Regelwerk, Wasser Bund, Sachsen-Anhalt

IndEinlVO - Indirekteinleiterverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 202; 24.01.2002 S. 30; 07.03.2007 S. 47aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753.14



ZUR AKTUELLEN FASSUNG

Auf Grund des § 152 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) in der Fassung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), geändert durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 30. März 1999 (GVBl. LSa S. 120), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 10 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), geändert durch Beschluss vom 26. Januar 1999 (MBl. LSa S. 198), wird verordnet:

§ 1 Genehmigungspflicht

(1) Für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist eine Genehmigung der Wasserbehörde erforderlich,

  1. wenn an das Einleiten des Abwassers in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440), in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind oder
  2. wenn für das Abwasser in den nach § 7 der Abwasserverordnung fortgeltenden Vorschriften Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt sind.

(2) Die Genehmigung ist unter Verwendung eines vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt bestimmten Formblattes zu beantragen.

(3) Für die Einleitung von Abwasser nach den Anhängen Nummern 49 (Mineralölhaltiges Abwasser), 50 (Zahnbehandlung), 52 (Chemischreinigung) und 53 (Fotografische Prozesse/Silberhalogenid-Fotografie) der Abwasserverordnung gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behandlung des Abwassers in einer Anlage erfolgt, für die eine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und die Anlage entsprechend dieser Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren durch Sachkundige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird. Sachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleistet, dass die Bewertungen oder Prüfungen sachgemäß durchgeführt werden.

§ 2 Anzeigepflicht

(1) Wer Abwasser nach § 1 Abs. 3 einleiten will, hat dieses der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
  2. Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Art der Abwasserbehandlungsanlage,
  4. Nummer, Datum und Geltungsdauer des bauaufsichtlichen Zulassungsbescheides.

(2) Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung abzugeben.

§ 3 Bestehende Einleitungen

(1) Bestehende Einleitungen, für die nach § 1 Abs. 3 die Genehmigung als erteilt gilt, sind nach § 2 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1999 der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) Für bestehende Einleitungen, die wegen nicht vorliegender Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 einer Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 bedürfen, ist diese bis spätestens 31. Dezember 1999 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Umfang der Einleitung als erteilt, sofern die Wasserbehörde die Indirekteinleitung nicht beschränkt oder unte.rsagt.

(3) Die Wasserbehörde legt in der Genehmigung angemessene Fristen fest, innerhalb derer die Anforderungen der Abwasserverordnung erfüllt sein müssen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 191 Abs. 3 WG LSa handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Abwasser ohne Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet,
  2. entgegen § 1 Abs. 3 Abwasserbehandlungsanlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung oder ohne Einbeziehung eines Sachkundigen in Betrieb nimmt oder nicht entsprechend dieser Zulassung betreibt oder wartet oder den Zustand der Anlage nicht in regelmäßigen Abständen von mindestens fünf Jahren von einem Sachkundigen prüfen lässt,
  3. der Anzeigepflicht nach §§ 2 oder 3 nicht nachkommt.

§ 5 Inkrafttreten

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