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Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung
(IndirekteinleiterVwV) *
- Hessen -
Vom 28. August 2001
(StAnz. Nr. 39 vom 24.09.2001 S. 3440; 2003 S. 736aufgehoben)
1. Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen getroffen.
2. Erlaubnispflicht
2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen
2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht
Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung. Entsprechendes gilt auch für Abwassereinleitungen aus den Anwendungsbereichen der in § 7 der Abwasserverordnung genannten Abwasser-Verwaltungsvorschriften, soweit dort Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung nach dem Stand der Technik festgelegt worden sind (siehe hierzu Übergangsregelung in Art. 51 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1997, GVBl. I S. 232).
Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.
Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.
Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3. Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit.
Auf die Bagatellregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge im Sinne des § 15. Abs. 3 Nr. 1 HWG vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.
2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.
Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung:
Die vg. Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderung des dortigen Teils F zu einer Bagatellregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m2 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.
2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche
Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen für die eine Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen besteht, beim Indirekteinleiter gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Erlaubnis bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers erlaubnispflichtig. Allerdings kann die Erlaubnis nur Regelungen treffen, die sich auf die erlaubnispflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten gefährlichen Stoffe beziehen.
Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.
Sind in einem Anhang zur Abwasserverordnung für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.
Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches in den Anhängen zur Abwasserverordnung verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.
2.2 Beginn der Erlaubnispflicht
Die Erlaubnispflicht beginnt mit dem In-Kraft-Treten der maßgeblichen Anforderung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Soweit für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich bereits in einer Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt wurden, beginnt die Erlaubnispflicht mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Abwasser-Verwaltungsvorschrift. Erlaubnisanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Erlaubnispflicht zu stellen.
2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes
2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (zu § 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung)
Inwieweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht bestehen, ist durch den Einleiter in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Sachverständigenüberwachung sind auch die Angaben in der Anzeige sowie die Übereinstimmung der Abwasseranlage und der Einleitung mit den Vorschriften zur Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht zu prüfen.
2.4.1 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse" (Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV)
Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 in Verbindung mit Teil F Abs. 3, vorrangig zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.
Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Als bestehende Einleitung im Sinne von Buchst. a) gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.1 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
2.4.2 Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der Abwasserverordnung - AbwV)
Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.2 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.3 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.3 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.
2.4.4 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn,
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.4 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
2.4.5 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen ( MineralölVwV)" vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) aufgeführt.
2.4.6 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)
Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.
Der Umfang der Prüfungen durch Sachverständige ergibt sich aus der Anlage 2.4.6.1.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.6.2 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
Amalgamabscheider, die über das frühere baurechtliche Prüfzeichen oder die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, früher IfBt) verfügen, bedürfen auch keiner zusätzlichen Genehmigung nach § 50 HWG.
Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt beim Einleiter.
2.4.7 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)
Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Chemischreinigung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.7 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
Auch bei einer Abwasserbehandlungsanlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung ist dabei eine Überwachung durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren erforderlich.
Die Verantwortung für die Wahl der für die jeweiligen Chemischreinigungsanlagen geeigneten Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass die von ihm gewählte Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV geeignet und ausreichend bemessen ist. Er bestätigt ferner, dass er die Abwasseranlage und die Einleitung entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV betreiben und überwachen wird.
2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)
Die Voraussetzungen für die Befreiung sind für Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 200 bis zu 3000 m2 pro Jahr in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - FotoVwV -" vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138) geregelt. Auf die redaktionellen Änderungen der FotoVwV durch die Nr. 11., 2. dieser Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen.
Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3 000 bis zu 30 000 m2 pro Jahr der der FotoVwV beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben. Die in der Nr. 7 des Anzeigevordrucks genannten Erklärungen gelten dann entsprechend.
Auch beim Einsatz einer Anlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des DIBt ist eine Überwachung durch Sachverständige nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung
der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren erforderlich.
2.4.9 Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)
2.4.9.1 Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
2.4.9.2 Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 1 , Teppichen und Matten
Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.9 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
2.4.10 Ausnahmen für den Bereich ,Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung,
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)
Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.10 beigefügte Vordruck zu verwenden.
2.4.11 Allgemeine Ausnahme
Indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, sind als Einleitungen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn
Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Werte nicht übersteigt.
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.
3. Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen
(zu § 2 der Indirekteinleiterverordnung)
Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.
Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage beim Einleiter liegt, ist bei der Durchführung der Wasseraufsicht wie folgt zu verfahren:
4. Erteilung der Einleitungserlaubnis
4.1 Allgemeines
Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.
Bei bestehenden Einleitungen kann eine Erlaubnis mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. Die in § 3 der Indirekteinleiterverordnung genannten Fristen für die Sanierung sind dabei zu beachten. Im Einzelfalle kann die Wasserbehörde abweichende Fristen festlegen (siehe auch Nr. 5.2).
In der Abwasserverordnung ist der Stand der Technik (St. d. T.) abschließend festgelegt.
Unabhängig davon ist auch zu prüfen, ob trotz Einhaltung des Standes der Technik noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers oder der Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zu besorgen ist (§ 18 Abs. 2 HWG). Im Einzelfalle können daher Anforderungen gestellt werden, die über den St. d. T. hinausgehen; eine Versagung der Erlaubnis wird wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.
4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe
Durch eine Änderung der Abwasserverordnung werden vielfach für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben. Bei einem großen Teil der bestehenden Einleitungen werden die neuen oder geänderten Anforderungen beim In-Kraft-Treten der jeweils maßgeblichen Änderung der Abwasserverordnung noch nicht eingehalten. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungserlaubnissen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung zu unterscheiden:
5. Sanierung bestehender Einleitungen
(zu § 3 der Indirekteinleiterverordnung)
5.1 Verantwortung für die Einhaltung der Frist
Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers (siehe hierzu auch § 26 Abs. 2 HWG). Die entsprechenden Terminvorgaben in § 3 der Indirekteinleiterverordnung richten sich unmittelbar an die Betreiber. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht zwingend erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (siehe Nr. 8).
5.2 Festlegung der Frist im Einzelfalle
Die Fristen für die Anpassung der Einleitung ergeben sich aus § 3 der Indirekteinleiterverordnung. Die dortigen allgemeinen Fristen gelten auch für eine Anpassung an im Teil F der Anhänge zur Abwasserverordnung enthaltenen "Anforderungen für vorhandene Einleitungen".
Abweichungen von den Fristvorgaben der Indirekteinleiterverordnung im Einzelfall sind zulässig, wenn der Einleiter zum Beispiel auf der Grundlage eines konkreten Sanierungsplanes nachweist, dass ihm die Nachrüstung innerhalb der in der Indirekteinleiterverordnung genannten Frist nicht möglich ist oder die Einhaltung der Frist ihn unverhältnismäßig belasten würde.
Die Wasserbehörde kann eine kürzere Frist festlegen, wenn dies im Hinblick auf die Gewässerbelastung erforderlich ist.
5.3 Beginn der Übergangsfrist
Die Übergangsfrist beginnt mit der Bekanntmachung des jeweils maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Frist betrifft die jeweils neu hinzugekommenen oder geänderten Anforderungen. Dies gilt auch bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in die Abwasserverordnung.
Bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in die Abwasserverordnung oder Änderungen eines Anhanges der Abwasserverordnung ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche materielle Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.
Soweit eine Abwasser-Verwaltungsvorschrift Anforderungen nach dem Stand der Technik enthält, bleibt durch deren Einbeziehung in die Abwasserverordnung der Beginn der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen des jeweils betroffenen Bereichs unberührt.
6. Indirekteinleiterüberwachung
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.2 Überwachung durch Sachverständige
6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang
Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach der Indirekteinleiterverordnung eine Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich ist (siehe Nummern 2.4.1 bis 2.4.9).
Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.
6.2.2 Zulassung der Sachverständigen
Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der Prüferrinnen und Prüfer sind durch eine Prüfung in der sachverständigen Stelle auf der Grundlage einer Vorbereitungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen; in begründeten Fällen kann die Anerkennungsbehörde eine Ausnahme zulassen.
Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vg. Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) eingestellt.
6.2.3 Gleichwertige Anerkennungen
Es ist vorgesehen, in die Indirekteinleiterverordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die im Staatsanzeiger bekannt gegeben werden, in Hessen anerkannt werden.
6.2.4 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde
7. Anforderungen an die Behandlungsanlage
Durch die Abwasserverordnung werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Er kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung die für seinen Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.
8. Erfassung und Information der Indirekteinleiter
Der Behörde bekannte Indirekteinleiter, die ihre erlaubnispflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Erlaubnisantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Erlaubnisantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit von der Befreiung von der Erlaubnispflicht Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der Abwasserverordnung.
Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleiter vermutlich unter die Erlaubnispflicht fallen.
Zur Ermittlung dieser Indirekteinleiter sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:
Flankierend sollen die betroffenen Einleiter allgemein auf die maßgeblichen Anforderungen hingewiesen werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Betreiber der Wasserbehörde die erforderlichen Anzeigen oder Erlaubnisanträge ohne Aufforderung im Einzelfalle der Wasserbehörde zuleiten. Hierzu wird angeregt, örtliche Pressemeldungen herauszugeben und - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - Informationsveranstaltungen durchzuführen.
9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen
Einleitungserlaubnisse und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Einleiterüberwachung erforderlich ist.
Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der angezeigten Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch Sachverständige zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.
10. Eintragung in das Wasserbuch
Da nach § 37 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.
11. Änderung von Vorschriften
__________________
1) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2.4.1 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion/Dienstleistung: ..................................................................................................................................... ...............................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................
3. Beginn der Einleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig
3.1.1 [ ]1) vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,
3.1.2 [ ]1) am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde.
4. Herkunft und Menge des Abwassers:
4.1 Der Abwasseranfall
4.1.1 [ ]1) beträgt weniger als 4 m2 pro Tag
4.1.2 [ ]1) liegt zwischen 4 m3 pro Tag und weniger als 8 m2 pro Tag
4.2 Abwasser aus dem Glasierbereich
4.2.1 [ ]1) fällt an
4.2.2 [ ]1) fällt nicht an.
5. Behandlung des Abwassers
Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ..........................................................................2)
Typ: .................................................................................2)
Zulassungsnummer des DIBt: ............................................2)
6. Verminderung der Schadstofffracht
Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:
6.1 Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Einleitung handelt (d. h. 3.1.2 zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.
6.2 Das Abwasser wird in folgendem Umfang wiederverwendet:
Bestehende Einleitung (Nr. 3.1.1 trifft zu) |
Neue Einleitung (Nr. 3.1.2 trifft zu) |
|
Spaltplatten- und Fliesenherstellung | mindestens 50 Prozent | 100 Prozent |
Piezo-Keramik | mindestens 30 Prozent | mindestens 50 Prozent |
Geschirrerzeugnisse | - | mindestens 50 Prozent |
Sanitärkeramik | - | mindestens 30 Prozent |
7. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren (Anhang 22 Teil a Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2.4.2 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ........................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ............................................................................................................................................................ .................................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der Abwasserverordnung (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 22 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.
Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers
[ ]1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder
[ ]1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.2 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)
4.1.1 [ ]1) ist bereits erfolgt
4.1.2 [ ]1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2003
4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht
4.2.1 [ ]1) ist bereits erfolgt
4.2.2 5 [ ]1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2004
Den Abschluss ggf. noch erforderlicher Prüfungen und Umsetzungsmaßnahmen werde ich unaufgefordert mitteilen.
5. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.3 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ................................................................................................................................... .........................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ..................................................................................................................................................... ..........................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.
Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers
[ ]1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder
[ ]1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)
4.1.1 [ ]1) ist bereits erfolgt
4.1.2 [ ]1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2003
4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht
4.2.1 [ ]1) ist bereits erfolgt
4.2.2 [ ]1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2004
Den Abschluss ggf. noch erforderlicher Prüfungen und Umsetzungsmaßnahmen werde ich unaufgefordert mitteilen.
5. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.4 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ...................................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt bei der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas2), Spezialglas2), Optisches Glas2), Flachglas2) an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 8 m2 pro Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
Die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellernachweise vor, nach denen diese Stoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
5. Behandlung des Abwassers
Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ..........................................................................2)
Typ: .................................................................................2)
Zulassungsnummer des DIBt: ............................................2)
6. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Nichtzutreffendes bitte streichen
3) Bitte ausfüllen
Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige | Anlage 2.4.6.1 |
- Umfang der Prüfung -
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2.4.6.2 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Praxis: ...................................................................................................................................... .............................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Angaben zur Praxis
2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ..................................................
2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (z.B. Kieferorthopädie):
2.3 Eingesetzte (R) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ..............................
Abscheider 1 | Abscheider 2 | Abscheider 3 | Abscheider 4 | |
Fabrikat | ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
Typ | ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
Zulassungs-Nr. des DIBt | ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
Datum der Inbetriebnahme | ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze | ......................... | ......................... | ......................... | ......................... |
[ ]1) Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.
2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider
Der Praxisinhaber verpflichtet sich, dass er den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt betreibt, wartet und überwacht.
Der Praxisinhaber
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2.4.7 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Praxis: ................................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Reinigung von
[ ]1) Textilien [ ] [ ]1) Leder [ ] [ ]1) Pelzen
2.2 Anzahl der Beschäftigten:
3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
1 | 2 | 3 | |
Maschine | ......................... | ...................... | ...................... |
Hersteller | ......................... | ...................... | ...................... |
Typ | ......................... | ...................... | ...................... |
Baujahr | ......................... | ...................... | ...................... |
Beladegewicht | ......................... | ...................... | ...................... |
Lösemittel | ......................... | ...................... | ...................... |
Tankinhalte | ......................... | ...................... | ...................... |
offen/geschlossen | ......................... | ...................... | ...................... |
Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) | ......................... | ...................... | ...................... |
Art der Abluftreinigung | ......................... | ...................... | ...................... |
max. Anzahl Chargen pro Tag | ......................... | ...................... | ...................... |
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag2) | ...................... | ...................... | ...................... |
4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
Reinigungsmaschine und Nebenaggregate
[ ]1) Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)
[ ]1) Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung
[ ]1) Kondensat aus Absaugeanlagen für die Raumluft
[ ]1) Kondensat aus Absauganlagen für Detachlerplätze
Der Abwasseranfall beträgt ................... Liter pro Tag.
5. Art der Abwasserbehandlung
Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)
Anzahl: .................. Fabrikat: ................................................... Typ: .......................................................................
[ ]1) Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.
[ ]1) Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.
Aktivkohleadsorptionsanlage:
Fabrikat: .................................................................................. Typ: .........................................................................
Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: ..................
Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ............ kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ..................... Liter je Stunde.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.
Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.
6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
[ ]1) Die Abwasserbehandlungsanlage ist für einen Durchsatz von weniger als 1 Kubikmeter Abwasser pro Tag ausgelegt und bedarf daher keiner Genehmigung nach § 50 HWG.
[ ]1) Die Abwasserbehandlungsanlage ist nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt.
Behörde: .............................................
Datum/Aktenzeichen: ......................................
[ ]1) Die Genehmigung nach § 50 HWG wurde mit Schreiben vom ................. Aktenzeichen ............... beantragt.
[ ]1) Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer:
7. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2.4.9 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firm: .............................................................................................................................................. ..................................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion: ........................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................................
3. Verminderung der Schadstofffracht
3.1 In dem unter 3.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlorabspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil
[ ]1) die vg. Stoffe nicht verwendet werden,
[ ]1)..............................................................................................................................................................................
3.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.
3.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
3.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlorabapaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.
4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche
4.1 [ ]1 Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.
4.2 [ ]1 Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:
Fabrikat: ............................................................................................................2
Typ: ...................................................................................................................2
Zulassungsnummer des DIBt: ...........................................................................2
5. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) bitte ausfüllen
Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 2.4.10 |
1. | Allgemeine Angaben | |
1.1 | Name und Anschrift des Betreibers:
............................................................................................................................................... |
|
1.2 | Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:
......................................................................................... Telefon: ...................................... |
|
2. | Beginn der Einleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig |
|
2.1.1 | [ ]1 | vor dem 1. August 2002 begonnen wurde, |
2.1.2 | [ ]1 | am 1. August 2002 oder später begonnen wurde. |
3. | Herkunft und Menge des Abwassers:
Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken |
|
4. | Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers
Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch |
|
4.1 | [ ]1 | Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ......................................................2zurückgehalten. |
4.2 | [ ]1 | suspendierte Adsorbentien (z.B. Aktivkohle) und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert. |
5. | Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung
Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,
|
|
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift Zeichenerklärung |
Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen | Anlage 2.4.11 |
1. | Allgemeine Angaben |
1.1 | Name und Anschrift der Firma:
............................................................................................................................................... |
1.2 | Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:
......................................................................................... Telefon: ...................................... |
2. | Herkunft des Abwassers |
2.1 | Art der Produktion:
............................................................................................................................................... |
2.2 | Abwasser fällt an bei:
............................................................................................................................................... |
3. | Besondere Erklärungen
Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:
|
Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,
|
|
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift Zeichenerklärung |
Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG und zur Indirekteinleiterverordnung
(IndirekteinleiterVwV)
Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift "Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG und zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)" führe ich hiermit ein. Die neu gefasste IndirekteinleiterVwV wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) im Bereich "Umwelt/Wasser und Boden/Anlagenbezogener Gewässerschutz" eingestellt.
Folgende Erlasse werden hiermit aufgehoben:
Wiesbaden, 28. August 2001
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
III 6- 79 g 12.01.1 - 2.2.1 - 204/01
- Gült.-Verz. 85 -
(Stand: 07.09.2023)
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