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WG LSa - Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. April 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 20.04.2006 S. 249; 10.12.2009 S. 637 09; 16.12.2009 S. 700 09a; 16.12.2009 S. 708 09b; 17.02.2010 S. 69 10; 10.12.2010 S. 569 10a)
Gl.-Nr.: 753.4
(aufgeboben)
Archiv: 1998 einschließlich vorheriger Änderungen
(Verweise auf das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Sachsen-Anhalt beziehen sich auf die Fassung von 1999)
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
(2) Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach künstlicher Änderung. Im Zweifel ist ein Gewässer, abgesehen von Triebwerks- und Bewässerungskanälen, als ein natürliches anzusehen.
(3) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf
§ 66 bleibt unberührt.
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
(2) Maßnahmen, die zu einer nachhaltigen Verschlechterung des Gewässerzustandes führen, sind unzulässig.
(3) Das Wohl der Allgemeinheit erfordert insbesondere, dass
(4) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
§ 2a Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Flussgebietseinheiten sind:
(2) Die im Einzugsgebiet einer in Absatz 1 genannten Flussgebietseinheit liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der jeweiligen Flussgebietseinheit zugeordnet; es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die Flussgebietseinheiten sind in Koordinierungsräume unterteilt, die in der Anlage 1 in Kartenform dargestellt sind.
§ 2b Bewirtschaftungsziele, Fristen 09b
(1) Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass bis zum Ablauf des 22. Dezember 2015 erreicht werden
Für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG gilt die Frist nach Satz 1, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. Die §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Frist in Absatz 1 Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 25c Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden.
(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, unter den Voraussetzungen der §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele festzulegen.
§ 3 Schranken des Grundeigentums
Das Grundeigentum berechtigt nicht
Erster Teil
Gemeinsame Bestimmungen
Kapitel 1
Benutzung der Gewässer
Abschnitt 1
Erlaubnis, Bewilligung
§ 4 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 11) oder Bewilligung (§ 14), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 17 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
(3) Erlaubnisse und Bewilligungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich und zulässig, anzupassen.
§ 5 Benutzungen
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Das Einleiten von Stoffen in Gewässer umfasst auch das Einleiten von Abwasser (§ 13).
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
§ 6 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Neben Bedingungen und Auflagen, die das Wohl der Allgemeinheit wahren, sind auch Auflagen zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
(3) Ist der Benutzer verpflichtet, monatliche oder jährliche Wasserentnahme- oder Einleitungsmengen oder Daten zur Beschaffenheit des benutzten Gewässers zu messen und aufzuzeichnen, so hat er diese Aufzeichnungen jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem gewässerkundlichen Landesdienst vorzulegen.
§ 7 (weggefallen)
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich
werden können. Zusätzliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht gestellt werden, wenn der mit ihrer Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen dabei nicht unterschritten werden. Wird das Wasser aufgrund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weitergehende Einschränkungen zulässt.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 6 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind darüber hinaus zu. versagen, soweit sie sich nicht an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach § 2b ausrichten lassen, der Erreichung dieser Ziele entgegenstehen oder nicht den im jeweiligen Maßnahmeprogramm nach § 183 gestellten Anforderungen entsprechen.
(3) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder ersetzt werden kann Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1, 5 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
§ 10 Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann gegenseitig ausschließen, wenn den Anträgen nur unter Bedingungen und Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das dem Wohl der Allgemeinheit am meisten dient. Ist hiernach eine Vorrangentscheidung nicht möglich, so gebührt zunächst dem Antrag des Gewässereigentümers, sodann demjenigen Antrag der Vorrang, der zuerst gestellt wurde. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge als unzulässig abgelehnt.
§ 11 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.
§ 12 Gehobene Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Abs. 3 bis 5, §§ 16 und 24 entsprechend.
(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 14 Abs. 3 und 4) von dem Inhaber der Erlaubnis Schadensersatz, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche, ferner Ansprüche auf Beseitigung der Störung sowie auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.
§ 13 Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 9 bleibt unberührt.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so stellen die Wasserbehörden sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für eine vorhandene Einleitung eine wasserrechtliche Gestattung nicht nachweisbar ist.
(3) Einleitungen mit weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser (Kleineinleitungen), deren Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage nach dem genehmigten Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb der Frist nach § 151 Abs. 7 Satz 2 vorgesehen ist, sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten einer die Beseitigungspflicht ausschließenden Satzung, spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2009, den Anforderungen nach Absatz 1 anzupassen. Die Wasserbehörden können aus Gründen des Gewässerschutzes kürzere Fristen festlegen.
(4) Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien entgegen dem Stand der Technik verlagert werden.
§ 14 Bewilligung
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.
(4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie
so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, für die das Gewässer natürlicher Vorfluter ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der neue Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.
§ 15 Schutz der Bewilligung
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind auf die vergleichbaren Ansprüche aus dem bewilligten Recht entsprechend anzuwenden.
§ 16 Nachträgliche Entscheidungen
(1) Hat ein Betroffener (§ 14 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträgliche Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes 30 Jahre verstrichen sind.
§ 17 Ausschluss von Ansprüchen
(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 14 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
§ 18 Widerruf der Bewilligung
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 8 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von deruneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 8 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
§ 19 Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 20 Benutzung durch Verbände
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.
§ 21 Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.
(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.
(3) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übereignen. Der Unternehmer ist zu entschädigen.
§ 22 Erlaubnisfreie Benutzungen
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Gewässerbenutzungen, die unmittelbar
dienen.
(2) Bei Übungen und Erprobungen für die in Absatz 1 genannten Zwecke ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und wenn keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde vorher anzuzeigen.
Abschnitt 2
Verfahrensvorschriften
§ 23 Erfordernisse für den Antrag
Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweisen und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Soweit die Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können.
§ 24 Bewilligungsverfahren 09b
(1) Für das Bewilligungsverfahren gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(2) Ergänzend ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) Für Benutzungen von Gewässern, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ist im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
§ 25 Aussetzung des Verfahrens
(1) Die Behörde kann, wenn Einwendungen aufgrund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechts auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechts zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechts erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
§ 26 Bewilligungsbescheid
(1) Der Bewilligungsbescheid muss angeben:
(2) Der Bewilligungsbescheid muss ferner enthalten:
§ 27 Entschädigungsbescheid
Über Entschädigungen wird in einem besonderen Entschädigungsbescheid (§ 59 Abs. 2) entschieden.
§ 28 Verfahren bei nachträglichen Entscheidungen
Für nachträgliche Entscheidungen (§ 16) gelten § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 27 sinngemäß. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts über Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren getroffen werden, sind anzuwenden.
§ 29 Erlaubnisverfahren
Die Erlaubnis wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch gilt § 24 entsprechend, wenn
§ 30 Beweissicherung, Sicherheitsleistung, Haftpflichtversicherung
(1) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung der Wasserbehörde von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(2) Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit oder den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung oder für die Haftpflichtversicherung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen oder den Verzicht auf die Haftpflichtversicherung zu erklären.
§ 31 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach den für die Planfeststellung geltenden Vorschriften.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Das Verfahren richtet sich - außer bei einer gehobenen Erlaubnis - nach den für den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Vorschriften.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 16). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.
Abschnitt 2a
Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen
§ 31a Erlaubnisverfahren bei Industrieanlagen und ähnlichen Anlagen 09b
(1) Ist mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.01.2008 S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentliche Änderung dieser Gewässerbenutzung verbunden, so sind neben den sonstigen Bestimmungen über die Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften dieses Abschnitts zu beachten. Wesentlich im Sinne des Satzes 1 ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann.
(2) Die Wasserbehörde stimmt das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren einschließlich des Inhalts der Erlaubnis auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einschließlich des Inhalts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab.
§ 31b Angaben des Antragstellers 09b
Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Genehmigung einer Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch Angaben über
vorzulegen. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 beizufügen.
§ 31c Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung 09b
(1) Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen auf die Umwelt erheblich berührt wird, darum, so stellt die zuständige Behörde den von dem anderen Staat benannten Behörden Antrag und Unterlagen nach § 31h Abs. 2 zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung wie der Öffentlichkeit; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde teilt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnisverfahrens mit. § 11a Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 bis 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474), gilt entsprechend.
§ 31d Inhalt der Erlaubnis 09b
(1) Die Erlaubnis muss die notwendigen Bestimmungen enthalten, um weiträumige oder grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich zu vermindern und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.
(2) Die Erlaubnis enthält neben den Anforderungen nach § 13 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 und 2 mindestens Bestimmungen über
Die Ergebnisse der Überwachung nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie der Wasserbehörde vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zugänglich zu machen; abweichend von § 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist das Verfahren kostenfrei
§ 31e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 ist regelmäßig zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis nach § 31a ist regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich dem neusten Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
§ 31f Unterrichtung über Störungen und Unfälle
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a Abs. 1 hat die Wasserbehörde unverzüglich über alle Störungen und Unfälle mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen auf Gewässer zu unterrichten.
§ 31g Bestehende Erlaubnisse
Eine Erlaubnis für die mit dem Betrieb einer Anlage nach § 31a Abs. 1 verbundene Gewässerbenutzung,
ist bis zum 30. Oktober 2007 an die Anforderungen dieses Abschnitts anzupassen. Eine nach dem 30. Oktober 1999 erteilte Erlaubnis, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 fällt, ist unverzüglich an die Anforderungen dieses Gesetzes anzupassen.
§ 31h Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Zugang zu Informationen 09b
(1) Bei dem Erlaubnisverfahren nach § 31a und bei der Anpassung der Erlaubnis nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen und zu informieren.
(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder von ihr nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt und beteiligt in ihrem Aufgabenbereich berührte Behörden. Für die öffentliche Bekanntmachung, für die Auslegung von Antrag und Unterlagen sowie für die Behördenbeteiligung gelten § 10 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sinngemäß.
(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 31e Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 oder des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) entsprechen.
(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Inhalt der Entscheidung einschließlich der Begründung und der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung eingesehen werden kann und eine kostenfreie Kopie der Entscheidung erhältlich ist.
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(Stand: 06.09.2023)
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