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Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen
(Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie) *
Vom 14. November 2002
(StAnz. Nr. 11 vom 17.03.2003 S. 1118;aufgehoben)
1. Allgemeines
Zum Schutz der Gewässer und des Bodens sowie der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen vor bzw. bei bereits eingetretenen Verunreinigungen mit umweltgefährdenden, insbesondere wassergefährdenden Stoffen und zur Abwehr der damit für die Allgemeinheit verbundenen Gefahren müssen Alarm ausgelöst und jeweils unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden.
Bei auftretenden Gefahrenlagen und Schadensfällen ist auf der Grundlage der
die Gefährdung abzuschätzen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit sowie zum Schutz der Gewässer, des Bodens, der Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen durchzuführen.
Die Stoffeigenschaften können anhand der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit entsprechend § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) veröffentlichten Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ( VwVwS) berücksichtigt werden.
2. Zweck
Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie ist anzuwenden bei Gefahr von Belastungen für Gewässer und Böden und auf die von solchen Belastungen ausgehenden Gefahren. Sie gibt den Rahmen für die von den Landräten und den Magistraten der kreisfreien Städte und den Regierungspräsidien aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne vor. Weiterhin gibt sie auch den Rahmen für die auf Anordnung der Wasserbehörden von Industrie- und Gewerbebetrieben für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen aufzustellenden betrieblichen Alarmpläne vor. Zweck von Alarmplänen ist die Regelung einer schnellen Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht.
Die Alarmpläne sind im Rahmen der Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die nach Anhang VIIa 7.8 der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) geforderten Maßnahmen heranzuziehen.
3. Anzeigepflicht
Bei Gefahrenlagen besteht in vielen Fällen eine Anzeigepflicht der Anlagenbetreiber gegenüber den Behörden. So sieht insbesondere § 31 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) bei Anlagen nach § 19g WHG eine Anzeigepflicht beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen vor.
Auch aus anderen Gesetzen und Verordnungen oder behördlichen Zulassungen können sich Anzeigepflichten ergeben, wie zum Beispiel aus
Die Verletzung dieser Anzeigepflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vgl. zum Beispiel § 120 Abs. 1 Nr. 3 HWG, § 12 Nr. 7 EKVO).
4. Zuständigkeiten
4.1 Allgemeines
Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden) und der Polizeibehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG) sowie der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 HBKG). Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und sich unverzüglich gegenseitig zu informieren.
Die Gemeinden treffen die Maßnahmen gegen Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese nicht aufgrund anderer Gesetze gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen, Maßnahmen im ersten Angriff), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 Abs. 1 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Verwaltungsbehörden sind die Landräte oder die Magistrate der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden und als Bodenschutzbehörden und die Regierungspräsidien, Abteilung Staatliches Umweltamt, als obere Wasserbehörden und als Bodenschutzbehörden. Diese treffen alle weiteren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem Hessischen Wassergesetz ( HWG) und dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG).
Im Hinblick auf die Feststellung des Schadensumfanges und die durchzuführenden Maßnahmen hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage zu beraten. Die Beratung umfasst vorrangig Stoffdatenrecherchen, den Untersuchungsrahmen und die Bewertung des Gewässer- und Bodenzustandes. Neben der Beratung stellt das HLUG Daten zur Grundwassersituation, zum Boden, der Untergrundbeschaffenheit und aktuelle Gewässergütedaten zur Verfügung. Die vorhandenen Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen) sind vom HLUG im Internet unter www.hlug.de veröffentlicht. In besonderen Fällen kann das HLUG auch selbst Gewässer- und Bodenuntersuchungen und -bewertungen durchführen.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen und den herzu ergangenen Verordnungen. Danach gilt grundsätzlich Folgendes:
4.2 Zuständigkeiten nach dem Wasserrecht
Die Regierungspräsidien (obere Wasserbehörden) sind zuständig bei Gefahren, die von Abwasseranlagen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder auf andere Weise von Betriebsstätten ausgehen, für welche entsprechend dem HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit bei den oberen Wasserbehörden liegt.
Die Landräte und die Magistrate der kreisfreien Städte (untere Wasserbehörden) sind zuständig bei Gefahren für Oberflächengewässer und bei Gefahren, die von Abwasseranlagen und von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lageranlagen, Tankstellen) ausgehen, für welche entsprechend dem HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung die Zuständigkeit bei den unteren Wasserbehörden liegt.
4.3 Zuständigkeiten nach dem Bodenschutzrecht
Die Regierungspräsidien (Bodenschutzbehörden) sind zuständig für den Vollzug des BBodSchG, insbesondere für Altlasten und sonstige schädliche Bodenveränderungen.
Die Landräte und die Magistrate der kreisfreien Städte (Bodenschutzbehörden) sind zuständig für Maßnahmen nach dem BBodSchG bei schädlichen Bodenveränderungen und dadurch verursachten Verunreinigungen von Gewässern infolge von Unfällen und/oder dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grundstücken gemäß § 1 Abs. 2 Verordnung über die zuständige Behörde nach dem BBodSchG.
4.4 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf andere Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit tätig, soweit nicht die Gewässer- und Bodenschutzalarmpläne der Regierungspräsidien oder die oberste Wasserbehörde eine andere Regelung nach § 94 Abs. 3 HWG trifft.
Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter im ersten Angriff zuständig. Die örtlich nicht zuständige Behörde leistet in Amtshilfe fachlichen Beistand.
Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 HVwVfG).
Eine instanziell unzuständige allgemeine Ordnungsbehörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) ist bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde selbst zuständig (§ 88 Abs. 1 HSOG).
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß der Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) zu entsorgen, ist nach den Bestimmungen des Erlasses des Umweltministeriums vom 12. Dezember 1996, Az.: IVB1-100b06.03-116/96 zu verfahren.
5. Alarmmeldung
Polizei, Feuerwehr und Wasser- und Bodenschutzbehörden informieren sich gegenseitig unter dem Kennwort:
G e w ä s s e r - u n d B o d e n s c h u t z - a l a r m
Die Information der Betroffenen ist im Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan zu regeln.
Unter dem Kennwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" soll die abzugebende Meldung enthalten:
Bei länderübergreifenden Gewässerverunreinigungen oder sm internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde ob eine überregionale oder internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler oder internationaler Alarm auszulösen ist.
Bei Auswirkungen auf den Rhein im internationalen Bereich veranlasst das Regierungspräsidium Darmstadt oder Gießen (für die Lahn) die Meldung an die Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden in Mainz-Kastel als Landeshauptwarnzentrale (LHWZ). Die LHWZ gibt die Meldung entsprechend dem "Internationalen Warn- und Alarmplan Rhein" weiter und informiert die betroffenen Stellen im Lande Hessen.
Bei Gewässerverunreinigungen oder anderen gewässergefährdenden Ereignissen mit länderübergreifender Bedeutung an Weser, Werra, Fulda und unterer Aller veranlasst das Regierungspräsidium Kassel die Meldung an das Polizeipräsidium Nordhessen als LHWZ.
Maßgebend sind im Einzelnen der " Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der " Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutz-Alarm unter Beachtung der Meldewege.
6. Alarmpläne
Von den Regierungspräsidien, Landkreisen und kreisfreien Städten ist in übersichtlicher Form ein Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan in Form einer Loseblattsammlung aufzustellen und mindestens jährlich fortzuschreiben; hierüber ist der obersten Wasser- und Bodenschutzbehörde zu berichten.
Die Regierungspräsidien stimmen die Alarmpläne gegenseitig ab und leiten sie der obersten Wasser- und Bodenschutzbehörde zu. Die Landkreise und kreisfreien Städte stimmen die Alarmpläne mit benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten im erforderlichen Umfange ab, tauschen sie aus und leiten sie den Regierungspräsidien zu.
Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien, Landkreise und der kreisfreien Städte sind den betroffenen Stellen zuzuleiten.
Die aufzustellenden Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne sollen in ihrem Aufbau und Inhalt dem Muster-Alarmplan (siehe Anlage 1) entsprechen und dabei im Wesentlichen die folgenden Punkte enthalten:
Für Rhein, Main, Lahn und Weser sind der Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" sowie der "Warnplan Weser" in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden. Aus Vorsorgegründen kann die Wasserbehörde von Industrie- und Gewerbebetrieben für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen einen betrieblichen Alarmplan in Anlehnung an das Muster (siehe Anlage 1) fordern. Dies gilt sowohl für direkt einleitende Betriebe als auch für indirekt einleitende Betriebe, die eine Erlaubnis zur Einleitung nach § 15 Abs. 1 HWG benötigen. Insbesondere sind Betriebe zu berücksichtigen, die der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) unterliegen. Der Bericht der Störfallkommission (SFK-GS18) "Orientierende Beurteilung von Gewässerunfällen" (abrufbar über die Homepage der GRS: www.sfk-taa.de) ist bei der Aufstellung und Bewertung der Alarmpläne zu beachten.
7. Sofortmaßnahmen
Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz
Als Maßnahmen der Schadensbegrenzung kommen insbesondere in Betracht:
Die Behörden veranlassen die erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnell-Analysen), um
Bei der Veranlassung oder unmittelbaren Ausführung von Sofortmaßnahmen ist der Schutz der Behördenbediensteten zu beachten. Mit dieser Aufgabe soll nach Arbeitsschutzrecht eingewiesenes Personal betraut werden.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörden und die Strafverfolgungsorgane arbeiten eng zusammen und stimmen im Bedarfsfall Untersuchungsschritte nach dem Grundsatz der Effektivität ab, um den Aufwand an Zeit und Kosten (Doppelarbeit) möglichst gering zu halten.
8. Kostenerstattung
Die Behörden sind unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten zur Durchführung von Sofortmaßnahmen verpflichtet. Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen aufzugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So kann beispielsweise die Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden.
Die Kosten einer Maßnahme trägt die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme htl Rahmen der Eilzuständigkeit handelt die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizeibehörde Mietverträge ab (zum Beispiel für Flächen zur Zwischenlagerung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß der Anlage (zu § 2 Abs. 1) der AVV zu entsorgen und kann sie später hierfür keinen Verursacher in Anspruch nehmen, erstattet das Umweltministerium dem Innenministerium die hierdurch entstehenden Kosten nach Maßgabe interner Regelungen. Entsprechendes gilt in Fällen, an denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle möglich ist, zum Beispiel aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen (siehe Erlass des Umweltministeriums vom 12. Dezember 1996).
In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG).
Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.
9. Berichts- und Informationspflicht
9.1 Berichterstattung an die Landesregierung
Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich
ist ein Sofortbericht dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde vorzulegen, wobei vorhandene Übermittlungsanlagen der Dienststellen der Polizei genutzt werden können. Es ist der jeweils aktuelle vom Umweltministerium mit Erlass vom 20. Februar 1996, Az.: 111B3-7 9g12 .13-6/96 eingeführte und ins Internet unter www.mulf.hessen.de/umwelt/wasser.boden/anlag&.gewaesserLfr..anl.htm eingestellte Sofortbericht zu verwenden.
9.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes
Für Unfälle bei der Lagerung oder beim Transport wassergefährdender Stoffe ist ein Erhebungsbogen nach den §§ 12 und 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden.
Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.
Anlage 1 |
Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan
für
Stand: November 2002
1. Geltungsbereich
Die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie vom 14. November 2002 (StAnz. S. 1118) ist die Grundlage für den Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name).
Der Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplan der Wasser- und Bodenschutzbehörde (Name) gilt für alle Fälle, die ursächlich in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehen oder Auswirkungen auf den Gewässer- und Bodenschutz in ihrem Zuständigkeitsbereich haben könnten.
Zweck des Gewässer- und Bodenschutz-Alarmplans ist die schnelle Information von Behörden und Betroffenen bei Unfällen, Betriebsstörungen und sonstigen Ereignissen, bei denen umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden und eine akute Gefahr für Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser besteht. Die Alarmpläne gelten auch für Veränderungen der Gewässerzustände, die zu einer Schädigung der Gewässerbiozönose (Fischsterben) führen.
2. Anzeigepflicht
Bei Vorliegen einer Gefahrenlage besteht in vielen Fällen eine Anzeigepflicht gegenüber den Behörden. Dies begründet sich insbesondere im § 31 Abs. 6 des Hessischen Wassergesetzes. Dieser lautet:
(Aktuellen Gesetzestext einfügen)
Auch aus anderen Gesetzen und Verordnungen oder behördlichen Zulassungen können sich Anzeigepflichten ergeben, wie zum Beispiel aus
Die Verletzung dieser Anzeigepflichten stellt gegebenenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. zum Beispiel § 120 Abs. 1 Nr. 3 HWG, § 12 Nr. 7 EKVO).
3. Zuständigkeiten
3.1 Sachliche Zuständigkeit
Die Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden), der Polizeibehörden (§ 1 Abs. 1 HSOG) und der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 HBKG). Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten und sich unverzüglich gegenseitig zu informieren.
Die Gemeinden treffen die Maßnahmen gegen Gefahren (Allgemeine Hilfe), soweit diese nicht aufgrund anderer Gesetze gewährleistet sind (§ 1 Abs. 1 HBKG). Die Polizeibehörden treffen die unaufschiebbaren Maßnahmen (Sofortmaßnahmen, Maßnahmen im ersten Angriff), wenn und soweit eine Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist (§ 2 Abs. 1 HSOG). Die Aufgaben von Feuerwehr und Polizei für die Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Die weiteren Maßnahmen zum Schutz des Bodens und der Gewässer sind von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Gefahrenabwehrbehörden zu treffen. Die Zuständigkeit richtet sich nach den für die Maßnahmen geltenden gesetzlichen Vorschriften ( HWG, BBodSchG) und den Vorschriften über die Zuständigkeit (Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden, Verordnung über die zuständige Behörde nach dem BBodSchG).
[Zuständigkeit nach dem Wasserrecht und Bodenschutzrecht für den Landrat (Name) oder den Magistrat der kreisfreien Stadt (Name) (untere Wasserbehörde und Bodenschutzbehörde) oder das Regierungspräsidium, Abteilung Staatliches Umweltamt (Name) (obere Wasserbehörde und Bodenschutzbehörde) entsprechend Nr. 4.2 und 4.3 der Alarmrichtlinie einfügen]
3.2 Örtliche und instanzielle Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist zunächst die Wasser- und Bodenschutzbehörde, in deren Dienstbezirk Ursachen oder Folgen einer Gewässer- und/oder Bodengefährdung oder eines Schadensfalles erkannt werden. Liegt die Ursache im Dienstbezirk einer anderen Wasser- und Bodenschutzbehörde oder erstrecken sich die Folgen auf andere Wasser- und Bodenschutzbehörden, so sind diese betroffenen Behörden ebenfalls zu alarmieren. Diese werden in eigener Zuständigkeit/entsprechend den Regelungen des Gewässer- und Bodenschutzalarmplanes des Regierungspräsidiums (Name)/entsprechend § 94 Abs. 3 HWG tätig.
Bevor die örtlich zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde in den Fall eintritt, sind die Polizei- und Ordnungsbehörden weiter im ersten Angriff zuständig, denen die örtlich nicht zuständige Behörde in Amtshilfe fachlichen Beistand leistet.
Die Zuständigkeit sonstiger Behörden für unaufschiebbare Eilmaßnahmen bleibt unberührt (§ 3 Abs. 4 HVwVfG).
Erfolgt die Meldung an eine instanziell unzuständige Behörde (untere statt obere oder obere statt untere Behörde) und ist diese in der Lage, sofort Entscheidungen zu treffen, so ist diese bis zum Eingreifen der instanziell zuständigen Behörde selbst zuständig (§ 88 Abs. 1 HSOG, § 146a Abs. 3 HGO, § 55 Abs. 7 HKO).
Bei Schadensereignissen mit Zuständigkeit der unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt (Name) ist bei Ereignissen, die über den Dienstbezirk hinausgehen, das Regierungspräsidium (Name) zu informieren. Die obere Wasserbehörde des Regierungspräsidiums (Name) kann einer unteren Wasserbehörde die Federführung für ein solches Schadensereignis zuweisen. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für die Anordnung von Maßnahmen bleiben davon unberührt. Die obere Wasserbehörde (Name) kann im Rahmen der Wasseraufsicht für Gewässerverunreinigungen nach § 77 Abs. 1 HWG in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung in die Angelegenheit wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit eintreten.
Bei Auswirkungen von Gewässerverunreinigungen auf Gewässer benachbarter Bundesländer oder im internationalen Bereich entscheidet die obere Wasserbehörde, ob eine überregionale oder internationale Information weitergegeben wird oder ein überregionaler oder internationaler Alarm auszulösen ist.
Maßgebend sind im Einzelnen der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein", der "Warnplan Weser" sowie die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
4. Alarmmeldung
Unter dem Kennwort "Gewässer- und Bodenschutz-Alarm" sind vom Meldenden folgende Angaben zu machen:
Dienststelle, Name und Erreichbarkeit des Meldenden Datum, Uhrzeit des Schadensfalles - Schadensort stichwortartige Beschreibung des Schadensereignisses (zum Beispiel Tankwagenunfall, undichte Behälter, Eisenbahnunfall, Riss einer Ölfernleitung, Schiffskollision)
Art und Menge der freigesetzten Schadstoffe
Ausmaß der Gefährdung (zum Beispiel Gefährdung des Grundwassers, eines oberirdischen Gewässers, einer Wasserversorgungsanlage, von Kanalisationssystemen, Kläranlagen, des Bodens, Brand- oder Explosionsgefahr)
besondere Hinweise (zum Beispiel für die Abwehrmaßnahmen, bereits Veranlasstes)
veranlasste Probenahmen und Untersuchungen
benachrichtigte Stellen
Die unter Nr. 13 und 14 aufgeführten und ins Internet unter www.waesser/_fr_anl.htm eingestellten Meldebögen können hierzu benutzt werden.
Polizei, Feuerwehr und Wassern und Bodenschutzbehörde informieren sich gegenseitig über eingegangene Meldungen.
Die Wasser- und Bodenschutzbehörde beendet den Gewässer- und Bodenschutzalarm unter Beachtung der Meldewege.
5. Sofortmaßnahmen
Unaufschiebbare Maßnahmen (Sofortmaßnahmen) zur Schadensbegrenzung sollen nach Schadensfällen das weitere Austreten und die Ausbreitung von Schadstoffen verhindern. Sie dienen dem Schutz
Beispielhaft sind folgende Sofortmaßnahmen anzuführen:
Im Hinblick auf Standorteigenschaften und Standortempfindlichkeit ist besonders zu achten auf
Die Behörde veranlasst und überwacht neben Schutz- und Abwehrmaßnahmen auch alle erforderlichen Untersuchungen (zum Beispiel Probenahmen, Schnellanalysen, Vergabe von Aufträgen an Dritte), um
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie berät entsprechend Nr. 4.1 der Alarmrichtlinie bei Gewässer- und Bodenverunreinigungen zur Beurteilung des Schadensereignisses im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen die Wasser- und Bodenschutzbehörden auf Anfrage und kann in besonderen Fällen auch selbst Bodenuntersuchungen und Bewertungen hierzu durchführen.
Die Beratung umfasst unter anderem:
6. Sonderregelungen
Hier besteht die Möglichkeit, alle Bereiche, die bisher nicht behandelt worden sind und für die es regionale Besonderheiten gibt, aufzunehmen.
7. Kostenerstattung
Die Behörden sind zur Durchführung von Sofortmaßnahmen unabhängig von Finanzierungs- und Regressmöglichkeiten verpflichtet. Die erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und die damit verbundenen Kosten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Verantwortlichen auf zugeben, andernfalls ist der Verantwortliche im Nachhinein zu den Kosten heranzuziehen. Kostenforderungen können auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, das Land Hessen oder eine Gemeinde begründet sein. So kann beispielsweise die Beseitigung einer Ölverunreinigung auf einer Bundeswasserstraße der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, als Zustandsstörerin in Rechnung gestellt werden.
Die Kosten einer Maßnahme trägt die Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat. Auch im Fall einer Maßnahme im Rahmen der Eilzuständigkeit handelt, die Behörde in eigener Zuständigkeit und nicht für eine andere Behörde. So schließt die Polizeibehörde Mietverträge ab (zum Beispiel für Flächen zur Zwischenlagerung von Abfällen) und bleibt aus dem Vertrag verpflichtet, bis die zuständige Behörde eintritt.
Ordnet die Polizeibehörde im Rahmen unaufschiebbarer Maßnahmen der Gefahrenabwehr an, besonders überwachungsbedürftige Abfälle gemäß Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverordnung ( AVV) vom 10. Februar 2001 (BGBl. I S. 3379 ff.) (Aktuelle Änderung einfügen) zu entsorgen und kann sie später hierfür keinen Verursacher in Anspruch nehmen, erstattet das Umweltministerium dem Innenministerium die hierdurch entstehenden Kosten nach
Maßgabe interner Regelungen. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen keine oder keine eindeutige Identifizierung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle möglich ist, zum Beispiel aufgrund fehlender oder unzureichender Dokumente, bei illegalen Handlungen/Entsorgungen und illegalen Lagerungen (siehe Erlass des Umweltministeriums vom 12. Dezember 1996, Az.: IV B 1 - 100 b 06.03 -116/9 6).
In den Fällen der Allgemeinen Hilfe sind der Gemeinde die Kosten für einen Feuerwehreinsatz von dem Rechtsträger der Behörde zu erstatten, die neben der Feuerwehr zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist (§ 61 Abs. 4 HBKG).
Bei Folge- und Überwachungsmaßnahmen ist die Finanzierung vorher zu klären.
8. Berichts- und Informationspflicht
8.1 Berichterstattung an die Landesregierung
Über alle besonderen Vorkommnisse, die voraussichtlich
ist ein Sofortbericht dem Umweltministerium von der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde vorzulegen, wobei vorhandene Übermittlungsanlagen der Dienststellen der Polizei genutzt werden können. Es ist der jeweils aktuelle vom Umweltministerium mit Erlass vom 20. Februar 1996, Az.: III B 3 - 79 g 12.13 - 6/96 eingeführte, unter Nr. 15 genannte und ins Internet unter www.mulf.hessen.de/umwelt/wasser.boden/anlage...gewaesser/fr_anl.htm eingestellte Sofortbericht zu verwenden.
8.2 Unterrichtung des Hessischen Statistischen Landesamtes
Für Unfälle bei der Lagerung, oder beim Transport wassergefährdender Stoffe ist ein Erhebungsbogen nach den §§ 12 und 14 des Gesetzes über Umweltstatistiken abzugeben. Es sind die jeweils aktuellen vom Hessischen Statistischen Landesamt eingeführten Vordrucke zu verwenden.
Meldende Stelle ist die jeweils zuständige Wasser- und Bodenschutzbehörde.
9. Alarmplan-Meldeschema (grafisch)
zusätzlich zu beteiligende Stellen bei
Schadensfällen mit überregionaler Tragweite, Unfälle mit besonderer Bedeutung und auf best. Betriebsgeländen (s. Anlage X) | Schadensfällen mit Auswirkungen auf Gewässer
1. Ordnung (Rhein, Main, Hafen, Zuflüsse) |
Schadensfällen in Verbindung mit ortsfesten, industriellen, gewerblichen oder privat genutzten Anlagen und im Außenbereich | Durchführung von Sofort- und Folgemaßnahmen (z.B. Erdaushub, Entsorgung) |
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RP X Abt. Staatliches Umweltamt Y |
Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium Wasserschutzpolizeiabteilung |
Betriebe mit Wasserentnahme aus Rhein oder Main | Bauaufsichtsamt | Gesundheitsamt | Fa. XYZ | |||||||||||
Telefax | Telefax | Zentrale | ||||||||||||||
R | Hr. | Hr. | ||||||||||||||
Zentrale | Zentrale | Versorgungs AG | privat | Hr. | Mobile | |||||||||||
Telefax | Telefax | Zentrale | S | Rufbereitschaft | Hr. | |||||||||||
Ind. Abwasser, wassergef. Stoffe | P | Telefax | privat | Notfallnummer | ||||||||||||
J | Q | Wasserwerk | Amt für Grünflächen, Landwirtschaft und Forsten / Hauptabteilung LFN | |||||||||||||
K | Zentrale | Entsorgungsbetriebe | Fa. Tankreinigung X | |||||||||||||
Industr. Abfallwirtschaft | Wasser- und Schifffahrtsamt Z | Telefax | Telefon | |||||||||||||
I | Telefax | V | Mobile | |||||||||||||
M | Zentrale | bei Telefonstörung | Betrieb Abwasserbehandlung | privat | ||||||||||||
Imissions- und Strahlenschutz | Telefax | Leitzentrale | Telefax | W | Hess. Industriemüll GmbH (HIM) | |||||||||||
N | nach Dienstschluss: | T | privat | Zentrale | 06258/895-0 | |||||||||||
O | Telefax | Mobile | Telefax | 06258/895-59 | ||||||||||||
Bodenschutz | bei Telefonstörung | Schaltwarte | Hess. Forstamt X | Notfallnummer | 0172/9623358 | |||||||||||
RP X Führungs- und Lagedienst | Betrieb Kanal | |||||||||||||||
Stadtwerke AG | Telefax | Telefax | Entsorgungsbetriebe | |||||||||||||
Telefon | Zentrale | U | Y | |||||||||||||
Telefax | RP X Abt. Staatliches Umweltamt |
Telefax | Mobile | Betrieb Abfallverwertung (Deponie) | ||||||||||||
Wasserwerk | Hess. Forstamt Y | Telefax | ||||||||||||||
Staatl. Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik | A | |||||||||||||||
Zentrale | Telefax | Mobile | ||||||||||||||
Telefax | Muster GmbH & Co KG | Zentrale | Z | B | ||||||||||||
Ind. Abwasser, wassergef. Stoffe | Telefax | Mobile | ||||||||||||||
J | Telefax | Fr. | Hess. Forstamt Z | Sondermüllannahmestelle | ||||||||||||
K | privat | C | ||||||||||||||
Industr. Abfallwirtschaft | Muster AG | Hr. | Telefax | |||||||||||||
L | Zentrale | privat | YZ | |||||||||||||
M | Telefax | |||||||||||||||
Imissions- und Strahlenschutz | RP X Abt. Staatliches Umweltamt Y |
bei Unfällen im Netz der Bahn AG | ||||||||||||||
N | Muster AG | |||||||||||||||
O | Zentrale | Eisenbahnbundesamt | ||||||||||||||
Telefax | Imissions- und Strahlenschutz | Zentrale | 069/238551-0 | |||||||||||||
RP X Führungs- und Lagedienst |
Hr. N | Telefax | 069/238551-186 | |||||||||||||
Mustermann GmbH | Hr. O | Auf Liegenschaft der Streitkräfte | ||||||||||||||
Telefon | Zentrale | Umweltbüro | ||||||||||||||
Telefax | Telefax | Feuerwehr |
10. Meldestellen
10.1 Leitstelle und Wasser- und Bodenschutzbehörden
nach Dienstschluss:
10.2 Polizeidienststellen
10.3 Feuerwehren
10.4 Wasserschutzpolizei und Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
Landeshauptwarnzentralen
Warn- und Alarmplan Rhein:
Wasserschutzpolizeistation Wiesbaden
Tel.: 0 61 34/55 66-0
Fax: 0 61 34/55 66-40
Maaraue
55252 Mainz-Kastel
Warnplan Weser:
Polizeipräsidium Nordhessen
Tel.: 05 61/9 10-30 70
Fax: 05 61/9 10-30 65
Grüner Weg 33
34117 Kassel
10.5 Sonstige Fachbehörden und überörtliche Meldestellen
Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Tel.: 06 11/69 39-0
Fax: 06 11/69 39-5 55
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Abteilung Wasser, Abfall, Altlasten:
Abteilung Geologie und Boden, Geologischer Landesdienst:
Die Namen der zuständigen Bediensteten sind abrufbar unter www.mulf.hessen.de/umwelt/wasser_boden/anlage..gewaesser/_fr_anl.htm
nach Dienstschluss:
siehe unter 10.1
Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
Tel.: 06 11/8 15-0
Fax: 06 11/8 15-19 41
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Oberirdische Gewässer
Grundwasser:
Kommunales Abwasser:
Wassergefährdende Stoffe, Industrieabwasser:
Bodenschutz:
Die Namen der zuständigen Bediensteten sind abrufbar unter www.mulf.hessen.de/umwelt/wasser..boden/anlage..gewaesser/franl.htm
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Tel.: 06 11/3 53-0 Fax: 06 11/3 53-17 66
Friedrich-Ebert-Anlage 12
65185 Wiesbaden
nach Dienstschluss der Ministerien:
Lagezentrum HMdI Wiesbaden
Tel.: 06 11/3 53-21 50 Fax: 06 11/3 53-17 66
10.6 Straßen- und Verkehrsverwaltung
10.7 Elektrizitätsunternehmen
10.8 Forst- und Landwirtschaftsverwaltung
10.9 Fischereibehörde
10.10 Städte und Gemeinden des Kreises
10.11 Streitkräfte
10.12 Benachbarte Meldestellen
11. Anlagen und Gebiete mit besonderer Bedeutung:
11.1 Abwasseranlagen
11.2 Abwasserverbände
11.3 Wasserversorgungsanlagen
11.4 Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete
11.5 Anlagen der chemischen Industrie, Fernleitungen nach § 19a WHG
11.6 Hafenanlagen, sonstige Umschlaganlagen
12. Firmen und Hilfsinstitutionen für die Gefabrenabwehr:
Die Liste der aufgeführten Firmen ist eine Orientierungshilfe für Schadensfälle. Bei ihrer Auswahl sind insbesondere Praxiserfahrungen, Entfernung und Angemessenheit der Kosten berücksichtigt worden.
12.1 Hilfsorganisationen (DLRG, THW)
12.2 Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem (TUIS)-Mitgliedsfirmen
12.3 Beschaffungsstellen von Transportmitteln
12.4 Bauunternehmen
12.5 Containerdienste
12.6 Entsorgungs- und Spezialfirmen, Abfallentsorgungsanlagen
HIM GmbH
Tel.: 0 62 58/8 95-0
Fax: 0 62 58/8 95-59
(24 Stunden-Notruf-Dienstbereitschaft über Mobiltelefon: 01 72/9 62 33 58)
Waldstraße 11
64584 Biebesheim
12.7 Ortsnahe Sanierungsfachbüros und Labors
12.8 Bohrfirmen
12.9 Mobile Trinkwasseraufbereitungsanlagen
13. Fragebogen zur Aufnahme von Unfall- und Schadensmeldungen
14. Sofortmeldung für Industrie- und Gewerbebetriebe
15. Sofortbericht des hessischen Umweltministeriums
16. Vordruck des Hessischen Stastistischen Landesamtes
17. Messstellen der Kategorie 1 (feste Messstationen)
18. Anhänge
* Richtlinie für die Aufstellung von Alarmplänen und für Maßnahmen zum Schutz
der Gewässer und des Bodens vor umweltgefährdenden Stoffen einschließlich
"Internationaler Warn- und Alarmplan Rhein" und "Warnplan Weser"
(Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie)
(StAnz. Nr. 11 vom 17.03.2003 S. 1118)
Die Regierungspräsidien, die Landräte und die Magistrate der kreisfreien Städte sind nach § 74 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) und § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) in Verbindung mit der hessischen Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden verantwortlich für die Abwehr von Gefahren für Böden und Gewässer durch umweltgefährdende Stoffe und die damit verbundenen weiteren Gefahrenlagen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie Gewässer- und Bodenschutz - Alarmpläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.
Die nachstehend abgedruckte Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie führe ich hiermit ein. Sie gibt den Rahmen für die aufzustellenden Alarmpläne vor und enthält Hinweise für die bei Alarmfällen durchzuführenden Maßnahmen.
Im Hinblick auf länderübergreifende und international bedeutsame Gewässerverunreinigungen sind der "Internationale Warn- und Alarmplan Rhein" der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung (IKSR) (Anlage 2) sowie der "Warnplan Weser" der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Reinhaltung der Weser (ARGE Weser) (Anlage 3) zu beachten und in die Gewässer- und Bodenschutz-Alarmpläne einzubinden.
Die neu gefasste Gewässer- und Bodenschutz-Alarmrichtlinie wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) im Bereich "Umwelt/Wasser und Boden/Anlagenbezogener Gewässerschutz" eingestellt.
Folgende Erlasse sind im Zuge der Erlassbereinigung mit Ablauf des Jahres 2001 außer Kraft getreten:
(Stand: 08.09.2023)
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