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Regelwerk Abfall, Wasser: Bund, Nordrhein-Westfalen

AbwAbfverbrVO - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Juli 2003
(GV. Nr. 42 vom 12.09.2003 S. 517, ber. S. 626; 08.07.2016 S. 559 16aufgehoben)
Gl.-Nr.: 77


Auf Grund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 5. März 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird verordnet:

Artikel 1

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 322 S. 91), soweit die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550), nicht die notwendigen Regelungen enthält.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Zulassung für das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder die Genehmigung für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden. Soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden, ist der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren zu kontrollieren. Ein Überwachungstest ist jährlich durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung des pH-Wertes, der Temperatur und des Durchflusses;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. mindestens halbjährliche Messung der Dioxine und Furane, während der ersten 12 Betriebsmonate mindestens alle drei Monate. Die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe der wasserrechtlichen Zulassung oder Genehmigung oder des Anhangs 33 der Abwasserverordnung festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 6 Vorhandene Einleitungen

Für Einleitungen im Sinne des § 2 aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28. Dezember 2005.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 4 und 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung

Der Landesregierung wird rechtzeitig vor Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Bericht vorgelegt.

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