umwelt-online: VwV-VAwS LSa (2)

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5.3.1.5 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.3.1.6 Anforderungen an Rohrleitungen

Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen in der Regel nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht für flexible Rohrleitungen, die betriebsbedingt nur über oberirdischen Gewässern verwendet werden. Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

5.3.1.7 Anforderungen an doppelwandige Behälter und Rohrleitungen

An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

  1. Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Einlage der Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt. Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.
  2. Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Als Leckanzeigemedium dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keiner Wassergefährdungsklasse größer 0 zugeordnet sind.
  3. Der Überwachungsraum muß mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.
  4. Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.
  5. Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.
  6. Die äußere Wand muß so beschaffen sein, daß sie bei Undichtwerden der Innenwand oder der Leckschutzauskleidung zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleibt. In entsprechender Weise muß die Innenwand oder die Einlage der Leckschutzauskleidung bei den zu erwartenden Beanspruchungen bei Undichtwerden der Außenwand flüssigkeitsdicht bleiben.
  7. Die Dichtigkeit der Innen- und Außenwand muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens sechs Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechend kurzen Zeitraum gewährleistet sind.

5.3.1.8 Abstände

Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt (z.B. zur Wärmeisolierung), muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden, zum Beispiel durch die Installation von Leckagesonden im Raum zwischen Rohrleitung und Ummantelung.

Bei Behältern gilt Absatz 1 dieser Nr. insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 Meter mindestens 40 Zentimeter betragen, sonst 1 Meter. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 Zentimeter. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.
  2. Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend kontrollierbar ist.
  3. Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, sind Abstände von mindestens 10 Zentimeter zwischen Behälter und Auffangvorrichtung zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

    aa) Die Höhe der Auffangvorrichtung muß mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.

    bb) Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine geeignete Leckagesonde installiert werden. Die Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit Prüfzeichen, allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, EC-Zeichen oder gewerberechtlicher Bauartzulassung handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 Zentimeter Alarm durch ein optisches und akustisches Signal ausgelöst wird.

    cc) Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.

    dd) Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 Meter ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 Zentimeter mindestens an einer Seite vorhanden ist.

  4. Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25.000 Litern bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 Zentimeter für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten. An den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 Zentimeter betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Litern müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 Zentimeter stehen.

5.3.2 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte oder Schutzkanäle sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Im Regelfall sind geschweißte Domschächte oder Domschachtträger zu verwenden.

Wassergefährdende Stoffe, die in Schächte oder Schutzkanäle aus Beton gelangen, dürfen die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialdicke abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. In diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen. Ersatzweise kann bei Trennrissen der Nachweis geführt werden, daß die wassergefährdenden Stoffe nicht auf der nicht vom Medium beaufschlagten Seite austreten.

Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschaffenheit während des Betriebes ist eine regelmäßige Überwachung der Domschächte durch die Betreiberin oder den Betreiber erforderlich. Bei der Ermittlung der Größe und der Ausgestaltung von Auffangräumen darf das Volumen von Domschächten unterirdischer Behälter nicht berücksichtigt werden. Bei bestehenden Domschächten, die den Anforderungen an die Dichtheit nach Absatz 1 dieser Nr. nicht genügen, ist eine nachträgliche Abdichtung nicht erforderlich, wenn durch Gefälle des Platzes um die Domschächte sichergestellt ist, daß von dort keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Domschacht eindringen können und Vorrichtungen verwendet werden, die Leckagen beim Befüllen der Behälter auffangen und aus denen die Leckagen gefahrlos in den Behälter abgeleitet werden können.

5.3.3 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter

Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind im Auffangraum anzuordnen. Ist nach Anlage 2 zur VAwS LSa für Lageranlagen kein Auffangraum erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach der Anlage 2 erforderlichen Fläche zu führen.

5.3.4 Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen

5.3.4.1 Größe und Anordnung

Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0.

Soweit die Anlage 2 zur VAwS LSa keine besonderen oder abweichenden Vorgaben enthält, gelten die Anforderungen an die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:

Auffangräume sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadenstalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können.

Behälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereiche des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß der Auffangraum oder bei Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden, das Auffangsystem mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.

Der Rauminhalt eines Auffangraums muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend. Dabei müssen aber wenigstens 10 v. H. des Gesamtvolumens aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden. Ist das Rückhaltevermögen für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit. Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich auf Grund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, daß die Vorgänge auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht werden (§ 166 WG LSA). Die Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden.
  2. Sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden.
  3. Ist bei Behältern das im Schadensfalle erforderliche Rückhaltevolumen nicht genau ermittelbar, kann von folgenden Ansätzen ausgegangen werden:

TL = VB/20 für VB ≤ 480m3 sonst TL = 24 h

VR = VB⋅ T/TL

VR... Rückhaltevolumen in m3 VB... Behältervolumen in m3

TL... Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden

T ... Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen in Stunden

Beispiel 1: Bei einem Behälter von VB = 100 Kubikmeter Rauminhalt seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ein Leck spätestens nach einer Stunde erkannt und abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt wassergefährdender Stoffe unterbunden worden ist.

Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt TL 5 Stunden. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt dann VR = 20 Kubikmeter.

Beispiel 2: Behälter mit VB = 200 Kubikmeter mal Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens T = 2 Stunden. TL = 24 Stunden. Erforderliches Rückhaltevolumen VR = 2000/12 = 167 Kubikmeter.

Bei Faß- und Gebindelägern ist die Größe des erforderlichen Auffangraums nach der möglichen Gesamtlagermenge wie folgt zu staffeln:

Gesamtlagermenge Vges in m3 Rauminhalt
≤ 100 10 % von Vges, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100-1000 3 % von Vges, mindestens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, mindestens jedoch 30 m3

5.3.4.2 Standsicherheit

Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des Instituts für Bautechnik "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten" (Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 2/1989).

Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

5.3.4.3 Dichtigkeit

Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Ableitfläche aus nichtmetallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Als maßgebende Zeit zur Ermittlung der Eindringtiefe ist die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe bei gewerblichen Betrieben mit laufender Überwachung der Auffangräume mit 72 Stunden, in sonstigen Fällen mit drei Monaten anzusetzen.

Bei der Beurteilung der Auffangwanne, des Auffangraumes oder der Ableitfläche gelten die Anforderungen nach Absatz 1 auch für die Fugen.

Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

Der Nachweis der Dichtheit bei Verwendung anderer Werkstoffe kann sinngemäß entsprechend Nr. 5.3.1.4 erfolgen, wobei die Randbedingungen des Absatzes 1 einzuhalten sind. In Auffangwannen, -räumen oder -flächen, in denen ohne Behälter mit flüssigen Stoffen oder Stoffen, die flüssige Bestandteile abgeben können, oder mit festen Stoffen ohne Schutz gegen den Zutritt von Flüssigkeiten umgegangen wird, sind die Flächen überwachbar zum Beispiel doppelwandig mit Lecküberwachung auszuführen.

Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

5.3.4.4 Abläufe

Unterirdische Entleermöglichkeiten bei Auffangräumen sind nur bei bestehenden Anlagen zulässig. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit geöffnet werden.

5.3.4.5 Abdichtungen

Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

Die Abdichtungsmittel (z.B. Beschichtungen, Kunststoffbahnen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen die aufzufangende Flüssigkeit schützen. Die Abdichtung muß hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen mindestens der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 entsprechen. Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausreichend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse sein. Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird.

An Beschichtungen (nachträglich auf Wände von Auffangräumen gleichmäßig verteilte Aufträge flüssiger oder pastenförmiger Abdichtungsmittel) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  1. Beschichtungen müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften.
  2. Risse im Untergrund (Beton, Putz, Estrich) müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt sein.
  3. Bei mehrschichtigem Aufbau müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

An Kunststoffbahnen (Bahnen oder vorgefertigte Bauteile aus klebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie Mehrschichtverbunden auch mit Diffusionssperrschicht) sind folgende zusätzliche Anforderungen zu stellen:

  1. Kunststoffbahnen müssen unter üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können.
  2. Die chemische Zusammensetzung der Bahnen muß so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse nicht zu erwarten ist.

5.3.4.6 Untersuchungen

Können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, zum Beispiel bei Abfüllanlagen, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Beständigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht ausreichend sicher möglich, ist ergänzend die dichtende Fläche besonders zu überwachen. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf nicht als Rückhaltemoglichkeit angerechnet werden.

5.3.4.7 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Dabei sind ausgetretene wassergefährdende Flüssigkeiten gesondert aufzunehmen und nach Möglichkeit wieder zu verwerten. Andernfalls sind sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Auffangräume ohne ausreichende Überdachung müssen einen Freibord von wenigstens 5 Zentimeter haben.

Die Einrichtungen zur Beseitigung von Niederschlagswasser dürfen nicht zum Ableiten von wassergefährdenden Flüssigkeiten benutzt werden, es sei denn, diese Einrichtungen führen in einem dichten Ableitungssystem in eine betriebseigene Abwasserbeseitigungsanlage (Abscheideanlage, Kläranlage, sonstiges Rückhaltesystem), die zum Auffangen wassergefährdender Stoffe ausreichend bemessen sein muß. Anforderungen an die innerbetriebliche Abwasserbeseitigung bleiben unberührt. Entleerungsleitungen müssen eine Absperrvorrichtung haben, die gegen unbefugtes Öffnen gesichert ist.

5.3.5 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

Überfüllsicherungen müssen geeignet sein, rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades des Behälters den Füllvorgang selbsttätig zu unterbrechen oder optisch und akustisch Alarm zu geben.

Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtbeiten (Lecks) in Wänden und Böden von Behältern bis zum zulässigen Flüssigkeitsstand und von Rohrleitungen selbsttätig anzuzeigen. Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung des Bodens von Behältern mit flachaufliegendem Behälterboden brauchen nur Undichtheiten des Bodens anzuzeigen.

Leckschutzauskleidungen (flexible oder steife, der Behälterform angepaßte Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

Leckagesonden müssen geeignet sein, wassergefährdende Flüssigkeiten oder Wasser in einem Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzuzeigen.

Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so auszugestalten, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen, zum Beispiel Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen brandgefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb einer Sicherheitseinrichtung auch bei Stromausfall gewährleisten. Schieber, Klappen und Pumpen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.

5.3.6 Löschwasserrückhaltevorkehrungen

An stationäre Löschwasserrückhaltevorkehrungen wie Sperren, Barrieren, Klappen u. ä., mit denen beim Auftreten von Löschwasser automatisch oder per Hand ein Löschwasserrückhalteraum geschaffen werden kann, werden über die für sie geltenden technischen Regeln hinaus keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Tauglichkeit ist durch eine Baumusterprüfung insbesondere im Hinblick auf die Dichtbeit und Funktionstüchtigkeit durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen einer anerkannten Sachverständigenorganisation gemäß § 22 nachzuweisen. Eine besondere wasserrechtliche Eignungsfeststellung für diese Vorkehrungen ist nicht erforderlich.

5.3.7 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, zum Beispiel Verdunstungskühler, Wärmetauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, darf das Kühlwasser nur nach vorheriger Kontrolle beseitigt werden.

5.3.8 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.3.8.1 Abfüll- und Umschlagplätze

Die Abfüll- und Umschlagplätze müssen so beschaffen sein, daß auslaufende wassergefährdende Flüssigkeiten nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die Flüssigkeiten sowie die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß beim Abfüll- oder Umschlagvorgang beteiligte Transportmittel gegen Wegrollen, Verschieben oder Abfahren gesichert sind. Für Abfüll- und Umschlagplätze in Häfen gilt Nr. 5.3.8.2.

5.3.8.2 Abfüll- und Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

Für den Umschlag von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit Rohrleitungen gelten die folgenden Regelungen:

Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssytem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann. Beim Umschlag von Schüttgütern sind Verluste im Bereich der Förderanlagen auf das unumgängliche Maß zu verringern. Im Bereich von Lagerschuppen oder -häusern gelten die allgemeinen Anforderungen an Lager-, Abfüll- und Umschlagplätze entsprechend Nr. 5.3.8.1 unmittelbar. Für den Umschlag wassergefährdender Stoffe in Transporthehältern und Verpackungen müssen wenigstens gesicherte Flächen mit ausreichendem Rückhaltevermögen für beschädigte Transportbehälter und Verpakkungen vorgehalten werden. Diese Regelung gilt nur, soweit die Anforderungen nach Nr. 5.3.8.1 nicht erfüllbar sind.

6 Gefährdungspotential6)

6.1 Maßgebendes Volumen6 Abs. 2)

Als maßgebendes Volumen einer Anlage gilt die Summe der in der Anlage vorhandenen Behältervolumen. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nr. 2.1. Das bedeutet in der Regel, daß für

  1. Lageranlagen das Hohlraumvolumen aller dieser Anlage zugehörigen Behälter,
  2. HBV-Anlagen, die kontinuierlich betrieben werden, das Hohlraumvolumen der zugehörigen Behälter,
  3. HBV-Anlagen, die diskontinuierlich betrieben werden, das Volumen des in der Batch-Anlage vorhandenen größten Behälters

als maßgebendes Volumen angesetzt wird.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lageranlage zugeordnet sind, wird das Volumen der Lageranlage zugrunde gelegt. Bei anderen Anlagen und Rohrleitungsanlagen ist

  1. der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder
  2. der mittlere Tagesdurchsatz

anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe6 Abs. 2)

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG zu entnehmen. Die Wassergefährdungsklasse einer Zubereitung oder eines Gemisches ist entsprechend dieser Verwaltungsvorschriften zu ermitteln.

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes6 Abs. 2)

Zu berücksichtigen sind vor allem

  1. Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
  2. oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
  3. Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen läßt,
  4. Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,
  5. oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,
  6. Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen.

7 Weitergehende Anforderungen7)

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können zum Beispiel bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden. Sind weitergehende Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften erforderlich, sind hierüber auch die landwirtschaftlichen Fachbehörden zu informieren.

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

  1. höhere Sicherheitsbeiwerte,
  2. höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
  3. verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, zum Beispiel Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
  4. Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
  5. zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckagesonden,
  6. zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
  7. Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen, die in, über oder näher als 20 Meter an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

  1. Einwandige Rohrleitungen dürfen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile keine lösbaren Verbindungen enthalten.
  2. Einwandige Behälter müssen in Auffangräumen angeordnet sein, die Nr. 5.3.4.1 entsprechen.
  3. Anlagen ab der Gefährdungsstufe B sind so auszulegen, daß auch im Schadensfall wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können.
  4. Die Sicherheit gegen Auftrieb muß mit einem Sicherheitsfaktor von wenigstens 1,3 nachgewiesen werden. Zusätzliche Belastungen durch Treibgut sind zu berücksichtigen. Öffnungen sind hochwasserfrei anzuordnen.

Die Wasserbehörde kann abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können.

Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 8) Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist. Undichtigkeiten eines Auffangraums erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter. Das Austreten wassergefährdender Stoffe in nicht nur unbedeutender Menge aus Anlagen gemäß § 163 Abs. 1 und 2 ist unverzüglich den zuständigen Behörden anzuzeigen (§ 173 WG LSA). Eine nur unbedeutende Menge im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 ist anzunehmen, wenn

  1. die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist und
  2. eine Information oder Warnung der Betreiberin oder des Betreibers der Abwasseranlage oder anderer Gewässernutzender nicht erforderlich ist.

Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören zum Beispiel kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln.

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat selbst unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung zu treffen.

9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt9)

9.1 Kennzeichnungspflicht9 Abs. 1)

Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Rohrleitungen sind auch farblich zu kennzeichnen.

9.2 Merkblatt9 Abs. 2)

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten. Sie sind wenigstens wöchentlich zu aktualisieren.

Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zu wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Betriebspersonals vorzunehmen.

Sofern die Betreiberin oder der Betreiber im Rahmen der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 (vgl. Nr. 3.2) sicherstellt, daß die für den Betrieb und die Überwachung einer Anlage erforderlichen Vorschriften dem Bedienungspersonal bekannt sind, ist ein besonderes Merkblatt zur Kennzeichnung der Anlage nicht erforderlich; § 3 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

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