umwelt-online: VwV-VAwS LSa (3)
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10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten (§ 10)
10.1. Anlagen in Schutzgebieten (§ 10 Abs. 1 bis 3)
Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (siehe auch Nr. 7).
Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.
Wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.
Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.
10.2 Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 10 Abs. 4)
Behälter müssen auftriebsicher aufgestellt werden. Die Auftriebsicherung muß mit mindestens 1,3facher Sicherheit gegen Aufschwimmen der leeren Behälter - bezogen auf den völligen Einstau der Behälter - nachgewiesen werden.
Behälter müssen den beim Einstau auftretenden äußeren Wasserdruck aufnehmen können, das heißt, sie müssen statisch für diesen Fall ausgelegt sein. In einer Herstellerbescheinigung ist dies nachzuweisen.
Entlüftungsleitungen sind so zu führen, daß ihre Mündungen nicht überflutet werden können. Sie sind in ihrer gesamten Länge fest zu verankern und so auszuführen, daß sie durch äußeren Wasserdruck oder Treibgut nicht beschädigt werden können. Bei Verlängerung der Entlüftungsleitung ist von der Fachfirma zu überprüfen, ob die Behälter für den bei etwaigen Überfüllungen eintretenden Innendruck statisch ausgelegt sind. Müssen die Entlüftungsleitungen höher als zulässig nach oben geführt werden (z.B. bei Behältern mit 0,3 bar Prüfüberdruck um mehr als 3 Meter über der Behältersohle), sind auf diesen Fall bezogene Lösungen erforderlich (z.B. Verwendung von Behältern mit höheren zulässigen Prüf- oder Betriebsüberdrücken). Das Absperren von Entlüftungsleitungen ist nicht zulässig.
Befüllanschlüsse sind - sofern sie überflutet werden können - mit Dichtungen abzudichten. Die Dichtung darf nur während des Befüllvorgangs entfernt werden.
11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall (§ 11 Abs. 1)
Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 6 vorzunehmen. Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.
11.2 Inhalt des Anlagenkatasters (§ 11 Abs. 2)
Ziel des Anlagenkatasters ist es sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinanderliegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden. Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplänen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei.
Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:
11.3 Fortschreibung (§ 11 Abs. 3)
Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.
11.4 Datenverarbeitung (§ 11 Abs. 4)
Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt oder verlangt die Wasserbehörde dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde im allgemeinen als ASCII-Datei vorzusehen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.
11.5 Überwachung des Anlagenkatasters (§ 11 Abs. 5)
Die Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 22 auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers zu veranlassen.
12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen (§ 12 Abs. 1)
Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.
12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen (§ 12 Abs. 2)
Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckageanzeigegeräte durchgeführt werden.
Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.
Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz 3 ist, sofern er nicht bereits in einer eingeführten technischen Regel ausreichend beschrieben wurde, im Einzelfall durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder einer Sachverständigen nach § 22 nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.
Unabhängig von Nr. 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0 sowie für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.
12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile (§ 12 Abs. 3)
Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung, wie die Anlage insgesamt, grundsätzlich nach den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt.
13 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art (§ 13)
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 sowie andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe, die nur im erwärmten Zustand pumpfähig sind, genügen dem Besorgnisgrundsatz nach § 163 Abs. 1 WG LSa bereits dann, wenn die Anforderungen der Anlage 2 nach § 4 und die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nr. 5 beachtet werden.
Andere Anlagen sind nur dann Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und als unterirdisch zulässige Rohrleitungen den in § 12 Abs. 2 beschriebenen technischen Aufbau und den unter Nrn. 5.2.1 bis 5.2.3 eingeführten technischen Vorschriften und Baubestimmungen entsprechen.
Da bei den Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art eine besondere behördliche Vorkontrolle nicht erfolgt, sind die technischen Anforderungen im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung sicherzustellen.
14 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern fester Stoffe (§ 14)
§ 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.
Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen
Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Silos gelten als überdachte Lagerplätze. Das gleiche gilt für Abdeckungen von Schüttgütern mit Folien, wenn dabei sichergestellt ist, daß die Abdeckungen gegen betriebliche Einflüsse und Witterungseinflüsse so schützen, daß die Stoffe weder unmittelbar noch in gelöster Form vom Lagerplatz ausgetragen werden.
Im allgemeinen genügt als beständige und undurchlässige Bodenfläche eine Bodenfläche in Staßenbauweise. Ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so ist die Eignung dieser Bodenfläche im Rahmen der Eignungsfeststellung nachzuweisen.
Die freie Einsehbarkeit von ummantelten (z.B. zur Wärmeisolierung) Rohrleitungen kann durch eine Einrichtung zur Leckageerkennung zwischen Rohrleitung und Ummantelung ersetzt werden.
16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag (§ 16)
16.1 Allgemeines
Wird eine Eignungsfeststellung für eine Anlage zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe beantragt, so ist anhand des § 164 WG LSa und der §§ 13, 14, 15 zu prüfen, ob eine Eignungsfeststellung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 WG LSa erforderlich ist.
Wird die zuständige Behörde auf andere Weise vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage in Kenntnis gesetzt, hat sie die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen. Ist noch eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so sind die Verantwortlichen darauf hinzuweisen. Die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten.
Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie eingeführte Anforderungen nach der Anlage 2 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist. Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen auf Grund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.
Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann die untere Wasserbehörde der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.
Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN a 4 in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Großformatige Pläne, Zeichnungen u. ä. sind so zu falten, daß sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, daß der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.
Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. a sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.
Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.
Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.
Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern. Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.
16.2 Antragsunterlagen (§ 16 Abs. 2)
16.2.1 Eignungsfeststellung
1. Antrag2. Lage der Anlage
3. Anlagenbeschreibung
4. Gefährdungspotential
4.1 Wassergefährdende Stoffe
4.2 Abmessungen, Volumen
4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
5. Standsicherheit, Festigkeit
6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7. Sicherheitseinrichtungen
8. Auffangvorrichtungen
9. Maßnahmen im Schadensfall
10. Errichtung, Betrieb
11. Überwachung
12. Gleichwertigkeitsnachweis
13. Anlagenverzeichnis
Anlagen
1. Lageplan zu Nr. 2
2. Anlagenzeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan
3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nrn. 4.2 und 4.3
5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 3
6. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6, hydrogeologisches Gutachten
7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangeinrichtungen und Ableitflächen zu Nr. 8
8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
10. Überwachungskonzept zu Nr. 11
11. vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen
16.2.2 Bauartzulassung
1. Antrag2. Anlagenbeschreibung
3. Gefährdungspotential
3.1 Wassergefährdende Stoffe
3.2 Abmessungen, Volumen
3.3 Gefährdungsstufe, Bewertung
4. Standsicherheit. Festigkeit
5. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
6. Sicherheitseinrichtungen
7. Auffangvorrichtungen
8. Maßnahmen im Schadensfall
9. Errichtung, Betrieb
10. Überwachung
11. Gleichwertigkeitsnachweis
12. Anlagenverzeichnis
Anlagen
1. Anlagenzeichnungen zu Nr. 2
2. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 3.1
3. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nrn. 3.2 und 3.3
4. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 4
5. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 5
6. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangeinrichtungen und Ableitflächen zu Nr. 7
7. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 8
8. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 9
9. Überwachungskonzept zu Nr. 10
10. vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Nr. 11
11. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Nr. 11
16.2.3 Hinweise zu den Unterlagen, erforderlicher Inhalt
16.2.3.1 Antrag
Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.
16.2.3.2 Lage
Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mit Hilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.
Der Standort ist in einer topografischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 Kilometer um die Anlage dargestellt ist.
Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.
16.2.3.3 Anlagenbeschreibung
In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.
Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließblder nach DIN 28004 Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.
Der Entwässerungsplan muß alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle in das Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.
16.2.3.4 Wassergefährdende Stoffe
Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe haben maßgebende Bedeutung für das Gefährdungspotential der Anlage.
Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen:
Bei Zubereitungen und Stoffgemischen sind alle Bestandteile unter Beachtung der Berücksichtigungsgrenze gemäß Anlage 2 zur VwVwS nach § 19g Abs. 5 WHG anzugeben.
Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller-Unternehmen erhältlich, dem Antrag beizufügen.
Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende Wassergefährdungsklasse anzugeben.
16.2.3.5 Abmessungen, Volumen
Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.
16.2.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung
Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.
16.2.3.7 Standsicherheit, Festigkeit
Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.
16.2.3.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
Mit dem Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind. Werden Anlagen oder Anlagenteile unterirdisch (das heißt unter Geländeoberkante) verlegt oder eingebaut, ist ein hydrogeologisches Gutachten mit Angaben über den höchsten möglichen Grundwasserstand und über das Auftreten von Schichtenwasser erforderlich. In den Unterlagen ist nachzuweisen, daß in Auswertung des hydrogeologischen Gutachtens die erforderlichen bautechnischen Maßnahmen zur Sicherheit der Anlage getroffen wurden.
16.2.3.9 Sicherheitseinrichtungen
Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.
16.2.3.10 Auffangvorrichtungen
Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.
16.2.3.11 Maßnahmen im Schadensfall
Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.
16.2.3.12 Errichtung und Betrieb
Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist. Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, gegebenenfalls der Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden. Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, zum Beispiel zum Schutz einer Beschichtung.
16.2.3.13 Überwachung
Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Überwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.
16.2.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis
Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen, zum Beispiel für Überfüllsicherungen, entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muß unabhängig sein. Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind (z.B. wie Anforderungskataloge und Richtlinien).
17.1 Zulassungsbedingungen
Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 17 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn
Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts oder des Gewerberechts (Bauartzulassung) zu führen ist und noch nicht vorliegt.
17.2 Außerbetriebnahme der Anlage
Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 17 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Wasserbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist, daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.
Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.
18 Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (§ 18)
Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mit dem Antrag der Nachweis geführt ist, daß die Voraussetzungen des § 163 Abs. 1 oder 2 WG LSa erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die Anlagen ebenso sicher sind wie die in den §§ 13 und 14 beschriebenen Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder sie den Anforderungen gemäß Anlage 2 zu § 4 entsprechen.
19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (§ 19)
Nach § 1 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) gilt die VbF für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande, sofern diese Anlagen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.
§ 19 bestimmt, daß die §§ 4 bis 6 und 12 VbF (jetzt BetrSichV) über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus insbesondere auch auf Anlagen im privaten Bereich anzuwenden ist. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 3 und 4 und des § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bleiben davon unberührt. Die Zuständigkeiten für den Vollzug der Vorschriften der VbF (jetzt BetrSichV) bleiben unberührt.
20 Befüllen und Entleeren (§ 20)
Nach § 20 Abs. 3 wird festgelegt:
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einem Aufmerksamkeitsschalter befüllt werden.
Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich erkennbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.
Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter für die Versorgung von Notstromanlagen befüllt oder entleert werden.
21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen (§ 21)
21.1 Allgemeines
§ 21 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Nach § 21 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:
Werden Abwasseranlagen nach § 21 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.
21.2 Zuordnung zur Gefährdungsstufe A, B oder C
Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 Kubikmeter sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 Kubikmeter. Bei bestehenden Anlagen gilt Nr. 28.2.
21.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5
Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 betreffen im wesentlichen:
Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belastetem Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.
Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können zum Beispiel technischer oder betrieblicher Art sein.
Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:
Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen, wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckgefälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen, zu verhindern (siehe Nr. 5.3.7).
Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist zum Beispiel in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:
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(Stand: 08.09.2023)
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