 1abscheidefreundlich
[ ] 1 frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)
[ ] 1 frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.
5. Erfassung des Abwasseranfalles
5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:
a) [ ] 1 Durch Messung der Überschusswassermenge wie folgt: ............. 2
b) [ ] 1durch Messung der Frischwassermenge und Abschätzung der Verschleppungs- und Verdunstungsverluste
c) [ ] 1durch Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der gewaschenen Fahrzeuge und einer spezifischen Überschusswassermenge von ..... 2 Liter pro gewaschenem
Fahrzeug
5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser
a) Anzahl und Größe der Wasseranschlüsse für die Abwasseranfallstellen gemäß Nummer 3.2
...... 2Stück1/2 Zoll, ....... 2Stück .... Zoll,
....... 2Stück Zoll, ....... 2 Stück .... Zoll
Fabrikat | Typ | Wasserverbrauch in Liter pro Minute | Einsatzzweck | |
Gerät 1 |
||||
Gerät 2 |
||||
Gerät 3 |
Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.
5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers wird wie folgt erfasst:
[ ] 1durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch,
[ ] 1durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage: ................ 2
5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird
[ ] 1durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ... 2 Liter pro gewaschenem Pkw ermittelt
6. Art der Abwasserbehandlung
6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird
6.1.1 [ ] 1in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ............... 2 Liter eingeleitet.
6.1.2 [ ] 1in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße.... 2 behandelt
[ ] 1ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)
[ ] 1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ] 1ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.1.3 [ ] 1in eine (Art der Anlage eintragen,
zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von .... 2 m3 pro Stunde ausgelegt.
6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser wird
6.2.1 [ ] 1in einen Schlammfang mit einem Inhalt von .... 2 Liter eingeleitet.
6.2.2 [ ] 1in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße .... 2 behandelt
[ ] 1ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)
[ ] 1mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ] 1ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.2.3 [ ] 1in eine ..................................................................................
(Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ...... 2 m3 pro Stunde ausgelegt.
6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt: .... 2
6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze aus dem/der die Lage der einzelnen oben genannten Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der gegebenenfalls vorhandenen Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.
7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlagen
[ ] 1 Die in Nr. .... 2 genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung. [ ] 1 Die in Nr. .... 2 genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach Wasserrecht genehmigt.
Behörde: .... 2
Datum/Aktenzeichen: .... 2
[ ] 1 Die in Nr. .... 2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchstabe .... 2 der WasBauPVO,
Nummer der Zulassung: .... 2,
Datum der Zulassung .... 2
8. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch sachverständige Stellen - Umfang der Prüfung - |
Anlage B zu Nr. 2.4.7 |
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 7 zu Nr. 2.4.7 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Praxis: ....................
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: Telefon: .........
2. Angaben zur Praxis
2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ....................
2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (zum Beispiel Kieferorthopädie):
2.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ............
Abscheider 1 | Abscheider 2 | Abscheider 3 | Abscheider 4 | |
Fabrikat | ......................... | ......................... | .......................... | |
Typ......................... | ......................... | ......................... | .......................... | |
Zulassungs-Nr. des DIBt | ......................... | ......................... | ......................... | .......................... |
Datum der Inbetriebnahme | ......................... | ......................... | ......................... | .......................... |
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze | ......................... | ......................... | ......................... | .......................... |
[ ] 1Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.
2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet sich, den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen.
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
Einleitungen von Abwasser aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen - Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - |
Anlage C zu 2.4.8 |
1 Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen.
Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der AbwV sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit der Anzeige anstelle einer Genehmigung bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, können die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungsgenehmigung dienen.
Die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG die Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik zu betreiben sowie bei Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten bleiben hiervon unberührt.
2. Anwendungsbereich
Diese Regelungen gelten für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung
unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der AbwV stammt.
3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage
3.1 Begriffe
Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).
Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.
3.2 Bauart der Anlagen
3.2.1 Allgemeine Anforderungen
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Tabelle 1: Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)
a) Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter1
Ladenmaschinen | Industriemaschinen | |||||
Maschinenbeladekapazität (kg) | 7 | 12 | 20 | 70 | 70 Emulsiontechnik | 70 Dualtechnik |
Prozesswasseranfall | ||||||
- Liter/kg Behandlungsgut | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,2 | 1 | 10,2 |
- Liter je Charge | 2,1 | 3,6 | 6 | 14 | 70 | 714 |
- Liter je Tag2 | 25 | 43 | 72 | 168 | 840 | 8568 |
1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
2) bei 12 Chargen pro Tag |
b) Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter1
Ladenmaschinen | Industriemaschinen | ||||
Maschinenbeladekapazität (kg) | 12 | 25 | 32 | 50 | 70 |
Prozesswasseranfall | |||||
|
0,04 | 0,04 | 0,04 | 0,06 | 0,06 |
|
0,5 | 1,0 | 1,4 | 3 | 4 |
1) Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 52 - Chemischreinigungen - der AbwV |
3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)
Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.
Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.
Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.
Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.
Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.
Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.
Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.
3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen
Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.
Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.
Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu
ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.
Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.
Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die oben genannten Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.
3.3 Betrieb der Anlagen
Soweit im Einzelfalle ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (siehe Nr. 3.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.
4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung
4.1 Eigenkontrolle
Es ist das im Anhang 1 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein Betriebstagebuch enthält Anhang 2.
4.2 Überwachung durch Sachverständige
Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch eine zugelassene sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen.
Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:
Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen | Anhang 1 |
Lfd. Nr. | Parameter | Untersuchungs- häufigkeit | Bemerkungen |
1 | Abwasseranfall in Liter pro Tag1 | t | |
2 | Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tag | t | für jede Maschinengröße getrennt angeben2 |
3 | Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemittel in Liter | t | |
4 | Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
5 | Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter pro Tag | t | wie lfd. Nr. 2 |
6 | pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheider | m | mit Indikatorpapier |
7 | Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider | t | |
8 | Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens | e | |
9 | Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiders | e | |
10 | Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Liter | e | |
11 | Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule3 | ||
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen | m | halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 | |
b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wird | m | halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 | |
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen | 2 m | halbquantitative Untersuchung4 oder qualitative Untersuchung5 | |
12 | Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen | ||
12.1 | auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost) | m | |
12.2 | auf ausgetretene Flüssigkeiten (gegebenenfalls Ermittlung der Ursache) | t | |
13 | Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit | t | |
Legende:
t = an allen Betriebstagen der Anlage w = wöchentlich m = monatlich 2 m = im Abstand von 2 Monaten. e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen 1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen. 2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im selben Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern. 3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung. 4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKWKonzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird. 5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist 6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen. |
Betriebstagebuch für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil - |
Anhang 2 |
Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers Jahr: ................
: ........... Monat:
Datum | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | |
1. Maschinen-Nr.1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2. Chargenzahl2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
3. Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemitteln3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
5. Regeneration der Abluftfilter durchgeführt5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
6. Kontaktwasser in Sicherheitsabscheider eingefüllt6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
7. Abwasserdurchsatz durch die Anlage7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
8. pH-Wert8 | |||||||||||||||||||||||||||||||
9. HKW-Konzentration in mg/l,
gemessen als ......, ..................... Meßmethode9 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
10. Aktivkohle / ................ -Filter10 der Abwasseranlage gewechselt11 |
|||||||||||||||||||||||||||||||
11. Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen12 - HKW-Lagerung/
|
|||||||||||||||||||||||||||||||
12. Dichtheit der Reinigungsmaschinen13 | |||||||||||||||||||||||||||||||
13 Bemerkungen14 | |||||||||||||||||||||||||||||||
15 Eigenkontrolle durchgeführt von
........................ (Name eintragen) |
|||||||||||||||||||||||||||||||
Erläuterungen zum Betriebstagebuch
1. Bei Betrieben, die an einer Betriebsstelle mehrere Reinigungsmaschinen betreiben, wird hier die interne Maschinen-Nr. eingetragen. 2. Hier wird angegeben, wie viele Chargen am jeweiligen Tag in der unter 1. genannten Maschine gereinigt wurden. 3. Hier wird an den Tagen, an denen Lösemittel in die Maschine eingefüllt oder nachgefüllt wurde, die jeweilige Lösemittelmenge in Liter eingetragen. 4. Hier wird eingetragen, wie oft am jeweiligen Tag destilliert wurde. Bei ständig betriebenen Destillationsanlagen wird "k" und die Betriebsdauer der Destillationsanlage in Stunden eingetragen. 5. Hier wird eingetragen, an welchen Tagen die Aktivkohlefilter der Abgasbehandlungsanlage regeneriert wurde. 6. Bei Sicherheitsabscheidern, die direkt mit der Reinigungsmaschine verrohrt sind, wird hier ein "d" eingetragen. Falls das Abwasser zunächst an der Chemischreinigungsmaschine gesammelt und danach in Behältern zur Abwasseranlage transportiert wird, ist einzutragen, welche Abwassermenge am jeweiligen Tag aus diesen Behältern in den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) eingefüllt wurde. 7. Hier wird das Abwasservolumen gemäß dem Zählwerk der Abwasserbehandlungsanlage eingetragen, soweit ein Zählwerk vorhanden ist. 8. Das Ergebnis der pH-Wert-Messung (mit Indikatorpapier) ist einzutragen. 9. Hier wird eingetragen, auf welche Weise und mit welchen Geräten die HKW-Konzentration ermittelt wurde, zum Beispiel AOX, Summe der HKW, Perchlorethylen; außerdem wird der Messwert protokolliert. 10. Art des Adsorbermaterials eintragen, falls ein anderes Material als Aktivkohle verwendet wird 11. Hier ist anzukreuzen, wann am jeweiligen Tag die Kohle gewechselt wurde. 12. Das Ergebnis der Sichtkontrolle wird eingetragen: i. O. (in Ordnung); Mängel (nähere Angaben siehe Bemerkungen). 13. Das Ergebnis der Prüfung nach VBG 66 wird eingetragen. 14. Hier sind Besonderheiten im Betrieb der Reinigungsmaschine und der Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Sicherheitseinrichtungen und Zeitpunkt, Art und Umfang der Wartungsarbeiten zu vermerken. Erforderlichenfalls ist ein Zusatzblatt zu verwenden. Es wird empfohlen, in dieser Spalte auch zu vermerken, ob am jeweiligen Tag eine Überprüfung durch die Stadt/Gemeinde, Sachverständige oder die Wasserbehörde stattgefunden hat. 15. Durch die Betriebsleitung oder Gewässerschutzbeauftragte sind die Eintragungen monatlich zu überprüfen. |
gesehen (Gewässerschutzbeauftrager oder Betriebsleitung): .............................15
(Unterschrift, Datum)
Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe - Vorgehensweise bei der Probenahme - |
Anhang 3 |
Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 8 zu Nr. 2.4.8 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ...........................................................................................................
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .......................... Telefon: ............................
2. Art des Betriebes
2.1 Reinigung von
[ ]1Textilien [ ]1Leder [ ]1Pelzen
[ ]1 .....................................
3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
Maschine | 1 | 2 | 3 |
Hersteller.................. | .............. | ................. | ................ |
Typ.................. | .............. | ................. | |
Baujahr.................. | .............. | ..................
.............. |
|
Beladegewicht | ..................
.............. |
..................
.............. |
|
Lösemittel | .............. | ................. | |
Tankinhalte | .............. | ................. | |
offen/geschlossen | .................. | ................. | |
Auffangwanne unter
der Reinigungsmaschine (ja/nein) |
.................. | ................. | ................ |
Art der Abluftreinigung | .............. | .................. | ................ |
max. Anzahl Chargen pro Tag | .............. | .................. | ................ |
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag2 | .............. | .................. | ................ |
4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
Reinigungsmaschine und Nebenaggregate
[ ]1Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)
[ ]1Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung
[ ]1Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft
[ ]1Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze Der Abwasseranfall beträgt .... Liter pro Tag.
5. Art der Abwasserbehandlung
Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)
Anzahl: .... Fabrikat: Typ: .................................
[ ]1Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, das heißt das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.
[ ]1Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.
Aktivkohleadsorptionsanlage:
Fabrikat: .............................................................................
Typ : .........................................
Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module:
Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ..... kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ........ Liter je Stunde.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.
Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.
6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
[ ]1Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer: :
7. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen
Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - |
Anlage D zu Nr. 2.4.9 |
1. Ziel
Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der AbwV (AbwV) einer Anzeige anstelle einer Genehmigung bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage bedürfen.
2. Anwendungsbereich
Diese Anlage zur Indirekteinleiter VwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (zum Beispiel Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.
Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie zum Beispiel Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Einleitungen in geringer Menge
Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn
Die unter a und b genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.
3.2 Behandlung von Bädern
Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen
3.3 Hängermaschinen
Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.
3.4 Entwicklungstrommeln
Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.
3.5 Wassersparschaltung
Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.
3.6 Kaskadenspülung
Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durch 10 Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.
fließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materials, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.
4. Voraussetzungen für die Anzeige anstelle der Genehmigung
4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m2 pro Jahr
4.1.1 Einleitung in geringer Menge
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage haben auf der Grundlage des bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und gegebenenfalls Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (siehe Nr. 3.1) handelt. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn, zum Beispiel wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.1.2 Verminderung der Schadstofffracht
4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen
Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie zum Beispiel
Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser
4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser
Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie zum Beispiel
Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus
die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.
In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.
Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:
- Schwarzweiß-Film: |
50 Liter/m2 fotografisches Material |
- Schwarzweiß-Papier: | 10 Liter/m2 fotografisches Material |
- colornegativ-Film: | 50 Liter/m2 fotografisches Material |
- colornegativ-Papier: | 10 Liter/m2 fotografisches Material |
4.1.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.1.4 Sachverständigenüberwachung
4.1.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen ( § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Indirekteinleiterverordnung).
4.1.4.2 Prüfumfang
Durch die Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.1.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr
4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat auf der Grundlage des bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und gegebenenfalls Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn, zum Beispiel wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.
4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht
4.2.3 Eigenüberwachung
Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
4.2.4 Sachverständigenüberwachung
4.2.4.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen.
4.2.4.2 Prüfumfang
Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
4.2.5 Anzeige der Einleitung
Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2pro Jahr der als Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) (Anhang 53 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name/Firmenbezeichnung:
1.2 Anschrift:
1.3 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:
.................................................................. Telefon:
2. Abwasseranfallstellen
2.1 Art des Gesamtbetriebes:
[ ] 1 Arzt
[ ] 1Gesundheitsämter
[ ] 1 Krankenhäuser, Kliniken,
[ ] 1 Atelier,
[ ] 1 Filmstudio,
[ ] 1 Kino- und Fernsehfilmentwicklung,
[ ] 1 Bundeswehr, (zum Beispiel Radarüberwachung, Flugüberwachung u. a.),
[ ] 1 Druckerei
[ ] 1 Verlag,
[ ] 1 Reproduktionsbetrieb,
[ ] 1 Fotolabor
[ ] 1 Minilab,
[ ] 1 Fotograf,
[ ] 1 Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen,
[ ] 1 Leiterplattenhersteller,
[ ] 1 Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung),
[ ] 1 Materialprüfung,
[ ] 1 Mikroverfilmung,
[ ] 1 Textildruckerei
[ ] 1 sonstiges: .........................................................
2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt: Anzahl der Maschinen:
Art der Tätigkeit | Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 |
Entwicklung von Röntgenfilmen | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von Schwarzweißpapier | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von Schwarzweißfilm, | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von colornegativpapier | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von colornegativfilm | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von colorumkehrfilmen | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Entwicklung von Klischees für: | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
Sonstiges (bitte näher beschreiben): | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
3. Entwicklungsmaschine
3.1 Art der Entwicklungsmaschine
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Hersteller der Maschine | .................. | .................. | .................. |
Typ der Maschine | .................. | .................. | .................. |
Baujahr der Maschine | .................. | .................. | .................. |
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Art der Maschine | |||
- Durchlaufmaschine | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
- Trommelmaschine | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
- Hängermaschine | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
- | [ ] 1 | [ ] 1 | [ ] 1 |
3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Hersteller der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
Typ der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
Baujahr der Einrichtungen | .................. | .................. | .................. |
4. Erfassung und Entsorgung 3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1 als .....................................................................................................
4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1 als .....................................................................................................
4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1 Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1 als .....................................................................................................
4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe
[ ] 1 Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung
[ ] 1 als .....................................................................................................
5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Spritzschutz an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- ....................................................................... | |||
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- | |||
mechanische Abstreifvorrichtungern an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
pneumatische Abstreifvorrichthungern an folgenden Bädern | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
....................................................................... | |||
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): ............................. an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- .................................. | |||
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | |||
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- ............................ | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:
Maschine 1 | Maschine 2 | Maschine 3 | |
Wassersparschaltung | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern: | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
-.................................. | |||
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Werte | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
sonstige Einrichtung (bitte nennen) ... | |||
- Entwicklerbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Fixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- Bleichfixierbad | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- ............................. | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine nacheinander im gleichen Behälter erfolgen | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
- .............. | [ ]1 | [ ]1 | [ ]1 |
7. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53. Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.
3) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 10 zu Nr. 2.4.10 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ...
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...
2. Art des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ...
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:
3.1 [ ] 1 "Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hotel-
textilien oder anderen vergleichbaren Textilien"
3.2 [ ] 1 "Krankenhaus- und Heimwäsche",
3.3 [ ] 1 "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes".
Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10 Prozent.
4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche
4.1 [ ]1Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.
4.2 [ ]1Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ... 2
Typ : ... 2
Zulassungsnummer des DIBt: ... 2
5. Verminderung der Schadstofffracht
5.1 In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil
[ ] 1die vg. Stoffe nicht verwendet werden,
[ ] 1....................................................................................................
5.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der AbwV in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
5.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
5.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.
6. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
[ ] 1 erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
[ ] 1erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist), und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) bitte ausfüllen
Allgemeine Anzeige anstelle einer Genehmigung | Anlage 11 zu Nr. 2.4.11 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ...
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...
2. Herkunft des Abwassers
2.2 Abwasser fällt an bei: .. 1
3. Besondere Erklärungen
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage erklärt folgendes:
Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,
Die Betreiberin oder der Betreiber
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Bitte ausfüllen
2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur AbwV angeben
2 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.12.2006
3. Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe
4 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.12.2006
5 Nähere Erläuterungen sind in den Hinweisen und Erläuterungen ( Hintergrundpapier) zu Anhang 49 der Abwasserverordnung enthalten
6 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)
7 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
8 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)
9 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
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(Stand: 27.06.2018)
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