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Verordnung über die Qualitätsanforderungen an oberirdische Gewässer für die Trinkwassergewinnung und deren Überwachung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 17. April 1997
(GVBl. LSa 1997 S. 484)
Gl.-Nr.: 753.6
Auf Grund von § 67 Nm. 1, 3 und 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ( WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. S. 477), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes und des Wassergesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSa S. 508), wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung aus oberirdischen Gewässern. Sie gilt nicht für Entnahme zum Zwecke der Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
(1) Die Entnahme von Wasser aus einem Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Gewässer
Bestehende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. 1 S. 467) sind entsprechend an diese Verordnung anzupassen.
(2) Die Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils geltenden Fassung sind für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 maßgebend. Für die Überwachung gelten die § § 62, 63 und 149 WG LSA.
(3) Die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen ist in der Anlage 3 vorgeschrieben. Proben werden an den in Anlage 3 Spalte 3 genannten Stellen entnommen.
§ 4 Ausnahmen, Meldepflichten
(1) Ausnahmen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 sind nur zulässig,
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 oder einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 hat das Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verzeichnis der eingestuften Gewässer mit Entnahmestellen | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Bezeichnung | Gewässer | Entnahmestelle | Landkreis | Kategorie* | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Rappbodetalsperre einschl. Überleitungssperre | Rappbode | Staubauwerk | Wernigerode | a 1 |
2 | Zillierbachtalsperre | Zillierbach | Staubauwerk | Wernigerode | a 1 |
3 | Rappbodevorsperre | Rappbode | Staubauwerk | Wernigerode | a 1 |
4 | Bachwasserentnahme Schierke/Schwarzes Schluff | Schwarzes Schluff | Bach Schwarzes Schluff oberhalb Schierke vor Mündung in die Kalte Bode | Wernigerode | A2 |
5 | Bachwasserentnahme Ilsenburg/Ilse | Ilse | Bach Ilse am Fuße der Paternosterklippe | Wernigerode | a 2 |
6 | Teufelsteich Neudorf | Teufelsgrundbach | Staubauwerk | Quedlinburg | a 2 |
Kategorie entsprechend Anhang I der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), geändert durch Richtlinie 79/869 |
(Stand: 08.09.2023)
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