Aufgrund des § 170 Abs. 1 Satz 2 und des § 151 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz0707
Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist für folgende Aufgaben zuständig:
Entscheidung über folgende Benutzungen ( § 4 NWG):
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, wenn der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nach Buchstabe b, c oder f für Entscheidungen über die Abwassereinleitung des entnommenen oder abgeleiteten Wassers zuständig ist,
Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Regenwasserleitung, in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser, soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt für die - Genehmigung der Anlage, in der das Abwasser anfällt, nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständig ist, wenn aa) im Abwasser, ausgenommen Kühlwasser, die BSB5-Fracht (roh) 3.000 kg/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) mit den nachfolgenden Änderungen Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nach dem Stand der Technik nicht festgelegt sind, bb) die Abwassermenge, ausgenommen Kühlwasser, 500 m3/Tag übersteigen soll und in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind oder cc) die Abwassermenge 7.000 m3/Tag übersteigen soll und Anforderungen in der Abwasserverordnung nicht festgelegt sind,
Einleiten von aa) mehr als 100.000 m3/Tag Kühlwasser oder bb) Kühlwasser, das mit einer Abwassereinleitung nach Buchstabe b oder mit einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in einem wasserwirtschaftlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang steht, in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser,
Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Küstengewässer, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in ein Gewässer,
Einleiten von Abwasser aus einer Kernanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 des Atomgesetzes in ein Gewässer,
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne des § 86 NWG,
Aufstauen von oberirdischen Gewässern durch eine Talsperre im Sinne des § 86 NWG oder eine andere Stauanlage im Sinne des § 90 NWG,
Benutzungen, für die das Emssperrwerk verwendet wird,
einschließlich der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
Verpflichten zur Duldung oder Unterlassung nach § 54 NWG;
Aufstellen eines Verzeichnisses der Gewässer zweiter Ordnung nach § 67 NWG;
Maßnahmen und Aufsicht nach den § § 60, 73 bis 75, 87, 89, 91, 108 und 118 NWG bezüglich Stauanlagen im Sinne des § 86 NWG und anderen Stauanlagen im Sinne des § 90 NWG;
bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den in den Anlagen 7 und 8 zum NWG genannten Gewässern zweiter Ordnung
Entscheidungen und Regelungen aa) zur Unterhaltung nach den § § 98 bis 116 und 118 NWG, bb) zum Ausbau nach § 119 NWG,
Gewässeraufsicht nach § 60 NWG im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Buchstabe a,
Erlass von Verordnungen zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 75 NWG;
Entscheidungen über ein Küstengewässer nach den § § 132 und 133 NWG und Aufsicht über die Küstengewässer nach § 60 NWG;
Feststellung der Erlaubnis- oder Bewilligungsfreiheit für einzelne Gebiete nach § 136 Abs. 3 NWG;
Maßnahmen nach § 147 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 NWG bei der Eigenüberwachung der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wenn für die Entscheidung über das Entnehmen von Wasser der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nach Nummer 1 Buchst. g zuständig ist;
Aufgaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie nach § 2 Abs. 1, § 64d Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 130a und § 136a Abs. 4 Satz 1, § 64d Abs. 3 Satz 3 auch in Verbindung mit § 130a und § 136a Abs. 4 Satz 1, § 181, § 184, § 184a und § 184b NWG, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist;
Aufgaben nach der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 268);
Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 154 NWG und deren Überwachung nach § 60 NWG, wenn für die Entscheidung über das Einleiten von Abwasser aus der Anlage der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nach Nummer 1 Buchst. b, c, d, e, f oder g zuständig ist;
Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs nach den § § 169 und 172 NWG;
Entscheidung über Zwangsrechte nach den § § 175 bis 180 NWG, wenn für das Unternehmen eine andere wasserrechtliche Entscheidung erforderlich und dafür der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zuständig ist;
Aufgaben im Zusammenhang mit der Festsetzung und der Erhebung der Gebühr für Wasserentnahmen, soweit der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nach Nummer 1 Buchst. a oder g auch für Entscheidungen über Benutzungen ( § 4 NWG) zuständig ist;
Leistung eines Ausgleichs nach § 51a NWG, wenn das Land in Anspruch genommen wird;
Datenverarbeitung nach § 171 NWG, soweit der Aufgabenbereich des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz betroffen ist;
Aufstellung von Hochwasserschutzplänen nach § 94 NWG;
(gestrichen);
Anerkennung als Untersuchungsstelle für Untersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung der Abwasserbeseitigung nach der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 14. September 2001 (Nds. GVBl. S. 604), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen;
Zulassung von Stellen und von Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zur Untersuchung des Rohwassers nach § 147 Abs. 1 Satz 1 NWG;
Feststellung der Gleichwertigkeit von Baubestimmungen und technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 5 und die Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 16 der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 549) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden in Küstengewässern
Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt.
Für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 151 NWG sind in selbständigen Gemeinden diese anstelle der Wasserbehörde zuständig. § 168 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NWG gilt entsprechend. Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Datenverarbeitung nach § 171 NWG ein.
§ 4 Zuständigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind für die Aufgaben und die Aufsicht ( § 60 NWG) nach den § § 161 und 162 Abs. 1 und den § § 163 bis 165 NWG und der Anlagenverordnung vom 17. Dezember 1997 (Nds. S. 549) in der jeweils geltenden Fassung in den Betrieben zuständig, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen. Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Datenverarbeitung nach § 171 NWG ein.
§ 5 Zuständigkeit des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie07
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für
die Genehmigung nach § 91 Abs. 1 NWG für Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht, und
die Überwachung von Benutzungen ( § 61 Abs. 1 NWG) und von genehmigungsbedürftigen Anlagen ( § 61 Abs. 2 und 5 NWG) sowie die Aufgaben der Wasserbehörde im Zusammenhang mit dem Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz ( § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 NWG), wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung der Anlage zuständig ist.
Die Zuständigkeit schließt die zugehörige Datenverarbeitung nach § 171 NWG ein.
Das Fachministerium bereitet die Beschlussfassung der Landesregierung für den jeweiligen Beitrag zu den niedersächsischen Teilen der Maßnahmenprogramme nach § 181 NWG vor und entscheidet über die niedersächsischen Teile der Bewirtschaftungspläne nach § 184 NWG.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 9. März 1999 (Nds. GVBl. S. 70), geändert durch § 80 Abs. 13 des Gesetzes vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348), außer Kraft.
(3) Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz führt die folgenden bei den Bezirksregierungen begonnenen wasserrechtlichen Verfahren bis zum Erlass der behördlichen Entscheidung zu Ende:
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn mit der Öffentlichkeitsbeteiligung begonnen wurde,
die in der Anlage 1 genannten Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten und
die in der Anlage 2 genannten Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.